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Erfordernis des Vorliegens eines konkreten Arbeitsplatzangebots

Absatz 5 ist für die Ausländerbehörden für sol-che Beschäftigungen von besonderer Bedeu-tung, die ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden können, da in die-sen Fällen i. d. R. die Bundesagentur für Arbeit nicht beteiligt wird (siehe Nummer 18.2.8). Der Ausländer hat das Bestehen des Beschäfti-gungsverhältnisses gegenüber der Ausländer-behörde durch entsprechende Unterlagen (z. B.

Arbeitsvertrag) nachzuweisen.

18a Zu § 18a – Aufenthaltserlaubnis für qualifi-zierte Geduldete zum Zweck der Beschäfti-gung

18a.0 Allgemeines

Mit der Regelung von § 18a soll beruflich qua-lifizierten Geduldeten die Gelegenheit gegeben werden, in einen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis zu wechseln. Es wird da-bei hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit nicht allein darauf abgestellt, dass der Ausländer dar-aus seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern auch auf ein Qualifikationsprofil des Ausländers, mit dem das Ziel unterstützt wird, den steigenden Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften, insbesondere durch Nutzung in-ländischer Potenziale, zu befriedigen. Da die berufliche Qualifikation und die in einem ge-wissen Umfang erfolgte Integration in den Ar-beitsmarkt somit die hauptsächliche Intention zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach Abschnitt 5, sondern um einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Abschnitt 4. Auf Grund dessen finden die Vorschriften des Ab-schnitts 1 uneingeschränkt – soweit deren An-wendung nicht explizit ausgenommen wird – bei der Erteilung und Verlängerung der Auf-enthaltserlaubnis nach § 18a Anwendung. Der

Familiennachzug richtet sich nach den all-gemeinen Vorschriften.

18a.1 Erteilungsvoraussetzungen

18a.1.0 § 18a Absatz 1 sieht vor, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bedarf. Im Ge-gensatz zu den Regelungen nach § 18 erfolgt keine Beschränkung auf die Berufsgruppen der BeschV. Darüber hinaus wird in den Einzel-regelungen der Nummer 1 Buchstaben a) bis c) nicht auf eine bestimmte Aufenthaltszeit, son-dern auf die durch Ausbildung erworbene be-rufliche Qualifikation oder die bisherige Be-schäftigungszeit als Fachkraft abgestellt. Vor-aussetzung ist weiterhin, dass der Geduldete nicht nur über ein beliebiges Arbeitsplatz-angebot verfügt oder eine beliebige Beschäf-tigung fortsetzt. Die vorgesehene Beschäfti-gung muss der Qualifikation des Ausländers entsprechen. Als der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigungen sind auch sol-che Tätigkeiten zu verstehen, die üblisol-cherweise eine der jeweils in der Nummer 1 Buchstaben a) bis c) genannten Qualifikationen voraussetzen und bei denen die mit der Ausbildung erwor-benen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.

18a.1.1.1 § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) ist die Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltser-laubnis an Geduldete, die im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staat-lich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Mit der Bezugnahme auf eine „qualifizierte Berufsausbildung“ wird der Terminologie des Aufenthaltsgesetzes gefolgt, das auch in § 18 Absatz 4 und § 39 Absatz 6 diese Begrifflichkeit verwendet. Konkretisiert wird der Begriff der „qualifizierten Berufsaus-bildung“ durch § 25 BeschV. Die danach ge-forderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer des be-troffenen Ausländers. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind daher auch in den Fällen erfüllt, in denen die Ausbildung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung im Einzelfall vor Ablauf der Regelausbildungsdauer erfolgreich abgeschlos-sen worden ist.

18a.1.1.2 § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) gilt für Geduldete, die ihr Studium im Ausland abge-schlossen haben. Erforderlich ist, dass die Stu-dienabschlüsse, die im Ausland erworben wur-den, in Deutschland rechtlich anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vgleichbar sind. Soweit für einen im Ausland er-worbenen Studienabschluss eine formale Ankennung nicht vorgesehen oder nicht er-forderlich ist, ist für die Frage, ob es sich um einen mit einem deutschen Studienabschluss vergleichbaren Abschluss handelt, auf die Be-wertungsvorschläge der Zentralstelle für

aus-ländisches Bildungswesens bei der Kultusmini-sterkonferenz abzustellen, die im Internet unter www.anabin.deöffentlich zugänglich sind. Als faktisch anerkannt gilt ein Studienabschluss, wenn er dort als einem deutschen Hochschul-abschluss „gleichwertig“ oder entsprechend („entspricht“) eingestuft ist. In den mithilfe von anabin nicht zu entscheidenden Fällen bildet die tatbestandlich erforderliche zweijährige an-gemessene Beschäftigung ein im Regelfall ge-wichtiges Indiz für die vom Gesetz geforderte Vergleichbarkeit. Des Weiteren muss der Aus-länder bei Antragstellung bereits seit zwei Jah-ren ohne Unterbrechung eine dem Studienab-schluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben. Angemessen ist die Beschäftigung, wenn sie üblicherweise einen akademischen Ab-schluss voraussetzt und die mit der Hochschul-ausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden. Kür-zere Unterbrechungen der Beschäftigung, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Mona-ten nicht übersteigen sollMona-ten, sind unschädlich;

sie werden aber nicht auf die erforderliche Be-schäftigungsdauer von zwei Jahren angerech-net.

18a.1.1.3 § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) erfasst die geduldeten Fachkräfte, die ihre berufliche Qualifikation vor der Einreise nach Deutsch-land im HerkunftsDeutsch-land erworben haben. Bei diesen Fachkräften muss bei Antragstellung eine dreijährige Vorbeschäftigungszeit im Bun-desgebiet vorliegen, in der eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die eine qualifizierte Berufs-ausbildung (vgl. 18a.1.1.1) voraussetzt. Wie in

§ 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) ist es nicht erforderlich, dass eine neue Beschäftigung aufgenommen wird; § 18a ist auch anzuwenden, wenn die Beschäftigung, die die Vorausset-zungen erfüllt, fortgesetzt wird. Die geforderte Vorbeschäftigungszeit soll grundsätzlich un-unterbrochen vorliegen. Kürzere Unterbre-chungen des Beschäftigungsverhältnisses, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Mona-ten nicht übersteigen sollMona-ten, sind unschädlich;

sie werden aber nicht auf die erforderliche Be-schäftigungsdauer von drei Jahren angerechnet.

Während der Vorbeschäftigungszeit darf der Ausländer und seine Familienangehörigen nicht auf öffentliche Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts angewiesen gewesen sein (siehe dazu Nummer 27.3.1 und Num-mer 2.3.1). Der Bezug von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unter-kunft und Heizung in dem Bemessungszeit-raum ist bei dieser Fallgruppe unschädlich.

18a.1.2 Die Kriterien der Nummern 2 bis 7 entsprechen inhaltlich § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6. Die Ausführungen zu § 104a Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 6 gelten ent-sprechend.

18a.1.3 Nach Nummer 3 werden von den Geduldeten mit dem Qualifikationsprofil des § 18a aus-reichende Deutschkenntnisse erwartet. Dies

entspricht dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER; vgl. Nummer 44a.1.2.2).

18a.2 Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit

18a.2.1 Das Zustimmungserfordernis durch die Bun-desagentur für Arbeit begründet sich insbe-sondere darin, dass die Ausländerbehörden nicht über die fachliche Kompetenz verfügen zu beurteilen, ob die Ausbildung zu der ge-forderten Qualifikation geführt hat oder ob die nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b) und c) vorausgesetzten Vorbeschäftigungszeiten als Fachkräfte erfüllt sind und weiter eine entspre-chend qualifizierte Tätigkeit ausgeübt werden soll. Darüber hinaus ist durch die Bundes-agentur für Arbeit zu prüfen, dass die Arbeits-bedingungen denen vergleichbarer deutscher Fachkräfte entsprechen. Dagegen wird auf die Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verzichtet, da sich insbesondere der Personenkreis nach Satz 1 Nummer 1 Buch-staben a) und c) bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufgehalten hat und dadurch i. d. R über eine unbeschränkte Zu-stimmung der Bundesagentur für Arbeit nach

§ 10 Absatz 2 Nummer 2 BeschVerfV verfügen dürfte. Durch dieses gesetzliche Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fin-den aber die §§ 9 und 10 BeschVerfV bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a keine Anwendung. Das hat zur Folge, dass auch eine bereits erteilte Zustimmung der Bundes-agentur für Arbeit nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BeschVerfV bei der Erteilung der Aufenthalts-erlaubnis nach § 18a keine Beachtung findet.

18a.2.2 Mit Satz 2 wird die entsprechende Anwendung von § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 be-stimmt. Da § 18a Absatz 2 Satz 1 ausdrücklich das Zustimmungserfordernis der Bundes-agentur für Arbeit vorsieht, ist eine zustim-mungsfreie Beschäftigung nicht möglich. So-weit die beabsichtigte oder bereits ausgeübte und fortgesetzte Beschäftigung einem Sachver-halt entspricht, der nach der BeschV oder Be-schVerfV zustimmungsfrei ist, unterliegt wegen der Nichtanwendbarkeit von § 18 Absatz 2 Satz 1 auch diese Beschäftigung der Zustim-mungspflicht.

18a.2.3 Nach Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach zweijähriger Beschäftigung als Fachkraft entsprechend den beschäftigungsrechtlichen Erleichterungen nach § 9 BeschVerfV dazu, jede Beschäftigung auszuüben. Satz 3 macht gleichzeitig deutlich, dass die Beschäftigung in den auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis folgenden zwei Jahren auf eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung (vgl. Nummer 18a.1.0) beschränkt ist. Damit ist die Erteilung der unbeschränkten Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 9 BeschVerfV in diesem Zeitraum ausgeschlossen.

Für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis

in-nerhalb des Zweijahreszeitraumes, das jeweils die Anforderungen des Erteilungsgrundes nach Absatz 1 Buchstabe a) bis c) erfüllen muss, ist die Zustimmung nach Satz 1 erforderlich.

18a.3 Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzun-gen werden nur die des § 5 Absatz 2 aus-genommen, da diese regelmäßig von Gedul-deten nicht erfüllt werden können. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts ist Num-mer 18a.1.1.3 (letzter Satz) zu beachten. Die Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 Satz 2 entfällt bei denjenigen Geduldeten, bei denen die Of-fensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf § 30 Absatz 3 Nummer 7 AsylVfG beruht, weil diese Gruppe die Ablehnung des Asylantrags als offensicht-lich unbegründet nicht persönoffensicht-lich zu vertreten hat.

19 Zu § 19 – Niederlassungserlaubnis für Hoch-qualifizierte

19.1 Voraussetzungen

19.1.1 Nach Absatz 1 kann hoch qualifizierten Ar-beitskräften, an deren Aufenthalt im Bundes-gebiet ein besonderes Interesse besteht, von Anfang an ein Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Damit wird den hoch qualifizierten Fach-kräften die für ihre Aufenthaltsentscheidung notwendige Planungssicherheit geboten. Die Vorschrift zielt auf Spitzenkräfte der Wirt-schaft, Wissenschaft und Forschung mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation. Die Erteilung erfolgt nach Ermessen und ist damit hinreichend flexibel. Die Erteilung der Nieder-lassungserlaubnis bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht nach § 3 BeschV die Erteilung der Niederlassungser-laubnis keiner Zustimmung bedarf. Nach § 3 BeschV bedarf die Erteilung der Nieder-lassungserlaubnis dann nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn eine Be-schäftigung aufgenommen wird, die den Regel-beispielen des Absatzes 2 entspricht.

19.1.2 Die Formulierung, einem hoch qualifizierten Ausländer könne in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mög-lich ist. Der nach § 19 zu erteilende Aufent-haltstitel ist stets die Niederlassungserlaubnis.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bestimmt sich aus-schließlich nach § 18, wenn der Tatbestand des

§ 19 nicht erfüllt ist.

19.1.3 Die Landesregierungen werden mit Satz 2 er-mächtigt, zu bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-stimmten Stelle bedarf. Damit kann eine dieser Regelung gerecht werdende und einheitliche Entscheidungspraxis herbeigeführt werden.

19.2 Regelbeispiele für das Merkmal