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dem Bereich der Schuldenregulierung als Bewährungsweisungen, wobei die Aussetzung zur Bewährung solcherart Weisungen mit in die Prognose einfließen lässt. Das nach dem Gesetz mögliche Sanieren der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse eines unter Bewährungshilfe ste-henden Straftäters wird nur sehr sporadisch eingesetzt. Bei der rein zahlenmäßig denkbaren Menge von einschlägigen Weisungen ist dieses geringe Anwenden der Norm so gut wie ein Boykott des Gesetzes. Dabei ist ein durchschlagender Grund für diese Handhabung der Weisungs-möglichkeit nicht erkennbar, weshalb die Hinderungsgründe keine An-sätze für ihre Behebung bieten. Hinzu kommt noch die Gefahr, dass eine Straftäter gezielt ansprechende und begünstigende strafrechtliche

Re-gelung derzeit weder rechtspolitisch noch gesellschaftspolitisch807 so verstärkbar ist, dass ein nennenswerter Anstieg der Weisungszahlen erzielt werden kann. Zwar betrieb der Gesetzgeber mit der InsO808 u. a.

auch den Zweck, dem Schuldner die Wiederherstellung von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen mit dem Abbau der Verschuldung und im Gegenzug dem Gläubiger zu ermöglichen, eine neuartige Exekution seiner titulierten Ansprüche durchzusetzen.809 Die vom Gesetzgeber im Rahmen des ihm zugebilligten Prognosebereiches810 mit der InsO durchgesetzte Absicht erlaubt die Durchsetzung der angestrebten Zwecke mit der Restschuldbefreiung. Insofern bieten sich die ausfor-mulierten Vorschriften der InsO zur Verknüpfung mit der Weisung nach

§ 56 c II S.1 StGB an. Analog der Bewährungszeit nach § 56 d StGB ist die Phase des Wohlverhaltens811 ebenfalls als eine besondere Art der

„Bewährung“ zu betrachten.812 Wenn der Proband die Weisung zur Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, gekoppelt mit der Unter-stellung unter die Bewährungshilfe, angeordnet bekommt, ist vom zeit-lichen Rahmen her gesehen genügend Platz für die Durchführung einer Schuldensanierung, auch ohne die Verquickung mit der InsO, gegeben.

Die bisher von mir vertretenen Positionen bzw. Einschätzungen sind das vorläufige Ergebnis meiner Frage nach der Anwendung von gesetzlich vorgesehenen Stützungsweisungen. Als erstes Ergebnis bleibt festzu-halten, dass die Anwendung von gesetzlich möglichen Gerichtsent-scheidungen immer auch von den konkreten gesellschaftlichen Gege-benheiten abhängt. Die gesellschaftliche Entfaltung der rechtlich vor-gesehenen Möglichkeiten ist ein soziales Phänomen und sollte so weit wie möglich im Rahmen einer vorgegebenen Herrschaft, d. h. mit poli-tischen, vorzugsweise kommunikativen Mitteln, durchgesetzt werden.

13 A

USWERTUNG DER

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TELLUNGNAHMEN ZUR

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NWENDUNG DER

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EISUNG

In der Einleitung wurde bereits darauf verwiesen, dass in der gericht-lichen Praxis die Weisung nach § 56 c I, II Nr. 1 StGB so gut wie gar keine Rolle spielt. Daraufhin stellt sich die Frage, was nun eine soziale Straf-rechtspflege oder kritische Kriminologie von den in dieser Arbeit nie-dergelegten Überlegungen erwarten kann. Es hat sich herausgestellt, dass der vom Gesetzgeber bei der Novellierung des § 56 c StGB im Jahre 1969 beabsichtigte Erfolg fast nicht eingetreten ist, bzw. nur in Vari-anten eine untergeordnete Rolle gespielt hat, obwohl eine präventive Kriminalpolitik erreicht werden sollte und konnte. Die für diesen Erfolg notwendige Ausstattung ist von der Strafrechtspflege nicht bereit ge-stellt worden, obwohl der dokumentierte Ansatz der Ausführung des Gesetzesauftrages das vom Gesetzgeber vorgesehene Ziel erkennen ließ.

807 Vgl. Art. 1 I; 14 II und 20 I GG. Es geht dabei nicht nur um volkswirtschaftliche Überlegungen, sondern auch um die Achtung vor der Menschenwürde, den verfassungsrechtlichen Positionen des Eigentums und dem Sozialstaatsprinzip.

808 Vgl. § 1 InsO.

809 Vgl. BTDrs. 12/7302; S. 153.

810 Siehe BVerfGE 53; S. 257 (293).

811 Vgl. § 295 InsO .

812 Grundsätzlich sollte gelten: Wer sich über diesen relativ langen fixen Zeitraum kontinuierlich für den Abbau seiner Verbindlichkeiten eingesetzt hat, verdient die realistische Chance eines finanziellen Neubeginns.

Unter Beachtung der vom Staat heute bereits mittelbar oder unmittelbar für die Verbrechensbekämpfung nicht nur im Justizhaushalt, sondern auch im Bereich des Innenministeriums, des Sozialministeriums, des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bereitgestellten Finanzmittel wäre eine ressortübergreifende Kriminal-politik mach- und finanzierbar, wenn der Staat die erforderlichen Teil-beträge für diese sozialen Leistungen vorgesehen hätte. Es müssten in Zukunft die Prioritäten in der Bekämpfung der Kriminalitätsentwicklung anders gesetzt werden, um zu verhindern, dass sie außer Kontrolle gerät.813

Sollte im Rahmen evtl. Haushaltsumschichtungen eine einigermaßen ausreichende Versorgung mit geeignetem Personal sowie der Ausstat-tung mit VerwalAusstat-tungsverbrauchsgütern ermöglicht werden, empfiehlt es sich, das Rechtsinstitut der fraglichen Weisung „wiederzubeleben“ und verstärkt einzusetzen, um die in diesem Bereich noch vorhandenen Ressourcen auszuschöpfen und die Ansprüche der Straftäter nach den für sie einschlägigen Gesetzen zu erfüllen. Dabei wäre auch eine Aus-weitung der von einigen Gerichten bereits eingesetzten Unterstellung der Weisungsempfänger unter die Betreuung einer passenden Straffäl-ligenhilfeorganisation anzustreben.814 Die vorgeschriebenen Optionen der Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden am besten da-durch erfüllt, dass der flexible außergerichtliche Vergleich815 als die z. Z.

am einfachsten durchzuziehende Methode eingesetzt wird. Zwar fordert der normale Betreuungsaufwand für die arbeitsintensiven Entschul-dungsverhandlungen und die damit gekoppelten Zahlungsüberwa-chungen bei schon wenigen Schuldenregulierungsprobanden eine Ent-lastung der betreuenden Sozialarbeiter durch eine drastische Verklei-nerung der Probandenfallzahlen und damit zumindest so teilweise die äußerlichen Rahmenbedingungen der Belastung anzupassen. Diese Vergleichsverhandlungen kommen allerdings nur zu einem positiven Ende, wenn die Gläubiger einsehen, dass „der Spatz in der Hand besser ist als die Taube auf dem Dache“, d. h. nach der wirtschaftlichen Rech-nung ist es sinnvoller, nur einen kleinen Teil der offen stehenden For-derung sicher zu bekommen, als den unter Umständen nicht realisier-baren Wünschen hinsichtlich eines größeren Anteils nachzuträumen.

Jeder Gläubiger ist besser bedient, wenn er von der Schuld, im Er-lasswege, evtl. in Raten, etwas erhält, als dass der Schuldner deprimiert seine Beschäftigung aufgibt und „alles laufen läßt“, zumal ja auch noch die Möglichkeit der steuerrechtlichen Abschreibung der Außenstände existiert. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die Gläubiger in ihrer Gesamtheit den ihnen gemachten Vergleichsvor-schlägen zustimmen müssen, um zu vermeiden, dass die Vergleichs-verhandlungen bzw. –verträge durch Vollstreckungsmaßnahmen kon-terkariert werden oder völlig scheitern. Solchen Vollstreckungen ist

813 So schon im „Fünften Jugendbericht“ des BMJFG in der Bundesratsdrucksache 109/80 vom 21.2.1980 angeregt.

814 Besonders engagierte Bewährungsrichter im OLGBezirk Braunschweig erteilen Weisungen nach § 56 c II Nr.1 StGB etwa 10 – 14 mal jährlich und unterstellen die Probanden besonders geeigneten, speziell für diese Aufgabe ausgesuchten eh-renamtlichen Bewährungshelfern, die besondere Unterstützung von den sie tragenden Straffälligenhilfevereinen erhalten.

Die Belastung der Betreuer ist schon bei einer mit dieser Weisung gekoppelten Unterstellung arbeitsmäßig enorm und läßt eigentlich nur eine Unterstellung je ehrenamtlichen Betreuer zu; die Erfolge sind allerdings beeindruckend. (Fernmünd-liche Mitteilung von Herrn Henning Voß , CURA Braunschweig am 6.6.06).

815 Vgl. § 779 BGB. Dieser Teilerlaß ist der häufigste Vergleich unseres Wirtschaftslebens und eignet sich auch sehr gut für die Straffälligensanierung.

allerdings durch Sicherungsabtretungen zu begegnen. Um, wie schon ausgeführt, Komplikationen mit dem RBerG und dem Vollstreckungs-gericht zu vermeiden, ist es hilfreich, zumindest diesen Teilbereich der Schuldenregulierung durch einschlägige Weisungen des zuständigen Gerichts abzusichern. Überhaupt ist es angezeigt, einen etwaigen Sa-nierungsteil in der Bewährungszeit vom Richter als Anweisung an den Bewährungshelfer aktenkundig zu machen, um so den richterlichen Schutz für die durchzuführende Regulierung nicht zu verlieren.

13.1 B

EWÄHRUNGSAUFSICHTSFÜHRENDE

G

ERICHTE SOLLTEN IN