• Keine Ergebnisse gefunden

Die EU und die Terrorismusbekämpfung durch internationale Organisationen

I. Terrorismusbekämpfung durch die Vereinten Nationen

Die Vereinten Nationen spielen bei der weltumspannenden Bekämpfung des Terrorismus als Zusammenschluss von 191 Staaten der Erde und als globale internationale Organisation stets eine führende Rolle und setzen die dafür notwendigen politischen und rechtlichen Maßstäbe auch für die EU.

202 Vgl. die Darstellung bei Glaeßner S. 9.

203 Vgl. auch Storbeck, Der Kriminalist 2005, S. 263.

58

1. Die Bedeutung der Vereinten Nationen im Rahmen der Terrorismusbe-kämpfung

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen trägt gemäß Art. 1 Nr. 1 UN-Charta die primäre Verantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und leis-tet in dieser Eigenschaft einen entscheidenden Beitrag zur Sicherheit und Stabilität in der Welt. Deshalb gehört die Bekämpfung des Terrorismus als große Gefahr für die internationale Sicherheit zu den wesentlichen Aufgaben der Vereinten Nationen. Dass die Vereinten Natio-nen diese Aufgabe sehr ernst nehmen, zeigte sich daran, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen bereits am 12. September 2001 mit der Resolution 56/1 und der UN-Sicherheitsrat am 28. September 2001 mit der Resolution 1373 auf die Angriffe in den USA reagierte, diese verurteilte und zu präventiven und repressiven Maßnahmen gegen den Terro-rismus aufrief. Jede Maßnahme des internationalen TerroTerro-rismus stelle eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dar und müsse mit allen zur Verfügung ste-henden Mitteln bekämpft werden203 F204. In diesem Zusammenhang wurde ein Ausschuss gegen Terrorismus (UN Counter-Terrorism Committee/CTC), bestehend aus den 15 Mitgliedern des UN-Sicherheitsrates eingerichtet, um die Umsetzung der UN-Resolution 1373 zu

überwa-chen204 F205.

Weitere terrorismusspezifische Einrichtungen im Rahmen der UN sind das „Taliban/Al-Qaida Sanctions Committee“, welches zur Durchführung der UN-Resolution 1267 vom 15. Oktober 1999 eingerichtet wurde205F206, und die Abteilung der Terrorismusprävention (Terrorism Prevention Branch/TPB), eingegliedert in das UN-Büro für Drogenkontrolle und Verbre-chensprävention in Wien206F207. Bereits bestehende Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung wurden nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ergänzt und ausgeweitet207F208.

204 Zu finden unter www.un.org/Docs/sc/committees/1373/.

205 Siehe hierzu die Homepage des CTC unter http://www.un.org/sc/ctc/.

206 Zu finden unter http://www.un.org/Docs/sc/committees/1267Template.htm.

207 Zu finden unter http://www.uncjin.org/CICP/terror/index.htm.

208 Ein umfassender Überblick zu den Maßnahmen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus ist zu finden unter www.un.org/terrorism/.

59

2. Einfluss der Vereinten Nationen auf die Terrorismusbekämpfung der EU

Vor dem Hintergrund des Irak-Krieges und der dabei zu Tage getretenen Dissonanzen hat die europäische Kommission in einer Mitteilung an den Rat und das europäische Parlament vom 10. September 2003208 F209 mit dem Titel „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen:

ein Plädoyer für den Multilateralismus“ die herausragende Rolle der Vereinten Nationen als

„Dreh- und Angelpunkt des multilateralen Systems“ und bei der Bewältigung globaler Her-ausforderungen betont. Die EU und die Vereinten Nationen beeinflussen sich gegenseitig im Kampf gegen den Terrorismus. Der Einfluss der Vereinten Nationen auf die EU ergibt sich aus der Tatsache, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU zugleich Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Resolutionen sind nach Art. 25 UN-Charta für die Mitgliedstaaten der Verein-ten Nationen bindend. Zur Koordinierung ihrer Durchführungs- bzw. Umsetzungsverpflich-tungen können sich die Mitgliedstaaten gemäß Art. 48 Abs. 2 UN-Charta jedoch auch geeig-neter internationaler Einrichtungen bedienen und müssen nicht primär einzelstaatlich tätig werden. Diese Möglichkeit nehmen die Mitgliedstaaten der EU zumeist auf europäischer Ebene wahr und setzen UN-Resolutionen durch Maßnahmen im Rahmen der EU um209 F210. Die Umsetzung der so wichtigen Resolution 1373 „zur Bekämpfung der Finanzierung des Terro-rismus“ erfolgte beispielsweise durch Verabschiedung der gemeinsamen Standpunkte 2001/930/GASP210F211 und 2001/931/GASP211F212 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2580212F213 am 27.

Dezember 2001.

3. Einfluss der EU auf die Politik der Vereinten Nationen

Die EU beeinflusst die Maßnahmen der Vereinten Nationen, indem sie sich gemäß Art. 302

209 Zu finden unter http://www.eu-kommission.de/pdf/dokumente/EU%20und%20UN.pdf.

210 Möglich ist dies allerdings nur deshalb, weil die Mitgliedstaaten der EU die zur Umsetzung der Resolutionen erforderlichen Regelungskompetenzen überwiegend schon auf die EU übertragen haben.

211 ABl. EG, L 344, 90.

212 ABl. EG, L 344, 93.

213 ABl. EG, L 344, 70.

60

EG-Vertrag an wesentlichen Entwicklungen im Rahmen der Vereinten Nationen beteiligt und als ein starker europäischer Block innerhalb der Vereinten Nationen auftritt. Durch die UN-Resolution 3208 vom 11. Oktober 1974 wurde der EG im Plenum und in den Ausschüssen ein unbeschränkter Beobachterstatus mit Rederecht eingeräumt, der von der Europäischen Kom-mission und vom Rat der EU wahrgenommen wird213F214.

Zusätzlich beeinflusst die EU die Vereinten Nationen im Rahmen des Sicherheitsrates über die zwei EU-Mitgliedstaaten Großbritannien und Frankreich, die zugleich ständige Mitglieder im UN-Sicherheitsrat sind und so europäische Ideen einbringen können. Geregelt ist diese Einflussnahme auf europäischer Ebene in Art. 19 Abs. 2 S. 1 und 2 EU-Vertrag, wonach sich die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder des Sicherheitsrates sind, untereinander abstim-men, die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten und sich „unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit aufgrund der UN-Charta für die Standpunkte und Interessen der Union einsetzen“.

II. Terrorismusbekämpfung durch den Europarat

Auf europäischer Ebene wird die Terrorismusbekämpfung schließlich durch den Europarat beeinflusst. Gemäß Art. 303 EG-Vertrag führt die Gemeinschaft jede zweckdienliche Zu-sammenarbeit mit dem Europarat herbei. Art. 303 EG-Vertrag statuiert damit eine Pflicht mit dem Europarat zusammen zu arbeiten214 F215. Gemäß Art. 1 a) EuRat ist es seine Aufgabe, einen engeren Zusammenschluss der Mitgliedstaaten215 F216 zum Schutze und auf der Grundlage der gemeinsamen politischen Ideale herzustellen, also insbesondere der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit und den wirtschaftlichen und sozialen Fort-schritt zu fördern. Zu den Aufgaben des Europarates zählt damit auch die Bekämpfung des internationalen Terrorismus, welcher die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und gemein-samen Werte der europäischen Staaten bedroht. Um seine Aufgaben zu erfüllen, empfiehlt der

214 Schmalenbach, in: Calliess, Art. 302 EGV, Rn. 5.

215 Schmalenbach, in: Calliess, Art. 303 EGV, Rn. 2.

216 Zurzeit umfasst der Europarat gem. Art. 26 EuRat 47 Mitgliedstaaten. Alle Mitgliedstaaten der EU sind zugleich Mitgliedstaaten des Europarates.

61

Europarat seinen Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 b) EuRat insbesondere den Abschluss von Übereinkommen21 6F217. Die wichtigsten terrorismusspezifischen Übereinkommen217F218 sind das Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 samt Änderungspro-tokoll vom 15. Mai 2003, das Übereinkommen zur Terrorismusprävention vom 16. Mai 2005 und schließlich das Übereinkommen über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Er-mittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 16. Mai 2005.

Im Jahre 2003 wurde durch den Europarat das „Committee of Experts on Terrorism“ (Codexter) für die Koordinierung und Weiterentwicklung der Aktivitäten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung ins Leben gerufen, welches im Juni 2004 seine Arbeit aufnahm und seither maßgeblich zur Verwirklichung der obigen Übereinkommen beiträgt218 F219. Diese Übereinkommen zeigen zwar deutlich den Willen des Europarats, einen Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus in Europa zu leisten, sie sind allerdings für die Terrorismusbe-kämpfung in Europa lediglich von untergeordneter Bedeutung. Grund dafür ist, dass die Übereinkommen des Europarates für seine Mitgliedstaaten nicht bindend sind und es letztlich die souveräne Entscheidung der Mitgliedstaaten ist, den Übereinkommen beizutreten und ih-nen so Geltung zu verleihen. Da Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in der Regel in den Kern staatlicher Souveränität eingreifen, sind die oben genannten Übereinkommen, mit Aus-nahme des Übereinkommens zur Terrorismusbekämpfung vom 27. Januar 1977219 F220, mangels Ratifizierung bisher nicht in Kraft getreten.