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3 Werbeverbot von Architekten

3.3 Regulierung der Selbstdarstellung von Architekten durch das RIBA

3.3.2 Annoncen und Inserate in Fach- und Laienpresse

In beiden Fällen blieb es bei einer Verwarnung, da sich die Architekten letztlich einsichtig zeigten und ihre Büroschilder an die Vorgaben des RIBA anpassten. Dennoch verdeutlichen ihre Geschichten die restriktive Interpretation des Werbeverbots, bei der selbst Firmenschilder im Verdacht standen, als eine Art der Plakatwerbung instrumentalisiert zu werden.

reasons of enemy action“ umziehen mussten, von 1943 bis 1946 eine einmalige Bekanntgabe dieses Umstands in der „lay press“ zugestanden.246 Diese Trennung von Fach- und Laienpresse prägte die Haltung des RIBA während des gesamten Untersuchungszeitraums. Diese Differenzierung wurde in einer weiteren Neuauflage des Ehrenkodexes 1946 noch prominenter platziert und gleich im ersten Abschnitt des Werbeverbots genannt.247 In dieser Form waren Kleinanzeigen vom RIBA bis 1973 reguliert.

Obwohl die genannte Textpassage des Werbeverbots in den 1950er und 1960er Jahren keine weitere Überarbeitung erfuhr, wurde in den Sitzungen des RIBA dennoch rege darüber diskutiert. 1949 Jahre konstatierte der RIBA-Rat eine beunruhigende Zunahme unerlaubter Kleinanzeigen in der Presse.248 In den folgenden Jahren wurden immer wieder Einzelfälle solcher Kleinanzeigen einer kritischen Prüfung unterzogen. Eher zweifelhaft ist aus heutiger Sicht, ob den betroffenen Architekten dabei eine klare Betrugs- bzw.

Werbeabsicht unterstellt werden kann. Zwar hatten sie unerlaubter Weise in der Laienpresse annonciert, es handelte sich jedoch nicht um großformatige, Aufsehen erregende Reklameanzeigen, sondern um unscheinbare Inserate in der Rubrik für Kleinanzeigen. Mit diesen wurde über neue Büropartnerschaften, Namensänderungen oder Adresswechsel informiert.249 In der Regel konnten die beschuldigten Architekten glaubhaft versichern, dass sie aus Unwissenheit gehandelt hatten und sich der Beschränkung der Anzeigen auf die Fachpresse nicht bewusst gewesen seien. Daher verzichtete das RIBA auch fast immer auf schwerwiegende Konsequenzen und beließ es bei einer Verwarnung.

246 Code of Professional Practice, Fußnote, in: RIBA Kalendar, London 1943, S. 184.

247 RIBA/72.08:174//ROY, Code of Professional Practice, Abschnitt 3(a), 1946.

248 RIBA/CNCL/1.2.2, Report of the Professional Conduct Committee, RIBA Council Minutes vom 05.04.1949, Anlage K, S. 3.

249 RIBA/CNCL/1.2.2, Professional Conduct Cases No. 299, RIBA Council Minutes vom 10.10.1950, Anlage H, S. 2; No. 314, RIBA Council Minutes vom 19.06.1950, Anlage N, S. 4; No. 334, RIBA Council Minutes vom 10.10.1950, Anlage O, S. 1; No. 342, RIBA Council Minutes vom 05.05.1953, Anlage JI, S. 1.

Zwei Beispiele solcher Inserate konnten durch eine Zeitungsrecherche ausfindig gemacht werden und sind hier im Wortlaut wiedergegeben:

„JOHN NEEDHAM. Chartered Architect, Bay House, West Ferry, wishes to intimate that he has assumed partnership in the firm of GAULDIE, HARDIE, & SHARPE, Chartered Architects, 26 COMMERCIAL STREET, DUNDEE, which practice will now be carried on under the name of GAULDIE, HARDIE, WRIGHT & NEEDHAM.“, Inserat, in: Courier and Advertiser, 10.03.1950.

„NOTICE OF CHANGE OF ADDRESS: CARVER; SYMON & ROSS, Chartered Architects, Surveyors at present occupying Premises, No. 75 HIGH STREET, ARBOATH, intimate that as from WEDNESDAY, March 7, 1951, the address of the ARBROATH BRANCH of the Firm will be 107 HIGH STREET, Arbroath. Telephone No. 3167 remains unchanged.“, Inserat, in: Courier and Advertiser, 06.03.1951.

Selbst die Ausrede von Arthur Lawrence Crookall wurde akzeptiert, der 1953 aussagte, er habe mit seinem Inserat im New Statesman and Nation gar keine Aufträge einwerben wollen, sondern nach einer Gelegenheit gesucht, „[of] implementing his theory as to the necessity of linking up design and craftsmanship“. Seine Versicherung, er habe dabei gar nicht vorgehabt, ein Gehalt zu verlangen, wurde kommentarlos hingenommen. Das RIBA sprach jedoch immerhin einen öffentlichen Verweis aus.250

Stellenanzeigen

In der Rubrik Kleinanzeigen waren auch Stellenanzeigen zu finden. Sie dienten einem Architekturbüro zwar primär dazu, neue Mitarbeiter anzuwerben, standen aber ebenfalls unter dem Verdacht, der Popularisierung der betreffenden Büros zu dienen. In den 1950er Jahren tauchten solche Inserate immer häufiger in der Tagespresse auf. Diese Tendenz betrachtete der RIBA-Rat mit Besorgnis und hatte deshalb eine Sonderkommission des PRC eingerichtet.251 Nach einiger Bedenkzeit wurde von diesem als Lösung vorgeschlagen, Stellenanzeigen fortan nur noch in anonymer Form zuzulassen.252 Dagegen sprachen sich jedoch mehrere Ratsmitglieder mit der Begründung aus, dass es für Architekturbüros zum Teil sehr schwierig sei, gutes Personal zu bekommen. Die Nennung eines bekannten und renommierten Architektennamens sei unbedingt notwendig, um geeignete und gut qualifizierte Bewerber anzusprechen.253 Die Debatte verlief letztlich im Sande und auf eine Überarbeitung des Werbeverbots bezüglich der Stellenanzeigen wurde zunächst verzichtet.

Mitte der 1960er Jahre wurde das Thema aber erneut aufgegriffen, wobei sich dieses Mal das Professional Practice Committee (PPC) der Angelegenheit annahm. Aufgeworfen wurde es jedoch von RIBA-Mitgliedern, die die bestehenden Vorgaben zu rigide fanden.

Sie hatten den RIBA Council um Lockerung der Vorgaben gebeten, denn der existierende Kodex „appeared to make it particularly difficult to draft attractive advertisements for staff.“254 Durch dieses Argument ließ sich das RIBA jedoch nicht erweichen. Eine Konsequenz wurde auch dieses Mal nicht gezogen. Wenngleich Stellenanzeigen innerhalb des RIBA nicht exzessiv und pausenlos diskutiert wurden, so wurde die Thematik doch mehrfach aufgegriffen. Dies verdeutlicht, dass sich die Regelung der Kleinanzeigen

250 RIBA/CNCL/1.2.2, Professional Conduct Case No. 351, RIBA Council Minutes vom 13.10.1953, Anlage J, S. 1.

251 RIBA/PubRel/11.1.5, PRC Meeting Agenda vom 21.07.1955, S. 2.

252 Ebd.

253 Ebd.

254 RIBA/PRC/8.1.3, PPC Minutes vom 25.11.1964, S. 2.

bereits seit den 1950er Jahren als unbefriedigend darstellte, auch wenn keine endgültige Lösung gefunden werden konnte.

1968 diskutierte das PPC erstmals ernsthaft die Möglichkeit, das Problem durch die Zugeständnisse neuer Freiheiten zu entschärfen und prüfte die Möglichkeit, Annoncen auch in der Tagespresse zuzulassen.255 Zu diesem Zeitpunkt hatte das RIBA ohnehin schon ein Investigation Committee eingesetzt, das eine grundlegende Überarbeitung des Ehrenkodexes vorbereitete.256 Diese Aussicht auf eine Neuauflage des „Code of Conduct“

ließ auch eine Änderung des Werbeverbots wahrscheinlicher werden. Es dauerte jedoch noch weitere fünf Jahre, bis die Differenzierung von Fach- und Laienpresse 1973 fallengelassen werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt erlaubte der Ehrenkodex die Veröffentlichung von Kleinanzeigen gleichermaßen in „architectural professional, technical or lay press“.257 Auf diese Weise wurden die Regeln hinsichtlich des Massenmediums Zeitungen zwar deutlich gelockert. Das RIBA sah aber offenbar die Notwendigkeit, diese neuen Freiheiten durch eine ganze Reihe von Einschränkungen zu begrenzen.

Insbesondere Stellenanzeigen waren dabei zahlreichen Vorschriften unterworfen. So legte Abschnitt 6(b) des Werbeverbots fest, dass diese ausschließlich in der Rubrik Kleinanzeigen erscheinen durften. Abschnitt 6(c) informierte in fünf Unterpunkten akribisch darüber, was auf inhaltlicher Ebene zu beachten sei. Bekanntmachungen von Adressänderungen durften demnach ausschließlich in der Rubrik Kleinanzeigen auftauchen. Auch musste die Häufigkeit bzw. Frequenz solcher Anzeigen in einem Maß gehalten werden, das keinen Anlass zur Vermutung gebe, hier werde nebenbei auch Werbung für das genannte Büro gemacht.258 Eine Stellenausschreibung durfte zwar Auskunft geben über Details wie Gehaltshöhe, Qualifikationsmöglichkeiten, Anforderungen und Art der zu bearbeitenden Projekte, jedoch keine Information über das Auftragsvolumen oder die Größe der Bauprojekte eines Architekturbüros enthalten.

Außerdem waren Abbildungen verboten,259 sowie Vergleiche und Superlative untersagt.260 Der Auftraggeber der Anzeige durfte nicht behaupten, er sei führend in einem bestimmten Tätigkeitsbereich. Höchstens eine erworbene Zusatzqualifikation durfte genannt werden,

255 RIBA/PRC/8.1.3, PPC Minutes vom 23.04.1968, S. 5.

256 Mace 1989, S. 60.

257 RIBA/72.08:174//ROY, Code of Professional Conduct, Abschnitt 6 (c), 1973.

258 Ebd, Abschnitt 6(c,i).

259 Ebd, Abschnitt 6(c,ii).

260 Ebd, Abschnitt 6(c,iii).

sofern diese belegbar war.261 Zuletzt wurde die obligatorische Unaufdringlichkeit gefordert mit der Festlegung, dass der Name eines Architekten nicht „with undue prominence“

abgedruckt werden dürfe.262

Aus diesen Formulierungen spricht der Anspruch, ein Werbeverbot zu generieren, das den Informationsaustausch unter Kollegen auf angemessene Art ermöglichte, ohne zuzulassen, dass ein Inserat die Aufmerksamkeit eines potentiellen Kunden hätte auf sich ziehen können. Die Verfasser gingen von der Annahme aus, die Öffentlichkeit der Massenmedien könne in eine interne und externe getrennt werden. Eine solche Differenzierung ließ sich in der Praxis jedoch nur schwerlich aufrechterhalten. Auch stellte sich immer häufiger die Frage, wie ein Architekt an Aufträge gelangen solle, wenn er sich in der Öffentlichkeit zurückhalten müsse. Welche Bedeutung Printmedien für die Sichtbarkeit eines Architekturbüros hatten, wird bei einem Blick in die dokumentierten Verstöße gegen das Werbeverbot deutlich.

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