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eine quanti ta tive Längsschnittanalyse

4.3 Gesetze und Verordnungen

4.3.3 Direkte und indirekte Medienförderung

4.3.3.1 Medieninformation

Informationsgesetz und Informationsverordnung

Am 1. Januar 2000 trat das Gesetz über die Information der Bevölkerung (IG) in Kraft.308Das Gesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden. Die Tätig keit der staatlichen Behörden soll transparent gemacht werden, um die freie Meinungsbildung der Bevölkerung und das Vertrauen in die

306 Kley 2000, S. 210.

307 Stellungnahme des Schweizerischen Presserates vom 7. November 1994 zum Fall Denner c. «Cash» (www.presserat.ch).

308 Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informations -gesetz) LGBl. 1999 Nr. 159.

Tätigkeit der Behörden zu fördern.309 Als Behörden gelten dabei die Organe des Staates und die öffentlichrechtlichen Stiftungen und An stal -ten, die Organe der Gemeinden sowie private Personen und privatrecht-liche Institutionen und Organisationen, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind.310 Als Staatsorgane sind dabei sowohl die Regierung einschliesslich der Verwaltung, die Gerichte, aber auch der Landtag und der Landesfürst zu betrachten, auch wenn es einzelnen Organen freigestellt ist, wie sie ihrer Informationspflicht nachkommen wollen. So lautet Art. 17 IG: «Der Landesfürst entscheidet über die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeiten, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsober -haupt ausübt.» Das bindet den Landesfürsten zwar insgesamt in die Informationspflicht gemäss IG ein, stellt es ihm aber frei, auf welche Art und Weise er der Informationspflicht nachkommen will.311Der Landtag regelt nach IG seine Informationstätigkeit in seiner Geschäftsordnung (Art. 4). Die Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof, der Verwal -tungs beschwerdeinstanz sowie den ordentlichen Gerichten sind öffent-lich, sofern besondere gesetzliche Vorschriften die Öffentlichkeit nicht ausschliessen. Nach Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes scheint aber das Öffentlichkeitsgebot an Bedeutung zu gewinnen.312

309 Art. 1 IG.

310 Art. 2 IG.

311 Dieser Art. 17 IG lautete in der ursprünglichen Regierungsvorlage wie folgt: «Der Landesfürst entscheidet über die Information der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeit, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt.»

Dies löste im Landtag in der zweiten Lesung eine längere Diskussion aus. Dabei stand das Ziel im Vordergrund, auch dem Landesfürsten als einem der obersten Staatsorgane nicht generell freizustellen, ob er die Öffentlichkeit informiert, son-dern nur die Art und Weise freizustellen, wie dies auch bei den Formulierungen be-züglich des Landtags der Fall war. Die neue Formulierung fand eine mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen. (LP v. 19. Mai 1999, S. 687–690).

312 Art. 7 IG. Bevor das IG in Kraft trat, hatten sich die Gerichte bereits mit der Frage zu befassen, ob Verhandlungen öffentlich – und damit auch für die Medien zugäng-lich – sein sollten oder nicht. Im Falle einer disziplinarischen Entlassung eines Staats angestellten kam der StGH zum Schluss, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsicht-lich des Erfordernisses der Öffenthinsicht-lichkeit des Verfahrens nicht anwendbar sei auf-grund der Vorbehalte, die Liechtenstein bei der Ratifikation der EMRK angebracht hat. Der Beschwerdeführer kritisierte aber erfolgreich, dass das Verfahren nicht fair durchgeführt worden war, weil er kein rechtliches Gehör gefunden habe. In keiner Instanz (Regierung, VBI) habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Standpunkte der Parteien gehört worden wären. Im vorliegenden Fall erschien dem StGH aber auch der Grundsatz der Publikumsöffentlichkeit gemäss Art. 6

Für die Medien ist das Informationsgesetz in mehrerlei Hinsicht von Belang, da sie als aktive Informationsbeschaffer, als passive In for ma tions empfänger und als Verbreitungsmedium für behördliche In for ma -tionen angesprochen sind. Im IG heisst es, dass Anfragen, Ab klärungen und Recherchen der Medienschaffenden nach Möglichkeit zu unterstüt-zen sind und dass die Behörden bei der Wahl des Zeitpunktes und der Art der Information auf die Bedürfnisse der Medien nach Mög lichkeit Rücksicht nehmen.313 Recherchen von JournalistInnen werden somit ausdrücklich akzeptiert. Auch als passive Informationsempfänger neh-men die Medien in der Kommunikationsstrategie der Behörden eine her-ausragende Position ein. Es sind fünf Informationsweisen im IG vorge-zeichnet:

a) Medienmitteilungen (schriftlich oder mündlich);

b) private gedruckte und elektronische Medien;

c) amtliche Kundmachungsorgane;

d) Landeskanal und Gemeindekanäle;

e) eigene Publikationen.314

Abs. 1 EMRK von besonderer Bedeutung zu sein, da das Verfahren möglicherwei-se weitreichende Konmöglicherwei-sequenzen für die zukünftige Handhabung der disziplinari-schen Vorschriften des Beamtenrechtes haben konnte. Der StGH dazu weiter:

«Gerade im Interesse der Transparenz und der grösstmöglichen demokratischen Legitimation der Gerichtsbarkeit erscheint es wichtig, dass für die Öffentlichkeit bedeutsame Ver fahren auch öffentlich durchgeführt werden und den Medien Gelegenheit zur Berichterstattung über den Verhandlungsgang gegeben wird.»

(StGH 1996/6, LES 3/97, S. 152) Den Öffentlichkeitsanspruch leitet der StGH dabei einerseits vom Gebot des fairen Verfahrens gemäss Art. 31 LV (Gleichheits -grund satz) oder Art. 6 EMRK ab. Demnach kann die öffentliche Durchführung von Ver handlungen, die für die Öffentlichkeit und die Medien besonders bedeutsam sind, im Sinne eines modernen, institutionellen Grundrechtsverständnisses ein Aspekt eines fairen Verfahrens darstellen. Ande rerseits begründet der StGH das Öffentlichkeitsgebot im vorliegenden Fall mit der berechtigten «Ausstrahlungs wir -kung» der Bestim mun gen der EMRK (Art. 6 Abs. 1). Diese Begründung wurde in einem späteren Ent scheid des StGH (StGH 1997/21, LES 5/98, S. 292) wiederholt.

Es ging in diesem zweiten Fall um den Ausbau der Abfalldeponie (Inertstoffe) einer Ge meinde.

313 Art. 12 IG.

314 Art. 13 IG. Die Aufzählung wirkt unsystematisch, weil Verbreitungsmedien (Lan des kanal, Print und elektronische Medien, Publikationen, Amtsanzeiger u.ä.), Ver -breitungsart (schriftlich, mündlich, audiovisuell u.a.) und Adressatenkreis (Medien, Wohnbevölkerung, Stimmberechtigte, spezifische Zielgruppen u.a.) nicht auseinan-dergehalten werden.

Während die Informationstätigkeit gemäss Buchstaben b) bis e) unmittelbar gesteuert werden kann, sind die Medienmitteilungen Informa tio -nen zuhanden der Medienschaffenden, die unverändert publiziert, gekürzt, zusammengefasst oder ignoriert werden können, aber auch Anlass für eigene Recherchen bilden können. Die Medien wirken inso-fern als mögliche Multiplikatoren. Unter Buchstabe b) sind die Medien aber auch als Trägermedium für die Verbreitung offizieller Meldungen – in Ergänzung zu den staatseigenen Medien – angesprochen. Diese Be -stim mung kann für die Medien finanziell interessant sein, wenn durch Inserate oder Leistungsvereinbarungen Publikationsdienste der Medien entgolten werden. Auf diesen Punkt wird im Zusammenhang mit dem Medienförderungsgesetz noch näher einzugehen sein.

Das IG bestimmt ferner auch, dass die Regierung für die In for ma -tion der Öffentlichkeit über ein Presse- und Informa-tionsamt verfügt.315 Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung beim Presse und Infor ma -tions amt. Die Gerichte (obligatorisch) und die Gemeinden (fakul tativ) regeln die Akkreditierung selbständig.316In der Verordnung zum Infor -mationsgesetz (IV)317werden die Details über die Information auf An -frage, die Information von Amtes wegen, die Information über offizielle Fernsehkanäle und die Akkreditierung von Medienschaffenden geregelt.

Informationswege

Die im IG und der IV geforderte Informationspflicht der Behörden gilt gegenüber allen Anfragen, egal ob es sich um Anfragen von Einzel per so nen, Kollektiven oder Medien handelt. Bei der Information von Am -tes wegen kommt den Medien dagegen eine Sonderrolle zu. In Art. 13 IV heisst es, dass die Information grundsätzlich über die Medien erfolgt. In for miert eine Behörde von Amtes wegen, so ist eine mediengerechte Ver -brei tung sicherzustellen.318Bei Abstimmungen sowie für spezielle Pro -jekte können zusätzliche Informationsmittel herausgegeben werden.319

315 Art. 19 IG.

316 Art. 34-36 IG.

317 Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz, LGBl. 1999 Nr. 206.

318 Art. 14 Abs. 2 IV.

319 Art. 13 Abs. 2 IV.

Medien erhalten auch die Unterlagen zu den öffentlichen Land tags sit -zun gen auf Anfrage oder im Abonnement kostenlos vom Presse- und In for ma tionsamt zugestellt.320 Bei abgeschlossenen Verwaltungs ver fah ren sieht die IV vor, dass die am Verfahren Beteiligten noch vor den Me -dien über den Inhalt der Entscheidung informiert werden sollen. In die-ser Hinsicht gibt es somit keine privilegierte Behandlung der Medien.321

Landeskanal

Der Landeskanal ist ein Fernsehkanal, der in allen an liechtensteinischen Kabelnetzen angeschlossenen Haushalten empfangen werden kann. Er informiert mit Texttafeln im Vollbild und Teletext-System rund um die Uhr. Der Landeskanal bezweckt die Vermittlung aktueller Nachrichten auf Landesebene sowie die rasche und unmittelbare Information der Be völ kerung in Krisenzeiten. Verbände, Vereine, Parteien und Privatper so -nen haben kei-nen Zugang zum Landeskanal.322

Im Landeskanal können auch bewegte Bilder oder Tonsendungen im Rahmen der genehmigten Mittel bewilligt werden. Sie müssen jedoch von staatspolitischer Bedeutung sein.323 Vor wichtigen Abstimmungen auf Landesebene kann die Regierung Abstimmungssendungen durch-führen, wobei Befürworter und Gegner von Abstimmungsvorlagen angemessen zu berücksichtigen sind. Vor Landtagswahlen werden Wahl -sen dungen durchgeführt, wobei die Wählergruppen angemes-sen zu berücksichtigen sind.324

Gemeindekanäle

Die Gemeindekanäle sind für die Gemeindebehörden reservierte Fern -seh kanäle, die über das jeweilige Gemeinde-Kabelnetz verbreitet wer-den.325Die Gemeinden können im Rahmen der medienrechtlichen Vor

-320 Art. 17 IV.

321 Art. 19 IV.

322 Art. 21 und Art. 22 IV.

323 Art. 24 IV. Die seit dem Jahr 2003 sporadisch durchgeführten Liveübertragungen von Fussballspielen der Nationalmannschaft werden offensichtlich als staatspoli-tisch bedeutsam eingestuft.

324 Art. 24 und Art. 25 IV.

325 Art. 27 IV.

schrif ten eigene Reglemente über den Gemeindekanal erlassen. Im Gegen satz zum Landeskanal können diese Reglemente auch den Zugang von Verbänden, Vereinen, Parteien und Privatpersonen vorsehen.326

Information im Not- und Katastrophenfall

Sowohl dem Landeskanal wie auch den Gemeindekanälen kommt im Not- und Katastrophenfall eine besondere Bedeutung zu. Die IV sieht des weiteren vor, dass auch über weitere elektronische Medien die Infor ma tion der Bevölkerung und die Bekanntgabe von Verhaltensmass nah -men sicherzustellen ist.327

Akkreditierung von Medienschaffenden

Medienschaffende werden vom Presse- und Informationsamt akkredi-tiert. Sie erhalten zeitgerecht und kostenlos alle Pressemitteilungen, Pressebulletins, Unterlagen zu den öffentlichen Landtagssitzungen sowie alle Dokumente und Publikationen, die von den Behörden den Me -dien zur Verfügung gestellt werden, namentlich den Staatskalender und den Rechenschaftsbericht. Sie werden zu sämtlichen Anlässen, die für die Medien organisiert oder für die Medien zugänglich gemacht werden, eingeladen.328 Das Recht auf Akkreditierung besteht jedoch nur für Medienschaffende, die sich regelmässig mit Angelegenheiten des Landes befassen.329Die Akkreditierung kann entzogen werden, wenn die Vor aus setzungen für die Akkreditierung wegfallen oder wenn Medien schaf fende unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisa tio nen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder miss -bräuch lich verwenden.330

326 Art. 28 IV.

327 Art. 29 und Art. 30 IV.

328 Art. 31 und 34 IV.

329 Art. 34 Abs. 1 IG.

330 Art. 35 Abs. 1 IV und Art. 34 Abs. 2 IG. Die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Bestimmung kann allerdings in Zweifel gezogen werden. Fehlbares Verhalten mit einem staatlichen Informationsentzug zu bestrafen verletzt die Informationsfreiheit der Medienschaffenden. Wenn das Verhalten eines Medienschaffenden eine strafba-re Handlungen darstellt, wästrafba-re dies mit den Mitteln des Strafgesetzes zu ahnden. Das Gebot, dass sich der Staat grundsätzlich aus der Medienarbeit fernzuhalten hat, legt zusätzlich nahe, dass sich die Regierung oder die Verwaltung nicht zum Richter über journalistisches Berufsverhalten aufschwingt.

4.3.3.2 Medienfondsgesetz und Medienförderungsgesetz

Lange vor dem heute gültigen Medienförderungsgesetz war bereits 1980 ein Medienfonds331 errichtet worden, der jedoch seiner Zweckbestim mung nie ganz gerecht wurde. Der Medienfonds wurde aus den Netto -über schüssen aus den Gebühren gemäss RFG geäufnet, durfte jedoch den Betrag von 3 Millionen Franken nicht übersteigen. Die Mittel des Me dienfonds durften ausschliesslich zur Finanzierung von Massnahmen im Rahmen eines vom Landtag zu genehmigenden Medienkonzeptes verwendet werden.332Generell mussten die Ausgaben vom Landtag be-schlossen werden, sei dies indem der Landtag über Art und Umfang der Ausgaben, die andersweitige Verwendung der Fondsmittel oder die pro-jektierten Ausgaben im Landesvoranschlag oder Nachtragskredite zu be schliessen hatte.333

Jährlich flossen rund 700’000 Franken Nettoeinnahmen in den Me dien fonds, denen aber nur wenige Ausgaben gegenüberstanden. Fonds -entnahmen beschränkten sich auf grössere Infrastrukturausgaben für Radio und Fernsehen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Sendestart von Radio L. Im Rahmen des Finanzleitbildes 2005 wurde der Medien -fonds – wie die meisten anderen Fonds – aus finanztechnischen Gründen aufgelöst.334

Eine für die liechtensteinischen Medien wirtschaftlich entscheidende Weichenstellung wurentscheidende mit entscheidender Einführung entscheidendes Medien förentscheidenderungs -gesetzes (MFG), das seit dem 1. Januar 2000 in Kraft ist, geschaffen.335 Das Gesetz bezweckt die Erhaltung und Förderung der Vielfalt der Me -dien landschaft in Liechtenstein und die Gewährleistung eines freien und unabhängigen Meinungsbildungsprozesses der Bevölkerung sowie die Abgeltung von Leistungen der Medien.336 Mit dem MFG war die end-gültige Abkehr von der Schweizorientierung in der Medienförderung voll zogen. Bis zum Jahr 1997 wurde nämlich lediglich die SRG mit

331 Gesetz vom 19. November 1980 über die Bildung eines Medienfonds, LGBl. 1981 Nr. 6.

332 Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Medienfondsgesetz.

333 Art. 2 und Art. 3 Medienfondsgesetz.

334 Gesetz vom 17. Dezember 1997 über die Auflösung der Fonds und die Gliederung des staatlichen Reinvermögens, LGBl. 1998 Nr. 27.

335 Gesetz vom 25. November 1999 über die Förderung und Abgeltung von Leistungen der Medien, LGBl. 2000 Nr. 14.

336 Art. 1 Abs. 1 MFG.

einem jährlichen Betrag von 250’000 Franken für Programmleistungen direkt entschädigt. Gleichzeitig erhielt die schweizerische PTT einen Betrag von mehr als einer Million Franken jährlich als Abgeltung für die technische Infrastruktur. Diese Zahlungen wurden bis ins Jahr 1998 ge-leistet. Die direkte Medienförderung beschränkte sich somit auf die elek-tronischen Medien und richtete sich ins schweizerische Ausland. Diesen Ausgaben standen jährliche Einnahmen aus Gebühren in der Höhe von mehr als 2 Millionen Franken gegenüber.

Die Abkehr von der Versorgung durch die Schweiz im Bereich der Post und Telekommunikation zeigt sich namentlich in der Aufkündi gung des Besorgungsvertrages mit der Schweizerischen Eidgenossen -schaft und der Gründung der Liechtensteinischen Post AG337sowie der Li beralisierung im Telekommunikationsbereich.338In diesem Zuge wur-den die Radio- und Fernsehgebühren in Liechtenstein abgeschafft und die Geldzahlungen in Richtung Schweiz gestoppt.339Besonders anstös-sig war die Praxis, den schweizerischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, während der liechtensteinische Privatsender Radio L leer ausging. Im MFG werden nunmehr sowohl gedruckte als auch elektronische Medien als förderungswürdig definiert, wobei jedoch Bücher ausgeschlossen sind.340

Ziel der Medienförderung ist gemäss Bericht und Antrag der Regierung die «Erhal tung und Förderung einer möglichst vielfältigen und farbigen Me dienlandschaft und damit die Hochhaltung von Prinzi pien wie Presse und Rundfunkfreiheit, Meinungsäusserungs und Mei -nungs bil dungs frei heit, welche in einem demokratischen Staatswesen von grundlegender Bedeutung sind.»341Damit ist ein Bezug gegeben zu den einschlägigen Bestimmungen in der Verfassung und der EMRK, die wei-ter oben beschrieben wurden. Der Staat sieht sich veranlasst, nicht nur die individuelle Meinungsfreiheit zu schützen, sondern darüber hinaus

337 Gesetz vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung und die Organisation der Liech tensteinischen Post (Postorganisationsgesetz, POG), LGBl. 1999 Nr. 36, Ge -setz vom 18. Dezember 1998 über das liechtensteinische Postwesen (Postge-setz, PG), LGBl. 1999 Nr. 35 und Verordnung vom 14. Dezember 1999 zum Gesetz über das liechtensteinische Postwesen (Postverordnung, PV), LGBl. 1999 Nr. 248.

338 TelG, LGBl. 1996 Nr. 132.

339 Siehe Abschnitt über «Radio- und Fernsehgesetz».

340 Art. 2 MFG.

341 Bericht und Antrag der Regierung Nr. 16/1999, S. 3.

die institutionellen oder funktionellen Voraussetzungen zu garantieren bzw. zu fördern, damit eine öffentliche Meinungsbildung unter Zuhilfe -nah me der Medien stattfinden kann.

Exkurs: Verfassungsrechtliche Aspekte

Wegen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und der freien Meinungs bil dung in einer Demokratie sind staatliche Aktivitäten im Bereich der Mei -nungsbildung besonders kritisch zu beurteilen. Besonders augenschein-lich wird dies in Staaten mit ausgeprägten direktdemokratischen Rech ten, in denen regelmässig Entscheidungen an der Urne herbeigeführt werden.

In der Schweiz wie auch in Liechtenstein gilt daher für den Staat in sol-chen Meinungsbildungsprozessen ein Zurückhaltungs ge bot. Aber nicht nur solche direkten Eingriffe des Staates in die Mei nungs bildung sind kri-tisch zu beurteilen, sondern auch indirekte Ein griffe, wie sie beispielswei-se durch Förderung oder Begünstigung von Medien generell, oder einbeispielswei-sei- einsei-tige Begünstigung von einzelnen Medien, Medienunter neh men oder ein-zelnen Branchen. Bei der Betrachtung der liechtensteinischen Verfassung haben wir festgestellt, dass den Medien keine privilegierte Stellung zu -kommt. Eine Medienförderung ist aus diesem Blick winkel besonders kri-tisch zu betrachten. Es stellt sich grund sätzlich die Frage, ob eine institu-tionelle Förderung überhaupt zulässig, geschweige denn verpflichtend ist.

Interessant ist hierbei auch ein Blick auf die deutsche Rechtslage. Herzog schreibt in seinem Kommentar zum deutschen Grundgesetz342: «Des -wegen verpflichtet Art. 5 I den Staat zwar, innerhalb gewisser Schranken jede Mei nungsäusserung zu dulden und wohl auch zu ermöglichen, deswegen garantiert er die Freiheit der Presse und der sonstigen Massen kom -munikationsmittel. Er verpflichtet den Staat aber keineswegs, bestimmte Formen der Meinungsäusserung und bestimmte For men der Massen kom -mu nikation gegenüber anderen zu privilegieren, und es wäre ein übler Trug schluss, solche Folgerungen etwa aus dem de mo kratischen Prinzip selbst herleiten zu wollen.»343Aus dem Auftrag, das Funktion ie ren der öffentlichen Meinung zu schützen, sollte man sich nach Herzog in Zeiten eines rapiden technischen Wandels davor hüten, voreilige Schlüsse zugun-sten einzelner Kommunikations for men zu ziehen.

342 Der im Zitat angesprochene Art. Grundgesetz ist in Fn. 1 ausformuliert.

343 Herzog 1999: Rdnr. 13 f. (ohne Hervorhebung).

Die Medienförderung muss sich diesem Definitionsproblem stel-len. Welche Medien, welche Presseerzeugnisse werden gefördert oder sollen gefördert werden? Mangels liechtensteinischer Judikatur und spe-zifischen Verfassungskommentaren soll weiter ein Blick auf das deutsche Grundgesetz geworfen werden. Dort sind in der Definition des Begriffes

«Presse» im Zusammenhang mit der Pressefreiheit rein formale Kriterien und keinerlei inhaltliche Kriterien wirksam. Als Presse gilt, was mit der Impression des gedruckten Wortes – unabhängig vom konkreten Druckverfahren und der Periodizität – einen Vervielfältigungs -effekt gegenüber der Öffentlichkeit erzielt.344Damit wird explizit Ab -stand genommen von einer Sonderstellung einer wie auch immer – je-denfalls elitär – definierten «politisch-kulturell-weltanschaulichen»

Presse oder einer Presse von «öffentlichem Interesse». Was aber für das Abwehrrecht und bestimmte Sonderrechte der Presse345 gelten kann, muss nicht unbedingt in einem Analogieschluss auch für die Presse sub ven tionierung gelten. Das BVerfG hat aber zumindest einige Klar -stellungen vollzogen.346Es ging im Entscheidfall um die kostengünstige Postzustellung von Presseerzeugnissen, die als Subvention qualifiziert wurde. Dabei wurde klargestellt, dass es a) keinen Anspruch auf staat -liche Presseförderung gebe und dass b) der Staat in der Subventionierung der Presse nicht völlig frei sei. Der Staat müsse sich der Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung der Presseerzeugnisse enthalten und dürfe auch keine Verzerrung des publizistischen Wettbewerbs verursachen.

Art. 5 I Satz 2 lege ihm vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht auf, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbiete. Eine Ver -schiedenbehandlung auf Grund meinungsneutraler Kriterien sei dagegen zulässig.347Was für die günstige Postzustellung zutrifft, muss für andere Massnahmen der Medienförderung analog gelten. Vor diesem Hin ter grund wäre eine Medienförderung abzulehnen, wenn sie den Wett be -werb verzerren würde, auf Inhalt oder Gestaltung Einfluss hätte oder eine Bevorzugung von beispielsweise wohlgesonnen, regierungsfreund-lichen Medien beinhalten würde.

344 Vgl. Herzog 1999: Rdnr. 126–133.

345 Es geht vor allem um die Frage, ob die Presse Privilegien im Bereich der Infor ma tions beschaffung, unwahrer und ehrenrühriger Behauptungen und der Zeugnis ver -weigerung geniesst.

346 BverfGE 80, 124.

347 Herzog 1999: Rdnr. 144a.

Eine weiteres Problem der Medienförderung zeigt sich im Wider spruch zwischen der theoretischen und praktischen Freiheit der Mei -nungs äusserung. Es ist zweifellos so, dass die Medien – insbesondere die Massenmedien – im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung eine wichtige Funktion einnehmen. Die Medien gehören aber nicht der

Eine weiteres Problem der Medienförderung zeigt sich im Wider spruch zwischen der theoretischen und praktischen Freiheit der Mei -nungs äusserung. Es ist zweifellos so, dass die Medien – insbesondere die Massenmedien – im Bereich der öffentlichen Meinungsbildung eine wichtige Funktion einnehmen. Die Medien gehören aber nicht der