• Keine Ergebnisse gefunden

B. Europaweite Unionseinrichtungen zur Terrorismusbekämpfung

I. Terrorismusbekämpfung durch Europol

Als wichtigstes Strukturelement der Terrorismusbekämpfung ist Europol, die mittlerweile über 500 Mitarbeiter25 6F257 umfassende europäische Polizeibehörde mit Sitz in Den Haag zu nen-nen. Europol kommt bei der Terrorismusbekämpfung eine besondere Bedeutung zu. Am 26.

Juli 1995 wurde das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen)257F258 geschlossen, auf dessen Grundlage Europol als eine internatio-nale Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet wurde258 F259. Aus Art. K.1. Nr. 9 EU-Vertrag a. F. ging bereits hervor, dass Europol neben der Bekämpfung sonstiger schwer-wiegender Formen der internationalen Kriminalität insbesondere auch der polizeilichen Zu-sammenarbeit „zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus“ dienen würde. Seine Arbeit nahm Europol zum 1. Juli 1999 auf259F260, nachdem das Ratifizierungsverfahren abgeschlossen war und das Europol-Übereinkommen am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten ist.

Die Zuständigkeit von Europol für die Bekämpfung des Terrorismus folgt zunächst aus Art. 2 Abs. 1 des Europol-Übereinkommens. Danach hat Europol das Ziel, im Hinblick auf die Ver-hütung und die Bekämpfung des Terrorismus die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behör-den der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Das Mandat für die Terro-rismusbekämpfung ist Europol gemäß Art. 2 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens in Verbin-dung mit dem Beschluss des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Erteilung des Auftrags an Eu-ropol260F261 ausdrücklich erteilt worden. Daraus folgt für Europol die Aufgabe, sich mit

257 Vgl. die Homepage von Europol unter: http://www.europol.eu.int/index.asp?page=faq.

258 ABl. EG Nr. C 316, 1.

259 Vorstufe war das die 1993 durch eine Ministervereinbarung gegründete sog. Europol-Drogenstelle (EDS).

260 Vgl. ABl. EG Nr. C 185, 1: Mitteilung der Kommission betreffend die Tätigkeitsaufnahme von Europol.

261 ABl. EG Nr. C 26, 6.

73

ten zu befassen, die im Rahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen Sachen begangen wurden oder begangen werden könnten. Notwendig war dies, da das Mandat gemäß Art. 2 Abs. 2 Europol-Übereinkommen zunächst nicht die Terrorismusbekämpfung umfasste. Mit dem Beschluss hat der Rat von der Möglichkeit in Art. 2 Abs. 2 Europol-Übereinkommen Gebrauch gemacht, Europol schon vor Ablauf einer Zweijahresfrist, in welcher sich Europol mit anderen Krimi-nalitätsbereichen befassen sollte, den Auftrag zur Terrorismusbekämpfung zu erteilen.

Weiter ausgedehnt wurde das Mandat von Europol durch eine Empfehlung des Rates vom 9.

Dezember 1999 bezüglich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Finanzierung von terroristischen Gruppierungen261 F262. Danach sollten die Mitgliedstaaten den Informationsaus-tausch erweitern und Europol in die Zusammenarbeit einbeziehen.

Schließlich hat der Rat der EU am 6. Dezember 2001 beschlossen262 F263, dass Europol die im Anhang zum Europol-Übereinkommen aufgeführten schwerwiegenden Formen internationa-ler Kriminalität bekämpfen kann, soweit die Ziele von Europol im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Europol-Übereinkommens gewahrt werden.

Eingeschränkt wird die Tätigkeit von Europol durch Art. 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommen.

Danach ist Europol nur dann zuständig „sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisationsstruktur vorliegen und (…) zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise be-troffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der strafbaren Hand-lungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert“. Die Tätigkeit von Europol ist damit auf Kriminalitätsbereiche mit grenzüberschreitendem Bezug, wie insbesondere auch den internationalen Terrorismus, beschränkt263 F264. Mit dieser Formulierung wird das Subsidiari-tätsprinzip bekräftigt und im Hinblick auf den Terrorismus nicht nur die Notwendigkeit eines grenzüberschreitenden Bezugs terroristischer Aktivitäten gefordert, sondern auch die Not-wendigkeit des Betroffenseins mehrerer Staaten2 64F265.

Aufgabe von Europol ist es, die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

262 ABl. EG Nr. C 373, 1.

263 ABl. EG Nr. C 362, 1.

264 Zur Internationalität des Terrorismus vgl. die obigen Ausführungen betreffend die Notwendigkeit der Terro-rismusbekämpfung durch die EU im 2. Teil dieser Arbeit.

265 Ausführlicher hierzu Warg, S. 72.

74

bei der Bekämpfung aller schwerwiegenden Formen internationaler Kriminalität zu verbes-sern. Dazu soll Europol gemäß Art. 3 des Europol-Übereinkommens den Informationsaus-tausch zwischen den Mitgliedstaaten durch Sammeln und Analysieren von Informationen erleichtern und so konkrete Erkenntnisse über mögliche Bedrohungsszenarien gewinnen. Eu-ropol informiert die Mitgliedstaaten der EU und seine Kooperationspartner umgehend über die neuen Erkenntnisse, damit möglichst frühzeitig geeignete Schutz- oder Strafverfolgungs-maßnahmen ergriffen werden können. Ferner unterstützt Europol laufende nationale Ermitt-lungsverfahren und kann Verbindungen zu anderen Ermittlungen auf europäischer oder inter-nationaler Ebene herstellen, die die nationale Behörde nicht erkennen konnte265F266. Die Über-mittlung und Entgegennahme der Daten erfolgt gemäß Art. 4 Europol-Übereinkommen durch eine nationale Stelle. Für Deutschland ist dies gemäß § 1 Nr. 1 EuropolG das Bundeskrimi-nalamt.

Vorgaben für Europol enthält neben dem Europol-Übereinkommen auch der EU-Vertrag in Art. 29 ff. Aus Art. 29 Abs. 2 EU-Vertrag ergibt sich die Bedeutung für die Terrorismusbe-kämpfung. Art. 30 Abs. 1 EU-Vertrag enthält Vorgaben zur polizeilichen Zusammenarbeit, Art. 30 Abs. 2 EU-Vertrag Vorgaben für die weitere Entwicklung von Europol266F267.

Eine zusätzliche Stärkung seines Aufgabenbereichs erfuhr Europol schließlich nach den An-schlägen vom 11. September 2001, als von den Justiz- und Innenministern der Mitgliedstaaten in einer außerordentlichen Sitzung eine eigene Terrorismusbekämpfungsabteilung, das soge-nannte „Counter Terrorism Unit“, ins Leben gerufen wurde267 F268. Diese Task Force hat ihre Ar-beit am 15. November 2001 aufgenommen und setzt sich zusammen aus den MitarAr-beitern von Europol und den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten. Die Verbindungsbeamten stam-men aus den auf Terrorismusbekämpfung spezialisierten Einheiten sowie aus den Nachrich-tendiensten268 F269. Die Aufgabe dieser "Spezialeinheit" ist mit der allgemeinen Aufgabe von

266 Zur justiziellen Einbindung und Kontrolle von Europol vgl. Gleß, NStZ 2001, S. 624 ff.

267 Zur Frage des Verhältnisses zwischen Europol-Übereinkommen und EU-Vertrag vgl. u.a. Korrell S. 41 ff.;

Petri S. 65 ff.

268 Vgl. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. September 2001. Zu finden unter:

http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/85097.pdf.

269 Vgl. den Europol Annual Report 2001. Zu finden unter:

http://www.europol.eu.int.

75

ropol vergleichbar, wobei sich die Tätigkeit auf die Bekämpfung des Terrorismus beschränkt.

Daneben wurden zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten im Rahmen von Europol ver-schiedene Programme entwickelt. Zu nennen sind in erster Linie das „Counter Terrorism Pro-gram” und das „Counter Proliferation ProPro-gram”. Unterstützt werden diese Programme durch das „Networking Program”, das „Preparedness Program“ und das „Training and Education Program“269 F270.