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Kriterien der unerlaubten Einreise .0 Einreise

14.1.0.1 Eine Einreise liegt erst vor, wenn der Ausländer gemäß § 13 Absatz 2 tatsächlich die Außen-grenze der Bundesrepublik Deutschland von einem Drittstaat oder von einem anderen Schengenstaat aus überschritten hat (siehe Nummer 13.2). Eine bereits erfolgte Einreise in einen anderen Schengenstaat lässt die Anwend-barkeit des § 14 unberührt.

14.1.0.2 § 14 Absatz 1 findet gemäß § 1 Absatz 2 Num-mer 1 auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (vgl. § 1 Frei-zügG/EU) keine Anwendung (zur Ausweis-pflicht vgl. § 8 FreizügG/EU, zum Erfordernis des Aufenthaltstitels vgl. Nummer 14.1.2.1.1.6).

14.1.1 Einreise ohne erforderlichen Pass

14.1.1.1 Die Einreise eines Ausländers ist unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Pass oder Passer-satz gemäß § 3 AbPasser-satz 1 nicht besitzt.

14.1.1.2 Ein Ausländer erfüllt die Passpflicht, wenn – er einen gemäß § 71 Absatz 6 anerkannten,

gültigen Pass oder Passersatz besitzt, – er gemäß § 2 AufenthV minderjährig ist und

in den anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz seines gesetzlichen Vertreters

eingetragen ist. Die Passpflicht wird auch durch Eintragung im gültigen Pass oder Passersatz des gesetzlichen Vertreters dann erfüllt, wenn dieser nicht bei ihm ist, – er gemäß § 3 AufenthV über einen

zuge-lassenen nichtdeutschen amtlichen Ausweis als Passersatz verfügt oder

– er über eines der in § 4 AufenthV aufge-zählten Passersatzpapiere verfügt.

14.1.1.3 Die Einreise ist i. S. d. § 14 Absatz 1 Nummer 1 unerlaubt, wenn der Ausländer einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt und kein Fall des

§ 14 AufenthV vorliegt. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Ausländer bis zur Beendigung der Einreisekontrolle den Nach-weis erbringen kann, dass er im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes bzw. von der Passpflicht befreit ist.

14.1.1.3.1 Ein Ausländer besitzt auch einen Pass bzw.

Passersatz, wenn er ihn einer inländischen Be-hörde oder BeBe-hörde eines anderen Schengen-Staates überlassen hat, um Eintragungen vor-nehmen zu lassen oder ein Visum zu bean-tragen, und dies nachweisen kann.

14.1.1.3.2 Ein Ausländer besitzt auch einen Pass bzw.

Passersatz, wenn er ihn einer im Inland oder in einem anderen Schengen-Staat gelegenen Ver-tretung eines auswärtigen Staates zur Durch-führung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen hat. In diesem Fall hat der Ausländer gemäß § 55 Absatz 2, § 56 Absatz 1 Nummer 4 AufenthV einen Ausweisersatz zu beantragen, um damit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 die Pass-pflicht zu erfüllen. Daher hat der Ausländer, der sich auf diesen Sachverhalt beruft, darzulegen, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist oder ihr ohne sein Verschulden nicht nach-kommen konnte. Hat er die Beantragung eines Ausweisersatzes schuldhaft unterlassen, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß

§ 77 Nummer 2 AufenthV erfüllt.

14.1.1.3.3 Ein Ausländer besitzt den Pass nicht mehr, wenn er ihn verloren oder unauffindbar verlegt hat, wenn das Dokument entwendet oder in wesentlichen Teilen vernichtet wurde oder un-leserlich ist. Zur Vermeidung einer Straftat (§ 95 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 3) und zur Gewährleistung der Passvorlagepflicht (§ 48 Absatz 1) sind Einreise und Aufenthalt des Ausländers in das Bundesgebiet ohne Pass, Passersatz oder entsprechender Befreiung zu verhindern.

14.1.1.4 Ein Ausländer, der zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in das Schengen-Gebiet einreisen will und lediglich über einen Pass oder Passer-satz verfügt, der zwar in Deutschland, nicht aber in allen Schengen-Staaten anerkannt ist, erfüllt die Einreisevoraussetzung gemäß Arti-kel 5 Absatz 1 Buchstabe a) Schengener Grenz-kodex nur mit Bezug auf Deutschland und die-jenigen Schengen-Staaten, die das Dokument anerkennen. Eine unerlaubte Einreise gemäß

§ 14 Absatz 1 Nummer 1 liegt schon deshalb nicht vor, da die Vorschrift lediglich auf die Er-füllung der Passpflicht für Deutschland abstellt.

Findet die Einreise in den Schengen-Raum über eine deutsche Grenzübergangsstelle statt und ist der Kontrollperson bekannt, dass der Pass oder Passersatz nicht in allen Schengen-Staaten anerkannt ist, soll sie den Ausländer mündlich darauf hinweisen. Hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung.

14.1.2 Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel 14.1.2.1 Die Einreise eines Ausländers nach

Deutsch-land ist unerlaubt, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Ein Aufenthalts-titel ist nach § 4 Absatz 1 erforderlich, wenn der Ausländer nicht vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Ab-satz 2) und nicht durch europäische Rechtsvor-schriften, nationales Gesetz oder Rechtsver-ordnung vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit ist. Kann der Aus-länder den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen (41 AufenthV), ist seine Einreise ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels erlaubt. §§ 39 und 40 AufenthV setzen jedoch für den Zeit-punkt der Einreise einen Aufenthaltstitel oder die Befreiung voraus.

14.1.2.1.1 Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist nicht er-forderlich für

14.1.2.1.1.1 – bevorrechtigte Personen, soweit gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bzw. Nummer 3 das Aufenthaltsgesetz auf sie nicht anzuwenden ist (u. a. in Deutschland akkreditierte Di-plomaten, NATO-Truppenangehörige im Rahmen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-statut),

14.1.2.1.1.2 – Ausländer, die dem HAuslG unterfallen, 14.1.2.1.1.3 – Personen, die Deutsche sind und zugleich

eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, 14.1.2.1.1.4 – Ausländer, die nach den Regelungen des

SDÜ/Schengener Grenzkodex zur Durch-reise oder zum Kurzaufenthalt ohne deut-sches Visum berechtigt sind (z. B. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) Schengener Grenz-kodex, Artikel 18 Satz 2 SDÜ, Artikel 21 SDÜ),

14.1.2.1.1.5 – Ausländer, die zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Asylberechtigung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in das Bundesgebiet einreisen dürfen (vgl. § 18 Absatz 2, § 18a AsylVfG),

14.1.2.1.1.6 – die in § 2 FreizügG/EU genannten Aus-länder, soweit nach § 2 Absatz 4 FreizügG/

EU keine Visumpflicht besteht. Auch soweit danach die Visumpflicht besteht, kann eine visumfreie Einreise nach anderen Rechts-vorschriften (z. B. Artikel 21 SDÜ) in Be-tracht kommen,

14.1.2.1.1.7 – Ausländer, die durch die Verordnung (EG) Nummer 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt-länder, deren Staatsangehörige beim Über-schreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung von der Visumpflicht für einen Kurzaufenthalt befreit sind (so genannte „Positivstaater“).

Soweit es dabei um die Frage geht, ob wegen eines entsprechenden Vorbehalts aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung oder der zeitlichen Beschränkung auf Kurz-aufenthalte der Befreiungstatbestand erfüllt ist, ist folgendes zu beachten:

14.1.2.1.1.7.1 – Für die Anwendbarkeit der Befreiung kommt es darauf an, ob der Ausländer einen Aufenthalt beabsichtigt, der wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Absicht, den zeitlichen Rahmen zu überschreiten, eines Visums (mit Zu-stimmung der Ausländerbehörde) be-dürfte. Die Befreiung nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ist in diesen Fällen nicht anwendbar, vgl. die zeitliche Beschränkung in Artikel 1 Absatz 2 bzw.

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung i. V. m. § 17 Absatz 1 AufenthV. Daher reist z. B. ein Staatsangehöriger einer der in Anhang II der Verordnung genannten Staaten (so genannter „Positivstaater“) unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten halten oder eine Erwerbstätigkeit aufzu-nehmen. Der Nachweis dieser Absicht beim Grenzübertritt ist anhand ob-jektiver Kriterien zu führen (z. B. Mit-führen von Werkzeugen oder der Adres-se eines Arbeitgebers). Auf § 17 Absatz 2 AufenthV i. V. m. § 16 BeschV wird hin-gewiesen. Die Einreise eines so genann-ten „Positivstaaters“ ist jedoch dann nicht unerlaubt, wenn er für einen län-geren visumpflichtigen Aufenthalt oder einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ein entsprechendes nationales Visum be-sitzt, dessen Gültigkeitszeitraum inner-halb der auf die Einreise folgenden nächsten drei Monate beginnt (vgl.

Nummer 6.1.8.3). Aufenthalte bis zu drei Monaten, die an sich visumfrei wä-ren, bleiben visumfrei, auch wenn sich an sie ein visumpflichtiger Aufenthalt an-schließt, für den bereits bei Einreise ein nationales Visum besteht.

14.1.2.1.1.7.2 – Wird die Absicht eines Staatsange-hörigen der in Anhang II der Verord-nung genannten Staaten, eine Erwerbs-tätigkeit aufzunehmen, beim Grenz-übertritt nicht erkannt, kann deren

Vorliegen schon zum Zeitpunkt des Grenzübertritts aber später anhand ob-jektiver Kriterien nachgewiesen werden, liegt eine unerlaubte Einreise (sowie ein unerlaubter Aufenthalt) vor.

14.1.2.1.1.7.3 – Lag die entsprechende Absicht nicht schon bei der Einreise vor (der zum Zeitpunkt der Einreise nach der Verord-nung befreite Ausländer hat sich erst im Inland entschlossen, eine Erwerbstätig-keit aufzunehmen) oder kann das Vor-liegen der Absicht schon zum Zeitpunkt der Einreise später nicht nachgewiesen werden, führt dies allerdings nicht zu einer gleichsam rückwirkend uner-laubten Einreise, weil eine rückwirkende Erfüllung von Straftatbeständen nicht möglich ist.

14.1.2.1.1.7.4 – Die in Nummer 14.1.2.1.1.7 bis 14.1.2.1.1.7.3 dargelegten Grundsätze gelten nicht, wenn der Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung ge-nannten Staaten aufgrund anderer Vor-schriften vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit ist, z. B.

wegen der Anwendbarkeit älterer Sicht-vermerksabkommen gemäß § 16 Auf-enthV, oder wenn ihm die nachträgliche Einholung eines erforderlichen Aufent-haltstitels im Bundesgebiet gemäß § 41 AufenthV gestattet ist.

14.1.2.1.1.8 – Ausländer, die nach den §§ 15 bis 30 der AufenthV vom Erfordernis eines Aufent-haltstitels befreit sind. Für die Anknüpfung an objektive Kriterien sind die Num-mer 14.1.2.1.1.7.1 ff. entsprechend anwend-bar.

14.1.2.1.1.9 – Nach Deutschland zurückreisende, in Deutschland geduldete Schüler auf Schüler-sammellisten (§ 22 AufenthV), sofern die Ausländerbehörde in der Schülersammel-liste vermerkt hat, dass nach der Wiederein-reise die Abschiebung ausgesetzt sein wird.

14.1.2.1.2 Der Begriff „erforderlich“ i. S. d. § 14 Absatz 1 Nummer 2 ist so zu verstehen, dass der Aus-länder irgendeinen Aufenthaltstitel besitzen muss, sofern er nicht Regelungen unterliegt, die dem Aufenthaltsgesetz vorgehen, oder von dem Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels befreit ist. Die Grenzbehörden sollen daher bei der Einreisekontrolle in der Kürze der Zeit an-hand möglichst objektiver Merkmale feststellen können, ob der Ausländer die formellen Ein-reisevoraussetzungen nach §§ 3 und 4 erfüllt.

14.1.2.1.3 Enthält der Aufenthaltstitel aufschiebende oder auflösende Bedingungen, die auf Umstände verweisen, die nicht aus den mitgeführten Grenzübertrittspapieren hervorgehen, ist bei der Grenzkontrolle nicht von der Ungültigkeit des Aufenthaltstitels wegen der Bedingung auszugehen, sofern diese Ungültigkeit nicht of-fensichtlich ist. So gehen etwa das Fortbestehen

einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder eines Arbeitsverhältnisses nicht aus den Grenzüber-trittspapieren hervor. Entsprechende Nach-forschungen sollen unterbleiben. Ist allerdings ausdrücklich vermerkt, dass der Aufenthalts-titel nur in Verbindung mit bestimmten Doku-menten (wie etwa einer Verpflichtungserklä-rung) gilt, müssen diese bei der Grenzkontrolle auch vorgewiesen werden können.

14.1.2.2 Eine unerlaubte Einreise liegt nicht vor, wenn der Ausländer mit einem Visum einreist, das aufgrund seiner Angaben ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 Auf-enthV) erteilt wurde, obwohl er bereits bei der Einreise einen Aufenthaltszweck beabsichtigt, für den er ein Visum benötigt, das nur mit Zu-stimmung der Ausländerbehörde erteilt werden darf. So liegt keine unerlaubte Einreise vor, wenn ein Ausländer mit einem kurzfristig gel-tenden Visum einreist, obwohl er einen Dauer-aufenthalt beabsichtigt. Sofern die Grenz-behörde den begründeten Verdacht hat, dass der Aufenthalt nicht dem Zweck dienen soll, für den das Visum erteilt wurde, kann sie den Aus-länder gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 zu-rückweisen. In den Fällen der §§ 39 bis 41 Auf-enthV hat eine Einreise ohne Aufenthaltstitel keine aufenthaltsrechtlichen Folgen (z. B. Zu-rückschiebung), weil der Aufenthaltstitel nach diesen Vorschriften bei der Einreise noch nicht

„erforderlich“ ist.

14.1.3 Einreise entgegen einer Wiedereinreisesperre 14.1.3.1 Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 tritt die

Wiederein-reisesperre außer in den Fällen der Ausweisung und Abschiebung auch dann ein, wenn der Ausländer gemäß § 57 zurückgeschoben wurde.

14.1.3.2 Die Einreise entgegen der gesetzlichen Wieder-einreisesperre nach § 11 Absatz 1 ist unerlaubt.

Nach der Einreise besteht die vollziehbare Ausreisepflicht (§ 58 Absatz 2 Nummer 1), die regelmäßig eine Zurückschiebung zur Folge hat (§ 57 Absatz 1). Ein nach unerlaubter Einreise gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufent-haltstitels bewirkt nicht die Erlaubnisfiktion des § 81 Absatz 3. Nicht unerlaubt gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 3 ist die Einreise, wenn der Ausländer eine Betretenserlaubnis sowie das erforderliche Visum besitzt.

14.1.3.3 Die Einreise eines zur Einreiseverweigerung im SIS (Artikel 96 Absatz 3 SDÜ) ausgeschrie-benen Ausländers nach Deutschland ist dann unerlaubt, wenn der Ausschreibung eine Aus-weisung oder Abschiebung oder Zurück-schiebung einer deutschen Ausländerbehörde oder einer sonstigen mit der Maßnahme der Zurückschiebung betrauten Behörde zu Grun-de liegt (siehe Nummer 58. 0. 13.1.1 und Vor 53.10) und somit zugleich eine Wiedereinreise-sperre gemäß § 11 Absatz 1 besteht (siehe auch Nummer 14.1.5).

14.1.3.4 Wird dem Ausländer durch eine deutsche Aus-landsvertretung entgegen § 11 Absatz 1 vor der

Einreise aufgrund unrichtiger oder unvoll-ständiger Angaben ein Visum erteilt, kann die Grenzbehörde den Ausländer gemäß § 15 Ab-satz 2 Nummer 1 zurückweisen und das Visum gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 3 widerrufen.

Reist der Ausländer mit diesem Visum unkon-trolliert ein oder hat die Grenzbehörde bei der Einreisekontrolle nicht erkannt, dass das Visum entgegen § 11 Absatz 1 erteilt wurde, ist zwar die Voraussetzung für eine unerlaubte Einreise i. S. v. § 14 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt. Der Umstand des wirksam erteilten Visums gebietet es jedoch, so lange vom Bestand der durch das Visum verliehenen Rechtsposition auszugehen, bis die vollziehbare Ausreisepflicht durch Er-lass eines entsprechenden Verwaltungsaktes be-wirkt worden ist (vgl. § 48 VwVfG).

14.1.3.5 Die für die Befristung der Sperrwirkung nach

§ 11 Absatz 1 zuständige Ausländerbehörde oder im Falle einer zuvor erfolgten Zurück-schiebung (§ 57) die für die polizeiliche Kon-trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu-ständige Behörde (§ 71 Absatz 3 Nummer 1) ist gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 über eine unerlaubte Einreise oder einen ent-sprechenden Versuch zu unterrichten.

14.1.4 Ein Ausländer reist unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 auch dann unerlaubt ein, wenn er bei der Einreise kontrolliert worden ist (z. B. nur Sichtkontakt), aber die Grenzbehörde nicht bemerkt hat, dass er die Einreisevoraus-setzungen des Besitzes von Pass und Aufent-haltstitel nicht erfüllt und ihm die Einreise frei-gegeben oder sie nicht aktiv verhindert hat.

Eine grenzpolizeiliche Kontrolle und auch die Anbringung eines Einreisekontrollstempels in einem Dokument rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, der Ausländer habe die formellen Einreisevoraussetzungen erfüllt.

14.1.5 Die Einreise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 (insbesondere Terrorismus-verdacht) ist nicht ohne weiteres unerlaubt.

Anders als § 11 normiert § 5 Absatz 4 kein ge-nerelles Einreise- und Betretensverbot, sondern nur einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Sinn dieser Regelung ist, dass das Vorliegen einer Terro-rismusgefahr – anders als eine erfolgte Aus-weisung, Abschiebung oder Zurückschiebung – nicht zeitnah bei Grenzübertritt beurteilt wer-den kann. Allerdings ist Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) Schengener Grenzkodex zu be-achten, die Tatbestandsvoraussetzungen sind bei entsprechender Ausschreibung im SIS als vorliegend zu betrachten. Eine Einreise-verweigerung ist – ggf. nach Widerruf des Vi-sums, § 71 Absatz 3 Nummer 3 – auf § 15 Ab-satz 2 Nummer 1 und 3 zu stützen, auch wenn eine entsprechende Ausschreibung nicht vor-liegt, sondern sich die Gefährlichkeit aus an-deren Tatsachen ergibt. Die Unterrichtung von Strafverfolgungsbehörden bzw. anderen Stellen ist stets zu veranlassen.

14.2 Erteilung von Ausnahmevisa an der Grenze