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Maßnahmen der Schuldenregulierung bei Bewährungshilfeprobanden und die

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EWÄHRUNGSHILFEPROBANDEN UND DIE PROBLEMATIKEN ZWISCHEN

V

ERSCHULDEN UND

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ESOZIALISIERUNG

Ein der Betreuung des Bewährungshelfers unterstellter Straftäter hat eine überaus hohe Barriere vor der sozialen Anpassung zu überwinden, wenn es nicht gleich zu Beginn der Betreuungszeit gelingt, eine ganz-heitliche Schuldenregulierung für ihn abzuwickeln. Die Hilfeansprüche für eine Schuldenregulierung gründen auf dem Sozialstaatsprinzip des GG825 Danach steht dem Schuldner Hilfe zu einer umfassenden Ent-schuldung zu. Dass die Schuldenregulierung zu den Ansprüchen eines Straftäters zählen müsse, forderte bereits Best.826 Dabei haben alle Maßnahmen zur Sanierung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners normalerweise nur Erfolgsaussichten, wenn im Rahmen der Sanie-rungsvorbereitung sowohl die inneren als auch die äußeren Grundlagen allumfassend vorbereitet werden. Wichtigste innere Voraussetzung ist dabei das Vorhandensein des festen Willens zum Durchhalten beim Schuldner, trotz dessen allgemein bekannten Schwierigkeiten im sozi-alen Umfeld. Auch darf die in diesem Sinne demotivierende Folge des Faktums, dass der Schuldner jahrelang nur vom pfändungsfreien Teil seines Einkommens existieren muss(te), nicht außer Acht gelassen werden. Die Schuldenregulierung ist also ebenso arbeits- wie zeitinten-siv, verspricht aber gute Erfolge, auch in der Resozialisierungsbetreu-ung, wenn ein möglichst frühzeitiger Zeitpunkt für den Beginn der Sa-nierung genutzt werden kann. Die Richtigkeit dieser These ergab sich schon bei einer Untersuchung von Spiess.827

14.2.1 SCHULDENREGULIERUNG NACH ERTEILUNG EINER WEISUNG GEM.§56 C II NR.1STGB

Eine Schuldenregulierung aufgrund einer erteilten Weisung nach § 56 c II Nr. 1 StGB ist aus sozialpädagogischer Sichtweise allen anderen be-sprochenen Möglichkeiten vorzuziehen. Diese Art der Schuldenregulie-rung kommt noch am ehesten einem eigenständigen Entschuldungs-verfahren für Probanden der Bewährungshilfe nahe. Da diese seit rd. 3 ½ Jahrzehnten im Gesetz verankerte Möglichkeit fast nicht angewandt wird, sollte, da der Gesetzgeber offensichtlich an der Norm festhalten

825 Vgl.Zimmermann 1995, S. 289 und Best 1991, Rdn. 6 zu § 73 StVollzG.

826 Vgl. Best 1982 S. 241 ff.

827 Vgl.Spiess 1980, S. 440. Spiess stellte fest, dass es nicht so sehr auf die Schuldenhöhe bei den untersuchten Klienten ankam, sondern darauf, ob eine Schuldenregulierung rechtzeitig dem Probanden das Gefühl vermittelte, dass er für das Bewährungsverfahren genügend stabilisiert wurde.

will, alles Denkbare versucht werden, diese Vorschrift populär zu ma-chen und auf diesem Umwege die für die Sanierung der wirtschaftlima-chen Verhältnisse, damit auch die Resozialisierung sichernden Betreuungs-tätigkeiten, erforderlichen Mittel bereitzustellen und auszustatten.

14.2.2 SCHULDENREGULIERUNG NACH DER INSO

Seit dem 1.1.1999 ist auch eine Schuldenregulierung nach den Vor-schriften der InsO bei straffälligen Personen möglich.828 Nach den §§ 286 ff InsO wird dem redlichen Insolvenzschuldner die Möglichkeit einge-räumt, nach Abwicklung der Wohlverhaltensphase, und wenn kein Versagungsgrund829 vorliegt bzw. geltend gemacht wird, seine Schulden erlassen zu bekommen. Allerdings ist die Entschuldung nach den Vor-schriften der InsO für Probanden alles andere als einfach und auch nicht gerade schnell. Maßnahmen der Verbraucherinsolvenz erfordern bei Straffälligen in allen Verfahrensabschnitten einen verstärkten Zeitauf-wand. Die häufig zu beobachtende mangelnde Mitwirkung des Schuld-ners an der Regulierung bleibt im Mitwirkungsbereich oftmals nur kurzzeitig erkennbar, da die erkennbar positiv sich entwickelnde wirt-schaftliche Situation den Schuldner motiviert an seiner Entschuldung mitzuarbeiten, da er wieder Perspektiven sieht. Wenn der Schuldner sichtbar seine Schulden abbauen kann, motiviert ihn das mehr als alles andere, da er deutlich eine Verbesserung seiner finanziellen Möglich-keiten sehen dürfte. Eine weitere Stärkung der Motivation des Proban-den erfolgt dadurch, dass innerhalb der Wohlverhaltensphase das zur privaten Verfügung des Schuldners belassene Einkommen nach und nach von der Pfändungsfreigrenze an um 20% gesteigert wird.830 Das Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht dem dafür geeigneten Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang, zumal seit dem InsOÄndG die großen Hürden der Kosten mehr oder weniger bereinigt sind und auch dem Straffälligen Restschuldbefreiung gewährt werden kann. Die Schuldenregulierung nach der InsO wird, da mit ihr Gebühren verdient werden können, immer weiter ausgebaut werden und so zu einer ar-beitsmäßigen Entlastung der Bewährungshilfe im Bereich der Bereini-gung der finanziellen Verhältnisse führen. Da Weisungen nach § 56 c II Nr. 1 StGB, wie oben erläutert, kaum in ausreichendem Maße abgear-beitet werden können, ist eine Zusammenarbeit zwischen einer Stelle, die Verfahren gem. der InsO bearbeitet, und der Bewährungshilfe als sinnvolle Alternative zu betrachten und durchzuführen. Schwierigkeiten mit dem Subsidiaritätsgrundsatz831 sind dabei m. E. nicht zu befürch-ten.832 Konkurrenzgedanken dürften in diesem Bereich kaum aufkom-men.833

828 Nach § 1 S. 1 und 2 InsO gibt es für diesen Personenkreis zwei Wege zur Zielvorgabe des Gesetzes: (neben der gemein-schaftlichen Gläubigerbefriedigung für redliche Schuldner die Restschuldbefreiung) nämlich das Regelinsolvenzverfahren nach den §§ 286 bis 303 InsO sowie das Schuldenbereinigungsverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) gemäß den §§

304 bis 314 InsO.

829 Vgl. § 290 InsO.

830 Vgl. Jauernig, S. 391.

831 Der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlichen Handelns bedeutet in unserem Falle, dass der Staat die in Frage kommenden Organisationen als gleichrangig anerkennen muss und sie nicht aus ihren gewählten Aufgabenbereichen zu verdrängen versucht.

832 Vgl. BVerfGE 22; S. 180 ff und Herzog 1993, Rdn. 631 zu Art. 20.

833 Vgl. Seebode 1983; S. 180: Fn. 62.

Die Anwendung der Insolvenzordnung auf Straftäter mit einer gewissen Schuldenlast bringt immer wieder die Problematik der Verbraucherin-solvenz zusammen mit der Schuldfrage in die Diskussion einschlägiger Fachkreise. In deren Bereichen haben sich schon seit Jahrzehnten Ver-eine und sonstige Organisationen gebildet, die sich zur Aufgabe gemacht haben, die finanzielle Sanierung durch die Entwicklung und Durchfüh-rung von Entschuldungsprogrammen für diese Population zu erreichen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei inhaftierten Straftätern bereits gesetzlich Hilfe für die Bereinigung der wirtschaftli-chen Verhältnisse vorgesehen ist.834 Überhaupt ergeben sich in der Betreuung verschuldeter Straffälliger immer wieder neue Probleme, wie hohe Schulden aufgrund einer verübten Straftat, Eingliederungsprob-leme aufgrund der Verschuldung und mangelnde Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt, die im Betreuungsbereich der „normalen“ Verschuldeten gar nicht auftauchen. Bevor die InsO für die Entschuldung von Pro-banden eingesetzt werden kann, muss immer präzise geprüft werden, welche besondere Auswirkung die Verschuldung des Straffälligen in jedem Einzelfall hervorrufen wird und ob der Betreuer ausreichende Bewältigungsmöglichkeiten einsetzen kann.

14.2.3 SCHULDENREGULIERUNG DURCH PRIVATE TRÄGER DER FREIEN

WOHLFAHRTSPFLEGE

Den Verbindlichkeiten straffällig gewordener Schuldner stehen in der Regel nicht ausreichend hohe Einkünfte gegenüber, geschweige denn, dass sie über ein gewisses Vermögen verfügen. So sind sie nur überaus selten in der Lage, die mit der Durchführung eines Insolvenzverfahrens oder einem außergerichtlichen Sanierungsverfahren verbundenen Kos-ten aufzubringen. Sie sind daher das typische Klientel der von freien

Wohlfahrtsverbänden getragenen Schuldenberatungs- und Schuldenregulierungsstellen, da diese zumeist kostenlos oder doch

stark subventioniert ihre Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Wenn es gelingt, tragfähige Kontakte zwischen Probanden und der Entschul-dungsorganisation herzustellen, ist die Erfolgsaussicht einer Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners als recht hoch einzu-schätzen. Leider sind die Wartefristen dieser Einrichtungen immens hoch (etwa 9 – 13 Monate) und bewegen sich in Zeiträumen, die im Be-währungsprozess nicht immer zur Verfügung stehen. Von daher können über sie nur wenige Um- bzw. Entschuldungsverfahren abgewickelt werden. Bei der jetzigen gesamtwirtschaftlichen und –gesellschaftlichen Situation wäre es nicht sonderlich erfolgversprechend eine nennens-werte Entlastung der Bewährungshilfe von der Arbeit der Schuldenre-gulierung zu erwarten. Eine Ausweitung der Sanierungskapazität ist derzeit nicht zu erwarten und, da nach dem Anlaufen der InsO von den

„normalen“ Schuldnern eine immer größere Hilfeleistung, die schon jetzt nicht befriedigt werden kann, nachgefragt wird, werden die für die Straffälligenhilfe einsetzbaren Dienste immer geringer werden. Hinzu kommt, dass straffällige Schuldner im Gegensatz zu sog. üblichen Ver-pflichteten eindeutig wegen ihrer mangelnden Durchhaltefähigkeit ü-beraus häufig sich selbst den Weg verstellen. Dazu bemerkte der Staatssekretär im nds. Justizministerium in einer Rede vor der Ev. A-kademie Loccum am 28.3.2006: „Nicht jeder Gefangene, nicht jeder

834 Vgl. § 73 StVollzG.

Strafentlassene, ist auch bereit und fähig, an sich zu arbeiten, an Be-handlungtsprogrammen mitzuwirken und die Chance, die er im Justiz-vollzug oder im Rahmen einer ambulanten Betreuung erhält, zu er-greifen.“

14.3 Z

USAMMENFASSUNG UND

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EWERTUNG DER

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MPFEHLUNGEN