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Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen unmöglich ist

25.5.0 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 setzt voraus, dass

– der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig i. S. d. § 58 Absatz 2 ist und sich noch im Bundesgebiet aufhält,

– seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsäch-lichen Gründen unmöglich ist,

– mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und – der Ausländer unverschuldet an der

Aus-reise gehindert ist.

Darüber hinaus müssen die allgemeinen Er-teilungsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sein; die Ausländerbehörde kann nach Er-messen von § 5 Absatz 1 und 2 abweichen (Nummer 5.3.2). Von § 5 Absatz 4 darf hinge-gen nicht abgewichen werden (siehe Num-mer 5.4). Der Ausländer hat keinen Rechtsan-spruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis;

die Ausländerbehörde entscheidet nach pflicht-gemäßem Ermessen (siehe hierzu Num-mer 25.5.6). Bei Vorliegen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots kann abweichend von § 11 Absatz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-den. Die Ausländerbehörde, die über die Er-teilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-satz 5 entscheidet, hat zu prüfen, ob die mit Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschie-bung verbundenen Zwecke bereits erreicht worden sind. Handelt es sich um eine andere Ausländerbehörde als diejenige, die die aufent-haltsbeendenden Maßnahmen verfügt hat, ist in sinngemäßer Anwendung von § 72 Absatz 3 Einvernehmen mit der Ursprungsbehörde her-zustellen (vgl. Nummer 11.1.3.2.1). Ist die Zweckerreichung nicht eingetreten, ist zu prü-fen, ob die Interessen des Ausländers die öf-fentlichen Interessen an der Erreichung des mit der den Aufenthalt beendenden Verfügung an-gestrebten Zwecks erheblich überwiegen. Bei Ausländern, deren Asylantrag gemäß § 30 Ab-satz 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, darf gemäß § 10 Absatz 3 vor der Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.

25.5.1.1 Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt nur in Betracht, wenn der Ausländer nicht aus-reisen kann. Der Begriff der Ausreise entspricht dem in § 25 Absatz 3 verwendeten Begriff, vgl.

Nummer 25.3.5.2.

25.5.1.2 Die Unmöglichkeit aus tatsächlichen Gründen betrifft z. B. Fälle der Reiseunfähigkeit, unver-schuldeter Passlosigkeit und unterbrochener oder fehlender Verkehrsverbindungen, sofern mit dem Wegfall der Hindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

25.5.1.3.1 Die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtli-chen Gründen umfasst inlandsbezogene

Aus-reisehindernisse, beispielsweise bei Vorliegen einer körperlichen oder psychischen Erkran-kung, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Ausreise als solche, also unabhängig von den spezifischen Verhältnissen im Ab-schiebestaat, erheblich verschlechtert. Da es im Rahmen des § 25 Absatz 5 auf die Unmöglich-keit nicht nur der Abschiebung, sondern auch der freiwilligen Ausreise ankommt, sind Ge-sundheitsverschlechterungen, die lediglich im Fall der zwangsweisen Rückführung drohen, nicht ausreichend für die Erteilung eines Titels.

Eine dem Ausländer wegen der spezifischen Verhältnisse im Herkunftsland drohende Ge-fahr einer wesentlichen Gesundheitsver-schlechterung, der nicht durch eine geeignete Behandlung begegnet werden kann, fällt i. d. R.

nicht in den Anwendungsbereich des § 25 Ab-satz 5, sondern ist bei der Prüfung zielstaats-bezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Ab-satz 2, 3, 5 oder 7 zu berücksichtigen und kann zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach

§ 25 Absatz 3 führen.

25.5.1.3.2 Nur wenn die Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis nach § 25 Absatz 3 i. V. m. § 60 Ab-satz 5, AbAb-satz 7 Satz 1 wegen Vorliegens eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 nicht möglich ist, verbleibt ein An-wendungsbereich für zielstaatsbezogene schiebungsverbote im Rahmen des § 25 Ab-satz 5. Die Ausländerbehörden sind jedoch an die unanfechtbare Feststellung des Bundes-amtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 gebunden. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Unmöglichkeit vorliegt, sind deshalb grundsätzlich nur solche Gefahren zu berücksichtigen, die sich allein als Folge der Abschiebung bzw. der freiwilligen Reise und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat ergeben.

25.5.1.3.3 Selbst wenn die oberste Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp nach § 60a Ab-satz 1 verfügt hat, lässt dies noch keinen Schluss auf die Unmöglichkeit auch einer freiwilligen Ausreise zu. Die oberste Landesbehörde kann sich aus unterschiedlichen Gründen veranlasst sehen, einen Abschiebestopp zu verfügen (vgl.

Nummer 60a.1).

25.5.1.4 Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen, darf keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufent-haltstitels ist zu prognostizieren, ob das Aus-reisehindernis auch in absehbarer Zeit bestehen wird. Dies würde beispielsweise dann gegeben sein, wenn das Ausreisehindernis seiner Natur nach nicht nur ein vorübergehendes ist. Ist auf Grund der Umstände des Falles erkennbar, dass das Ausreisehindernis für länger als sechs Mo-nate (vgl. § 26 Absatz 1) bzw. für einen unbe-grenzten Zeitraum bestehen wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

25.5.2 I.d.R. soll bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Absatz 5 Satz 1 eine Aufenthaltser-laubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Fälle, in denen nach dem Ausländergesetz die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt worden ist (vgl.

§ 102 Absatz 1). Die Aufenthaltserlaubnis ist allerdings nicht schon allein aufgrund Ablaufs der 18-Monats-Frist zu erteilen. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 5 Satz 1 erfüllt sein, insbesondere darf mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in ab-sehbarer Zeit nicht zu rechnen sein (siehe Nummer 25.5.1.4). Die Soll-Regelung bedeutet, dass grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, sofern nicht ein atypischer Ausnah-mefall vorliegt. Auf die 18-Monats-Frist sind nur Aufenthaltszeiten anzurechnen, in denen der Ausländer geduldet wurde, nicht aber Zei-ten, in denen er über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgestattung verfügte.

Bei der Beurteilung der Frage, ob von der

„Soll“-Regelung des § 25 Absatz 5 Satz 2 abge-wichen werden kann, kann die Gewichtigkeit des vom Ausländer ggf. verwirklichten Aus-weisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte generalpräventive Zweck in der Weise berücksichtigt werden, dass trotz Ablaufs der 18-Monats-Frist die Aufenthaltserlaubnis (noch) nicht erteilt wird, weil auch die Voraus-setzungen für die Befristung der Wirkungen der Ausweisung (noch) nicht gegeben wären.

25.5.3 § 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 stellen sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt wird, wenn positiv festgestellt ist, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.

Verschulden erfordert ein zurechenbares halten des Ausländers. Der Begriff des Ver-schuldens soll in einem umfassenden Sinn Per-sonen von der Gewährung des Aufenthalts-rechts ausschließen, wenn diese die Gründe für den fortdauernden Aufenthalt selbst zu ver-treten haben.

25.5.4 § 25 Absatz 5 Satz 4 nennt beispielhaft Fälle, in denen von einem Verschulden des Ausländers stets auszugehen ist. Dies trifft bei Täuschung über seine Identität oder Nationalität zu oder wenn er zumutbare Anforderungen zur Be-seitigung der Ausreisehindernisse, beispiels-weise die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten z. B. durch Zeichnung einer so genannten Freiwilligkeitserklärung oder durch Vorlage der für das Heimreise-dokument erforderlichen Fotos, nicht erfüllt.

Auch soweit das Ausreisehindernis darauf be-ruht, dass der Ausländer erforderliche Angaben verweigert hat, ist dies von ihm zu vertreten und schließt die Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis aus. Aus den Beispielen wird deutlich, dass eine schuldhafte Verhinderung oder Ver-zögerung der Ausreise sowohl in aktivem Tun als auch in Unterlassen bestehen kann. Der Ausländer kann sich danach nicht auf eine

pas-sive Rolle zurückziehen, sondern muss im Rahmen des Zumutbaren aktiv tätig werden, um Ausreisehindernisse zu beseitigen. Zumut-bar sind dem Ausländer grundsätzlich alle Handlungen, die zur Beschaffung von Heim-reisepapieren erforderlich sind und von ihm persönlich vorgenommen werden können. Of-fensichtlich aussichtslose Anstrengungen zur Beschaffung von Heimreisepapieren sind hin-gegen unzumutbar. So ist einem Ausländer eine erneute Vorsprache bei der Botschaft seines Heimatlandes nicht zuzumuten, wenn feststeht, dass diese ergebnislos sein würde, nachdem er in der Vergangenheit wiederholt dort erfolglos vorgesprochen hatte und dabei seinen Ver-pflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen war. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich nicht aus der Dauer des bisherigen Aufenthalts.

25.5.4.1 Ein Verschulden durch aktives Tun ist z. B. in den folgenden Fällen anzunehmen:

– Täuschung über Identität oder Staatsange-hörigkeit,

– Angabe falscher Tatsachen, Missbrauch, Vernichtung oder Unterschlagung von Ur-kunden oder Beweismitteln,

– Untertauchen zur Verhinderung der aufent-haltsbeendenden Maßnahme, aktiver oder passiver körperlicher Widerstand gegen Vollzugsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeen-digung,

– Zusammenwirken mit der Botschaft oder Behörden des Herkunftsstaates, um eine Rückübernahme zu verhindern,

– Verstreichenlassen der Rückkehrberechti-gung,

– Entlassung aus der bisherigen Staatsangehö-rigkeit auf Antrag, ohne gleichzeitig eine neue Staatsangehörigkeit anzunehmen.

25.5.4.2 Ein Verschulden durch Nichtvornahme von zumutbaren Handlungen kann z. B. anzu-nehmen sein, wenn der Ausländer:

– die für die Ausreise notwendigen ihm be-kannten Angaben nicht macht oder verwei-gert,

– relevante Dokumente oder Beweismittel, über die er verfügt, nicht vorlegt,

– nicht mitwirkt an der Feststellung der Iden-tität und der Beschaffung von Heimreise-papieren,

– kraft Gesetzes aus der bisherigen Staatsan-gehörigkeit entlassen wurde (z. B. wegen Nichtableistung des Wehrdienstes) und kei-nen Wiedererwerb beantragt,

– eine von der Botschaft seines Herkunfts-staates geforderte „Freiwilligkeitserklä-rung“ nicht abgibt.

25.5.5 Durch das dem Ausländer zurechenbare Han-deln oder Unterlassen muss die Ausreise ver-hindert oder wesentlich verzögert worden sein.

Das Verhalten des Ausländers muss damit für die Schaffung oder Aufrechterhaltung eines

ak-tuell bestehenden Ausreisehindernisses zumin-dest mitursächlich sein.

25.5.6 Die Ausländerbehörde hat bei der Ausübung des Ermessens ausgehend von der Zielvorgabe des § 1 Absatz 1 u. a. folgende Kriterien her-anzuziehen:

– die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, – die Integration des Ausländers in den

Ar-beitsmarkt durch den Nachweis eines Be-schäftigungsverhältnisses oder einer selb-ständigen Arbeit,

– die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, wobei ab-hängig von der Dauer des Aufenthalts in Deutschland zumindest einfache Deutsch-kenntnisse vorausgesetzt werden können.

25.5.7 Die Aufenthaltserlaubnis wird nur für den Zeitraum, der für die Erreichung des Aufent-haltszwecks erforderlich ist (§ 7 Absatz 2 Satz 1), erteilt. Auf § 26 Absatz 1 Satz 1 wird hingewiesen. Eine Aufenthaltsverfestigung ist unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 möglich.

25.5.8 Der Familiennachzug zu einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzt, wird nicht gewährt (§ 29 Absatz 3 Satz 3).

25.5.9 Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach § 21 Absatz 6 bzw. nach § 39 Ab-satz 3.

26 Zu § 26 – Dauer des Aufenthalts 26.1 Höchstgeltungsdauer der

Aufenthalts-erlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 26.1.1 § 26 Absatz 1 sieht eine Höchstgeltungsdauer

der Aufenthaltserlaubnis von grundsätzlich drei Jahren vor. In den Fällen, in denen der Aus-länder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-satz 4 Satz 1 oder § 25 AbAb-satz 5 besitzt und sich noch nicht seit mindestens 18 Monaten recht-mäßig in Deutschland aufhält, ist die Höchst-geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf sechs Monate beschränkt. Zu erwarten ist ein ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens 18 Monaten; Duldungszeiten kön-nen nicht angerechnet werden. Soweit absehbar ist, dass der Schutzzweck früher enden wird oder ein Abschiebungshindernis in nächster Zeit entfallen könnte, sollte die Frist entspre-chend kürzer bemessen werden. So kann die Aufenthaltserlaubnis auch auf Tage, Wochen oder Monate befristet werden. Dies sollte ins-besondere in den Fällen der §§ 23a, 25 Absatz 4 und 5 berücksichtigt werden.

26.1.2 In den Fällen des § 25 Absatz 1 und 2 ist die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre zu erteilen.

Die Geltungsdauer von drei Jahren entspricht der in § 73 Absatz 2a AsylVfG geregelten Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der An-erkennungsentscheidung.

Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 beträgt mindestens ein Jahr.

Die Ausländerbehörde kann die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für diesen Personen-kreis im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung danach jeweils auf einen Zeitraum zwischen einem Jahr und drei Jahren befristen.

26.1.3. § 26 Absatz 1 Satz 3 regelt die Erteilungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a.

Diese beträgt grundsätzlich sechs Monate, sie kann jedoch in begründeten Fällen auch länger erteilt werden. Auch wenn damit die Aufent-haltserlaubnis regelmäßig für sechs Monate zu erteilen ist, so handelt es sich bei der Möglichkeit der längeren Erteilung nicht um eine Ausnah-meregelung im eigentlichen Sinn, da diese nicht auf atypische Sonderfälle beschränkt ist. Die Regelbefristung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-satz 4a als Aufenthaltsrecht für einen nur vor-übergehenden Aufenthalt ausgestaltet ist. In be-gründeten Fällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für eine längere Gel-tungsdauer erteilen. Ein solcher Fall liegt insbe-sondere dann vor, wenn von vornherein abseh-bar ist, dass die Notwendigkeit der Anwesenheit des Ausländers als Zeuge auf Grund der Ermitt-lungen der Strafverfolgungsbehörden oder/und der gerichtlichen Verhandlungen länger als sechs Monate bestehen wird. Zur Realisierung des mit

§ 25 Absatz 4a verfolgten Zwecks – der Ge-winnung von verwertbaren Aussagen der Opfer im Interesse der Strafverfolgung von Men-schenhandelsdelikten – ist es in diesen Fällen zweckmäßig, die Aufenthaltserlaubnis von vornherein für einen längeren, im Hinblick auf den Abschluss des Strafverfahrens realistischen Zeitraum zu erteilen. Hierdurch kann ein er-heblicher Beitrag zur persönlichen Stabilisie-rung der Opferzeugen geleistet werden.

26.2 Ausschluss der Verlängerung

Absatz 2 verdeutlicht, dass der Aufenthalt aus humanitären Gründen vom Grundsatz des temporären Schutzes geprägt ist. Wie in § 25 Absatz 5 Satz 3 wird nicht mehr auf das Vor-liegen von Abschiebungshindernissen, sondern auf das Vorliegen von Ausreisehindernissen ab-gestellt. Auch bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist auf das Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzun-gen zu achten.

26.3 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2

26.3.1 § 26 Absatz 3 sieht vor, dass Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge einen Rechtsan-spruch auf Erteilung einer Niederlassungser-laubnis haben, wenn

– sie seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 besitzen und

– das Bundesamt für Migration und Flücht-linge gemäß § 73 Absatz 2a AsylVfG mit-geteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf und die Rücknahme der Asyl-oder Flüchtlingsanerkennung nicht vor-liegen.

26.3.2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überprüft die Situation nach der Drei-Jahres-Frist von Amts wegen und teilt der Ausländer-behörde das Ergebnis mit. Die Vorschrift setzt für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ein aktives Handeln des Bundesamtes für Mi-gration und Flüchtlinge in Form einer Mittei-lung voraus, die beinhaltet, dass die Voraus-setzungen für einen Widerruf und eine Rück-nahme nach § 73 AsylVfG bzw. eine Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht vorliegen.

Die Vorschrift erfasst auch Rücknahmen auf Grundlage von § 48 VwVfG in den Fällen, in denen die Asylanerkennung oder die Zuer-kennung der Flüchtlingseigenschaft von An-fang an rechtswidrig war, für die jedoch kein Widerrufs- oder Rücknahmegrund nach § 73 AsylVfG vorliegt.

26.3.3 Für die Berechnung der Drei-Jahres-Frist kommt es darauf an, dass der Ausländer wäh-rend des gesamten Zeitraums im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 war. Die Fiktion der Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Absatz 4 reicht aus, wenn dem Ausländer nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Anspruch auf Verlängerung zusteht. Bagatellunterbrechungen, die der länder nicht zu vertreten hat, sollte die Aus-länderbehörde im Rahmen der Ermessensent-scheidung nach § 85 unberücksichtigt lassen; sie sind jedoch nicht anrechenbar. Eine Anrech-nung von Zeiten des Besitzes einer Aufent-haltsbefugnis nach dem AuslG ist im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 nicht vorgesehen. Der Ge-setzgeber hat in § 102 Absatz 2 eine Anrech-nung nur im Fall der Erteilung einer Nieder-lassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 angeord-net (vgl. hierzu Nummer 26.4.8 und 102.2). Aus der dort vorgenommenen ausdrücklichen Be-schränkung der Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis auf den An-wendungsbereich des § 26 Absatz 4 folgt im Umkehrschluss, dass eine Anrechnung in an-deren Fällen nicht in Betracht kommt (siehe aber Nummer 26.4.2).

26.4 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an andere Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

26.4.1 Die Niederlassungserlaubnis kann nach § 26 Absatz 4 im Ermessenswege erteilt werden, wenn der Ausländer seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzt und die Voraussetzungen des § 9 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 erfüllt. Bei Ehe-gatten genügt es, wenn die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6

durch einen Ehegatten erfüllt werden (§ 9 Ab-satz 3 Satz 3).

26.4.2 Die Vorschrift ist auch auf Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge anwendbar, für die je-doch i. d. R. § 26 Absatz 3 günstiger sein wird, es sei denn, sie können sich z. B. Aufenthalts-zeiten nach § 102 Absatz 2 oder nach § 55 Ab-satz 3 AsylVfG anrechnen lassen.

26.4.3 § 26 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Ausländer nach § 24, da für diesen Personen-kreis nach § 24 Absatz 1 die Verlängerungsre-gelung nach Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/

EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindest-normen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belas-tungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Num-mer L 212 S. 12, so genannte Richtlinie zum vorübergehenden Schutz) gilt, sowie auf Aus-länder, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a sind, da diese Vorschriften ausdrücklich nur den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regeln. Auch auf Ausländer, die eine Aufent-haltserlaubnis auf Probe (§ 104a Absatz 1 Satz 1) besitzen, findet § 26 Absatz 4 keine An-wendung (§ 104a Absatz 1 Satz 3). Erst, wenn sich der weitere Aufenthalt aufgrund der Ver-längerung gemäß § 104a Absatz 5 Satz 2, 3 nach

§ 23 Absatz 1 richtet, ist § 26 Absatz 4 auch bei einer ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis auf Probe anwendbar. Im Falle des § 104b findet

§ 26 Absatz 4 durch den Verweis auf § 23 Ab-satz 1 Anwendung.

26.4.4 Voraussetzung für die Erteilung einer Nieder-lassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 Satz 1 ist, dass der Ausländer

– bereits seit sieben Jahren eine Aufenthalts-erlaubnis nach §§ 22 bis 25 besitzt und – die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Niederlassungserlaubnis nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 erfüllt.

26.4.5 Nicht erforderlich ist, dass die materiell-rechtli-chen Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch er-füllt sind, solange der Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 ff. ist.

§ 26 Absatz 2 findet keine Anwendung.

26.4.6 Vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungs-voraussetzungen kann nach § 5 Absatz 3 Satz 2 abgesehen werden; § 5 Absatz 4 ist zu beachten.

26.4.7 Die Ausländerbehörde kann bei der Ausübung des Ermessens ausgehend von der Zielvorgabe des § 1 Absatz 1 u. a. folgende Kriterien her-anziehen:

– Dauer des Aufenthalts in Deutschland, – Integration in die Lebensverhältnisse der

Bundesrepublik Deutschland,

– Fortdauer des Aufenthaltszwecks bzw. der Schutzgründe, die die Erteilung der Aufent-haltserlaubnis rechtfertigen.

26.4.8 Die Wartezeit beträgt sieben Jahre. Bei der Fristberechnung werden angerechnet:

– Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltser-laubnis nach den §§ 22 bis 25, 104a und 104b,

– Zeiten des Besitzes einer Fiktionsbeschei-nigung nach § 81 Absatz 4 zu einer Aufent-haltserlaubnis aus humanitären Gründen, – Zeiten des Besitzes einer

Aufenthaltser-laubnis, wenn während dieser Zeit zugleich die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 oder einer Aufenthalts-erlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 nach dem 1. Januar 2005 vorlagen,

– Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts-befugnis oder Duldung vor dem 1. Januar 2005 (§ 102 Absatz 2) sowie Zeiten einer Duldung nach altem Recht über den 1. Ja-nuar 2005 hinaus, wenn sich an sie „nahtlos“

die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach neuem Recht angeschlossen hat,

– Zeiten des Besitzes der Aufenthalts-gestattung während des Asylverfahrens, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vo-rangegangen ist (§ 26 Absatz 4 Satz 3). Auf-enthaltszeiten von früheren, erfolglos be-triebenen Asylverfahren können bei der Be-rechnung des anrechenbaren Zeitraums nicht berücksichtigt werden. Zeiten eines Asylfolgeverfahrens – unter Ausschluss der Zeiten des diesen vorangegangenen Asyl-verfahrens – sind anzurechnen, wenn der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraus-setzungen nach § 71 Absatz 1 AsylVfG ge-stattet war.

Der Ausländer muss grundsätzlich ununter-brochen im Besitz eines anrechenbaren huma-nitären Aufenthaltstitels gewesen sein. Zeiten des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind nicht anrechenbar und führen darüber hinaus dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr angerechnet werden können („schädliche

Der Ausländer muss grundsätzlich ununter-brochen im Besitz eines anrechenbaren huma-nitären Aufenthaltstitels gewesen sein. Zeiten des Besitzes einer Duldung nach § 60a sind nicht anrechenbar und führen darüber hinaus dazu, dass die vor der Erteilung dieser Duldung erreichten anrechenbaren Zeiten nicht mehr angerechnet werden können („schädliche