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Erteilung von Ausnahmevisa an der Grenze .0 Allgemeines

14.2.0.1 In Ausnahmefällen kann nach § 14 Absatz 2 ein Visum an der Grenze erteilt werden. Ein Aus-nahmevisum kann grundsätzlich als nationales Visum oder als so genanntes einheitliches Vi-sum nach Artikel 10 SDÜ erteilt werden. Letz-teres kann auch räumlich beschränkt erteilt werden.

14.2.0.2 Wird ein Ausnahmevisum für einen Aufenthalt erteilt, dessen Dauer insgesamt drei Monate überschreitet, handelt es sich nicht um ein ein-heitliches, sondern gemäß Artikel 18 SDÜ um ein nationales Ausnahmevisum. Das nationale Visum wird grundsätzlich von den diplomati-schen und konsularidiplomati-schen Vertretungen nach Maßgabe des nationalen Rechts erteilt. Die ausnahmsweise Erteilung eines solchen Visums an der Grenze ist möglich.

14.2.0.3 Nach Artikel 12 Absatz 1 SDÜ wird das ein-heitliche Visum grundsätzlich von den di-plomatischen und konsularischen Vertretungen erteilt. Die ausnahmsweise Erteilung eines ein-heitlichen Visums an der Grenze ist nur nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nummer 415/

2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, ein-schließlich der Erteilung derartiger Visa an See-leute auf der Durchreise (ABl. EG Nummer L 64 S. 1) unter den dort genannten Voraus-setzungen möglich.

14.2.0.4 Im Rahmen des Artikels 10 SDÜ (einheitliches Visum, Ausnahmevisum) ist zwischen einem unbeschränkten und einem räumlich be-schränkten Ausnahmevisum zu unterscheiden.

Ein unbeschränktes Ausnahmevisum gilt für die Bundesrepublik Deutschland und alle an-deren Schengen-Staaten, während das räumlich beschränkte Ausnahmevisum nur für einen oder mehrere Schengen-Staaten erteilt wird.

14.2.0.5 Die Befugnis zur Erteilung eines einheitlichen Visums an der Grenze (Ausnahmevisum) ergibt sich aus § 14 Absatz 2 i. V. m. der Verordnung (EG) Nummer 415/2003.

14.2.0.6 Die Zuständigkeit der Grenzbehörden für die Erteilung von Ausnahmevisa ergibt sich aus

§ 71 Absatz 3 Nummer 2. Die Grenzbehörden sind dementsprechend grundsätzlich unzustän-dig zur Ausstellung von Ausnahmevisa an Per-sonen, die bereits eingereist sind; dasselbe gilt für die Verlängerung von Visa. Antragsteller sind an die jeweils örtlich zuständige Aus-länderbehörde zu verweisen. Das Bundesmi-nisterium des Innern kann jedoch Ausnahmen hiervon zulassen. Örtlich zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der be-treffende Ausländer wohnt oder sich ständig aufhält, hilfsweise die Ausländerbehörde, in der sich der Ausländer gegenwärtig aufhält.

14.2.0.7 Grundsätzlich sind Drittausländer, die die Ein-reisevoraussetzungen nicht erfüllen,

zurückzu-weisen. Die Darlegungslast, dass Gründe für die Erteilung eines Ausnahmevisums gegeben sein könnten, trifft ausnahmslos den Ausländer (vgl.

§ 82 Absatz 1). Bestehen, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsbelange, Zweifel, ob ein Ausnahmevisum erteilt werden kann, ist von einer Erteilung abzusehen. Bei der Überprü-fung der Voraussetzungen gilt der Grundsatz:

„Im Zweifel für die Sicherheit“.

14.2.1 Voraussetzungen für die Erteilung von ein-heitlichen Visa an der Grenze

14.2.1.1 Vor der Erteilung eines einheitlichen Ausnah-mevisums ist die Erfüllung auch der allgemei-nen Einreisevoraussetzungen (Artikel 5 Ab-satz 1 Buchstabe a), c), d) und e) Schengener Grenzkodex) zu überprüfen. Vorhandene Kon-sultationsvorbehalte (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ) sind zu berücksichtigen (vgl. Nummer 14.2.4).

14.2.1.2 Ein einheitliches Ausnahmevisum darf grund-sätzlich nur erteilt werden, sofern der Aus-länder

– im Besitz eines oder ggf. mehrerer gültiger und anerkannter Grenzübertrittspapiere ist, – in geeigneter Weise, ggf. unter Vorlage von Dokumenten folgende Aspekte belegen kann:

– dass die Dauer des Aufenthaltes ins-gesamt drei Monate nicht überschreitet, – den Zweck des Aufenthaltes,

– das Vorliegen eines unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrundes, der es ihm unmöglich gemacht hat, ein Visum im Voraus bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu beantra-gen,

– das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Her-kunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Einreise ge-währleistet ist, bzw. die Möglichkeit, solche Mittel in erlaubter Weise zu er-werben, und

– dass seine Rückreise in seinen Her-kunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet ist, und zwar durch Vorlage eines oder ggf. mehrerer gültiger und anerkannter Grenzüber-trittspapiere einschließlich ggf. erforder-licher Visa, die hinreichend gültig sind, sowie eines Nachweises einer hin-reichenden Rückreisemöglichkeit, wobei dieser Nachweis im Luftverkehr grund-sätzlich durch einen bestätigten und be-zahlten Rückflugschein, im See-, Bahn-und Busverkehr durch bezahlte Be-förderungsausweise oder hinreichende Mittel zur Bezahlung solcher Ausweise sowie im individuellen Straßenverkehr durch Vorhandensein eines hinreichend verkehrstauglichen Fahrzeuges und die

notwendigen Mittel zum Kraftstoffer-werb zu erbringen ist,

– nicht im SIS oder im Geschützten Grenz-fahndungsbestand zur Einreiseverweige-rung ausgeschrieben ist oder sonst eine Wiedereinreisesperre besteht, und

– keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internatio-nalen Beziehungen eines Schengen-Staates einschließlich Deutschlands darstellt und hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen.

14.2.1.3 Das unter den Voraussetzungen nach Num-mer 14.2.1.2 erteilte Ausnahmevisum ist grundsätzlich in seinem räumlichen Geltungs-bereich nicht zu beschränken. Im Ausnahmefall kann eine räumliche Beschränkung gemäß Ar-tikel 10 Absatz 3 SDÜ in Frage kommen. Das Ausnahmevisum ist hingegen entsprechend räumlich zu beschränken, wenn das Reisedo-kument lediglich für eine oder mehrere Ver-tragsparteien gültig ist (Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 SDÜ).

14.2.1.4 Einem Drittausländer, der nicht alle in Num-mer 14.2.1.3 genannten Voraussetzungen er-füllt, darf grundsätzlich kein einheitliches Vi-sum erteilt werden. Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die Erteilung eines einheitlichen Ausnahmevisums aus humani-tären Gründen, Gründen des nationalen Inter-esses oder auf Grund internationaler Verpflich-tungen erforderlich ist.

14.2.1.5 Ein nach Nummer 14.2.1.4 erteiltes Ausnah-mevisum ist gemäß Artikel 16 SDÜ i. V. m. Ar-tikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex räumlich auf Deutschland zu be-schränken.

14.2.1.6 Ein Visum, das bei Vorliegen der in Num-mer 14.2.1.2 oder 14.2.1.4 genannten Bedin-gungen an der Grenze erteilt wird, kann je nach Fall und Zweck entweder ein Durchreisevisum (Typ „B“) oder ein Einreisevisum (Typ „C“) sein. Die Gültigkeitsdauer eines Einreisevisums (Typ „C“) beträgt höchstens 15 Tage, die eines Durchreisevisums (Typ „B“) höchstens fünf Tage. Es ist jeweils nur für eine Einreise gültig.

14.2.1.7 Ein Drittstaatsangehöriger, der an der Grenze ein Durchreisevisum beantragt, muss im Besitz der Visa sein, die für seine Weiterreise in andere Transitstaaten als Mitgliedstaaten, die Titel II Kapitel 3 des SDÜ anwenden, und für den Be-stimmungsstaat erforderlich sind.

14.2.2 Besondere Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Ausnahmevisums zur Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit

Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann ein einheitliches Ausnahmevisum (Typ „C“) nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Aufent-halt die Dauer von drei Monaten nicht über-steigt

14.2.2.1 – auf ausdrückliches Ersuchen einer Aus-länderbehörde, die schriftlich bestätigt, dass

sie der Erteilung eines Visums für den vor-gesehenen Aufenthaltszweck zustimmt, 14.2.2.2 – auf Anordnung des Bundesministeriums des

Innern,

14.2.2.3 – auf Ersuchen und in Amtshilfe für das Aus-wärtige Amt oder

14.2.2.4 – auf Bitten einer obersten Landesbehörde.

14.2.3 Besondere Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums

Die Erteilung eines nationalen Ausnahme-visums (Typ „D“) an der Grenze für Auf-enthalte von insgesamt mehr als drei Monaten richtet sich ausschließlich nach dem Aufent-haltsgesetz. Voraussetzung für die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums (Typ „D“) ist, dass es dem Ausländer aus zwingenden Gründen verwehrt war, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum ein-zuholen, und er unter Vorlage entsprechender Nachweise einen unvorhersehbaren zwingen-den Einreisegrund geltend machen kann. Die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 AufenthV er-forderliche Zustimmung der Ausländerbehörde muss eingeholt werden.

Wird ein nationales Ausnahmevisum an der Grenze erteilt, beträgt die maximale Gültig-keitsdauer 15 Tage. Damit wird sichergestellt, dass Personen, die einen längerfristigen Auf-enthaltstitel anstreben, unmittelbar nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde vorstellig werden.

14.2.4 Konsultationsvorbehalte

14.2.4.1 Personen, die zu einer Kategorie von Aus-ländern gehören, für die zwingend vorge-schrieben ist, eine oder mehrere Zentralbe-hörden anderer Schengen-Staaten zu konsultie-ren (siehe Anlage 5 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion in der jeweils gül-tigen Fassung), darf grundsätzlich kein ein-heitliches Ausnahmevisum erteilt werden. In Ausnahmefällen kann diesen Personen jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schen-gener Grenzkodex ein auf Deutschland räum-lich beschränktes einheiträum-liches Ausnahmevisum erteilt werden, soweit es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Inter-esses oder auf Grund internationaler Verpflich-tungen erforderlich ist und die Reise nur nach Deutschland führt.

Seeleuten in Ausübung ihrer Berufstätigkeit oder bei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Seemannseigenschaft stehenden Einreisen und Aufenthalten, sofern diese zur An-, Ab-oder Ummusterung rechtzeitig bei der zu-ständigen Grenzbehörde angekündigt wurden, kann nur nach Einholung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes ein Ausnahmevisum in Amtshilfe erteilt werden. I.d.R. ist es für die Durchführung des Konsultationsverfahrens er-forderlich, dass die Personendaten der Seeleute mindestens zehn Tage vor der beabsichtigten

Einreise der zuständigen Grenzbehörde vor-liegen. Das Visum ist räumlich nicht zu be-schränken.

14.2.4.2 Personen, die zu einer Kategorie von Auslän-dern gehören, für die zwingend vorgeschrieben ist, die eigene Zentralbehörde Deutschlands (Auswärtiges Amt) zu konsultieren (siehe An-lage 5 der Gemeinsamen Konsularischen In-struktion in der jeweils gültigen Fassung) kann nach Konsultation des Bundesnachrichten-dienstes, des Bundesamtes für Verfassungs-schutz, des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundeskriminalamtes und des Zollkriminal-amtes ein einheitliches Ausnahmevisum erteilt werden

Ausgenommen von der Konsultationspflicht sind Seeleute in Ausübung ihrer Berufstätigkeit oder bei in unmittelbarem Zusammenhang mit der Seemannseigenschaft stehenden Einreisen und Aufenthalten zur An-, Ab- oder Um-musterung und andere Personen oder Perso-nengruppen, bei denen eine Ausnahme aus hu-manitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Ver-pflichtungen erforderlich ist.

In den Fällen des § 14 Absatz 2 kann die jewei-lige mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-überschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln (§ 73 Absatz 1 Satz 4).

14.2.5 Fallgruppen

Die nachstehend genannten Fallgruppen sind nicht abschließend, sondern als Richtschnur zu betrachten. Sie sind daher keinesfalls schema-tisch anzuwenden.

14.2.5.1 In den folgenden Fällen liegt i. d. R. ein unvor-hersehbarer zwingender Einreise- oder Durch-reisegrund vor, sofern dieser erst zu einem Zeitpunkt bekannt wurde, zu dem ein reguläres Visumverfahren nicht mehr durchgeführt wer-den konnte:

– plötzliche schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen oder einer gleichartig nahe stehenden Person,

– Tod eines nahen Angehörigen oder einer gleichartig nahe stehenden Person. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Kultu-ren und Religionen eine Beerdigung am To-destag oder an dem auf den Tod folgenden Tag üblich oder sogar religiös geboten ist, – durch Unfälle, insbesondere Schiffbruch in

Gewässern nahe des Bundesgebietes, son-stige Rettungs- und Katastrophenfälle oder aus sonstigen Gründen erforderlich gewor-dene Einreise zur medizinischen und/oder psychologischen Erstversorgung und aus-nahmsweise Folgeversorgung in Deutsch-land,

– unverschuldetes Versäumen oder Ausfall von Anschlussverbindungen, sofern sich

hieraus auf Grund des Einzelfalles die Not-wendigkeit einer Einreise ergibt, sowie, bei sonstigen Reisen, von den ursprünglichen Reiseplänen ohne erkennbares Verschulden des Reisenden um bis zu einen Tag ab-weichende Gültigkeitsdauer des Visums (die Gesamtaufenthaltdauer von 90 Tagen pro Halbjahr darf nicht überschritten werden), – Notwendigkeit der kurzfristigen Reparatur

eines Luftfahrzeuges durch Personal, das durch den Inhaber des Fluggerätes beauf-tragt wurde. Es ist wegen der erhöhten Si-cherheitsbedürfnisse im Luftverkehr das schriftlich erklärte Einvernehmen der Be-hörden, die für die Gewährleistung der Si-cherheit des Luftverkehrs und des Flug-hafengebäudes zuständig sind, und des In-habers des Luftfahrzeuges sicherzustellen.

14.2.5.2 In den folgenden Fällen liegen Sachverhalte vor, in denen aus Gründen des nationalen Interesses ein einheitliches Ausnahmevisum erteilt wer-den kann:

– Einreise von Mitgliedern der Regierung (Regierungschef; Minister, bei Bundesstaa-ten nur auf Bundesebene) eines Staates, zu dem die Bundesrepublik Deutschland di-plomatische Beziehungen unterhält, aus dargelegten dienstlichen Gründen, sofern die behauptete Dienststellung nachgewiesen ist (ggf. beim Auswärtigen Amt anzufra-gen),

– Einreise zu Gesprächsterminen mit Ver-tretern deutscher oberster oder oberer Bun-des- oder Landesbehörden, sofern ein Ein-ladungsschreiben vorgelegt werden kann;

sofern möglich, ist der Termin durch einen Rückruf bei der einladenden Stelle zu veri-fizieren,

– Einreise zu Veranstaltungen der Bundesre-gierung oder einer LandesreBundesre-gierung bei Vorlage einer persönlichen, namentlichen Einladung,

– Einreise prominenter Personen des nationalen öffentlichen Lebens (nach inter-nationalem Maßstab bedeutende Persön-lichkeiten des politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Lebens),

– vorhandenes erhebliches außenpolitisches Interesse nach Einschätzung des Auswär-tigen Amtes (stets auf Grund eines in Text-form, etwa per Telefax oder E-Mail, ein-zuholenden Votums des Auswärtigen Am-tes, das ggf. über das Bundesministerium des Innern anzufordern ist).

Die vorstehenden Ausnahmegründe erstrecken sich auch auf mitreisende Begleiter. Sofern es sich eher um eine Delegationsgruppe handelt, ist im Zweifel, sofern das Auswärtige Amt nicht selbst votiert, beim Bundesministerium des In-nern eine Entscheidung einzuholen.

14.2.5.3 Die folgenden Umstände rechtfertigen bei-spielhaft, jeweils für sich allein betrachtet, keine Ausnahmeentscheidung:

– Bezeichnung des mitgeführten Passes oder sonstiger Ausweise, sofern hiervon nicht nach europäischem oder deutschem Recht unmittelbar und ausdrücklich eine recht-liche Folge abhängt,

– oder akademische Titel, Ehren-prädikate, Adelstitel, Verwandtschaft, – ökonomische Interessen, es sei denn, es

handelt sich um Interessen, die im Einzelfall erkennbar von nationaler Bedeutung für die Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland sind,

– kurzfristige Änderungen von Reiseplänen, – Falschinformation durch ein Reisebüro über

Visumerfordernisse,

– Einreise von Passagieren im Rahmen einer Kreuzfahrt,

– Wunsch mehrfacher Einreise trotz Aus-stellung des Visums nur zur einfachen Ein-reise,

– Abweichungen des Regelungsgegenstandes der jeweiligen Visa bei mehreren Personen, die zusammen reisen, sofern kein offen-kundiger Ausstellungsfehler nahe liegt, – Beschränkung der Visumgültigkeit nur auf

andere Schengen-Staaten trotz erkennbaren Einreisewunsches nach Deutschland, – angebliche Fehler bei der Visumerteilung

durch andere Schengen-Staaten; der Inhalt der entsprechenden Visa liegt allein im Ver-antwortungsbereich des Ausstellerstaates, – Eintreffen zur Nachtzeit und Wunsch nach

rascher Schaffung einer Übernachtungs-möglichkeit, solange kein medizinisch-pa-thologischer Zustand festzustellen ist, – Schwangerschaft, solange kein

medizinisch-pathologischer Zustand festzustellen ist.

14.2.6 Verfahren

14.2.6.0 Sämtliche pass- und ausländerrechtlichen Ver-waltungsakte, soweit sich die Notwendigkeit an der Grenze ergibt, sind durch die jeweils örtliche Dienststelle der Grenzbehörde zu erlassen. Die Grenzbehörde gilt i. S. d. tungsverfahrensrechts als diejenige tungsbehörde, die den entsprechenden Verwal-tungsakt erlässt. Dies gilt auch in den Berei-chen, in denen nach den nachstehend genannten Vorbehalten vor dem Erlass des betreffenden Verwaltungsaktes die Entscheidung einer an-deren Stelle einzuholen ist. Die Befugnis über-geordneter Behörden und Dienststellen, sich bestimmte Entscheidungen auf Grund ihrer Bedeutung bzw. ihrer möglichen Auswirkun-gen selbst vorzubehalten, bleibt unberührt.

14.2.6.1 Wurde die Entscheidung einer übergeordneten Behörde oder anderen Dienststelle eingeholt, hat die örtliche Dienststelle dieser auf dem

Dienstweg unverzüglich auf elektronischem Weg einen grenzpolizeilichen Bericht über den Sachverhalt und den Vollzug der getroffenen Entscheidung vorzulegen. Sofern ein Ausnah-mevisum erteilt wurde, ist dem Bericht eine Kopie davon beizufügen.

14.2.6.2 Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-überschreitenden Verkehrs beauftragten Be-hörden treffen nach § 14 Absatz 2, § 71 Ab-satz 3 Nummer 2 die Entscheidungen über Ausnahmevisa selbst, sofern nicht nach dem Aufenthaltsgesetz oder auf Grund eines Er-lasses vorgesetzter Behörden Entscheidungs-vorbehalte bestehen.

– Nach § 31 Absatz 1 AufenthV besteht das Erfordernis der Zustimmung der Aus-länderbehörde in bestimmten Fallgruppen.

– Sofern eine nicht nach der BeschV zustim-mungsfreie Erwerbstätigkeit, die nicht nach der Fiktion des § 17 Absatz 2 AufenthV i. V. m. § 16 BeschV als Nichterwerbstätig-keit gilt, ausgeübt werden soll und nicht nach dem Aufenthaltsgesetz ein Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht, bedarf die Erteilung eines Ausnahmevisums, das zur Erwerbstätigkeit berechtigen soll, neben der nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 AufenthV erforderlichen Zustimmung der Ausländerbehörde auch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Es wird dar-auf hingewiesen, dass eine bestehende Zu-stimmung im Rahmen ihrer zeitlichen grenzung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Be-schVerfV auch für weitere Aufenthaltstitel gilt. Ob eine Zustimmung erteilt wurde, kann dem Ausländerzentralregister ent-nommen werden.

14.2.6.3 Die Durchführung einer erforderlichen Kon-sultation eigener Zentralbehörden oder der Zentralbehörden anderer Schengen-Staaten veranlasst die Grenzbehörde in eigener Zustän-digkeit; Rechtsgrundlage ist § 73 Absatz 1 Satz 3.

14.2.6.4 In allen Fällen und bei allen Visumkategorien ist – unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder von einem möglichen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums – zu prüfen, ob eine Einreiseverweigerung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) Schengener Grenzkodex, 96 SDÜ) oder sonstige nationale Speichersach-verhalte bestehen. Dies erfolgt durch die Ab-frage im INPOL/SIS und im zentralregister. Sofern aus dem Ausländer-zentralregister ersichtlich ist, dass bereits ein Visum im zeitlichen Zusammenhang beantragt wurde, die Entscheidung aber noch aussteht, ist Kontakt mit der zuständigen Auslandsvertre-tung aufzunehmen und der Grund für die aus-stehende Entscheidung abzuklären. Im Falle einer bereits erteilten Ablehnung des Antrages von der Auslandsvertretung ist dem Antrag-steller an der Grenze die Erteilung eines Aus-nahmevisums ebenfalls zu versagen.

14.2.7 Korrektur oder Ergänzung vorhandener Visa 14.2.7.1 Ergeben sich besondere Anhaltspunkte,

wo-nach versehentlich von einer deutschen Aus-landsvertretung ein Visum in korrekturbe-dürftiger Weise erteilt wurde oder nach dem Sinn der Entscheidung, mit der das Visum er-teilt wurde, eine Ergänzung erforderlich wird, kann die zuständige Grenzbehörde das Visum korrigieren bzw. ergänzen. Korrektur- oder Ergänzungsbedarf kann in den folgenden Fall-konstellationen bestehen:

14.2.7.1.1 – Korrekturbedarf besteht bei offensicht-lichen Schreibfehlern bei Namens- und Da-tumsangaben, wobei die Möglichkeit einer Fälschung oder Verfälschung des Visumeti-ketts ausgeschlossen sein muss.

14.2.7.1.2 – Ergänzungsbedarf kann aus reisetechni-schen Gründen entstehen, wenn ein für eine oder zwei Einreisen ausgestelltes Visum le-diglich für kurze „Aus- und Wiederein-reisen“ genutzt werden soll, also bei ver-ständiger Würdigung des Einzelfalles bei der „Ausreise“ aus dem Schengen-Gebiet nicht von einem endgültigen Verlassen und somit nicht von einer erneuten Einreise aus-gegangen werden kann. Ein Beispiel ist die Inanspruchnahme eines Fluges von einem Schengen-Staat im unmittelbaren Transit über einen Drittstaat in einen anderen Schengen-Staat. Ein weiteres Beispiel ist die Ausreise im Rahmen eines Tagesausfluges in einen Nicht-Schengen-Staat von einem Schengen-Staat aus, insbesondere, wenn sich das Reisegepäck während des Tagesaus-fluges noch im Schengen-Gebiet befindet.

Der bereits in Anspruch genommene und der sich daran anschließende Aufenthalt im Schengen-Gebiet darf die zulässige Höchst-dauer (90 Tage pro Halbjahr) nicht über-schreiten.

14.2.7.2 Im Falle der Korrektur bzw. Ergänzung ist das zu korrigierende oder zu ergänzende Visum ungültig zu stempeln. Da die Annullierung des von der Auslandsvertretung ausgestellten Vi-sums in der AZR-Visadatei nur von der Regis-terbehörde selbst vorgenommen werden kann, ist der Sachverhalt unter Angabe der Perso-nalien und der Visumsdaten auf elektronischem Wege an das Bundesverwaltungsamt zu melden.

Es ist ein neuer Visumaufkleber anzubringen, der den gesamten Inhalt des Visums unter Be-rücksichtigung der Korrektur bzw. Ergänzung enthält. Dabei wird als erster Tag der Gültigkeit der Tag der Entscheidung eingetragen und die handelnde Dienststelle als Ausstellungsbehörde angegeben.

15 Zu § 15 – Zurückweisung 15.0 Allgemeines

15.0.1 Ausländer, die nach Deutschland einreisen wollen, können unter den Voraussetzungen des

§ 15 an der Grenze zurückgewiesen werden.

Für die Zurückweisung sind die mit der poli-zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zuständig

Für die Zurückweisung sind die mit der poli-zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zuständig