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eine quanti ta tive Längsschnittanalyse

3.4 Illustration und Aufmachung

Wie erwähnt wurden auch die satz und drucktechnischen Möglich -keiten bezüglich der Illustration der Zeitungen eingesetzt und ausge-schöpft. Die Zahl der Bilder in einer Woche nahm seit dem Beginn der Fotobebilderung in den 1960er Jahren kontinuierlich zu. Die Stichprobe 1980 ragt etwas untypisch heraus, bedingt durch die Berichterstattung über die LIHGA. Mitte der 1970er Jahre enthielten die Zeitungen erst rund 50 Bilder pro Woche oder rund 15 Bilder pro Zeitungsausgabe.

Inzwischen sind es rund 350 Bilder pro Woche oder etwa 60 Bilder – mehrheitlich Fotos – pro Ausgabe. Diese Entwicklung wurde nicht nur durch drucktechnische Verbesserungen, sondern auch durch den Einzug der Elektronik in die Fotografie und den Zeitungsumbruch ermöglicht und begünstigt.

Vaterland Volksblatt

0 20 60 40 80 100 120 140 160

1880 1885 1890 1895 1900 1905 1910 1915 1920 1925 1930 1935 1940 1945 1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2003

Abbildung 6: Redaktionelle Seiten der Landeszeitungen pro Woche 1880 –2003

Der flächenmässige Anteil der Bilder am gesamten redaktionellen Um -fang hat jedoch nicht in der gleichen Geschwindigkeit zugenommen. Er bewegt sich seit der regelmässigen Bebilderung der Zeitungen bei einem Anteil zwischen etwa 15 und 25 Prozent, wobei die Gegenwart im Bereich der Spitzenwerte angesiedelt ist.

Vaterland Volksblatt

0 50 100 150 200 250 300 350 400

1880 1885 1890 1895 1900 1905 1910 1915 1920 1925 1930 1935 1940 1945 1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2003

Abbildung 7: Bilderzahl der Tageszeitungen pro Woche 1880 –2003

Vaterland Volksblatt

0%

5%

10%

15%

20%

25%

30%

1880 1885 1890 1895 1900 1905 1910 1915 1920 1925 1930 1935 1940 1945 1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2003

Abbildung 8: Bildanteil am redaktionellen Teil der Landeszeitungen 1880 –2003

In den vergangenen Jahren hat sich auch die vierfarbige Gestaltung der Zeitungen mehr und mehr durchgesetzt. Die Zeitungen treten dabei in einen harten Wettbewerb miteinander. Noch im Sommer 2003 wurde das Volksblatt auf den Front- und Rückseiten der einzelnen Bünde vier-farbig gedruckt, teilweise auch auf Inserateseiten. Hinzu kamen einige wenige redaktionelle Seiten, die zweifarbig gedruckt wurden. Das Vater -land leistete sich zusätzlich ab und zu eine vierfarbige Re dak tionsseite.

Beiden Verlagen war jedoch bewusst, dass die Werbe kund schaft zuneh-mend alle Farbmöglichkeiten ausschöpfen will, weshalb der Verlagsleiter des Vaterlandes im April 2003 ankündigte, dass mit der Inbetriebnahme eines neuen Druckzentrums in Haag auf vollständigen Vierfarbendruck umgestellt wird. Dem Partnerverbund, der die bis 2006 betriebsbereite Druckerei zu gleichen Teilen besitzt, gehören der Presse verein Liechten stei ner Vaterland, Vaduz, die BuchsMedien AG, Buchs, die Sarganser -länder Druck AG, Mels, die Südostschweiz Print AG, Chur, und RVA Druck und Medien AG, Altstätten der Rheintalischen Volkszeitung an.176Da dann das Druckzentrum der Südostschweiz in Chur geschlossen wird, orientierte sich das Volksblatt neu und liess bereits ab Jahres be ginn 2004 die Zeitung neu im Druckzentrum des Vorarlberger Me -dien hauses drucken. Damit erscheint das Volksblatt als erste Zeitung Liech tensteins bereits ab dem Jahr 2004 durchgehend vierfarbig. 177

176 Meldung auf www.finanznachrichten.de vom 25. April 2003: «1981 gründeten das

«Liechtensteiner Vaterland» und der «Werdenberger & Obertoggenburger» in Buchs eine regionale Druckerei. 1993 wurde in Haag ein Druckzentrum gebaut.

2001 kam der «Sarganserländer» dazu. Alle drei Verlage gehören dem «Südost schweiz»Zeitungssystem an. Am Freitag sind nun der grösste Verlag der «Süd -ostschweiz», die Südostschweiz Print AG, und die Rheintalische Volkszeitung, in das neue Druckzentrum eingetreten. Jeder der fünf Partner (BuchsMedien AG, Buchs, Presseverein Liechtensteiner Vaterland, Vaduz, Sarganserländer Druck AG, Mels, Südostschweiz Print AG, Chur, und RVA Druck und Medien AG, Altstätten) hält 20 Prozent am Aktienkapital. Gleichzeitig wurde beschlossen, das Druck -zentrum neu in Südostschweiz Partner AG umzubenennen. Bis anfangs 2006 soll das Druckzentrum, das mit zwei 48-seitigen Zeitungsrotationsmaschinen bestückt wird, erstellt werden und den Vollbetrieb aufnehmen. Das Investitionsvolumen be-trägt rund 22 Millionen Franken. (Reinhard Walser, Verleger, im Liechtensteiner Vater land vom 26. April 2003).

177 Liechtensteiner Volksblatt vom 4. September 2003.

3.5 Zusammenfassung

Die Geschichte der liechtensteinischen Printmedien hat relativ spät ein-gesetzt und die Medien haben keine grosse Vielfalt entwickelt. Dennoch ist zu attestieren, dass in Anbetracht des beschränkten Marktes und Lesepublikums seit mehr als 100 Jahren immerhin Printmedien existie-ren und bei allen Schwierigkeiten auch überlebt haben. Das kleine Land leistet sich heute den relativen Luxus von zwei Tageszeitungen, die sechs mal pro Woche erscheinen und über die vergangenen Jahrzehnte ei-nen markanten Volumenzuwachs aufweisen könei-nen. Mit dem Einzug moderner Druck und Produktionstechniken hat sich auch das Erschei -nungs bild der Zeitungen gewandelt. Sie erscheinen heute als reich bebil-derte und illustrierte Zeitungen, denen der Vierfarbendruck auf den Front- und Rückseiten der Bünde noch zusätzliche Frische verleiht. Das Liechtensteiner Volksblatt wird seit Jahresbeginn 2004 sogar durchgehend vierfarbig gedruckt. Im Jahr 2006 wird das Liechtensteiner Vater -land diesen Schritt ebenfalls vollziehen. Der quantitative Zuwachs ist nicht nur den Steigerungen beim Inserateauf kom men, sondern auch einer deutlichen Ausdehnung der redaktionellen Berichterstattung geschuldet. Hinzu kommen noch regelmässig erscheinende Zeitungs bei -lagen der beiden Tageszeitungen.

Liechtenstein kennt kein integrales Gesetz über die Medien – Presse ge -setz, Mediengesetz oder ähnliches – mit einer summarischen Regelung der Rechte und Pflichten der Medien, mit Begriffsdefinitionen, Rol len -zu wei sungen usw. Das Medienrecht erschliesst sich stattdessen aus einer Vielzahl von Bestimmungen in einer Vielzahl von Rechtserlassen auf un-terschiedlichem Rang. Dabei steht das Medienrecht im Spannungsfeld ver schiedener Grundrechtsbestimmungen in der Verfassung, von Vorga -ben aus internationalen Verträgen und den Regelungsvorschriften von Ge setzen und Verordnungen. In der Auseinandersetzung mit dem Me -dienrecht, der Gewichtung und Tragweite einzelner Bestimmungen tau-chen eine Reihe von Fragen auf. Einige Fragen sollen dies verdeut litau-chen, bevor das Medienrecht detaillierter dargestellt wird.

a) Unter dem Oberbegriff Medien verstehen wir in dieser Arbeit In for mationsmedien, die sich an ein breites Publikum wenden.

In wie weit gelten medienrechtliche Bestimmungen gemeinsam für alle Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen, Internet u.ä.), bzw. wo zeigen sich Unterschiede?

b) Ein bedeutendes Grundrecht für die Tätigkeit der Medien ist die Meinungsäusserungsfreiheit. Inwieweit bezieht sich aber die Mei nungs äusserungsfreiheit auf Individuen, einzelne Medien, Medien -schaffende oder Medienunternehmen?

c) In diesem Kontext ist auch zu klären, wie die Freiheit dieser Ak -teure im Verhältnis zueinander geregelt ist. Besteht beispielsweise ein Anspruch eines Individuums auf Zugang zu den Massen me dien? Kann ein Journalist seinen Artikel gegen den Willen des Me -dien unternehmers veröffentlichen?

d) Die Meinungsäusserungsfreiheit kann als Individual oder Ab -wehr recht gegenüber dem Staat aufgefasst werden. Man kann aber

aus der Meinungsäusserungsfreiheit auch ein institutionelles Recht ableiten, wonach zur Aufrechterhaltung einer demokratischen Grund ordnung qualitative und quantitative Anforderungen an die Medien gestellt sind. Wie können solche Anforderungen allenfalls definiert werden? Und welche Konsequenzen ergeben sich daraus beispielsweise bezüglich der Pluralität (Stichwort: Medienkonzen -tra tion) oder der Medienförderung.

e) Zur Meinungsfreiheit gehört auch das Recht, sich eine Meinung zu bilden und somit auch ein Recht, sich zu informieren. Inwieweit leitet sich daraus eine Informations- oder Auskunftspflicht für an-dere Akteure – insbesonan-dere auch für öffentlich-rechtliche – ab?

Und inwieweit ist damit für die Medien eine Verpflichtung zu ob-jektiver, wahrer Berichterstattung gegeben?

f) Der Meinungsfreiheit, Pressefreiheit usw. stehen auch Schranken gegenüber, die im Persönlichkeitsschutz, der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung usw. begründet liegen können. Wo liegen die genauen Grenzen? Überwiegt im Zweifelsfall eher das Grundrecht oder die gesetzliche Einschränkung des Grundrechtes?

g) Die Medien werden in der Regel von Medienunternehmen getragen bzw. sind wirtschaftlich kalkulierende und handelnde Wirt schafts -subjekte. In einer Demokratie kommt ihnen jedoch auch eine Informations- und Kontrollfunktion sowie eine wichtige Rol le in der öffentlichen Meinungsbildung zu, die sie von anderen Wirt -schaftsunternehmen deutlich unterscheidet. Inwiefern gelten für die Medien die gleichen Gesetze und Gesetzmässigkeiten wie für andere Wirtschaftsunternehmen, und in welcher Hinsicht gelten für die Medien besondere Bestimmungen?

Auf diese und ähnliche Fragen wird im Folgenden einzugehen sein. Da -bei können wir die in Liechtenstein geltenden Bestimmungen, die sich aus der Verfassung, internationalen Verträgen und weiteren gesetzlichen Regelungen ergeben, betrachten. Zur genaueren Einordnung muss auch die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt werden. We gen der schma len liechtensteinischen Rechtsprechung wird es auch hilfreich sein, von Fall zu Fall einen Blick auf die Rechtsprechung im deutschsprachi-gen Raum zu werfen. Es muss aber auch einschränkend erwähnt werden, dass diese summarische Darstellung des liechtensteinischen Medien -rechts eine -rechtswissenschaftliche Abhandlung zum Thema nicht

erset-zen kann. Dies müsste in rechtswissenschaftlicher Perspektive von ande-rer Stelle aus geleistet werden.

4.1 Verfassung und Grundrechte