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Gino Wochenschrift fü« die Tagesgeschichte

Im Dokument as inland. (Seite 25-31)

-, Esth" und Curlands.

S i e b e n t e r J a h r g a n g .

L i v l a n d.

I n einem Allerhöchsten Utas vom 24. Decemver v.

I . heißt es- „ Z u r Herstellung einer festen und bestimm-ten Ordnung bei der Vollziehung von P f a n d d e s i t z « c o n t r a c t e n in den Ostseeprovinzen, die ebeiijowohl den besondern Rechten als dem Nutzen dieser Provinzen ent-spricht, zugleich aber zur Vorbeugung gesetzwidriger Ve-sitzrechte auö solchen Contracten mid anderer Mißbrauche und Unterschleife zur Beeinträchtigung der bei einer Ver-mögensübertragung der Kronscasse zukommenden Po-ichlinen, — ist in der zweiten Abthcilung Unserer Eigenen Canzlei eine ausführliche Verordnung über diesen Gegen»

stand abgefaßt worden. Nachdem W i r für gut befunden, diese im Reichsrath durchgesehene und ergänzte Verord-nung zu bestätigen, übersenden W i r dieselbe hiebe, dem Dirigirenden Senat mit dem Befehl, sie zu publieiren und die in ihr enthaltenen Vorschriften in Ausführung zu bringen." — Unterm 14. Januar d. I . hat der D i -rigirende Senat diesen Allerhöchsten Befehl publicirt, gleichzeitig mit der nachstehenden

V e r o r d n u n g ü b e r P f a n d b e s i h c o n t r a c t e i n den V s t s e e p r o v i n z e n .

A r t . I Durch den Pfandbesitzeontract wird ein I m -mobil, welches zur Sickerung einer als Darlehn gegeben nen Summe dient, der Person in Besitz übergeben,'welche dasselbe als Sicherheit empfängt, und ihr gestattet, statt der Zinsen für die dargeliehene Summe die Einkünfte jenes Immobils. bis zu dessen Einlösung in der im Eon«

tracte bestimmten Frist, zu genießen.

Erste Abtheilung.

V o n der E r r i c h t u n g des P f a n d b e s i h c o n . t r a c t e S .

Art. 3 I n Pfandbesitz können Immobilien jeder A r t , sowohl in den Kreisen, als auch in den Städten, gegeben werden. lLivländisches Ritterrecht Cap. 15, 98, 99, 39, 5 2 , »57, »58, 180, l 9 2 ; Esthländisches Ritter-und Landrecht, Buch 4 , T i t . 6 , A r t . ? ; Curländische Statuten v- I . ILI7, an verschiedenen Stellen; Rigisches Stadtrecht Buch 2 Cap. 40, V . 3 T i t . 9. — Für die Ctadt Reval Lübisches Recht V> ». T i t . 4. A r t . l - , 2 . ) A r t - 3 . Majorate, Fideioommisse, Immobilien der

Kirchen, Corvorationen, Gesellschaften und anderer An-stalten können nur dann in Pfandbksitz gegeben werden, wenn dieses nicht den Grundsätzen und Bedingungen zu-gegen ist, auf welchen sie gegründet, oder welche denKirchen, Corporationen, Gesellschaften oder andern A n -stalten zugeeignet sind.

Art. 4. Unter vormundschaftlicher Verwaltung sie»

hende Immobilien können nur mit Genehmigung der Normllndschaftsbchörde in Pfandbesitz gegeben werden.

A l t . 5. Jeder, der nach den Gesehen das Neckt hat Verträge abzuschließen, darf ohne Unterschied des Elan«

des Pfanddesitz an Immobilien erwerben. N u r Hebräer sind davon ausgeschlossen. (Privilegium Sigismund Au»

gusts o. 28. November 1561 bei Dogiel v . ^»5 138, »54,

»55, Gustav Adolph's v. 25. Sept. 102»; N . U. v. 3.

April 1802 und vom »9. März 1830.)

Art. 6> Pfandbesitzcontracte über über adlige Güter in Livland, auf der Insel Oesel und in Esthlano können Nicht anders als auf eine drsinitiv bestimmte Zeit, d. i.

auf nicht mehr als drei Jahre, abgeschlossen werden. ( N . u . v. 14. J u l i 1827. P. l u. 3.)

A n m e r k u n g , Die vor Bekanntmachung des Ukases v.

14. J u l i »827 und dieser Verordnung auf längere Zeit abgeschlossenen Pfandbesiheontracte behalten ihre Kraft und Wirksamkeit, können aber nicht anders als auf Grundlage der in diesem Artikel festgesetzten Regeln erneuert werden. Diese Anmerkung bezieht , sich auch auf die in Curland vor Erlassung des

Uka-ses v. 19. März 1830 abgeschlossenen Contracte.

Art. 7. Pfandbesihcontracte dürfen verlängert, und Nestimmungen über solche Verlängerung bereits bei deren Abschließung in den Contract selbst aufgenommen werden, aber d,e Verlängerung darf auch nur auf drei Jahre ge-schehen und nicht öfter als zweimal erfolgen; nach Ab«

lauf von neun Jahren, von der Abschließung des Eon»

tracts an gerechnet, wird keine Art Verlängerung dessel-ben weiter gestattet. ( N . U vom 11. J u l i 1827. P. I und 2.)

A r t 8. I n Curland dürfen adlige Landgüter auf nicht länger, als auf zehn Jahre in Pfandbesih gegeben werden. N . U. v »9, März 1830.

Art. 9. I n Csthland, auf der Insel Oesel und in Curland dürfen adlige Landgüter, welche sich im Pfand»

besitz von Personen befinden, die nicht zum eingebornen Adel der Provinz gehören, nicht nur von- den nächsten

4t

Verwandten des eigentlichen Gutsherrn (Verpfänders), sondern auch von jedem eingebornen Edelmann der Pro-vinz, während der gesetzlichen Frist, d. h. im Laufe von einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen, von der ge-richtlichen Bekanntmachung über die Erwerbung des Pfandbesitzes an gerechnet, retrahirt werden, <Curl Land, tagsabschied v- 0 Febr. I??8 8 18 u. v. 3, J u l i l?^8 8 3.)

Art. !0. Alle anderen Immobilien auf dem Lande, mit Ausnahme der adeligen Landgüter ( A r t . 6 und 8) dürfen Personen jeden Standes (Art, 5 ) , außer Juden, auch auf längere Zett, selbst bis zu 99 Jahren, in Pfand»

besitz gegeben werde»).

A n m , Die in de^'Avt. 6 , 8 und 10 enthaltenen Be-stimmungen erstreiten sich nicht auf Kronsgüter und -Ländereien, für welche die Feststellung der Pfändungs^

frist von dem Ermessen der Obrigkeit abhängt.

Art. 11. Es ist gestattet, mit gegenseitiger Ueberein-kunft der contrahirenden Theile, in die Pfandbesitzcon, tracte Nebenbedingungen aller A r t , welche nicht den Ge-setzen zuwider sind, aufzunehmen, und dürfen namentlich Bestimmungen getroffen werden: 1) über den Betrag und die Ordnung in der Zahlung des Pfandschillings; 3) über den Empfang und die Abgabe des Immobils nach einem Inventar; 3> darüber, daß dem Pfaxdbesiher die Ve-fugNiß eingeräumt wird, sein Recht einem Dritten in gesetz-licher Ordnung zu ccdiren; 4) über den dem Pfandbesitzer zu leistenden Ersatz für Bauten und andere Vervesserungen des Immobils; 5^ über die Tilgung von Schulden und Ablösung von Dienstbarkeiten, welche auf dem Immobil haften; «) Über Conventionalstrafen ,c. Dagegen ist, bei Strafe der Nichtigkeit des Pfandcontracts und strenger Ahndung nach den Gesetzen, in den Pfandcontract eine Bestimmung darüber aufzunehmen, daß der Pfandbesitzer den Pfanddesitz nach eigenem Belieben, oder nach Ablauf der Pfandjahre in Kauf verwandeln darf, ohne einen be-sondern Kaufcontract abzuschließen, oder daß das ner-pfändete Immobil, statt des Pfantbesihes, dem Pfandbesitzer in Nrende gegeben werden, und die Arendesumme die Zinsen für das Capital vertreten solle, welche« der Ver-pfänder vom Pfandhalter laut Pfandverschreibung erhalte, oder auch daß das verpfändete Immobil unfehlbar Eigen-thum deS Pfandbesitzers werden solle, falls es nicht in der gehörigen Frist eingelost w i r d , und überhaupt aller Art Bestimmungen, welche dem Wesen der Pfandbesihcontracte und den in dieser Verordnung aufgestellten Grundsähen zuwiderlaufen.

Zweite Abtheilung.

V o n der V o l l z i e h u n g der P f a n d b e s i h » c o n t r a c t e .

A r t / 12. Ein Pfandbesihcontract muß auf einem Krepoststempelbogen von dem dem Pfandschilling ent-sprechenden Werthe geschrieben, und von dem Pfandbesitzer bei der competenten Behörde zur Ingrossation beigebracht werden. (Nllgem. Swod der Ges. Bd. v . Poschlmenver-ordnung Art. 95 u NO )

Art. 13. Die Verlängerungen der Pfandcontracte können entweder auf dem Vertragsdocumente selbst ver-merkt werden, in welchem Fall das Document bei der kompetenten Behörde beizubringen und für die jedesma-lige Eintragung in das Buch zum Besten der Kronscasse die Pofcklln von 1t» Nudeln und das für den Stempel-bogen von dem dem Pfandschilling entsprechenden Wert!) gebührende Geld zu erlegen ist, — oder es tonnen die

Verlängerungen auf dergleichen Stempelbogen und mit Erlegung der obgedackten Poschlin ausgestellt werden.

( N . U. v 14, Juli 182? P. i . Allgem. Swod d. Ges.

B . v . Poschlinverordn. Art. l10., .

-ANM. Die Bauern aller drei Ostseeprovinzen behalten das Recht, Urkunden aller Art aup einfachem Papier auszustellen. (Allgcm. Swod d. Gcs, a a. O. Art. 131.)

D r i t t e Abcheilung.

V o n den K r e p o s t p o s c h l i n e n v o n P f a n d b e s i t z ° c o n t r a c t e n .

Art. N . Von den Pfantbesitzcontracten werden, bei deren Errichtung und Erneuerung, Krepostposchlinen in folgendem Maaße erhoben: 1) von Contracten, welche auf lange Fristen, d. h. auf länger als zehn Jahre ab-geschlossen werden, werden, wie von Kaufbriefen, 4 Pro»

cent von dem ganzen Werthe des verpfändeten Immobil«

erHoden. 2) Von Contracten, welche auf zehn Jahre und weniger, jedoch auf mehr als drei Jahre geschlossen wer«

den, werden nur 2 Procent Poscklinen erhoben. 3) Von Pfandbesitzcontracten auf drei und weniger Jahre sind gar keine Poscklin zu entrichten; bei der Erneuerung eines solch?« Contractes aber, auf derselben oder in einer neuen Urkunde, werden jedesmal 1 Procent Krepostposchlin erhoben

A n m . Diese Bestimmungen über Krepostposchlinen er«

strecken sich nicht auf die Livländischen Bauern und auf Curland überhaupt nicht.

Vierte Abtheilung.

V o n den W i r k u n g e n der P f a n d b e s i h » t o n t r a c t e .

I. V o n der A u s z a h l u n g des d a r g e l i e h e n e n C a -p i t a l s an den V e r -p f ä n d e r (»min«,»«»««,,) u n d

der E i n f ü h r u n g des P f a n d h a l t e r s i n den B e s i t z . ,

Art. 15. Nach Vollziehung des Pfandbesitzcontracts wird der Pfandschilling dem Pfandgeder ausgezahlt, je nach der Übereinkunft der Contrahenten, entweder auf einmal, oder in bestimmten Terminen, oder er bleibt dem Pfandbesitzer auf unbestimmte Zeit, gegen Zahlung von Zinsen für denselben.

Art l6. Hierauf wird der Pfandbesitzer in der ge-setzlich bestimmten Ordnung in den Besitz des gepfändeten Immobils eingeführt.

I I . V o n den Rechten des V e r p f ä n d e r S u n d des P f a n d b e s i t z e r s .

Art. 17. Die aus dem Pfandbesiheontract erworbe-nen Rechte und daraus entspringenden Verbindlichkeiten sowohl des Verpfänders als auch des Pfandbesitzers ge-hen, auch ohne ausdrückliche Verabredung, auf 5ie Erben der Contrahirenden über,

Art. 1«. Der Verpfänder darf im Laufe der Pfand-jahre sein Eigcnthumsrccht an dem von ihm verpfändeten Immobil, auf jedem gesetzlich gestatteten Wege, veräußern, jedoch ohne dadurch die von dem Pfandhalter an dem Immobil erworbenen Rechle zu verleben.

A r i . 19. Der Verpfänder hat mcht das Recht, das verpfändete Immobil mit neuen Hypotheken zu beschweren.

A r t . 20. Er darf das verpfändete Immobil vor Ab-lauf der verabredeten Pfandiahre nicht einlösen. (Aus-nahmen von dieser Regel s. oben Art. 9.)

50

Art 31 B i s zum Ablauf der Pfandjahre genießt der Pfandbesitze? die Einkünfte des Immobils auf Grund, laae des Vertrages, und darf während der ganzen Dauer dieses Besitzes d?r Verpfänder sich nicht in die Vermal, tuna des I n mobils mischen, noch irgend welche Einkünfte öde? Nutzungen oder andere Vottheile daraus beziehen.

Art 22. Der Pfandbesitzer ist nicht verpacktet, über die von, verpfändeten Immobil von ihm bezogenen Ein-künfte Rechenschaft abzulegen, noch dem Verpfände/ von dem Pfandschilling höhere' als die gesetzlichen ZlU,en zu zahlen, wenn das Capital in seinen Händen geblieben M . daqeqen kann er aber auch keinen Ersatz verlangen, wenn die Einkünfte des verpfänreten Immobils nicht den ge-setzlichen Renten des Pfandschillings gleichkommen.

Art. 32. Der Pfandbesitzer muß alle von dem ver.

pfändeten Immobil zu entrichtenden Abgaben zahlen und die darauf ruhenden Lasten tragen, ohne dafür ,rgcno ei-nen Ersatz vom Verpfänder fordern zu dürfen.

Art. 24. Wenn in dem Pfandbesitzcontract. die Übertragung des Pfandbcsitzes auf einen Dritten aus.

drüctlich gestattet ist. so hat der Pfandbesitzer d>e Befug-n,ß. auf eben der Grundlage, auf welcher er selbst das Immobil in Pfandbesitz erhalten hat, diesen zu cedlren.

Art. 25. Ueber die Ccssion des Pfandbesitzcs muß jedesmal eine besondere Urkunde aufgesetzt und be, der comvetenten Behörde corrvborirt werden. D>e IeN>on eines Pfandbesitzcontracts durch Aufschrift <2ndossatlon) ist nicht aestattet. (Allg-Ewod d.Ges. P d . x . Art 1U^>) Art."26 DerPfandcessionar tritt in alle Rechte unv Verbindlichkeiten des ersten Pfandbesitzers.

Art. 27. Die Verantwortlichkeit des Pfandbesitzers für den während seines Besitzes dem Immobil zugefügten Schaden wird, wenn darüber in demPfandcontracte iew,i nichts bestimmt ist, nach den allgemeinen Grundsähen über temporären Vessh und Über Schadensersatz beurtheM.

Art. 2». Der Pfandgeber hat das Recht, nur für d,e«

jenigen während der Pfandjahre von ihm gemachten Me-liorationen Ersatz zu fordern, welche aus wirklicher Noth»

wendiqkeit unternommen und ausgeführt worden sind, oder für die Wirtschaft reellen Nutzen gebracht haben;

für alle anderweitigen Verbesserungen und Verschvnerun-aen des Immobils darf er gar keine Entschädigung ver, langen ( N . U. v 3. April 1802). .

Art. 29. Bei der Einlösung von L a n d e t e n , welche e«n Gutsbesitzer einem Bauern verpfändet, darf letzterer, nach Ablauf der Pfandjahre, in Livland von dem Gutsherrn oder dessen Stellvertreter nur einen einmaligen Ersatz (der Meliorationen» fordern, jedock nicht über den Be«

trag der Jahreszinsen des Pfandschillings, in Curland und Esthland aber ist er zu gar keiner Ersatzforderung berechtigt. lCurläno.Vauerverordn. § 174. Livland. B V . 8 479.)

m . V o n d e r B e e n d i g u n g des P f a n d b e s i t z » e o n t r a c t e S .

Art 30. Mi,t dem Eintritt des Schlußtermins des Mfanddesstzes ist der Verpfänder verpflichtet, dem Pfand-beäker den Pfandschilling zu bezahlen, und der Pfand' besitzer nach dessen Empfang, das verpfändete Immobil den Nervfänoer unverzüglich zurückzugeben.

Art 31 Wenn nach Ablauf der Pfandjahre der wfandsckillina von dem Verpfänder oder dessen Erben 3,ch?ae1al)t worden, so wird das verpfändete Immobil Zeitlich versteigert übrigens ohne Beeinträchtigung der

^ m e!.?gebornen Adel der Ostseeprovinzen durch d.e Pro.

vinrialgesetze zugeeigneten Rechte.

A r t . 33. M i t .dem aus der Versteigerung des ver.

pfändet gewesenen Immobils gelösten Meistbotschilling muß sich der bisherige Pfandbesitzer begnügen, auch wenn derselbe dem ihm gebührenden Capital nicht gleich kommt;

alles daran Fehlende darf er von dem Verpfändet nur dann fordern, wenn ihm das Recht dazu in dem Vertrage durch besondere Abmachung namentlich vorbehalten wor-den ist.

Art. 33. Der Überschuß des Meistbotschillings für das verpfändet gewesene Immobil über die dem bisheri' gen Pfandbesitzer gebührende Summe gehört dem Ver-pfändcr oder dessen

Erben-Art, 3 i . I m Falle der Insolvenz des Verpfänders oder des Pfandhalters und der Eröffnung eines Concurseö über ihr Vermögen wird mit dem im Pfandbesttz befind-befindlichen Immobil nach den allgemeinen gesetzlichen Be^

stimmmigen über den Coneursproeeß verfahren.

R i g a , den 29. Januar. Am 27. December v. I . feierte das T i f c h l e r a m t das 300jährige Fest seines Be-stehens in unserer Stadt, oder vielmehr-der im I . 1541 vom Rathe bestätigten Schrägen, welche im I . 1729 wie«

derum erneuert und verbessert wurden. Die ältesten sin»

den sich bei dem Amte nicht mehr vor, sondern nur die erneuerten. — Die Feier war einfach, würdig, und ge-dachte in einer Gabe von 25 N . S . der Lutherschule, in einer andern der verarmten Nmtsgenossen.

Für die Abfindungcu der N e u j a h r v i s i t e n k a r t e n waren 107 Rbl. 50 K. S - . 1 Platina. 4 Ducaten und 5 R. B - A. eingegangen, welche nach dem Willen der Ge»

der an die Waisen-, die Taubstummen» und die Luther»

sonntagöschule vertheM wurden.

Für die W a i s e n - und T a u v s t u m m e ' n s c h u l e der litterärisch - praktischen Vürgerverbindung sind durch die an verschiedenen Orten aufgestellten Sparbüchsen bis zum 12. December v. I . 261 R- 7 K. eingegangen. ( R i g . Stadtbl. ^»/ 2 u. 4.)

N i g a , den 2. Februar. Der Reichsrath hat im Departement der Gesetze und in der allgemeinen Ver«

sammlung nach Durchsicht einer vom Oberdirigirenden der 2. Abtheilung der Eigenen Canzlei Seiner Kaiserlichen Majestät vorgelegten Sache wegen der bei der Revision des Swod der besonderen Gesehe der Ostseeprovinzen aufgestoßenen Frage hinsichtlich der S t a n d e s r e c k t e der i n R i g a l e b e n d e r H e b r ä e r , nachdem sie vorher «m Hebräischen Comit« beprüft worden, für gut befunden:

N Denjenigen Hebräern, welche bisher ihren beständigen Aufenthalt wirklich in Riga gehabt haben, zu gestatten, sich zu dieser Stadt anschreiben zu lassen nnd daselbst wohnen zu bleiben, ohne jedoch weder das Bürgerrecht, noch das Recht zum Erwerb unbeweglichen Eigenthums zu genießen.

2) Der Uebergang der Hebräer nicht nur aus andern Gouvernements, sondern auch aus dem Flecken Schlock nach N i g a . um daselbst zu wohnen, ist von jetzt an für die Zukunft gänzlich zu verbieten. 3) Die in Grundlage dieser Verordnung in Riga bleibenden Hebräer sind zu verpflichten. Deutsche Kleidung zu tragen. 4) D«e Be.

stimmung der Rechte der Hebräer in Beziehung auf die Betreibung des Handels in Riga ist bis zur endlichen Entscheidung der allgemeinen Frage über den Rigiscken Handel hinauszuschieben. — Dieses Gutachten des Reichs»

raths ist am 17. Decbr.^v. I Allerhöchst bestätigt wor.

den. (Senalsztg. ^ 5 . 3.)

N i g a , den 5. Februar, Am 3. d. M . wurde der

La n d t a g Hieselbst feierlich eröffnet. Nach vorhergegan-genem Gottesdienste in der Kröns- und RMerschaftSkirche zu St- Jacob, bei welchem Se. Magnificenz, der Livlän«

dische Herr Generalsuperintendent von Klot die Weihpre.

digt hielt, fand auf dem Ritterhause durch den Herrn Landmarschall v. O e t t i n g e n die formliche Ervfinung statt.. Derselbe ist am gestrigen Tage für das nächste Triennium abermals und zwar nunmehr als zum Letti-schen Distriete gehörig, aus welchem für diesmal zu wäh-len war, zum Landmarschall enwählt worden. Von der Stadt Riga sind zu Landräthen delegirt die Mitglieder des RathscollegiumS Johann Christoph S c h w a r t z und David v W «ecken.

Dem Rigischen Herrn Gouvernements,Schulenoirector, Hofrath vr. C. E- N a p i e r s k y ist am I. d . M . als am dreizehnten Jahrestage der erhaltenen Vocation zum hie-sigen Schulendirectorate sein, von Rosenberg gezeichnetes, von Deutsch lithographirtes N i I d n i ß, im Namen sämmt-licher, an öffentlichen und Privatschulanstalten wirfenden Lehrer hiesigen Ortes überreicht worden, welche ihm zu Ehren an demselben Tage ein Festmahl im Locale der S t . Johannis-Gildestube gaben.

An Stelle des aus Livland nach Curland herüberge»

nickten Ladoga'schcn J ä g e r r e g i m e n t s , ist am 2 d.

M . das Veloserskische I n f a n t e r i e r e g i m e n t eingc:

rückt. Der Manch kann in dieser Jahreszeit nicht am ders als sehr beschwerlich sein; 'doch gewährt wenigstens die Abwechselung auch wiederum manchen Vortheil. Zur nothwcndlgsten Ableitung von allem Ernsten und Wichti-gen wechseln darum auch zahlreich besuchte Concerte m,t glänzenden Bällen ab. . 7.

D o r p a t , den 8 Februar. Unsere Stadt hat mit dem neuen Jahre einen neuen Beamten erhalten, der bisher — so viel Nef. bekannt ist — n<'ch nicht eristirte:

einen von dem Nathe bestellten und beeidigten H a n d e l s -m ä k l e r , in der Person des H r n . Carl S c h u l t z .

Die W i t t e r u n g blieb bis zum Ende des vorige»

Monats ziemlich beständig; am 20. Januar erreichte die Kälte dieses Winters ihre größte Höhe: 20 Grad. Arn I I . Januar aber bekamen wir T h a u w e t t e r , und dieses hält seitdem ununterbrochen a n , mdtm das Quecksilber nur in ein Paar Nächten bis auf den Gefrierpunkt sank, am Tage aber auf 2 , U, ja am 6. d^ M . bei schönem heiterem Himmel bis auf 5 Grad Wärme stieg. Das E i s unseres Flusses ist an vielen Stellen unsicher qewor-de», und dürfte bald aufgehen; die Straßen, vom Schnee meist entblößt, werden nur noch mit Näderfuhrwerken befahren. K u r z , es hat das Ansehen, als wären wir schon bis in die Mitte des Märzmonats

vorgerückt-D o r p a t , den 5 Februar. Nach der Rechenschaft, welche von der Directio« des hiesigen H ü l f s v e r e i n s für das I . 1841 dem Publikum abgelegt worden ist, wur--den im Armenhause 20 alte arbeitsunfähige Personen un-terhalten; im Wtttwenhause erhieltey 8 alte Frauen aus den Mittlern Ständen freie Wohnung, wobei sie durch Anbau des Gartens sich selbst und dem Gesammtwesen des Hulfsvereins Dienste leisteten; im Arbeitssaale des Arbeitshauses fanden 20 alte Weiber Beschäftigung im

Verarbeiten von Wolle, Flachs w. und erhielten dort drei«

mal täglich Vrot und Suppe gegen einen wöchentlichen Abzug von 3U Kop. S . von ihrem Arbeitslohn; arme Kranke erhielten freie Arznei, für welche die Apotheker dem Verein nur den Einkaufspreis der dazu verwendeten rohen Materialien anrechneten, und Hülfsbedürftige em-pfingen Almosen zur Abhülfe der Noth des Augenblicks.

Außerdem aber bestrebte sich der Verein ganz besonders durch Förderung des sittlichen Wohles der Kinder der Ar-men eine Hauptursache künftiger Noth zu entfernen. Zll diesem Zweck werden: 1) im Alerander'Asvl für verwahr»

losete Kinder 4« Vagabunden beider Geschlechter zu Dienst-boten, Handwerkslehrlingcn :c. herangezogen; 2) in der Marien-Anstalt für Mädchen 3? Mädchen verarmter Leute (meist Bürger unserer Stadt) zu Dienstmägden erzogen;

15» von diesen wohnen in der Anstalt, werden daselbst be«

köstigt und bekleidet; die übrigen 32 bringen nur den Tag dort zu und nur sehr wenige derselben kehren auch zu Mittag nach Hause zurück,, während bei weitem die Mehrzahl in der Anstalt beköstigt w i r d ; 3) iu der Klein«

kinderbewahranstalt werden Kinder von 4 — 7 Jahren de»

Tag über mit ihrem Alter angemessenen Arbeiten, als Stricken, Scknurmachen :c. beschäftigt und beköstigt, und erhalten für die Zeit ihrer Anwesenheit in der Anstalt reine Kleidung; 4) in der Armen-Industrieschule empfan«

gen W—NW Knaben unter der Oberaufsicht des Semi-narmspectors den ersten Elementarunterricht durch einen vom Hülfkverein besoldeten Lehrer mit Peihülfe 5er Zög-linge des Seminars; etwa All der Knaben zahlen 3 — 4 R. V . halbjährlich zur Anschaffung von Schuldedürfnissen, die übrigen aber haben alles frei; 5> in der Sonntags-schule werden etwa 8U Handwerkslehrlinge Sonntags von 11—12 u„d 4 — 5 , Mittwochs von L —3 Uhr in drei Classen im Lesen, Schreiben, Rechne,,, Deutschen. Russi»

schen und in der biblischen Geschichte von Studirenden unterrichtet, die sich diesem Geschäfte mit Hingebung und Liebe ohne die geringste Entschädiguna widmen, Endlich leistet der Hulfsverein seine Beihülse bei der Admini-stration des Marien-Waisenhauses, in welchem 22 Kinder erzogen werden. Der Pflege und Obhut des Frauenver-eins sind des Ä laxander-Asyl, die Marien-Anstalt für Mädchen, die Kleinkinder-Pewahranstalt, der Arbeitssaal und das Wittwcnhaus empfohlen; außerdem besorgt er die Ausheilung der Quartier- und Holzgelder an arme Familien. Die Leitung der übrigen Anstalten und Ge«

schäfte ist einzelnen Gliedern der Direktion des Hülfs-vereins übertragen.— Ucberhaupt werden in den verschie-denen Anstalten durchschnittlich 15U Individuen täglich gespeist, ?« Kinder erzogen (die 22 Kinder des Waisen-hauses nicht eingerechnet). 200 Kindern die nvthwendige

schäfte ist einzelnen Gliedern der Direktion des Hülfs-vereins übertragen.— Ucberhaupt werden in den verschie-denen Anstalten durchschnittlich 15U Individuen täglich gespeist, ?« Kinder erzogen (die 22 Kinder des Waisen-hauses nicht eingerechnet). 200 Kindern die nvthwendige

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