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Qualifikationsanforderungen und Tätigkeitsspektrum von Betriebsärzten und Fachkräf- Fachkräf-ten für Arbeitssicherheit

Sozioökonomische Analyse in der REACH-Verordnung

B.8 Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Betreuung .1 Rahmenbedingungen

B.8.3 Qualifikationsanforderungen und Tätigkeitsspektrum von Betriebsärzten und Fachkräf- Fachkräf-ten für Arbeitssicherheit

nehmen bis zu 10 Beschäftigten die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung durch Kompe­

tenzzentren an.

Dieses Modell entspricht in den Grundzügen dem alternativen Betreuungsmodell für Kleinbetriebe. Der wesent­

liche Unterschied besteht darin, dass die arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsleistungen aus einer Hand durch bundesweit etablierte BG- eigene bzw. -assoziierte Kompetenzzentren erbracht werden.

Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) hat in ihrer Vorschrift für Sicherheit und Gesundheits­

schutz VSG 1.2 „Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung“ zwei Betreuungsmodelle vorgese­

hen. Die Betreuungsmodelle der SVLFG:

Modell 1: Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung (für alle Betriebsgrößenklassen)

Für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung werden für alle Betriebsgrößenklassen einheit­

lich Einsatzzeiten – differenziert nach 4 branchenspezifischen Belastungsgruppen/Anforderungskategorien an die Betreuungsleistung – als Orientierung vorgegeben:

– Sicherheitstechnische Betreuung von 0,3 - 1,2 Stunden/Jahr/Versicherter – Arbeitsmedizinische Betreuung von 0,2 - 0,8 Stunden/Jahr/Versicherter.

Modell 2: Alternatives Betreuungsmodell der SVLFG für die Bereiche Land-, Forstwirtschaft und Gartenbau – LUV-Modell45 (für Kleinst- und Kleinbetriebe)

Der Unternehmer kann abweichend vom Betreuungsmodell 1 das alternative Betreuungsmodell wählen, wenn er in das Betriebsgeschehen aktiv eingebunden ist und die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Versicherten weniger als 16 bzw. 41 bei Mitgliedsunternehmen der früheren Gartenbau-BG beträgt.

Komponenten des Modells:

– Teilnahme des Unternehmers an den festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen der Berufsge­

nossenschaft

– Besuch von Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft in regelmäßigen Zeitabständen

– Nachweis einer qualifizierten bedarfsgerechten Betreuung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesund­

heitsschutzes.

B.8.3 Qualifikationsanforderungen und Tätigkeitsspektrum von Betriebsärzten und Fachkräf-ten für Arbeitssicherheit

Qualifikationsanforderungen von Betriebsärzten

Der Arbeitgeber darf nach Maßgabe des ASiG (§ 4) nur Ärzte als Betriebsärzte bestellen, die über die erforder­

liche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeich­

nung Betriebsmedizin erfüllen diese Anforderung (vgl. § 3 der DGUV Vorschrift 2, § 5 VSG 1.2).

Die Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin (Bundesärztekammer (BÄK), 2007) setzt eine Mindest­

weiterbildungszeit von 60 Monaten voraus, die 2 Jahre Innere Medizin oder Allgemeinmedizin und 3 Jahre Arbeitsmedizin beinhalten.

Die Weiterbildung schließt zudem einen theoretischen Kurs (360 Stunden) an einer anerkannten Akademie für Arbeitsmedizin in Deutschland ein. Dies sind Universitäts- oder Hochschulkliniken sowie von der Ärztekammer zugelassene Einrichtungen der ärztlichen Versorgung (ebenda §§ 5, 6 Musterweiterbildungsordnung).

Die vorgesehenen Weiterbildungsinhalte betreffen ein breit angelegtes arbeitsmedizinisches Fachwissen, das über die Entstehung und Aufdeckung arbeitsbedingter Erkrankungen, ihrer Ursachen und der dazu erforderli­

chen Untersuchungen hinausgeht. Im Fokus steht der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie deren auslösenden Noxen, einschließlich der arbeitsmedizinischen Instrumente und Methoden zu den Handlungsfeldern

– Arbeitsplatz- und Gefährdungsbeurteilung – betriebliche Gesundheitsförderung

B. Entwicklungen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und

Gesundheitsschutzes

– Erhalt und Förderung von Leistungs- und Beschäftigungsfähigkeit – Bewertung psychischer Belastungen und Beanspruchungen – Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte.

Die Erlangung der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ setzt eine Facharztanerkennung in einem anderen medizinischen Fachgebiet voraus. Daran schließt sich eine dreijährige Weiterbildung an, die neben 2 Jahren Arbeitsmedizin auch den oben beschriebenen theoretischen Weiterbildungskurs Arbeitsmedizin umfasst.

Qualifikationsanforderungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber darf nach Maßgabe des ASiG (§ 7) als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen (ASiG, § 7). In Frage kommen Sicherheit­

singenieure/-ingenieurinnen, Sicherheitstechniker/-technikerinnen oder Sicherheitsmeister/-meisterinnen, die bestimmte Anforderungen erfüllen (vgl. § 4 DGUV Vorschrift 2, § 3 VSG 1.2):

Ingenieurinnen/Ingenieure

Sicherheitsingenieure/-ingenieurinnen müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben und danach in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben.

Zudem müssen sie einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Aus­

bildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure/-ingenieurinnen

Sicherheitsingenieure/-ingenieurinnen, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Inge­

nieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikati­

onen verfügen.

Technikerinnen/Techniker

Sicherheitstechniker/-technikerinnen müssen eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker/Technikerin er­

folgreich abgelegt und danach mindestens zwei Jahre lang eine praktische Tätigkeit als Techniker/Technikerin ausgeübt haben. Zudem müssen sie einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Aus­

bildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbil­

dungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Meisterinnen/Meister

Sicherheitsmeister müssen die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben und anschließend mindestens zwei Jahre lang als Meister praktisch tätig gewesen sein. Zudem müssen sie einen staatlichen oder von Unfallversi­

cherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister/Meisterin oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehr­

gang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Tätigkeitsspektrum von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Betriebsärztliche Handlungsfelder

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterstützen den Arbeitgeber in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Die Aufgabenfelder sind insbesondere in § 3 ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 definiert. Ergänzt werden diese durch spezielle Vorschriften aus der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (Arb-MedVV).

Zu den betriebsärztlichen Aufgaben nach § 3 ASiG gehören

1. die Beratung des Arbeitgebers und der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortli­

chen Personen,

2. die ärztliche Untersuchung der Arbeitnehmer, deren arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung sowie die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse,

3. die Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und

4. das Hinwirken darauf, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge, nach DGUV Vorschrift 2 als Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung richtet sich nach den Vorgaben der ArbMedVV. Weiterführende Informationen siehe Unterkapitel E.1: „Ände­

rung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“.

Abb. B 18: Tätigkeitsfelder im Vergleich Arbeitssicherheitsfachliche Handlungsfelder Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeits­

sicherheit. Die Aufgaben, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erfüllen hat, sind in

§ 6 ASiG niedergelegt und werden in der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Ein Ver­

gleich mit § 3 ASiG zeigt, dass sich die Auf­

gabenfelder von Fachkräften für Arbeitssi­

cherheit und Betriebsärzten bis auf wenige Ausnahmen entsprechen (s. Abbildung B 18).

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssi­

cherheit sind nach § 10 ASiG zur Zusammen­

arbeit auf gleichgeordneter Ebene verpflich­

tet. Dies ergibt sich schon aus den oben be­

schriebenen weitgehend inhaltsgleichen Auf­

gabenkatalogen der §§ 3 und 6 ASiG. Die spezifischen Fachkunden und Kompetenzen sind nicht gegenseitig ersetzbar. Die arbeits­

medizinische und sicherheitstechnische Be­

treuung versteht sich als eine sich gegenseitig ergänzende Gefügeleistung. Kooperatives Handeln von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dabei das zentrale Ele­

ment einer gelungenen betrieblichen Präven­

tion. Die DGUV Vorschrift 2 präzisiert die in den §§ 3 und 6 des ASiG genannten Aufga­

ben, weist sie aber keinem der beiden Akteure zu. Vielmehr ist der Arbeitgeber verpflichtet gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Betreuung entsprechend der konkreten betrieblichen Belange zu vereinbaren.

bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung

Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten der Betriebsanlagen und der techni-schen Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme, und von Arbeitsver-fahren, insbesondere vor der Einführung FACHKRÄFTE FÜR

ARBEITSSICHERHEIT

und in sonstigen Fragen der Ergonomie

bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei arbeitsphysiologischen,

arbeitspsy-chologischen und sonstigen ergonomi-schen sowie arbeitshygieniergonomi-schen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung

bei der Organisation der “Ersten Hilfe”

im Betrieb bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wieder-eingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess

Mitwirken bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in “Erster Hilfe”

und des medizinischen Hilfspersonals BETRIEBSÄRZTE

arbeitsmedizinisch Beurteilen und Beraten der Arbeitnehmer sowie Erfassen und Auswerten der Unter-suchungsergebnisse Untersuchen

2 Sicherheitstechnisches

Überprüfen 2

Untersuchen der Ursachen von Arbeits-unfällen und arbeitsbedingten Erkran-kungen, Erfassen und Auswerten der Untersuchungsergebnisse und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorschlagen Untersuchen der Ursachen von

arbeitsbedingten Erkrankungen, Erfassen und Auswerten der Unter-suchungsergebnisse und dem Arbeit-geber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankung vorschlagen

Hinwirken 4

darauf, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten sicherheitsgerecht und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie

bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehren

insbesondere durch Beraten des Arbeitgebers 1

und im Zusammenhang damit

Beobachten der Durchführung des Arbeitsschutzes 3

bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen bei der Auswahl und Erprobung von Persönlichen Schutzausrüstungen

Achten auf die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstungen Begehen der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen

und dem Arbeitgeber festgestellte Mängel mitteilen;

Vorschlagen von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel und Hinwirken auf deren Durchführung

B. Entwicklungen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Sicherheitstechnische Betreuung Betriebsärztliche Betreuung Quelle: repräsentative Betriebsbefragung GDA-Dachevaluation 2011

0

Quelle: Bundesärztekammer TM 13

B.8.4 Stand der Umsetzung Abb. B 19: Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung

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