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Familiennachzug bei Gewährung vorüber- vorüber-gehenden Schutzes

29.4.1 § 29 Absatz 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli

2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maß-nahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Auf-nahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mit-gliedstaaten (ABl. EG Nummer L 212 S. 12, so genannte Richtlinie zum vorübergehenden Schutz). Die Richtlinie und die zu ihr er-gehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Anwendung der Vorschrift zu beachten.

29.4.2 Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen besteht ein Anspruch auf Familiennachzug, auch wenn die Voraussetzungen des § 5 Ab-satz 1 oder § 27 AbAb-satz 3 nicht erfüllt sind. Da nach Absatz 4 Satz 3 die Vorschrift des § 24 entsprechende Anwendung findet, gilt zudem

§ 5 Absatz 3, weshalb auch die Voraus-setzungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 keine An-wendung finden, soweit dies ausnahmsweise nicht auf Grund des Sachzusammenhangs oh-nehin ausgeschlossen ist.

29.4.3 In den Fällen des Absatzes 4 sind die §§ 30 und 32 unanwendbar. Hingegen finden die §§ 31, 33, 34 und 35 hinsichtlich der Verlängerung, der Entstehung eines eigenständigen Aufenthalts-rechts und der Erteilung einer Niederlassungs-erlaubnis unmittelbar Anwendung.

29.4.4 Tatbestandsvoraussetzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist, dass eine familiäre Le-bensgemeinschaft bereits im Herkunftsland bestand und dass diese Lebensgemeinschaft durch die Fluchtsituation selbst und nicht aus anderen Gründen aufgehoben wurde. Die Trennung muss nicht im Herkunftsland statt-gefunden haben. Es genügt, wenn die nung auf dem Fluchtweg erfolgte. Eine Tren-nung aufgrund der Fluchtsituation liegt nicht nur in Fällen gewaltsamer Trennung vor, son-dern auch dann, wenn etwa die Trennung aufgrund eines eigenen Entschlusses der Fa-milienangehörigen erfolgte und vor dem Hin-tergrund der konkreten Fluchtsituation und der damit verbundenen Belastungen nachvoll-ziehbar ist.

29.4.5 In Fällen, in denen der Familienangehörige nach der genannten Richtlinie von einem an-deren Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird, ist die Schutzbedürftigkeit nicht besonders zu prüfen. Erfolgt hingegen eine Aufnahme aus einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union, muss auch in der Person des Nachziehenden das erforderliche Schutz-bedürfnis gegeben sein.

29.4.6 Auch die in Absatz 4 Satz 3 enthaltene Verwei-sung auf § 36 dient der Umsetzung der genann-ten Richtlinie. Daher sind die Richtlinie und die zu ihr etwa ergehende Rechtsprechung des Eu-ropäischen Gerichtshofs bei der Anwendung dieser Vorschrift zu beachten.

29.5 Ausübung einer Erwerbstätigkeit

29.5.1 Die Berechtigung zur Ausübung einer Er-werbstätigkeit besteht, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Num-mer 1) oder die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufent-haltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Fa-miliennachzug erfolgt, nicht mit einer Neben-bestimmung nach § 8 Absatz 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung aus-geschlossen ist (Nummer 2).

29.5.2.1 Maßgeblich für die Beurteilung der Voraus-setzungen der Nummer 1 ist der Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels an den nach-ziehenden Ausländer. Es genügt, wenn beiden Ausländern gleichzeitig ein Aufenthaltstitel mit einer bestimmten Berechtigung erteilt wird.

Der Aufenthaltstitel, der tatsächlich dem Aus-länder erteilt wurde oder wird, zu dem der Nachzug stattfindet, stellt die alleinige Grund-lage für die Entscheidung über die Berechtigung des nachziehenden Ausländers über die Er-werbstätigkeit dar. Der Umstand, dass dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, ein Aufenthaltstitel mit einer weiter gehenden Be-rechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätig-keit erteilt werden könnte oder sogar müsste, ist unerheblich, solange dieser Ausländer einen solchen Aufenthaltstitel nicht beantragt. Um-gekehrt ist es unerheblich, ob dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs seines Aufent-haltstitels oder durch Ausweisung die Be-rechtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit entzogen werden dürfte, solange die Behörde nicht tatsächlich eine derartige Entscheidung trifft.

29.5.2.2 Die Berechtigung zur Ausübung einer selb-ständigen Erwerbstätigkeit kann nach § 21 Ab-satz 6 auch dann erteilt werden, wenn der Aus-länder, zu dem der Nachzug stattfindet, nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstä-tigkeit, aber zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt ist.

29.5.2.3 Dem nachziehenden Familienangehörigen ist die Ausübung der Beschäftigung uneinge-schränkt zu erlauben, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, selber einen un-eingeschränkten Arbeitsmarktzugang hat. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer auf Grund einer gesetzlichen Regelung, z. B. nach § 9 oder

§ 25 Absatz 1, auf Grund einer ihm ohne Be-schränkungen nach § 13 BeschVerfV erteilten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder gemäß § 3a BeschVerfV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit jede Be-schäftigung am Arbeitsmarkt ausüben darf.

Solange der stammberechtigte Ausländer kei-nen uneingeschränkten Zugang zu jeder Be-schäftigung hat und bei dem

Familienange-hörigen noch nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nummer 2 vorliegen (vgl. Num-mer 29.5.3), kann dem nachziehenden Fami-lienangehörigen die Aufnahme einer Be-schäftigung nur mit Zustimmung der Bundes-agentur für Arbeit erlaubt werden (§ 4 Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 39 Absatz 2 und 3), sofern die Beschäftigung nicht nach §§ 2 bis 15 BeschV zustimmungsfrei ausgeübt werden kann.

29.5.2.4 Ist der Ausländer, zu dem der Nachzug statt-findet, selbständig tätig und ist daher die Aus-übung einer Beschäftigung im Aufenthaltstitel nicht erlaubt worden, richtet sich das Er-fordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Gestattung einer Be-schäftigung des nachziehenden Ausländers da-nach, ob eine Zustimmung auch bei der Auf-nahme einer Beschäftigung durch den Aus-länder, zu dem der Nachzug stattfindet, erforderlich wäre. Für eine Beschäftigung des nachgezogenen Familienangehörigen im Be-trieb des Familienangehörigen ist keine Zu-stimmung der Bundesagentur für Arbeit er-forderlich (§ 3 BeschVerfV).

29.5.2.5 Die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit, ob der Ausübung einer Beschäftigung durch den nachziehenden Ausländer zugestimmt wird, ist eine eigenständige und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 39 bis 41. Es ist daher mög-lich, dass die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung des nachziehenden Ausländers versagt wird, obwohl dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist.

29.5.2.6 Familienangehörige von Personen, die im Be-sitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Ab-satz 1 sind, benötigen für die Ausübung einer Beschäftigung eine Zustimmung der Bundes-agentur für Arbeit, soweit die Beschäftigung nicht nach §§ 2 bis 15 BeschV zustimmungsfrei ist. Die Regelung des § 16 Absatz 3, die sich ausschließlich auf Studenten während des Stu-diums bezieht, ist ihrer Natur nach auf Fami-lienangehörige nicht anwendbar.

29.5.2.7Familienangehörigen von Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 sind oder die nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nummer 1 BeschV eine Beschäftigung ausüben dürfen, wird die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Vor-rangprüfung) erteilt.

29.5.3 Absatz 5 Nummer 2 korrespondiert mit den Bestimmungen zur Gewährung des eigen-ständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach

§ 31 Absatz 1 Nummer 1 und verfolgt den Zweck, den Ehegatten, dem im Falle der Auf-hebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die zur Aus-übung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht besser zu stellen, als den Ehegatten, dessen eheliche Lebensgemeinschaft fortgeführt wird.

Der Aufenthaltstitel des nachgezogenen

Fami-lienangehörigen berechtigt deshalb nach zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestehen-der Ehe nicht zur Ausübung einer Erwerbstä-tigkeit, wenn der Ausländer, zu dem der Fami-liennachzug erfolgt ist, selbst nur über ein be-fristetes Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Neben-bestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Absatz 2 nicht verlängert werden kann oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus-geschlossen ist. In den übrigen Fällen ist der Ehegatte nach zwei Jahren rechtmäßig im Bun-desgebiet bestehender Ehe uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt und zwar unabhängig davon, ob die Ehe dann weiter besteht (§ 30) oder ob die Eheleute sich getrennt haben (§ 31).

29.5.4 Absatz 5 hat nicht zur Folge, dass Be-schränkungen hinsichtlich der beruflichen Tä-tigkeit, des Arbeitgebers, eines Ortes oder eines Bezirkes der Arbeitsagentur oder der Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die für den Aus-länder gelten, zu dem der Nachzug stattfindet, bei dem nachziehenden Ausländer zu über-nehmen sind.

30 Zu § 30 – Ehegattennachzug zu Ausländern 30.0 Allgemeines

30.0.1 § 30 ist erst anwendbar, wenn die Ehe bereits besteht.

30.0.2 Zum Zweck der Eheschließung im Bundesge-biet kann einem Ausländer ein nationales Vi-sum (§ 6 Absatz 4) erteilt werden, wenn auf die anschließende Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis nach einer Eheschließung während der Gültigkeit des Visums ein Anspruch besteht (§ 6 Absatz 4 i. V. m. §§ 28 und 30). Zudem sind die unter Nummer 30.0.6 genannten Voraus-setzungen zu erfüllen (dies gilt auch für be-zweckte Eheschließungen mit Deutschen, die nach der Heirat einen Titel gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 begründen).

§ 31 Absatz 1 AufenthV findet Anwendung.

30.0.3 Nach der Eheschließung kann der nachziehen-de Ehegatte, nachziehen-der ein nationales Visum besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet be-antragen (§ 39 Nummer 1 AufenthV).

30.0.4 Zudem kann nach einer Eheschließung im Bundesgebiet oder im Ausland die Aufent-haltserlaubnis zum Ehegattennachzug auch in den übrigen in § 39 AufenthV genannten Fällen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherige Ausreise unmittelbar bei der Aus-länderbehörde beantragt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 1, 1. Halb-satz.

30.0.5 Ist eine Eheschließung im Bundesgebiet beab-sichtigt, und besteht nach der Eheschließung kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, sondern kann die

Aufenthaltserlaubnis nur nach Ermessen er-teilt werden, liegt kein Anwendungsfall des

§ 39 Nummer 3 AufenthV vor. Dies gilt auch für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 539/2001 genannten Staatsange-hörigen.

30.0.6 Das nationale Visum zur Eheschließung ist erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse ent-gegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht.

Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das – durch die Anmeldung der Ehe-schließung beim zuständigen Standesamt ein-geleitete – Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate ver-gangen sind. Der Abschluss des Anmeldever-fahrens kann durch eine vom zuständigen Stan-desamt ausgestellte Bescheinigung nachge-wiesen werden.

30.0.7 Ist nur die Eheschließung im Bundesgebiet, nicht aber ein anschließender, längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt, ist i. d. R. ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) zu er-teilen. Bei der Beantragung ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Eheschließung i. d. R.

nicht verlängert werden kann, ohne dass der Ausländer zuvor ausreist (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 1), sofern nicht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Ehe-schließung besteht (vgl. die in § 39 Nummer 3 AufenthV genannten Voraussetzungen). Ggf.

ist er von Amts wegen auf die Möglichkeit zu verweisen, ein nationales Visum (§ 6 Absatz 4) zu beantragen. Ein solcher Hinweis ist akten-kundig zu machen.

30.0.8 In geeigneten Fällen ist besonders zu prüfen, ob auch in Fällen, in denen eine Aufenthaltser-laubnis nur nach Ermessen erteilt wird und kein Fall des § 39 AufenthV oder des § 5 Absatz 3 Satz 1, 1. Halbsatz vorliegt, gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Ausnahme gestattet werden kann.

Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Ausreise zum Zweck der Beantragung des Vi-sums eine besondere Härte darstellen würde, vgl. näher Nummer 5.2.3. Wurde nachweislich ein Hinweis nach Nummer 30.0.7 gegeben, ist eine Anwendung des § 5 Absatz 2 Satz 2 regel-mäßig ausgeschlossen.

30.0.9 Ein Ausländer, der mit einem Schengen-Visum ins Bundesgebiet einreist und nach einer Ehe-schließung im Schengengebiet (z. B. Dänemark) ins Bundesgebiet zurückreist, reist i. S. d. § 39 Nummer 3 AufenthV ein. Der Einreisebegriff des § 39 Nummer 3 AufenthV ist nicht schen-genrechtlich zu verstehen, da es hier um eine Zuständigkeitsfestlegung (auch) für den Bereich nationaler Visa geht. In diesem Bereich gibt es – vorbehaltlich spezifischer Harmonisierun-gen – kein Gebot gemeinschaftsrechtsfreund-licher Auslegung.

30. 0. 10 Hinsichtlich des eindeutigen gesetzgeberischen Willens ist die Anwendung des § 39 Nummer 3 AufenthV ausgeschlossen, wenn bei einer be-gehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs der erforderliche Sprach-nachweis erst nach der Einreise ins Bundesge-biet erbracht wird. Der Gesetzgeber hat bei Einführung des Sprachnachweiserfordernisses klargestellt, dass der Sprachnachweis noch vor der Einreise zu erbringen ist (vgl. BT-Drs. 16/

5065, S. 173 f.). Die verspätete Erbringung im Inland kann daher nicht die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes auslösen, der von der bezweckten Integrationsvorleistung ent-bindet. Sonst würde die mit der Regelung des

§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 verfolgte Ab-sicht des Gesetzgebers vollkommen unter-wandert. Aus demselben Grund ist in dieser Konstellation auch eine Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 2 nicht möglich (vgl. Num-mer 5.2.2.1).

30. 0. 11 Aufgrund der akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten (§ 27 Absatz 4, vgl. Nummer 27.1.3 und 27.4) darf die Geltungsdauer der einem Ehegatten erteilten Aufenthaltserlaubnis die Geltungs-dauer der Aufenthaltserlaubnis des im Bundes-gebiet lebenden Ausländers nicht überschrei-ten. Die Vorschriften über Geltungsdauer und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind zu beachten. Soweit es danach möglich ist, wird die Aufenthaltserlaubnis i. d. R. für ein Jahr erteilt und dann i. d. R. um jeweils zwei Jahre ver-längert, bis die Voraussetzungen für die Er-teilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß

§ 9 vorliegen. Soweit kein anderer Aufenthalts-grund besteht, kann die einem Ehegatten er-teilte Aufenthaltserlaubnis im Falle der Aufhe-bung der ehelichen Lebensgemeinschaft nur nach Maßgabe des § 31 verlängert werden (siehe hierzu insbesondere auch Nummer 31.0.1). Bei Ehegatten von türkischen Arbeitnehmern ist zu berücksichtigen, ob sie ein eigenständiges Auf-enthaltsrecht nach Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 erlangt haben.