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Verlängerung von Schengen-Visa

6.3.1 Die Verlängerung eines Schengen-Visums rich-tet sich nach § 6 Absatz 3. Danach kann ein Schengen-Visum, das bei der Erteilung durch die Auslandsvertretung nicht für drei Monate

ausgestellt wurde, im Inland entsprechend ge-meinschaftsrechtlicher Vorgaben bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten in-nerhalb einer Frist von sechs Monaten ver-längert werden (Satz 1), sofern die Erteilungs-voraussetzungen noch vorliegen. Eine Ände-rung des Visumzwecks ist nicht gestattet. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen; ins-besondere können höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe berücksichtigt werden. Die Sechs-monatsfrist beginnt mit dem Tag der ersten Einreise. Wenn die Dauer des Aufenthaltes mit einem Schengen-Visum durch die Ausländer-behörde in diesem Sinne verändert wird, han-delt es sich also um die Verlängerung eines Vi-sums, nicht um die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels.

6.3.1.1 Nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e) SDÜ trifft der Exekutivausschuss (nunmehr der Rat) die erforderlichen Entscheidungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Verlängerung von Schengen-Visa unter Berücksichtigung der In-teressen aller Vertragsparteien. Die gemein-samen Grundsätze für die Verlängerung des einheitlichen Visums sind in der Anlage des Beschlusses des Exekutivausschusses SCH/

Com-ex (93) 21 vom 14. Dezember 1993 auf-geführt. Danach ist u. a. Folgendes festgelegt:

– Die Verlängerung der durch das Visum ge-währten Aufenthaltsdauer ist auf Antrag bis zu einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen (je Sechsmonatszeitraum) möglich, wenn sich nach der Ausstellung des Visums neue Tat-sachen ergeben.

– Der Antrag ist ordnungsgemäß zu be-gründen, wobei insbesondere höhere Ge-walt, humanitäre, berufliche oder schwer-wiegende persönliche Gründe angeführt werden können.

– Eine Änderung des Zwecks des Visums ist in keinem Fall gestattet.

– Die Verlängerung des Visums erfolgt im Rahmen der nationalen Verfahren.

– Für die Verlängerung ist die Behörde des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller befindet.

– Bei Angehörigen von Staaten oder bei Per-sonengruppen, bei denen in einer oder mehreren Vertragspartei(en) das Verfahren der Konsultation der zentralen Behörden erforderlich ist, darf die Verlängerung des Visums nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Wird das Visum verlängert, so ist die zen-trale Behörde des Staates in Kenntnis zu setzen, dessen Auslandsvertretung das Vi-sum ausgestellt hat.

– Das verlängerte Visum bleibt ein einheit-liches Visum, das zur Einreise in das Ho-heitsgebiet aller Vertragsparteien berechtigt, für das es bei seiner Erteilung gültig war; in Ausnahmefällen kann durch Entscheidung

der zuständigen Verwaltungsbehörde von dieser Regelung abgewichen werden.

6.3.1.2 Die Verlängerung eines Schengen-Visums kommt nur unter den Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums in Betracht (Artikel 15 SDÜ i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) Schengener Grenz-kodex). Bei der Verlängerung ist insbesondere zu prüfen,

6.3.1.2.1 – ob der Lebensunterhalt des Ausländers ge-sichert ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex) und der Ausländer nicht zur Einreiseverweigerung aus-geschrieben ist (Artikel 96 SDÜ) sowie 6.3.1.2.2 – ob Tatsachen geltend gemacht werden, die

eine Verlängerung des Visums wegen wich-tiger persönlicher Belange (z. B. Kranken-hausbehandlung, familiäre Hilfeleistung, Todesfall eines nahen Verwandten, Termine bei Gerichten und Behörden), aus humani-tären Gründen oder wegen höherer Gewalt rechtfertigen. Bei Besuchsreisen zu Ver-wandten ist ein den Belangen des Einzelfalls angemessener Maßstab anzulegen (z. B.

Grad der Verwandtschaft, Verfestigung des Aufenthalts des im Bundesgebiet lebenden Ausländers).

6.3.1.3 Bestehen begründete Zweifel, ob der Ausländer über ausreichende Mittel zur Sicherung des Le-bensunterhalts für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, kann die Verlängerung von einem geeigneten Nachweis und in ge-eigneten Fällen der ergänzenden Vorlage einer Erklärung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 abhängig gemacht werden.

6.3.1.4 Die Erteilung oder Verlängerung eines Schen-gen-Visums in einem ungültig gewordenen Reisedokument ist grundsätzlich ausgeschlos-sen (Artikel 13 Absatz 1 SDÜ; siehe jedoch Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) Schengener Grenzkodex). Bei der Erteilung bzw. Verlänge-rung des Schengen-Visums ist sicherzustellen, dass die Rückreise des Ausländers in seinen Herkunftsstaat oder eine Reise in einen Dritt-staat auch in Anbetracht der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments möglich ist (Artikel 13 Absatz 2 SDÜ) und ggf. durchgesetzt werden kann.

6.3.1.5 Bei der Bemessung der Verlängerungsfrist ist auf das Datum der ersten Einreise bzw. die Gültigkeit des Visums abzustellen. Im Fall der Verlängerung darf der räumliche Geltungsbe-reich des Visums nicht erweitert werden. Bei der Verlängerung können die Ausländerbehör-den in Ausnahmefällen (z. B. ärztliche Be-handlung, besorgniserregende Ereignisse bei nächsten Familienangehörigen, wichtige per-sönliche Gründe) jeweils eine zusätzliche (Wieder-) Einreise in das Schengen-Gebiet ge-statten (siehe Nummer 2.5).

6.3.1.6 Bei Angehörigen von Staaten oder bei Perso-nengruppen, bei denen vor der Visumerteilung

durch die Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten ein Konsultationsverfahren erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ; siehe auch Anlage 5 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruk-tion), darf die Verlängerung nur in dringenden Ausnahmefällen erfolgen. Die Verlängerung des Visums ist dem Auswärtigen Amt bzw. dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Ta-gen mitzuteilen, wenn das SchenTa-gen-Visum von der Auslandsvertretung eines anderen Schen-gen-Staates erteilt worden ist. Das Auswärtige Amt bzw. das Bundesverwaltungsamt setzt die zentrale Behörde des Staates in Kenntnis, des-sen Auslandsvertretung das Visum ausgestellt hat. In die Mitteilung sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Visum-inhabers, Art und Nummer des Reisedoku-ments, Nummer der Visummarke, Visumkate-gorie, Datum und Ort der Visumausstellung, verlängerte Gültigkeits- bzw. Aufenthaltsdauer aufzunehmen.

6.3.1.7 Bei der Verlängerung des Visums ist durch einen Vermerk nach § 4 Absatz 2 Satz 2 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auszuschlie-ßen, sofern die Auslandsvertretung dies im ur-sprünglichen Visum ebenfalls vermerkt hatte oder der Grund des weiteren Aufenthaltes nicht in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit be-steht. Ist hingegen der Zweck des ursprüng-lichen Visums zum kurzfristigen Aufenthalt auf die Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit gerichtet und besteht der Verlänge-rungsgrund gerade darin, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Tätigkeit verlängert wer-den soll, so ist auch in das Verlängerungsvisum die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit auf-zunehmen. Handelt es sich dabei um eine Tä-tigkeit, deren Erlaubnis nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden darf, ist diese Zustimmung vor der Verlänge-rung einzuholen.

6.3.1.8.1 Nach § 59 Absatz 1 Satz 3 AufenthV ist für die Verlängerung des Schengen-Visums das in An-lage D13b AufenthV abgedruckte Muster zu verwenden. Bei den Verlängerungsetiketten handelt es sich um sicherungsbedürftige Ge-genstände, die nach den einschlägigen Siche-rungsvorschriften für Bundes- und Landes-behörden aufzubewahren und zu registrieren sind.

6.3.1.8.2 Für das Ausfüllen des Visumetiketts wird auf Abschnitt VI sowie auf die Anlagen 9 und 13 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion verwiesen. Die Eintragungen sind mit doku-mentenechter Tinte bzw. Dokumentenstiften vorzunehmen.

6.3.1.8.3 Auf dem Klebeetikett ist im Feld „Dauer des Aufenthalts ... Tage“ (Nutzungsdauer) die An-zahl der für den verlängerten Aufenthalt ge-statteten Tage mit zwei Ziffern einzutragen, wobei die erste Ziffer eine 0 ist, wenn die An-zahl der Tage weniger als 10 beträgt. Die Auf-enthaltstage dürfen 90 Tage pro

Sechsmonats-zeitraum ab dem Datum der ersten Einreise (soweit angegeben) bzw. der Gültigkeit des Schengen-Visums nicht überschreiten.

6.3.1.8.4 Unter Berücksichtigung der Nutzungs- und Gültigkeitsdauer des ursprünglichen Schengen-Visums ist im Feld der Gültigkeitsdauer nach dem Wort „vom“ der erste Tag anzugeben, an dem das verlängerte Schengen-Visum gültig ist (= Tag nach Ablauf der Nutzungsdauer, wenn die Gültigkeit noch länger andauert, oder Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, wenn die Nutzungsdauer von 90 Tagen pro Halbjahr noch nicht erschöpft ist). Nach dem Wort „bis“

ist unter Berücksichtigung der verlängerten Nutzungsdauer der letzte Tag der Gültigkeit anzugeben. Die Tage der Gültigkeitsdauer dür-fen die Tage der Nutzungsdauer nicht über-schreiten.

6.3.1.8.5 Die Felder hinsichtlich des räumlichen Gültig-keitsbereichs und der Art des Visums sind grundsätzlich dem ursprünglichen Schengen-Visum entsprechend auszufüllen. Wird eine zu-sätzliche Einreise gewährt, ist im Feld „Anzahl der Einreisen“ die zusätzliche Einreise mit „01“

anzugeben; ansonsten ist das Feld durchzu-streichen.

6.3.1.8.6 Bei der Verlängerung des Schengen-Visums ist das Verlängerungsetikett im Anschluss an das Schengen-Visumetikett bzw. andere Klebeeti-ketten, an Stempel oder sonstige Eintragungen anzubringen.

6.3.1.8.7 Bei der Verlängerung eines Schengen-Visums von Staatsangehörigen der Staaten, bei denen bei der Visumerteilung in einem oder mehreren Schengen-Staaten das Verfahren der Konsulta-tion der zentralen Behörden erforderlich ge-wesen ist (Artikel 17 Absatz 2 SDÜ; Anlage 5B zur Gemeinsamen Konsularischen Instruk-tion), ist im Bundesgebiet kein Konsultations-verfahren durchzuführen.

6.3.2 Eine weitere Verlängerung für weitere drei Monate innerhalb der betreffenden Sechs-monatsfrist kommt nach Absatz 3 Satz 3 ent-sprechend dem Verweis auf Absatz 1 Satz 2 nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Grün-den oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht.

Durch die Verlängerung über drei Monate hin-aus darf das Schengen-Visum nach den Rege-lungen des SDÜ nicht mehr als Schengen-Vi-sum bezeichnet werden. Es wird als nationales Visum („D“-Visum) auf dem einheitlichen Sichtvermerk verlängert. Als nationales Visum berechtigt es nach Artikel 18 Satz 3 SDÜ den Inhaber nur noch dazu, durch andere Schengen-Staaten zu reisen, um sich nach Deutschland zu begeben, solange kein dort aufgeführter Versa-gungsgrund vorliegt; diese Durchreisefunktion ist allerdings bereits bei der Erteilung erschöpft, weil sich der Ausländer schon im Bundesgebiet befindet. Zur Durchreise durch andere Schen-gen-Staaten zum Zweck der Rückreise, insbe-sondere nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c)

Schengener Grenzkodex, berechtigt das Visum dann nicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei einer Verlängerung als nationales Vi-sum, womit zwar nur ein Aufenthalt in Deutschland möglich ist, gleichwohl eine oder mehrere Wiedereinreisen nach Deutschland in-nerhalb des Gültigkeitszeitraums ausnahms-weise erlaubt werden können (z. B. zur Aus-reise aus dem Schengenraum). In diesem Fall stellt die Ausländerbehörde die Verlängerung des Visums aus und sieht die Möglichkeit einer mehrfachen Einreise in dem Klebeetikett vor.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen der Ausländer im Schengen-Raum reisen muss und Sicherheits- oder andere Interessen anderer Schengen-Staaten nicht gefährdet sind, kann – obwohl nicht das erforderliche Visum nach § 5 Absatz 2 Satz 1 vorliegt – auf Grund der Ausnahmeregelung des § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 erteilt werden, die dann nach Artikel 21 SDÜ zum Reisen innerhalb des Schengen-Raums berechtigt. Von dieser Möglichkeit ist restriktiv Gebrauch zu machen.

6.3.3 Die Fiktionsbescheinigung berechtigt, sofern sie nach § 81 Absatz 4 erteilt wurde (drittes Feld auf Seite 3 des Trägervordrucks ange-kreuzt) im Zusammenhang mit dem bisherigen Aufenthaltstitel (einschließlich des bisherigen Visums), dessen Gültigkeitszeitraum endete, und einem anerkannten und noch gültigen Pass oder Passersatz zum Reisen innerhalb des Schengen-Raums; sie ist entsprechend für die Aufnahme in die Gemeinsame Konsularische Instruktion notifiziert worden. Sofern die Fik-tionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 erteilt wurde (erstes oder zweites Feld auf Seite 3 des Trägervordrucks angekreuzt), berechtigt sie nicht zum Reisen im Schengen-Raum (vgl. nä-her Nummer 81.3.6 und 81.5.3).