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Grundsatz der Zweckbindung und Akzesso- Akzesso-rietät

§ 27 Absatz 4 schreibt den dem deutschen Auf-enthaltsrecht zugrunde liegenden Grundsatz der Zweckbindung und akzessorischen Ver-knüpfung zum Aufenthaltsrecht des Stamm-berechtigten fest (siehe Nummer 27.1.3). Da-nach darf die Aufenthaltserlaubnis des Da- nach-ziehenden Familienangehörigen nur für den Zeitraum erteilt und verlängert werden, für den auch der Stammberechtigte über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Nach Artikel 13 Ab-satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nummer

L 251 S. 12, so genannte Familiennachzugricht-linie) besteht die grundsätzliche Verpflichtung, die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zur Her-stellung der familiären Lebensgemeinschaft in den von der Richtlinie erfassten Fällen mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr zu erteilen. In Fällen, in denen nach der bisherigen Verwaltungspraxis eine längere Regelbefristung gehandhabt wird (siehe Nummer 28.1.6), kann dies auch weiterhin erfolgen, da Satz 4 nur eine Grenze vorgibt, die nicht unterschritten werden darf. Eine kürzere Befristung ist jedoch in Fäl-len des Satzes 1 vorzusehen, wenn die Aufent-haltserlaubnis des Stammberechtigten, zu dem der Nachzug erfolgt, eine Geltungsdauer von einem Jahr nicht mehr aufweist. Durch die Re-gelung in den Sätzen 2 und 3 werden Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig Aufenthalts-berechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nummer L 16 S. 44; so genannte Dauer-aufenthalt-Richtlinie) und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulas-sungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (ABl.

EU Nummer L 289 S. 15, so genannte For-scherrichtlinie) umgesetzt. Die vorgeschriebene Gültigkeitsdauer entspricht der bisherigen Er-teilungspraxis, musste aber zur Umsetzung der genannten Vorgaben der Richtlinien ausdrück-lich geregelt werden.

28 Zu § 28 – Familiennachzug zu Deutschen 28.1 Voraussetzungen der erstmaligen Erteilung 28.1.1.0 Ist einer der Ehepartner Deutscher (vgl.

Num-mer 2.1.1), so ist zu beachten, dass Artikel 6 GG gegenüber dem deutschen Staatsange-hörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher An-spruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub-nis, sofern der deutsche Ehegatte seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vor-liegen. Bei Personen, die als Spätaussiedler oder Einbezogene in einen Aufnahmebescheid ein-getragen sind, richtet sich der Familiennachzug weiterer Angehöriger nach den Vorschriften des Familiennachzugs zu Deutschen, auch wenn Spätaussiedler oder Einbezogener sich zur Zeit der Entscheidung über den Familiennachzug noch in den Herkunftsgebieten aufhalten. Beim gewöhnlichen Aufenthalt ist darauf abzustellen, ob eine Person an dem Ort nicht nur vorüber-gehend verweilt. Die Sicherung des Lebens-unterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Ab-satz 3) ist wegen des uneingeschränkten Auf-enthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine

Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann je-doch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Per-sonen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zu-mutbar ist. Dies kann in Einzelfällen in Be-tracht kommen bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden;

vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach

§ 27 Absatz 3 erforderlichen Ermessensabwä-gung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 GG ein-greift.

28.1.1.1 Bei Ehegatten von Spätaussiedlern und von in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ab-kömmlingen liegt kein atypischer Fall vor, der es rechtfertigen würde, den Nachzug von der Lebensunterhaltssicherung abhängig zu ma-chen. Nach der vertriebenenrechtlichen Grundentscheidung, dass Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen auf Grund ihres be-sonderen Kriegsfolgenschicksals in Deutsch-land Aufnahme finden sollen, ist für Spätaus-siedler und ihre Ehegatten die Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht zumutbar. Diese Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn der Ehegattennachzug zu den deutschen Spä-taussiedlern mit der Begründung versagt würde, die eheliche Lebensgemeinschaft sei im Her-kunftsstaat zumutbar, da die Eheleute dort ge-raume Zeit gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen oder der Spät-aussiedler eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt. Entsprechendes gilt für jüdische Zu-wanderer, die (mittlerweile) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. aber zu jüdi-schen Zuwanderern ohne deutsche Staatsange-hörigkeit Nummer 27.3.7).

28.1.1.2 Bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Num-mer 1 kommt es nicht darauf an, ob die Ehe in Deutschland oder im Ausland geschlossen wurde. Nach Artikel 13 Absatz 1 EGBGB wird für die materiellen Voraussetzungen der Ehe-schließung auf das Recht des jeweiligen Hei-matstaats der Verlobten verwiesen. Bei jeder Eheschließung muss hinsichtlich der Form der Eheschließung zudem das Geschäftsrecht oder das Ortsrecht beachtet worden sein. Das Ge-schäftsrecht ist gewahrt, wenn die Form der Eheschließung den Formvorschriften der

Hei-matrechte beider Eheschließender genügt. Das Ortsrecht ist gewahrt, wenn die am Ort der Eheschließung geltenden Formvorschriften be-achtet worden sind. Religiöse Ehen stehen den vor staatlichen Stellen geschlossenen Ehen gleich, wenn sie am Ort der Eheschließung in der konkret vollzogenen Weise staatlich aner-kannt sind; Gleiches gilt für Nottrauungen.

Ehen, die durch Stellvertreter im Willen ge-schlossen werden, d. h. bei denen die Auswahl des Partners und Entscheidung über die Ehe-schließung im Rahmen der Vertretungsmacht liegt, verstoßen gegen den deutschen ordre public (Artikel 6 EGBGB) und sind daher in Deutschland unwirksam; hiervon zu unter-scheiden sind Ehen, bei denen ein oder beide Partner die Konsenserklärung vor dem Trau-ungsorgan durch eine Mittelsperson (Boten) abgeben, die ohne eigene Entscheidungsfreiheit in der Trauungszeremonie für den abwesenden Verlobten auftritt. Die Zulässigkeit des Auf-tretens eines solchen Boten bei der Ehe-schließung ist nach dem für die Form maßgeb-lichen Recht zu beurteilen. Die so genannte Handschuhehe durch Boten kann daher nach Artikel 11 Absatz 1, 2. Alternative EGBGB ohne Rücksicht auf die Heimatrechte der Ver-lobten in der Ortsform gültig geschlossen wer-den. Das bedeutet, die Eheschließung ist wirk-sam, wenn nach dem Ortsrecht eine Ehe durch Boten zulässig ist. Der Ort der Eheschließung liegt in dem Staat, in dem die Trauungszeremo-nie stattfindet, also dort, wo das Trauungsorgan die Ehewillenserklärungen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit ehe-schließender Wirkung zur Kenntnis nimmt.

Wird eine Konsenserklärung in Deutschland durch einen Dritten abgegeben, scheitert eine wirksame Eheschließung bereits an Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 EGBGB, soweit keine Aus-nahme nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 EGBGB vorliegt. Ferntrauungen sind allenfalls in Not-situationen anzuerkennen. Zur Erteilung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen vor der Ehe-schließung vgl. Nummer 30.0.

28.1.2 Ein Kind eines Deutschen, das einen Nach-zugsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geltend macht, darf nicht verheiratet, ge-schieden oder verwitwet sein und darf das 18.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

28.1.2.1 Vorrangig ist zu prüfen, ob das Kind durch Geburt, Legitimation oder Adoption (§§ 4 und 6 StAG sowie bis zum 30. Juni 1998 § 5 RuS-tAG) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und daher die Ausstellung eines deutschen Rei-sepasses in Betracht kommt.

Im Fall der Auslandsadoption kann der Nach-weis des Erwerbs der deutschen Staatsangehö-rigkeit mittels eines StaatsangehöStaatsangehö-rigkeitsaus- Staatsangehörigkeitsaus-weises geführt werden. Die Anerkennungsfä-higkeit eines ausländischen Adoptionsdekrets sowie deren Wirkungen können durch einen Feststellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 AdWirkG („starke“ Adoption oder

ggf. Volladoption) bzw. Umwandlungsaus-spruch gemäß § 3 AdWirkG des deutschen Vormundschaftsgerichts nachgewiesen werden.

Die für den Staatsangehörigkeitserwerb er-forderliche annähernde Gleichstellung der rechtlichen Wirkungen der ausländischen Ad-option mit denen des deutschen Rechts liegt in aller Regel auch bei den „starken“ Adoptionen vor.

Ist die Anerkennungsfähigkeit eines aus-ländischen Adoptionsdekrets offenkundig (vgl.

zu Anerkennungshindernissen § 109 Absatz 1 FamFG) und bestehen keine Zweifel hinsicht-lich der „starken“ Wirkungen des ausländischen Adoptionsrechts, kann auf die vorgenannten Nachweise verzichtet werden und die Fest-stellung des Erwerbs der deutschen Staatsange-hörigkeit aufgrund der betreffenden Auslands-adoption inzidenter getroffen werden.

Dabei ist für die Anerkennungsfähigkeit maß-geblich auf eine den Anforderungen des deut-schen Rechts genügende Kindeswohlprüfung abzustellen. Diese setzt voraus, dass der Adop-tionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss (vgl. Begründung des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiter-entwicklung des Adoptionsvermittlungsge-setzes, BT-Drs. 14/6011, S. 29). Dies kann re-gelmäßig nur durch die Fachstelle des Landes erfolgen, in dem der Adoptionsbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (positives Eltern-Eignungsgutachten). Weiteres Prüfkriterium ist die Auslandsadoptionsbedürftigkeit des Kindes (vgl. Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 bzw. Haa-ger Adoptionsübereinkommen (HAÜ) vom 29. Mai 1993).

In Anwendungsfällen des HAÜ dient die Vor-lage einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Ab-satz 1 HAÜ als Nachweis, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande ge-kommen ist und somit in den anderen Ver-tragsstaaten kraft Gesetz regelmäßig anerkannt wird.

Ist die Anerkennungsfähigkeit der Auslands-adoption und deren Wirkung als „starke“ oder als Volladoption nicht offenkundig, kommt eine inzidente Feststellung des Erwerbs der deut-schen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht. In diesem Fall soll – wie in anderen Zweifelsfällen – auf ein Verfahren zur Feststellung der Staats-angehörigkeit nach § 30 StAG bei der zu-ständigen Staatsangehörigkeitsbehörde verwie-sen werden; bei dauerndem Aufenthalt des Kindes im Ausland ist das Bundesverwaltungs-amt zuständig. Weitere Erläuterungen zur Wir-kung von Auslandsadoptionen und deren staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen enthält die Broschüre „Internationale Adoption“ des

Bundesamts für Justiz (verfügbar im Internet unterwww.bundesjustizamt.de).

28.1.2.2 Für den Einreise- und Aufenthaltszweck der Herstellung einer familiären Lebensgemein-schaft zwischen Adoptionsbewerbern und dem aufzunehmenden Kind (Adoptionspflege) ent-hält § 6 AdÜbAG eine besondere Rechts-grundlage. Handelt es sich dabei um einen Fall der Adoption eines Kindes aus einem Nicht-vertragsstaat des Haager Übereinkommens zum Schutz von Kindern und die Zusammen-arbeit auf dem Gebiet der internationalen Ad-option, kann § 6 AdÜbAG dann analoge Anwendung finden, wenn ein Adoptionsver-mittlungsvorschlag der Behörden des Her-kunftsstaates vorliegt (nicht aber, wenn seitens des Herkunftsstaates lediglich ein Pflegever-hältnis oder eine Vormundschaft vermittelt werden soll, vgl. hierzu auch Num-mer 36.2.1.2).

28.1.2.3 Außer im Fall des Geburtserwerbs ist es uner-heblich, ob der betreffende Elternteil auch bei der Geburt des Kindes die deutsche Staatsan-gehörigkeit besaß. Ist nur der Vater Deutscher, muss eine nach deutschem Recht als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vor-liegen. Diese muss nicht notwendigerweise nach den Vorschriften der §§ 1592, 1594 BGB zustande gekommen sein. Denkbar ist auch eine wirksame Vaterschaftsanerkennung, die nach fremdem Recht zustande gekommen ist (vgl.

Artikel 19 I EGBGB i. V. m. mit dem maßgeb-lichen Zivilrecht). Erlangt die Ausländerbehör-de oAusländerbehör-der die Auslandsvertretung Kenntnis von konkreten Tatsachen, die die Annahme recht-fertigen, dass die Vaterschaftsanerkennung aus-schließlich zur Erlangung eines Aufenthalts-rechts ohne Bestehen einer sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft erfolgt ist, sind diese der zur Anfechtung einer Vaterschaftsan-erkennung berechtigten Landesbehörde mitzu-teilen (§ 90 Absatz 5, siehe hierzu Num-mer 90.5). Im Fall einer Mitteilung ist das aus-länderrechtliche Verfahren über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der anfechtungsberechtigten Behörde bzw. im Fall der Klageerhebung bis zur Rechtskraft der familiengerichtlichen Ent-scheidung über die Anfechtung grundsätzlich auszusetzen (§ 79 Absatz 2, siehe Num-mer 79.2).

28.1.2.4 Bei Stief- und Pflegekindern besteht kein Nachzugsanspruch nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Möglich ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 32 (Stiefkinder) und § 36 Absatz 2 (vgl. auch Nummer 27.1.5, Nummer 32.0.5 und Num-mer 36.2.1.2).

28.1.2.5 Für den Nachzug eines minderjährigen Kindes eines Deutschen nach Absatz 1 Satz 1 Num-mer 2 ist es nicht erforderlich, dass der Deut-sche zur Ausübung der Personensorge berech-tigt ist. Die Herstellung einer familiären

Le-bensgemeinschaft zwischen dem Deutschen und dem Kind ist jedoch Voraussetzung und muss beabsichtigt und rechtlich sowie tatsäch-lich mögtatsäch-lich und zu erwarten sein. Hat der deutsche Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft i. d. R. ausgegangen werden. In Fällen der An-erkennung oder Feststellung der Vaterschaft durch einen Deutschen erwirbt das Kind bereits mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Absatz 1 Satz 2 StAG), so dass regelmäßig kein Nachzug eines minderjährigen aus-ländischen Kindes i. S. d. Absatzes 1 Nummer 2 vorliegt (Ausnahme: ist das Kind vor dem 1. Juli 1993 geboren, gilt dies nicht. Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in diesem Fall vgl. § 5 StAG). Die Mutter erwirbt in diesen Fällen durch die Vaterschaftsanerkennung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-haltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Nummer 3.

Diese Fallkonstellation steht daher im Mittel-punkt missbräuchlicher Vaterschaftsanerken-nungen (siehe hierzu Nummer 27.0.5, 27.1a.1.3, 79.2, 87.2.4 und 90.5).

28.1.3 Der ausländische Elternteil eines minder-jährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugs-anspruch hingegen nur, wenn ihm das Perso-nensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Per-sonensorge auszuüben. Beim nichtsorgebe-rechtigten Elternteil eines deutschen Kindes steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen (siehe hierzu Nummer 28.1.5). Für das Sorgerecht ist auf den familienrechtlichen Sorgerechtsbegriff des § 1626 Absatz 1 BGB abzustellen. Unter den Begriff des Sorgerechts ist danach nicht nur die alleinige, sondern auch die gemeinsame Sorgeberechtigung zu fassen, die nach der Änderung des Kindschaftsrechts der Regelfall ist. Allein vom formellen Bestehen des Sorgerechts gehen keine aufenthaltsrecht-lichen Schutzwirkungen aus. Für den Nach-zugsanspruch kommt es vielmehr auf die tat-sächliche Ausübung des Sorgerechts an. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile, so reicht dies für den Nachzugsanspruch aus, sofern eine familiäre Gemeinschaft tatsächlich beabsichtigt ist. Erforderlich ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in aus-reichendem Maße Verantwortung für die Be-treuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist voraus-zusetzen, dass sie im Bundesgebiet unter Be-rücksichtigung der Anerkennungshindernisse nach § 109 Absatz 1 FamFG anzuerkennen ist (z. B. nach dem Haager Minderjährigenschutz-übereinkommen). Der Umfang des Sorgerechts bemisst sich auch bei einer Anerkennung nur nach dem der ausländischen Entscheidung zu-grunde liegenden Sachverhalt. Dem Aufent-haltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt.

Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemein-schaft ausgeübt wird. Im begründeten Ausnah-mefall kann es auch ausreichen, wenn die Per-sonensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird. Zur Scheinvaterschaft siehe Num-mer 27.0.5, 27.1a.1.3, 79.2, 87.2.4 und 90.5.

Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzgebots des Artikels 6 GG kann dem El-ternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen im Einzelfall der Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auch bei einem beab-sichtigten gemeinsamen Zuzug erteilt werden, sofern glaubhaft gemacht wird, dass der bishe-rige gewöhnliche Aufenthalt des minder-jährigen Deutschen im Herkunftsstaat aufgege-ben und im Bundesgebiet unmittelbar nach Einreise neu begründet wird.

28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwir-kung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen El-ternteil die deutsche Staatsangehörigkeit be-sitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeit-punkt entsprechend langfristig berechnetes Vi-sum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Num-mer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhn-lichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im In-land die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.

Die Einreise ist der Schwangeren zu ermög-lichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reise-fähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheits-risiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Ein-reise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu er-möglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann. Es ist eine ge-eignete ärztliche Bescheinigung beizubringen.

Außerdem ist Voraussetzung für die Er-möglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Va-terschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklä-rung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Ver-antwortung zu übernehmen. In Fällen des be-gründeten Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusam-menhang vgl. Nummer 27.1a.1.3. Die Aufent-haltserlaubnis selbst wird nach der Geburt

er-teilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bun-desgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Ab-satz 2 Satz 1.

28.1.5 Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten El-ternteils eines minderjährigen ledigen Deut-schen kann nach Absatz 1 Satz 4 im Ermes-senswege, auch abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, gestattet werden. Die Ermessens-ausübung wird durch § 5 Absatz 2 und 4, § 11 und § 27 Absatz 3 begrenzt. Familie als verant-wortliche Elternschaft wird von der prinzipiel-len Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Bei der Ermessensent-scheidung ist daher zu berücksichtigen, ob eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind be-steht und ob diese Gemeinschaft nur im Bun-desgebiet verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Zwar genügt allein die rechtliche Vaterschaft, um dem Schutz-zweck des Artikels 6 GG zu entsprechen, auf-enthaltsrechtlich bedarf es jedoch einer verant-wortlich gelebten Eltern-Kind-Gemeinschaft.

Hierfür kommt es auf die Umstände des Ein-zelfalles an. Voraussetzung ist i. d. R. ein Zu-sammenleben mit dem Kind, wenn auch eine häusliche Gemeinschaft nicht in jedem Fall verlangt werden kann. Leben die Familienmit-glieder getrennt, müssen zusätzliche Anhalts-punkte vorhanden sein, um eine familiäre Ge-meinschaft annehmen zu können. Solche kön-nen in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Urlauben, in der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils der Betreuung und Versorgung des Kindes, z. B. auch im Krank-heitsfall, oder in sonstigen Beistandsleistungen bestehen. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. Die

§§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Bei aufent-haltsrechtlichen Entscheidungen, die den Um-gang mit einem Kind berühren, ist daher maß-geblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die familiäre Gemein-schaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsäch-licher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Während lediglich lose und seltene

§§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Bei aufent-haltsrechtlichen Entscheidungen, die den Um-gang mit einem Kind berühren, ist daher maß-geblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die familiäre Gemein-schaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsäch-licher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Während lediglich lose und seltene