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6.4.1 § 6 Absatz 4 legt in Anlehnung an Artikel 18 SDÜ fest, dass für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum erforderlich ist. Nach § 4 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 1 ist das nationale Visum ein eigenständiger Aufenthaltstitel. Seine Er-teilung richtet sich gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 nach den für die Aufenthalts- und Nieder-lassungserlaubnis sowie die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften. Bereits für die Er-teilung des Visums müssen daher neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 – z. B. Sicherung des Lebensunter-halts (§ 5 Absatz 1 Nummer 1), Ausschluss einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 55 Absatz 1), Er-füllung der Passpflicht (§ 5 Absatz 1 Num-mer 4) – auch die für die Erteilung einer Auf-enthalts- oder Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG er-forderlichen besonderen tatbestandlichen Er-fordernisse erfüllt sein. Vor Ablauf der

Gel-tungsdauer des Visums ist entsprechend dem bei der Visumerteilung angegebenen Aufent-haltszweck eine Aufenthaltserlaubnis, Nieder-lassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG im Inland zu beantragen. Ver-änderungen während der Geltungsdauer des Visums können zur Anwendbarkeit einer an-deren Rechtsgrundlage führen; nach § 39 Nummer 1 AufenthV kann einem Inhaber eines nationalen Visums ein Aufenthaltstitel zu jedem gesetzlich vorgesehenen Aufenthaltszweck ohne erneutes Visumverfahren erteilt werden.

Um spätere Unklarheiten bei der Berechnung von Fristen zu vermeiden, enthält § 6 Absatz 4 Satz 3 eine Anrechnungsbestimmung.

6.4.2.1 Nationale Visa werden, sofern nicht besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen, etwa um eine frühzeitige Vorsprache bei der Aus-länderbehörde zu bewirken, für drei Monate ausgestellt. Da das „D“-Visum nur zur Durch-reise durch das Hoheitsgebiet der anderen Mit-gliedstaaten und nicht zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt, sollten nationale Visa grundsätzlich als „D+C“ mit mehrfacher Ein-reise und grundsätzlich nur für drei Monate er-teilt werden. Für Folgeaufenthalte ist bei Er-füllung der Voraussetzungen eine Aufenthalts-erlaubnis zu erteilen.

6.4.2.2 In Absprache mit der zuständigen Ausländer-behörde können im Einzelfall zur Wahrung von Sicherheitsbelangen eine kürzere Geltungs-dauer vorgesehen und Nebenbestimmungen verfügt werden (z. B. Verpflichtung zur sofor-tigen Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach der Einreise, Beschränkung auf einen be-stimmten Studienort und Studiengang), wobei entsprechende Anregungen bereits bei Über-sendung des Visumantrags in das Votum an die Ausländerbehörde aufgenommen werden kön-nen.

6.4.2.3 Das nationale Visum kann in Einzelfällen in Abstimmung mit der zuständigen Ausländer-behörde für einen längeren Zeitraum als drei Monate ausgestellt werden, wenn – etwa in Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 – der Aufenthalt für einen vorübergehenden sonstigen Zweck für höchstens ein Jahr ermöglicht werden soll, die Ausländerbehörde keinen Bedarf für eine Vor-sprache des Antragstellers und zur Durch-führung weiterer Überprüfungen sieht, und er-sichtlich kein Bedürfnis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der gemäß Anlage 4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion zu Reisen in andere Schengen-Staaten be-rechtigen würde.

6.4.2.4 Jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienange-hörigen ist ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum zu erteilen, wenn eine bestandskräftige gültige Aufnahmezusage i. S. d. § 23 Absatz 2 vorliegt (vgl. Nummer 23.2). In das Visum sind Auflagen aus der Aufnahmezusage zu über-nehmen. Die Zustimmung nach § 32 AufenthV

gilt als erteilt. Bei der Erteilung dieses Visums prüfen die Auslandsvertretungen neben der Gültigkeitsdauer und Erlöschenstatbeständen nur, ob der zugrunde liegende Aufnahme-bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Im Übrigen besteht keine Prüfungskompetenz oder weiteres Ermessen der Auslandsvertre-tungen.

6.4.3 Grundsätzlich bedarf ein nationales Visum der Zustimmung der zuständigen Ausländerbe-hörde am beabsichtigten Aufenthaltsort (§ 99 Absatz 1 Nummer 3; § 31 AufenthV). Nach

§ 31 AufenthV bedarf ein Visum der Zustim-mung, wenn

– der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,

– der Ausländer im Bundesgebiet eine Er-werbstätigkeit ausüben will, die nicht § 16 BeschV unterfällt oder

– die Daten des Ausländers nach § 73 Ab-satz 1 Satz 1 an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden.

In den beiden letzten Fallgruppen gilt das Zu-stimmungserfordernis auch bei der Erteilung von Schengen-Visa.

6.4.3.1 Mit dem Zustimmungsverfahren bei der Er-teilung nationaler Visa sollen eine umfassende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auch im Inland (Einkommens-verhältnisse und Wohnraum des zusammen-führenden Ehegatten in Deutschland zur Si-cherung des Lebensunterhalts) und im Hinblick auf die regelmäßig nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragte län-gerfristige Aufenthalts- und Niederlassungser-laubnis eine einvernehmliche Würdigung des Antrags ermöglicht werden. Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis sehen §§ 32 bis 37 AufenthV vor.

6.4.3.2 Die Zustimmung zur Visumerteilung ist eine verwaltungsinterne, selbständig nicht ein-klagbare oder anfechtbare Handlung. Eine Vi-sumerteilung ohne erforderliche Zustimmung ist nicht zulässig. Eine abschließende Entschei-dung über die Erteilung nationaler Visa, bei der die Ausländerbehörde nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV beteiligt worden ist, soll grundsätzlich im Einvernehmen ge-troffen werden. Soweit das Einvernehmen im Ausnahmefall nicht hergestellt werden kann, kann die Auslandsvertretung den Visumantrag trotz Zustimmung der Ausländerbehörde in ei-gener Zuständigkeit nach § 71 Absatz 2 ab-lehnen. Bei anderen langfristigen Aufenthalts-zwecken (z. B. Studien- oder Au-pair-Auf-enthalte) kann die Auslandsvertretung das nationale Visum im Einzelfall ohne eine Be-teiligung der Ausländerbehörde ablehnen, wenn sie den entscheidungserheblichen Sach-verhalt eigenständig feststellen kann und eine darüber hinausgehende Würdigung durch die

Ausländerbehörde im Inland entbehrlich er-scheint.

6.4.3.3 Im Zustimmungsverfahren nach § 31 AufenthV übermittelt die Auslandsvertretung der Aus-länderbehörde am beabsichtigten Aufenthalts-ort den Antrag auf das nationale Visum mit den antragsbegründenden und ggf. weiteren Unter-lagen (z. B. Befragungsniederschriften) zur eigenständigen Prüfung. Sie fügt ein Votum zum Visumantrag bei. Die Zustimmungserklä-rung der Ausländerbehörde muss ausdrücklich erfolgen. Sie muss eine Würdigung des ent-scheidungserheblichen Sachverhalts und die Auseinandersetzung mit den einschlägigen Er-teilungsvoraussetzungen erkennen lassen, um Grundlage für die Erteilung eines Visums der Auslandsvertretung sein zu können.

6.4.3.4 Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthV gilt die Zustimmung der Ausländerbehörde als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen der Visumerteilung aus-drücklich widerspricht oder eine längere Bear-beitungsdauer mitteilt (so genanntes Schweige-fristverfahren). Die Aufzählung der Fallgrup-pen in § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthV ist abschließend. Die Anwendung des Schweige-fristverfahrens schließt eine ausdrückliche Zu-stimmung der Ausländerbehörde gegenüber der Auslandsvertretung während der Frist nicht aus. Hierdurch kann im Einzelfall eine be-schleunigte Visumerteilung ermöglicht werden.

6.4.4 Das als „D“-Visum ausgestellte nationale Vi-sum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des jeweils ausstellenden Schengen-Staates gül-tig. Es berechtigt den Ausländer jedoch zur einmaligen Einreise in das Schengen-Gebiet und zur Durchreise durch andere Schengen-Staaten, um in das Hoheitsgebiet des aus-stellenden Staates zu gelangen, sofern der Aus-länder die Einreisevoraussetzungen gemäß Ar-tikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) Schengener Grenzkodex erfüllt oder er nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats steht, durch dessen Hoheitsge-biet die Durchreise begehrt wird (Artikel 18 Satz 3 SDÜ).

Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) Schen-gener Grenzkodex wird Ausländern, die über einen von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel, ein Rückreisevisum oder er-forderlichenfalls über beide Dokumente ver-fügen und die nicht auf der nationalen Aus-schreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben sind, sie zurückzu-weisen oder ihnen die Durchreise zu verwei-gern, die Einreise in das Hoheitsgebiet der an-deren Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durch-reise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthalts-titel oder das Rückreisevisum ausgestellt hat.

Die jeweils geltenden Aufenthaltstitel und Rückreisesichtvermerke ergeben sich aus

An-lage 4 zur Gemeinsamen Konsularischen In-struktion. Die Dauer der Durchreise ist auf fünf Tage beschränkt.

6.4.5 Wird ein nationales Visum nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für einen Aufenthaltszweck ausgestellt, bei dem eine Erwerbstätigkeit ganz oder mit Beschränkungen zu gestatten ist, oder liegt eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erlaubnis zur Beschäftigung vor, ist die Er-laubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit im entsprechenden Umfang bereits im nationalen Visum anzugeben. Ist dies in fehlerhafter Weise unterblieben, besteht in Fällen, in denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kraft Ge-setzes auf Grund der Rechtsgrundlage des er-teilten nationalen Visums erlaubt ist, diese Er-laubnis auch entgegen der fehlerhaften Angabe im Visum. Die fehlerhafte Angabe im Visum ist dann auf Antrag oder von Amts wegen von der zuständigen Auslandsvertretung oder Aus-länderbehörde gebührenfrei zu berichtigen.

Wird in diesen Fällen nach der Einreise mit dem Visum eine Aufenthaltserlaubnis, Nieder-lassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt-EG bei der Ausländerbehörde bean-tragt, ist in eine ggf. ausgestellte Fiktionsbe-scheinigung die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz des fehlerhaften Ver-merks im Visum im rechtlich zutreffenden Umfang zu vermerken.

6.4.6 Bei der Visumerteilung mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 Absatz 1 Auf-enthV besteht im Rahmen des allgemeinem Verwaltungsverfahrensrechts und des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts ein Aktenein-sichtsrecht auch gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich in diesem Fall auch auf die von der Auslandsvertretung im Zustimmungsverfahren an die Ausländerbehörde übermittelten Akten-bestandteile; ausgenommen hiervon ist bei Ak-teneinsicht vor Abschluss des Verfahrens je-doch der interne Entscheidungsvorschlag (Vo-tum) der Auslandsvertretung (vgl. § 29 Absatz 1 Satz 2 VwVfG). Die Ausländer-behörde unterrichtet die Auslandsvertretung unverzüglich von der Gewährung der Akte-neinsicht.

7 Zu § 7 – Aufenthaltserlaubnis 7.1 Aufenthaltszwecke

7.1.1 Die Aufenthaltserlaubnis ist der befristete Auf-enthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Sie wird zu den in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 ge-nannten Aufenthaltszwecken erteilt. Je nach dem verfolgten Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Möglich-keiten der Verfestigung, des Familiennachzu-ges, der Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen. Sofern für bestimmte Aufenthaltszwecke Sonderregelungen

be-stehen, befinden sich diese i. d. R. in dem Ab-schnitt für den jeweiligen Aufenthaltszweck.

Nach dem in §§ 7 und 8 verankerten Tren-nungsprinzip zwischen den in Kapitel 2 Ab-schnitte 3 bis 7 näher beschriebenen Aufent-haltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig dar-auf verwiesen, seine dar-aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen ab-zuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifi-schen vom Ausländer verfolgten Aufenthalts-zwecke geschaffen hat.

7.1.1.0 Der Aufenthaltszweck ist aus dem Aufent-haltstitel ersichtlich. Bei der Erteilung der Auf-enthaltserlaubnis trägt die Ausländerbehörde den Erteilungsgrund in derselben Weise in das Klebeetikett ein, in der der Aufenthaltszweck im Ausländerzentralregister gespeichert wird.

Die Eintragung ist im Feld für Anmerkungen vorzunehmen (§ 59 Absatz 3 AufenthV). Die abschließende Liste der möglichen Aufent-haltszwecke ergibt sich aus den Tabellenteilen 10 und 11 der Anlage zur DV-AZRG, die in ihrem wesentlichen Inhalt nachstehend abge-druckt ist:

7.1.1.1 Aufenthaltserlaubnis

7.1.1.1.1 A. Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung nach

1. § 16 Absatz 1 (Studium)

2. § 16 Absatz 1a (Studienbewerbung) 3. § 16 Absatz 4 (Arbeitsplatzsuche nach

Studium)

4. § 16 Absatz 5 (Sprachkurse, Schulbesuch) 5. § 16 Absatz 6 (innergemeinschaftlich

mobiler Student)

6. § 17 (sonstige Ausbildungszwecke) 7.1.1.1.2 B. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

nach

1. § 18 (Beschäftigung)

2. § 18a (Aufenthaltserlaubnis für qualifi-zierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)

3. § 20 Absatz 1 (Forscher)

4. § 20 Absatz 5 (in einem anderen Mitglied-staat zugelassener Forscher)

5. § 21 (selbständige Tätigkeit)

7.1.1.1.3 C. Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humani-tären oder politischen Gründen nach

1. § 22 Satz 1 (Aufnahme aus dem Ausland) 2. § 22 Satz 2 (Aufnahme durch

Bundes-inisterium des Innern)

3. § 23 Absatz 1 (Aufnahme durch Land) 4. § 23 Absatz 2 (besondere Fälle)

5. § 23a (Härtefallaufnahme durch Länder) 6. § 24 (vorübergehender Schutz)

7. § 25 Absatz 1 (Asyl)

8. § 25 Absatz 2 (Genfer Flüchtlingskonven-tion)

9. § 25 Absatz 3 (Abschiebungsverbot) 10. § 25 Absatz 4 Satz 1 (dringende

persön-liche oder humanitäre Gründe)

11. § 25 Absatz 4 Satz 2 (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte)

12. § 25 Absatz 5 (rechtliche oder tatsächliche Gründe)

7.1.1.1.4 D. Aufenthalt aus familiären Gründen nach 1. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

(Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) 2. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

(Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) 3. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2

(Familiennachzug zu Deutschen:

Elternteil)

4. § 28 Absatz 4 (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige)

5. § 30 (Ehegattennachzug)

6. § 32 Absatz 1 Nummer 1 (Kindernachzug zu Asylberechtigten)

7. § 32 Absatz 1 Nummer 2 (Kindernachzug im Familienverband)

8. § 32 Absatz 2 (Kindernachzug über 16 Jahren)

9. § 32 Absatz 2a (Kind eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Mitgliedstaat) 10. § 32 Absatz 3 (Kindernachzug unter

16 Jahren)

11. § 32 Absatz 4 (Kindernachzug im Härte-fall)

12. § 33 (Geburt im Bundesgebiet) 13. § 36 Absatz 1 (Nachzug von Eltern) 14. § 36 Absatz 2 (Nachzug sonstiger

Fami-lienangehöriger)

7.1.1.1.5 E. Besondere Aufenthaltserlaubnisse nach 1. § 7 Absatz 1 Satz 3 (sonstige begründete

Fälle)

2. § 25 Absatz 4a (Opfer von Menschen-handel)

3. § 31 Absatz 1, 2, 4 (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht)

4. § 34 Absatz 2 (eigenständiges Aufenthalts-recht von Kindern)

5. § 37 Absatz 1 (Wiederkehr Jugendlicher und Heranwachsender)

6. § 37 Absatz 5 (Wiederkehr Rentner) 7. § 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5

(ehemalige Deutsche)

8. § 38a (langfristig Aufenthaltsberechtigte anderer Mitgliedstaaten)

9. § 104a Absatz 1 Satz 1 (Aufenthaltser-laubnis auf Probe)

10. § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Ab-satz 1 Satz 2 (gesetzliche Altfallregelung) 11. § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a

Absatz 2 Satz 1 (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) 12. § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104a

Absatz 2 Satz 2 (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge)

13. § 23 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 104b (integrierte Kinder von Geduldeten) 14. § 4 Absatz 5 (Assoziationsrecht EWG/

Türkei)

15. Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügig-keitsabkommen EG/Schweiz für freizü-gigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger 16. Aufenthaltserlaubnis nach dem

Freizügig-keitsabkommen EG/Schweiz für Angehö-rige von freizügigkeitsberechtigten Schwei-zerischen Bürgern

7.1.1.2 Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufent-haltstitel nach

1. § 9 (allgemein)

2. § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) 3. § 19 (Hochqualifizierte)

4. § 21 Absatz 4 (drei Jahre selbständige Tätigkeit)

5. § 23 Absatz 2 (besondere Fälle)

6. § 26 Absatz 3 (Asyl/Genfer Flüchtlings-konvention nach drei Jahren)

7. § 26 Absatz 4 (aus humanitären Gründen nach sieben Jahren)

8. § 28 Absatz 2 (Familienangehörige von Deutschen)

9. § 31 Absatz 3 (eigenständiges Aufenthalts-recht der ausländischen Ehegatten) 10. § 35 (Kinder)

11. § 38 Absatz 1 Nummer 1 (ehemalige Deutsche)

12. dem Freizügigkeitsabkommen EG/

Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger

13. dem Freizügigkeitsabkommen EG/

Schweiz für Angehörige von

freizügigkeitsberechtigten Schweizeri-schen Bürgern

7.1.2 Der Wechsel des Aufenthaltszwecks ist mög-lich, wenn im Aufenthaltsgesetz keine spe-ziellen Ausschlussgründe genannt sind. Kom-men mehrere Aufenthaltszwecke in Betracht, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein

Aus-länder denjenigen Aufenthaltstitel beantragt hat, der den weitest gehenden Berechtigungs-gehalt – etwa mit Bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsverfesti-gung – vermittelt, sofern der entsprechende Er-teilungstatbestand erfüllt ist, und hilfsweise ein Aufenthaltstitel für andere in Betracht kom-mende Zwecke beantragt wurde. Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BeschVerfV gilt die Zustim-mung der Bundesagentur für Arbeit zur Aus-übung einer Beschäftigung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Titel fort. Die Zustimmung gilt allerdings dann nicht fort, wenn ein Aufenthaltszweckwechsel vom völkerrechtlichen, humanitären oder poli-tischen Aufenthaltszweck zum Zwecke der Be-schäftigung nach § 18 erfolgen soll.

7.1.2.1 Einschränkungen für einen Zweckwechsel be-stehen während des Studiums (§ 16 Absatz 2) und während einer beruflichen Aus- oder Wei-terbildung (§ 17 Satz 3). Inhaber eines Schen-genvisums können ohne vorherige Ausreise nur dann in einen langfristigen Aufenthaltszweck überwechseln, wenn nach der Einreise ein An-spruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entstanden ist (§ 39 Nummer 3 AufenthV). Für Asylbewerber gilt § 10.

7.1.2.2 Beantragt ein Ausländer einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck, prüft die Ausländer-behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den neuen Aufenthaltszweck vorliegen, ob keine Ausschlussgründe eingreifen und übt, so-weit erforderlich, Ermessen aus. Gibt sie dem Antrag statt, wird eine neue Aufenthaltserlaub-nis ausgestellt. Im Fall der Ablehnung des An-trages gilt die alte Aufenthaltserlaubnis bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiter und kann auch bei Vorliegen der entsprechenden Voraus-setzungen verlängert werden. Im Zweifel gilt die Verlängerung als mit beantragt, wenn die bisherige Aufenthaltserlaubnis zeitnah ausläuft.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als demje-nigen, zu dem eine bestehende Aufenthaltser-laubnis bisher galt, findet die besondere Ge-bührenregelung des § 45 Nummer 3 AufenthV Anwendung, deren Formulierung allein zur Klarstellung des Unterschiedes zwischen einer völligen Neuerteilung einer Aufenthaltserlaub-nis einerseits und der Änderung des Aufent-haltszwecks andererseits gewählt wurde.

7.1.3 Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Absatz 1 Satz 3 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist.

Diese Zwecke lassen sich nicht abschließend aufzählen. Denkbar ist z. B., dass ein ver-mögender Ausländer sich in Deutschland nie-derlassen möchte, um hier von seinem Ver-mögen zu leben. Darüber hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle. Es gelten die allgemeinen Erteilungs-voraussetzungen des § 5. In allen Fällen, in de-nen auf § 7 Absatz 1 Satz 3 zurückgegriffen wird, ist unter Berücksichtigung der für und

gegen den Aufenthalt des Ausländers im Bun-desgebiet sprechenden schutzwürdigen Indivi-dualinteressen des Ausländers und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Sind spezielle Vor-aussetzungen, die für den angestrebten Aufent-haltszweck in gesetzlichen Sondertatbeständen festgelegt sind, nicht erfüllt, ist die zuständige Ausländerbehörde nicht berechtigt, weitere auf

§ 7 Absatz 1 Satz 3 gestützte Ermessenserwä-gungen anzustellen. So kann § 7 Absatz 1 Satz 3 nicht herangezogen werden, wenn dem Aus-länder unter Anwendung von § 27 eine Auf-enthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden soll. Dies bedeutet aber nicht, dass § 7 Absatz 1 Satz 3 allein deshalb nicht angewendet werden kann, nur weil der Ausländer zu einem speziell geregelten Zweck einen Aufenthalt im Bundes-gebiet anstreben könnte, es aber gar nicht will.

So kann etwa § 7 Absatz 1 Satz 3 auf vermö-gende Pensionäre angewendet werden, deren erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, so-fern keine familiäre Lebensgemeinschaft ange-strebt wird, sondern nur reine Besuchsbe-gegnungen stattfinden sollen. Denn dann han-delt es sich von vornherein nicht um einen beabsichtigten Aufenthalt aus familiären Grün-den i. S. d. Kapitels 2 Abschnitt 6, so dass auch keine außergewöhnliche Härte i. S. d. § 36 vor-liegen muss. In Betracht kommen etwa auch Fälle, in denen ein Drittausländer mit Wohnsitz in einem anderen Staat – auch ggf. einem Schengen-Staat – eine Ferienwohnung in Deutschland unterhält, in der er sich häufiger aufhält. Hinsichtlich der hierfür erforderlichen Erteilung eines Visums wird auf Num-mer 6.4.2.3 hingewiesen. Eine Aufenthaltslaubnis kann auch nach § 7 Absatz 1 Satz 3 er-teilt werden, wenn ein Ausländer im Schengen-Raum reisen möchte, sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aber noch bearbeitet wird. Die entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Satz 1 würde zum Reisen im Schen-genraum nicht berechtigen (vgl. näher Num-mer 6.3.3) Die Aufenthaltserlaubnis ist dann mit dem Vermerk zu versehen:

„Vorläufige Aufenthaltserlaubnis unter dem Vorbehalt des Widerrufs.“

Dem Ausländer ist aktenkundig mitzuteilen, dass die endgültige Entscheidung über die Er-teilung einer Aufenthaltserlaubnis vorbehalten bleibt. Mit diesem Vermerk versehen, be-gründet die Aufenthaltserlaubnis keinen Ver-trauensschutz (vgl. auch Nummer 8.1.2). Der vorläufig erteilte Aufenthaltstitel ist auf den voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum zu be-fristen.

7.2 Befristung bzw. nachträgliche Verkürzung