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Die Arbeit des Bewährungshelfers als Ausfluss seines Berufsauftrages

B

ERUFSAUFTRAGES

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Der Berufsauftrag der Bewährungshilfe ist angesiedelt im Bereich der spezialpräventiven Sozialarbeit. Es gilt den Probanden ganzheitlich in seinem sozialen Umfeld zu sehen und dort therapeutisch zu behandeln:

„Die Verwirklichung einer modernen Strafrechtspflege, bei der das all-seitige Bemühen um die Resozialisierung des Straftäters im Vordergrund steht, ... kann nur gelingen, wenn die Sozialarbeit in der Strafjustiz ihren festen Platz erhält und zur Selbstverständlichkeit wird.“200.201.202 Aller-dings sind die Aufgaben des Bewährungshelfers nicht nur im Bereich der Betreuung angesiedelt, sondern umfassen auch Funktionen zum Schutz der Gesellschaft.203 Diese schützenden Tätigkeiten im Aufsichtsbereich des Probanden erfolgen entsprechend den Bedürfnissen des Einzelfalles gem. den alleinigen Anordnungen des Gerichtes. Eine Übertragung der gerichtlichen Weisungsrechte auf die Bewährungshilfe ist nach dem Gesetz nicht statthaft, abgesehen von der Möglichkeit, die „nähere Ausgestaltung der Auflage oder Weisung“ des Gerichtes auf den Be-währungshelfer zu überbürden; damit ist jedoch kein direktes Anwei-sungsrecht dem Unterstellten gegenüber verbunden, obwohl auch in Niedersachsen Bewährungshelfer durch die Tatsache, dass die Gerichte in der Regel den „Anregungen“ der Sozialarbeiter folgen, mehr Einfluß, als nach den Normen vorgesehen, auf die Strukturierung der Bewährung haben.204

3.3.1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES BEWÄHRUNGSHELFERS

Entgegen § 56 d I StGB erfolgt die Unterstellung der Probanden in Niedersachsen nicht allein mittels namentlicher Bestellung durch den Richter, sondern viel öfter nach den Geschäftsverteilungsplänen der Landgerichtsverwaltungen und den Büroabsprachen der Dienststellen der Bewährungshilfe.205 Die Bewährungshilfe ist nicht an Geldstafe, sondern an die Verurteilung zu Freiheitsstrafe gebunden.206 Weitere Voraussetzung ist die Möglichkeit, die Vollstreckung der erkannten Strafe entweder nach dem Jugend- oder dem allgemeinen Strafrecht zur Bewährung aussetzen zu können, wobei im Erwachsenenstrafrecht weiter konkret die Unterstellung angezeigt sein muss. Unter Füh-rungsaufsicht stehenden Verurteilten wird immer ein Bewährungshelfer beigeordnet.207 Zuständig für die Bestellung des Bewährungshelfers ist entweder das erkennende Gericht, die Strafvollstreckungskammer oder der Jugendrichter. In den einzelnen Landesgesetzen zur Aus- bzw.

Durchführung der Bewährungshilfe sind spezielle Altersgrenzen, Vor- und Ausbildungen sowie arbeits bzw. dienstrechtliche Vorgaben fest-gelegt. Leider werden diese Vorschriften aufgrund der seit längerer Zeit exekutierten Sparmaßnahmen bei Neueingestellten mehr oder weniger bzw. gar nicht durchgeführt. Diese Situation war auch wieder bei den

200 Vgl. Niedersächsische Planungskommission S. 13.

201 Vgl. Salzmann, S. 247.

202 Vgl. Hesener 1984, S. 247 ff.

203 Vgl § 56 d III StGB.

204 Vgl. Nds. MJ 2000, S. 18 ff.

205 Vgl. Nds. MJ 2000, S. 14.

206 Ausnahme: § 27 JGG.

207 Vgl. § 68 a I StGB.

Antworten zu den Fragebögen (Kap. 15) gegeben. Nach § 56 d I StGB ist die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshel-fers die strafpolitisch schwerwiegendste Weisung.208 Wie Meier betont,

„verfolgt sie ... ebenso wie die Erteilung von (anderen) Weisungen eine ausschließlich spezialpräventive Zielsetzung“.209

3.3.2 DAS PROFIL DER BEWÄHRUNGSHILFE

Die Gerechtigkeit, die im gesprochenen Recht eines Strafurteils ent-halten ist, soll sich durch die Kunst der Bewährungshilfe entfalten. Die Bewährungshilfe arbeitet also auf eine Entwicklung der Gerechtigkeit aus dem gesprochenen Strafrecht hin. Dabei sind die BewährungshelferIn-nen in der Durchführung ihrer praktischen Tätigkeit auf die äußeren Umstände angewiesen. Persönliche Hilfen können, wenn sie erfolgreich eingesetzt werden sollen, niemandem aufgezwungen werden; Bewäh-rungshelfer müssen daher unter Umständen gezwungen sein, den Probanden davon zu überzeugen, dass er solcher Hilfen bedarf, und ihm klar machen, dass und wie er sie annehmen und einsetzen kann. Dazu benötigt der Bewährungshelfer Überzeugungskraft und die Fähigkeit, ein Vertrauensverhältnis zum Probanden aufzubauen.210 Daraus folgt, dass die erforderlichen Fähigkeiten, über die ein Bewährungshelfer verfügen muss, nur schwer zu umschreiben sind, und wegen der breitgefächerten Persönlichkeitsstruktur der Probanden ist eine einheitliche Antwort auch kaum zu erwarten.211 Welche Schwierigkeiten den künftigen Bewäh-rungshelfer erwarten, geht aus einer Anforderungsbeschreibung bei Brunner hervor, in der sie so formuliert ist: „Die schwierige Aufgabe eines Bewährungshelfers können auch gut ausgebildete, erfahrene So-zialarbeiter von hoher Intelligenz, großem Idealismus, lebendiger Akti-vität, echter Hilfsbereitschaft, besonderer Kontaktfähigkeit und zugleich bestimmtem wie vertrauenerweckendem Auftreten, von Festigkeit und Geduld, nur dann lösen, wenn sie nicht überlastet sind.“212 Andererseits ergaben Untersuchungen des praktischen Handelns norddeutscher Bewährungshelfer, dass „die Bewährungshelfer sich stark an verwal-tungsmäßigem Handeln orientieren, d. h. genauer, dass das Groß der Probanden „nur“ praktische Hilfen (Wohnraumbeschaffung, Hilfen bei Schwierigkeiten,...,Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse etc) er-hält, während (nur) einige Probanden darüber hinaus eine ... sozialpä-dagogische Betreuung erfahren.“213 Dabei darf nicht verkannt werden, dass sich die grundsätzlichen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Resozialisierungsarbeit und damit auch für die Bewährungshilfe drastisch verschlechtert haben. Es wird für die Bewährungshilfe zu-nehmend schwieriger, ihre Aufgabe der gesellschaftlichen (Re-)Integration ihrer zu den Randgruppen zählenden Probanden in Zeiten eines forcierten Sozialabbaues, einer in der Bevölkerung um sich greifenden Kriminalitätsfurcht mit dem Ruf nach rigideren Strafen usw., erfolgreich zu leisten.214 Durch die sich verschärfenden

208Vgl. Tröndle / Fischer, Rn. 1 zu § 56 d StGB.

209 Vgl. Meier, S. 116.

210 Siehe hierzu BVerfG vom 24.5.1977 in NJW 1977, S. 1489 ff (1491).

211 Vgl. hierzu SchülerSpringorum 1992, S. 29.

212 Vgl. Brunner, S. 241 f.

213 Vgl. Bockwoldt S. 227 f.

214 Vgl. Kawamura 2002, S. 316.

dingungen „explodieren“ die Widerrufszahlen der Bewährungshilfe, wobei anhand des Vergleiches der relativen und absoluten Unterstel-lungszahlen mit den Widerrufsbeschlüssen deutlich ein Zeitkorridor von rd. 18 – 20 Monaten erkennbar wird. Diese Zeitverzögerung ist ein eindeutiges Kriterium für den Zusammenhang zwischen der Belastung der Bewährungshelfer und den zunehmenden Widerrufen der Straf-aussetzungen zur Bewährung bei steigender Belastung der Bewäh-rungshelfer. Von daher sind die Aussagen einzelner Länderjustizminis-terien, wie beispielsweise des niedersächsischen am 3.6.1999,215 nicht nachzuvollziehen, hier, dass die nds. Bewährungshelfer trotz ständiger Überlastung nicht weniger erfolgreich waren als früher.216

Nun sind Sozialarbeiter jedoch nicht nur in der Strafrechtspflege tätig, sondern werden in den vielfältigsten Berufsfeldern eingesetzt. Es ist daher nachvollziehbar, dass immer noch ein allgemein verbindliches Berufsbild der Sozialarbeiter fehlt,217 obwohl die Bewährungshilfe sich zu einem der erfolgreichsten Zweige der sozialen Strafrechtspflege aus-gereift hat und seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts eine intensive Diskussion über ihre Arbeitsbereiche und deren Änderung bzw. Anpas-sung an die Entwicklung in der Fachöffentlichkeit stattfand.218

3.3.3 FÖRDERUNG DER SOZIALEN INTEGRATION DES PROBANDEN

Straffällige sind häufig durch psychosoziale und wirtschaftliche Defizite benachteiligt. Probanden der Bewährungshilfe erwarten daher Unter-stützung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten und allgemein bei einer Verbesserung ihrer Lebenslage. Nun sind dieserart Notlagen jedoch nicht nur Straffälligen eigen, sondern treffen auch Nichtstraffäl-lige. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich deshalb, bei der Bearbeitung und Behebung einschlägiger Probleme Hinweise auf die Straffälligkeit weitestgehend zu unterlassen und adäquaten sozialpädagogischen Angeboten von Trägern außerhalb der Justizbehörden, bzw. der privaten Straffälligenhilfe den Vorzug zu geben. Durch die derzeitigen Arbeits-bedingungen der Bewährungshilfe lassen sich ehrenamtliche und freie Helfer nicht übergehen. Die weithin beklagte Überlastung durch hohe Probandenzahlen, „schwierigere“ Probandenpersönlichkeiten, ein-schließlich der ebenfalls ständig wachsenden Probandenzahl mit den seit Jahrzehnten bekannten Migrationsschwierigkeiten, die sozialen Ver-schärfungstendenzen der verschiedenen Ebenen der Politik und die ebenfalls sich verschärfende Strafrechtsprechung erschweren neben der Tatsache, dass viele Probanden keine sinnvolle Tätigkeit bekommen oder nur Arbeitsstellen mit niedrigster Bezahlung sowie mangelhaften Arbeitsbedingungen angeboten erhalten, verschuldet ohne Lebensper-spektive sind, die Arbeit der Bewährungshelfer. Hinzu kommt die auch die Bewährungshilfe stark beutelnde „Sparwut“ der Administration aufgrund der allgemeinen Haushaltsmisere und in diesem Zusammen-hang die diskutierte bzw. bereits beschlossene Privatisierung als wei-terer Einsparungsmöglichkeit219 mit Bedingungen, die die äußeren

215 Vgl. LTDrs. 14/ 907 S. 4 ff.

216 Vgl. LTDrs. 14/ 907 S. 7.

217 Ausführlich zu diesem Problemkreis: BVerfGE 33, S. 367 ff (379).

218 Siehe dazu Kurze, S. 23 ff und Kurze/Feuerhelm S. 12 ff sowie Reiners S. 285 ff.

219 Der erste Modellversuch zur Privatisierung der Bewährungshilfe ist seit dem 1.1.2005 vom Lande BadenWürttemberg in den Landgerichtsbezirken Tübingen und Stuttgart sowie dem Amtsgerichtsbezirk Stuttgart eingerichtet. Als Grundlage dient das „Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen

Hand-gebenheiten negativ beeinflussen. Die überwiegende Zahl der Bewäh-rungshelfer sieht in dieser Entwicklung nichts Erstrebenwertes und auf schon nicht sehr zahlreich vorhandene Befürwortungen220 erfolgen so-fort Gegenäußerungen von „Antiprivatisierern“.221 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine resozialisierungsfreundliche Stimmung in der Öffentlichkeit, auf die eine funktionierende Bewährungshilfe für ihren Zugang zu den gesellschaftlichen Ressourcen angewiesen ist, seit Jahren als Folge dieses Klimawechsels immer weniger vorhanden ist. Über das Verhältnis der Bewährungshilfe zur gesellschaftlichen Umgebung222 führte die Niedersächsische Planungskommission aus: „Von großer Bedeutung sind auch diejenigen Initiativen des Bewährungshelfers, die der mittelbaren Eingliederung des Probanden in die Gesellschaft dienen.

Hierzu gehört auch ein breites Wirken in der Öffentlichkeit. Der Be-währungshelfer muss seine vielfachen Kontakte und Beziehungen auch dazu benutzen, Organisationen, Verbänden und gesellschaftlichen Gruppen Sinn und Zweck der Bewährungshilfe deutlich zu machen und Verständnis für sie zu wecken, um so die Arbeit im Einzelfall abzusi-chern.“223

3.3.4 DIE PERSÖNLICHKEITSSTRUKTUR DER PROBANDEN

Dem Bewährungshelfer ist der Auftrag erteilt, bestimmte Gruppen von Straffälligen zu betreuen und zu unterstützen und ihnen, wenn möglich, zu einem straffreien Dasein zu verhelfen. Zur Erledigung dieses Auf-trages setzt er individuelle Hilfen ein, um die Lebenssituation des Probanden zu stabilisieren und im Rahmen seiner Möglichkeiten seine Re, bzw. Sozialisation zu befördern. In den letzten Jahrzehnten hat sich die Zusammensetzung der von den Bewährungshelfern zu betreuenden Population gravierend verändert, was trotz der oftmals über längere Zeit fast gleichbleibenden Fallzahlenbelastung zu einer starken Belastung der Bewährungshelfer führte. Da eine personelle Vermehrung der Sozialen Dienste in der Justiz infolge der administrativen Sparmaßnahmen nicht möglich war, wurde in einschlägigen Kreisen über die Ausgliederung von Probandengruppen diskutiert, die erfahrungsgemäß eine intensivere Betreuung benötigten, obwohl mit diesen Überlegungen der Grundge-danke der Bewährungshilfe aufgegeben wurde.

Die herkömmliche Arbeitsweise der Bewährungshilfe ist die Methode der Einzelfallhilfe, obwohl auch andere Arbeitsmethoden eingesetzt werden.

Probanden kommen mit den verschiedensten Beeinträchtigungen in die Betreuung des Bewährungshelfers. In der Regel verfügen sie über kei-nen Schulabschluss, haben ebenfalls keine Berufsausbildung, kommen aus unvollständigen Familienverhältnissen und weisen Defizite in ihrer Sozialisation auf, die sie hindern, gesellschaftliche Normen zu erkennen, zu akzeptieren und einzuhalten. Hinzu kommt, dass sie fast immer über langjährige Erfahrungen mit sozialen Kontrollinstanzen verfügen, die

lungsspielraumes (VRG)“, das am 30.6.2004 vom Landtag BW beschlossen und am 10.7..2004 im Gesetzblatt Nr. 19, S.

469, veröffentlicht wurde. Die Ausschreibung / Teilnahmeaufforderung erfolgte bereits am 22.3.2004 im Staatsanzeiger BW 3/11.

220 Zum Beispiel: Kötter ,BewHi 3/2004.

221 Beispielsweise FrummetEsche S. 195 f.

222 Trotzdem erfolgt die Unterstellung häufig, besonders in größeren Dienststellen, analog den Geschäftsverteilungsplänen oder entsprechend anderen Regularien auf spezialisierte Dienststellenangehörige. Einmal bestellt, bleibt, ausgenommen beim Umzug, der Bewährungshelfer bis zum Bewährungsende die gesamte Bewährungszeit zuständig.

223 Vgl. Niedersächsische Planungskommission S. 37 f.

ihnen bereits in Kindheitstagen Hilfestellung gewährten. Fast immer kommen die Probanden aus Randpositionen der gesellschaftlichen Umgebung, zumal sie in der Regel nur die nötigsten Kontakte zum so-zialen Umfeld verfestigt haben. Weiter fällt auf, dass die Probanden besonders unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten leiden. Sie wurden sehr häufig wegen Eigentumsdelikten in ihrer Vergangenheit verurteilt, müssten auf ihre Verbindlichkeiten Schulden tilgen und haben häufig Schadenswiedergutmachungsleistungen aufzubringen. Hinzu kommt, dass die Probanden in verstärktem Maß über keine feste Arbeit verfügen und von Lohnersatzleistungen existieren müssen. Diese Beeinträchti-gungen in der entlohnten Beschäftigung haben im Gefolge dann weitere enorme Einschnitte im sozialen und psychologischen Bereich. Das wirkt sich besonders in den wirtschaftlich schlechteren Zeiten aus.224 In die-sem Falle hilft es auch nicht, dass der Staat mit eingeschränkten Mitteln Persönlichkeiten wie die Probanden unterstützen will, so dass zumeist ein wirtschaftlicher „Kahlschlag“ erfolgt. Für einen großen Teil des Be-währungshelferklientels bringt also die an sich vorgesehene Zuschuss-leistung unter dem Strich nichts. Das hat zur Folge, dass die Probanden häufig an die Armutsgrenze gelangen und sie überschreiten. Eine Lobby für die Probanden gibt es nur selten. Arbeitslose, die z. Z. in einer Größenordnung von fünf Millionen figurieren, finden trotzdem keine Einbindung, z. B. in Gewerkschaften, und damit keine adäquate Hilfe in sozialen Fragen, allenfalls dann, wenn sie vor ihrer Arbeitslosigkeit ak-tive Mitglieder waren.

3.3.5 VERTRAUENSVERHÄLTNIS BEWÄHRUNGSHELFER PROBAND

Ein erfolgreicher Bewährungshelfer ist u. a. daran zu erkennen, dass er in der Lage ist, zu jedem seiner Probanden relativ schnell ein tragfähiges Vertrauensverhältnis herzustellen und während der gesamten Bewäh-rungszeit einsatzfähig zu erhalten. Nicht immer ist für diesen Zweck die Ausgangssituation besonders geeignet. Häufig sehen die Probanden in ihrem Bewährungshelfer lediglich den Vertreter der Staatsmacht und entwickeln ihm gegenüber ein intensives Misstrauen, wie sie es übli-cherweise auch gegenüber anderen staatlichen bzw. gesellschaftlichen Einrichtungen zeigen. Dabei praktizieren sie ihm gegenüber eine aus-gesprochen feindselige Haltung, die bis zu einer aggressiven Verhal-tensweise führen kann. Diese Haltungen würden sich vermeiden lassen, wenn das Verhältnis zwischen Bewährungshelfer und Probanden von Anfang an auf einer gleichberechtigten und partnerschaftlichen Basis beruhen würde. Bei der jetzigen Gesetzeslage ist dies jedoch nicht er-reichbar, da die Arbeitsbeziehung zwischen beiden auf Zwang beruht, d.

h. dass durch die „Unterstellung“ des Probanden dem Bewährungshelfer die „Macht“ zuwächst, durch seine Informationspolitik dem Gericht gegenüber zu einem Widerruf der Strafaussetzung beizutragen und so das Angebot der Bewährungshilfe bereits vor dem Ablauf der Bewäh-rungszeit beendet wird, da der Aufgabenkatalog des Bewährungshelfers nicht nur die Betreuung, sondern auch die Überwachung des Probanden umfasst. Der Aufbau und die Pflege des Vertrauensverhältnisses zwi-schen Probanden und Bewährungshelfer erfordert den vollen Einsatz, auch der Persönlichkeit des Sozialarbeiters, wobei bestehende Sympa-thien und AntipaSympa-thien, neben den Erschwernissen durch den

224 Siehe in diesem Zusammenhang die Einschränkungen in den Leistungsbereichen SGBII und SGB XII.

tungshorizont des Bewährungsrichters, zusätzlich die Betreuungsarbeit erschweren. Die Vorschrift des § 56 d I StGB lässt erkennen, dass der Proband dem Bewährungshelfer vom Richter namentlich unterstellt wird.

In Praxi unterstellt jedoch das Gericht nach anderen Kriterien, z. B. nach örtlicher Zuständigkeit oder nach speziellen Qualifikationen des Be-währungshelfers.