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Archiv "EBM-Reform: In die „Dauerbaustelle“ kommt Bewegung" (21.12.1998)

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eingeführt worden. Durch gleichzeiti- ge Änderungen im Kassenarztrecht wird das Instrument der Ausgaben- budgetierung Schorres Einschätzung nach jedoch für die vertragsärztliche Gesamtvergütung und für die Arznei- und Heilmittelbudgets auf Dauer fest- geschrieben. „Dies ist politisch un- tragbar, wenn man mit uns einver- nehmlich im Dialog eine Gesund- heitsreform vorbereiten will.“

Die KBV, daran ließ Schorre kei- nen Zweifel, wolle im Dialog mit der Regierung bleiben. Bei der anstehen- den Strukturreform müsse der ambu- lanten Versorgung endlich der Stel- lenwert zukommen, der ihrem Anteil an der Patientenversorgung und den Versorgungsbedürfnissen der Bevöl- kerung entspreche. Die Vertragsärzte

seien bereit, Vorschläge einzubrin- gen, die auf Qualität der Versor- gungsstrukturen und der Leistungser- bringer setzen.

Für wichtiger denn je hält Dr.

Schorre Geschlossenheit unter den Ärzten – darauf haben auch die Dele- gierten mehrfach verwiesen. Nur wenn die Ärzteschaft zusammenhal- te, den Streit um Vorteile beende und Antworten auf innerärztliche Proble- me abstimme, könne man der Politik die Argumente aus der Hand schla- gen, mit einer Strukturreform wieder in die Selbstverwaltung einzugreifen.

An die Delegierten der Vertreterver- sammlung appellierte der KBV-Vor- sitzende daher eindringlich, „nach außen mit einer Stimme zu spre- chen“. Dr. Sabine Glöser

ie Chancen, doch noch zu einer überzeugenden Reform des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes für ärztliche Leistungen (EBM) zu kommen, sind gestiegen.

Während im Mai dieses Jahres die Kri- tik der Vertreterversammlung am Konzept des KBV-Vorstandes über- wog, gab es am 6. Dezember bei der Vertreterversammlung in Köln breite Zustimmung, sogar demonstrativen Applaus für den überarbeiteten Ent- wurf. Dieser räumt den Leistungskom- plexen einen deutlich höheren Stellen- wert ein als den ursprünglich favori- sierten pauschalen Vergütungsformen.

Der neue Entwurf entspricht damit den Forderungen der Delegierten.

Die Leistungsbeschreibung im neuen EBM-Konzept sieht bei ver- gleichbarer Grundstruktur (Grafik 1) für den ersten Arzt-Patient-Kontakt einen Eingangsberatungs- und -unter- suchungskomplex vor. Damit werden regelhaft erbrachte, ablaufbezogene Leistungen einmal pro Quartal arzt- gruppenspezifisch vergütet. Sucht der Patient im selben Quartal den Arzt erneut auf, schließt sich für diese Folgekontakte (auch für telefonische Kontakte) ein gesonderter Beratungs- und Untersuchungskomplex an. Da- neben soll die patientengerech- te Versorgung in und außer- halb der Praxis durch Ge- sprächs- und Betreuungslei- stungen berücksichtigt werden (Grafik 2).

Von besonderer Bedeu- tung sind nach Darstellung von Dr. med. Andreas Köhler, dem Leiter der KBV-Honorarabtei- lung, die Zuschläge zum Ein- gangsberatungs- und -untersu- chungskomplex bei besonde-

rem Aufwand. Auch hier handelt es sich um quartalsbezogene, arztgrup- penspezifische Komplexe, die pro Pa- tient einmal im Quartal berechnet werden können. Sie sind indikations-, symptom- und diagnosebezogen und ermöglichen dem Arzt ein individuel- les Vorgehen bei der Lösung eines Pa- tientenproblems. Die Zuschläge, für die es keine Berechnungsausschlüsse geben soll, bilden spezifische Betreu- ungsleistungen ab. Ihr Umfang hängt vom Leistungsspektrum der jeweili- gen Arztgruppen ab. Darüber hinaus soll der neue EBM Diagnostik- und Therapiekomplexe sowie qualitätsge- sicherte Einzelleistungen enthalten.

Mehr Gestaltungsraum für die Arztgruppen

In der Kombination der ver- schiedenen Leistungsbeschreibun- gen sieht Dr. Köhler einen wesentlich größeren Gestaltungsraum für die niedergelassenen Ärzte – sowohl in

EBM-Reform

In die „Dauerbaustelle“

kommt Bewegung

Die Delegierten stimmen dem neuen Vorstandskonzept zu:

mehr Leistungskomplexe, weniger Pauschalen.

D

Dr. med. Wolfgang Eckert, KV Mecklenburg-Vor- pommern: „Wahlbetrug an den Wählern im Osten.“

Welchen EBM wollen die Krankenkassen? Prof. Dr. med. Heinz Harald Abholz erläuterte die Vorstellungen der Spitzenverbände.

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den arztgruppenspezifischen als auch in den arztgruppenübergreifenden Kapiteln.

Daß der überarbeitete Entwurf auch die bisher schärfsten Gegner der ursprünglich vorgesehenen Reform überzeugte, ließ die Wortmeldung von Dr. med. Werner Baumgärtner er- kennen. „Die Vorgaben der Vertre- terversammlung“, sagte der Vorsit- zende der Kassenärztlichen Vereini-

gung Nord-Württemberg, „sind her- vorragend umgesetzt worden. Dieser EBM ist viel besser als der letzte.“

Baumgärtner warnte aber zugleich vor unnötiger Eile bei den weiteren Reformschritten: „Wir haben Zeit.

Wenn der neue EBM Anfang 2000 in Kraft tritt, reicht das auch noch.“

KBV-Vorstand strebt neue Bewertungssystematik an

Bis dahin sind noch einige Dinge zu klären. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung muß sich einerseits auf ein geeig- netes Modell zur Mengensteuerung der ambulanten ärztlichen Leistungen verständigen. Andererseits soll eine neue Bewertungssystematik gefunden

werden, nachdem der jetzige EBM die Schwächen einer primär betriebswirt- schaftlich kalkulierten Gebührenord- nung erkennen läßt. Schließlich ist die Einigung mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen erforderlich, die eigene Vorstellungen zur EBM-Re- form entwickelt haben.

Daß es sich dabei nicht um kon- krete Leistungsbeschreibungen, son- dern vielmehr um strukturelle Über-

legungen handelt, erläuterte Prof. Dr.

med. Heinz Harald Abholz, Inhaber eines Lehrstuhls für Allgemeinmedi- zin an der Universität Düsseldorf.

Abholz berät die Spitzenverbände der Krankenkassen in Fragen der Ge- bührenordnung.

Der jetzige EBM, führte Abholz vor den Delegierten aus, setze falsche Anreize. Er fördere eine „flächen- deckende quantitative Überversor- gung mit spezialisierter und hochspe- zialisierter Medizin“. Dies ginge ein- deutig zu Lasten der hausärztlichen Versorgung, so daß bei bestimmten Krankheitsbildern bereits eine Ten- denz zur Unterversorgung bestehe.

Professor Abholz nannte im Hinblick auf eine patientengerechte Versor- gung folgende Ziele einer EBM-Re- form aus Sicht der Krankenkassen:

> Abbau von Überversorgung;

> konsequente Nutzung von In-

strumenten der Qualitätssicherung und ergebnisorientierte Vergütung, wo immer das möglich ist;

> Strukturierung der Versorgung (Hausärzte, Fachärzte, Schwerpunk- te, Spezialisierung) unter Einbezie- hung von Krankenhäusern;

> Leistungsanreize für die Pro-

blemlösung auf der jeweils effiziente- sten Ebene der Versor- gung;

> Trennung von Indikationsstellung und Durchführung bei hochspezialisierten Lei- stungen;

> Verhinderung von

medizinisch nicht be- gründeten Leistungsaus- weitungen;

> Förderung von

wirtschaftlichen Praxis- strukturen (Kooperati- on, gemeinsame Nut- zung der Technik, Kon- zentration hochspeziali- sierter Leistungen auf wenige Erbringer);

> Ausgabenneutra-

lität;

> höherer Stellen-

wert von Leitlinien bei diagnostischen und the- rapeutischen Maßnah- men.

„Das ist inhaltlich wenig“, kritisierte Dr.

Baumgärtner in der sich anschließen- den Diskussion. „Wir erbringen jetzt schon viele unbezahlte Leistungen – wie können die Kassen da noch Ko- stenneutralität fordern?“ Dr. med.

Wolfgang Aubke (KV Westfalen-Lip- pe) sah das ähnlich: „Unser Vergü- tungsvolumen muß sich aus der Sum- me der Patientenprobleme ergeben.“

Als geradezu grotesk empfanden die Delegierten die Aussagen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Bewertung ärztlicher Leistungen.

Zitat: „Die Deckung der Kosten und die Möglichkeit zur Erzielung von Überschüssen ist nur Mittel zur Realisierung eines übergeordneten Zweckes. Nicht die Vergütung der Leistungserbringer, sondern die Ver- sorgung der Versicherten mit allen notwendigen Leistungen ist der letzt- A-3262 (18) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 51–52, 21. Dezember 1998

Breite Zustimmung für den überarbeiteten EBM-Entwurf: Die Delegierten beauftragten den KBV-Vorstand (Bild), das Konzept zur neuen Gebührenordnung „ohne Eile“ weiterzuentwickeln. Die Mengensteuerung soll dabei regional möglich sein.

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lich entscheidende Maßstab für die Bewertung.“

Die Vertreterversammlung der KBV sieht das genau umgekehrt:

„Der EBM ist grundsätzlich eine Be- wertung ärztlicher Leistungen und nicht in erster Linie ein Instrument zur Steuerung der Leistungserbrin- gung.“ Insgesamt lehnten die Dele- gierten den Vorschlag der Kranken- kassen zur EBM-Reform ab, „weil er den von der Ökonomie bestimmten Einfluß auf unsere ärztliche Tätigkeit ausweitet“.

Mischung aus Praxisbudget und Regelleistungsvolumen

Die Diskussion richtete sich dann auf die Frage der Mengensteuerung.

Auch hier legte der KBV-Vorstand ein Konzept vor, das weitgehend überzeugte. Es besteht aus einer Mischform zwischen den derzeit gülti- gen fallzahlabhängigen und arztgrup- penspezifischen Praxisbudgets und den eigentlich angestrebten Regellei- stungsvolumen(Grafik 3).

Zunächst soll für jede Arztgruppe ein Punktzahlvolumen definiert wer- den, das den Großteil der regelhaft er- brachten Leistungen der jeweiligen Gruppe umfaßt. Dieser Kernbereich ergibt sich aus der Multiplikation der Fallzahl und der durchschnittlichen

Fallpunktzahl. Hierfür soll ein fester Punktwert vereinbart werden, so daß der Arzt einen großen Teil seines Ein- kommens vorab kalkulieren kann.

Daneben sieht das Vorstandskon- zept ein weiteres Punktzahlvolumen für den verbleibenden Rest des jeweili- gen Leistungsspektrums vor. Dieser Bereich kann ebenfalls mit einem fe- sten, aber deutlich geringeren Punkt- wert versehen werden. Damit würden die über den Kernbereich hinaus er- brachten Leistungen zwar niedriger,

aber doch bis zur Obergrenze des je- weiligen Budgets honoriert. Über- schreitet der Arzt diese Obergrenze, werden durch diese Form der Mengen- steuerung die ärztlichen Leistungen letztlich rationiert. Die Alternative wä- re ein „floatender“ Punktwert, der sich in seiner Höhe nach der Menge der überschießenden Leistungen richtet.

Das Modell berücksichtigt auch unterschiedliche Leistungsspektren durch arztgruppenübergreifende Zu- satzbezeichnungen. Diese spezifischen Leistungen (beispielsweise Allergolo- gie, Chirotherapie oder Sonographie) werden in Form von Modulen erbracht, die – als Komplexgebühr in der Menge ebenfalls abgestaffelt – das vorher de- finierte Punktzahlvolumen der jeweili- gen Arztgruppe auffüllen können.

Grundsätzliche Einwände gegen diese Form der Mengensteuerung gab es nicht. Allerdings diskutierten die Delegierten kontrovers über die Frage, ob die Mengensteuerung unmittelbarer Bestandteil des EBM sein sollte oder ob sie besser in den regionalen Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigungen aufgehoben wäre.

Für beide Varianten gibt es ge- wichtige Argumente. Für die Aufnah- me in den EBM spricht die bundes- weite Durchgängigkeit der Regelung.

Der Vorteil einer HVM-Lösung wäre, daß damit die regionalen Besonder- heiten der ambulanten ärztlichen Ver-

EBM

. . . Grafik 1

Pauschalerstattungen

Früherkennung Gesundheitsvorsorge Allgemeine Leistungen

. . . Urologie Orthopädie Chirurgie

. . .

Radiologie, CT/MRT Laboratoriumsmedizin Versorgungsschwerpunkte Arztgruppenübergreifende

allgemeine Leistungen

Arztgruppenspezifische Leistungen

Arztgruppenübergreifende qualifikationsgebundene Leistungen

EBM-Grundstruktur

Grafik 2

Kapitel

Einzelleistungen

Altersgewichtung Einmal im Quartal

Differenzierung nach Qualifikation Diagnostische und therapeutische Verfahren Eingangsberatungs- und

Untersuchungskomplex

Folgekontakte Beratungs- und

Untersuchungskomplex Gesprächsleistungen

Kein Berechnungsausschluß Spezifische Betreuungsleistungen Indikations-, Diagnose-, Symptombezug Einmal im Quartal

Zuschlag bei besonderem Aufwand

Diagnostik- und Therapiekomplexe

EBM-Leistungsbeschreibung

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sorgung in den Ländern berücksich- tigt werden könnten.

Abgestimmt wurde die Frage nicht. Dennoch traf die Vertreterver- sammlung einen Tendenzbeschluß:

„Der Vorstand der KBV wird beauf- tragt“, heißt es darin, „auf der Basis der vorgestellten Grundzüge den neu- en EBM weiterzuentwickeln. Dabei muß Raum für regionale Mengen- steuerungen erhalten bleiben.“ Dr.

med. Manfred Richter-Reichhelm, der im KBV-Vorstand für die EBM- Reform federführend ist, kündigte vor diesem Hintergrund einen „Mu- ster-HVM“ als Vorlage für die Län- der-KVen an.

Letzter noch offener Punkt der Reformüberlegungen: die Bewertung der ärztlichen Leistungen. Hier zeich- net sich die Abkehr vom Primat der betriebswirtschaftlichen Kalkulation ab. Prof. Dr. Günter Sieben, Betriebs- wirt an der Universität Köln, legte den Delegierten dar, daß die Ermittlung eindeutiger Kostensätze für ärztliche Leistungen nicht möglich sei. Eine Ko- stenkalkulation hänge immer von den zuvor gesetzten Prämissen ab. Sieben:

„Je nach Art des verwendeten Vertei- lungsschlüssels für Einzel- und Ge- meinkosten können die im Rahmen des Kalkulationsmodells ermittelten Kosten einer Leistung differieren.“

Der KBV-Vorstand denkt des- halb derzeit darüber nach, einen an- deren Ansatz zu wählen. Dabei will er auf europäische und vor allem ameri- kanische Erfahrungen zurückgreifen.

In den USA, erläuterte Dr. Köhler, gebe es eine in zwölf Jahren ent- wickelte und permanent aktualisierte Relativwert-Skala für mehr als 13 000 Einzelleistungen. Diese Skala (und nichts anderes ist auch Aufgabe des EBM) setze die verschiedenen Lei- stungen ins Verhältnis zueinander, oh- ne die einzelne Leistung selbst zu be- werten. Ausgedrückt wird lediglich, wieviel mehr wert eine Leistung als die andere ist.

Diese in sich schlüssige und empi- risch erarbeitete Bewertungssystema- tik käme nach Auffassung des KBV- Vorstandes dem neuen EBM entgegen.

Die Punktzahlbewertung der Leistun- gen ergibt sich bei dieser Systematik aus den vorab definierten arztgruppen- spezifischen Punktzahlvolumen, der Häufigkeit und Prävalenz der Leistun- gen sowie aus der Relativwert-Skala.

Köhler: „Die Prävalenz dokumentiert ja die Morbidität. Wenn wir indikati- onsbezogene Komplexe haben, bei- spielsweise die Versorgung eines Dia- betes-Patienten, dann haben wir gute Gründe, eine höhere Bewertung zu for- dern, wenn sich die entsprechenden Prävalenzen ändern.“ Josef Maus

A-3266 (22) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 51–52, 21. Dezember 1998

Solidaritätsstärkungsgesetz

Die Vertreterversammlung schließt sich der Resolution der mittelfränkischen Vertragsärzteschaft vom 25. November 1998 an:

Die Vertragsärzte und Vertragsärztinnen sehen sich wegen der demographischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland mit zunehmender Morbi- dität und wegen der kostenintensiveren innovativen Ent- wicklung medizinischer Möglichkeiten außerstande, bei Reduzierung der Finanzmittel für die vertragsärztliche Versorgung der Forderung nach zunehmender Leistungs- erbringung nachzukommen.

Begründung: Budgets für Honorar bei wenn auch begrenzter Kollektivhaftung für Überschreitungen der Ver- ordnungsbudgets stellen zusätzliche indirekte Honorar-

minderungen dar. Bisher schon führten die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu Engpässen in der angemesse- nen Vergütung notwendiger ärztlicher Leistungen (Haus- besuch, ärztliches Gespräch, Praxisvorhaltung und Investi- tion). Bei Überschreitung der Verordnungsbudgets dürfte die Kollektivhaftung den Vertragsarzt auch bei ausschließ- licher Verordnung notwendiger Maßnahmen in eine wei- tere Finanzknappheit führen. Wenn sich die finanziellen Reserven des einzelnen Vertragsarztes der Erschöpfung zuneigen, wird es ihm zunehmend schwierig gemacht, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. ) Die Vertreterversammlung beauftragt den Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, mit den zuständigen Gremien der Bundesregierung das Ge- spräch zu suchen:

a) unverzüglich, um auf geeignete Öffnungsklau- seln für das Psychotherapiebudget 1999 im Sinne der Nachprüfpflicht nach Ablauf des 30. 4. 1999 hinzuwir- ken, und

b) unverzüglich, sobald die Zahlen der bis 30. 4. 1999 zugelassenen und ermächtigten nichtärztli- chen Psychotherapeuten vorliegen.

Begründung: Bereits jetzt gehen vorsichtige Schätzungen von einer Unterdeckung des Psychothera- piebudgets 1999 aus. Die überdurchschnittliche Zunah- me der Vertragspsychotherapeuten der letzten Jahre (jährlich im Schnitt um 10,5 Prozent) wurde in der Bud- getschätzung ungenügend berücksichtigt. Die Ausgaben der Krankenkassen für Kostenerstattungsverfahren, die ebenfalls ungenügend zur Budgetschätzung herangezo- gen wurden, sind nach eigenen Angaben einiger Kran- kenkassen nicht genau zu erfassen.

Die vom Gesetzgeber zusätzlich beabsichtigte Mehrung psychotherapeutischer Leistungen bedingt einen wesentlich größeren Finanzbedarf als bisher und läßt der ungenügenden Schätzgrundlagen wegen bedrohliche Deckungslücken vermuten, so daß die be-

Entschließungen der Vertreterversammlung

Bericht zur Lage

Grafik 3

Nicht mengengesteuerte Leistungen (nach Vorschaltgesetz:

Prävention, Methadon etc.) Fester Punktwert Abgestaffelter Punktwert

Mengensteuerung

Fallpunkt- zahl

1,5 FPZ

FPZ

1,5 FZreg 2,0 FZreg Fallzahl

Fester Punktwert

100 Prozent Fester Punktwert

80 Prozent Fester Punktwert

70 Prozent Fester Punktwert

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absichtigte Leistungsmenge nicht erbracht werden

könnte. )

Die Vertreterversammlung beauftragt den Vorstand der KBV, beim Bundesgesundheitsministerium darauf hinzuweisen, daß die Beträge für Psychotherapie, die außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung durch die GKV 1996 aufgewendet wurden, wie für 1997 of- fengelegt werden.

Begründung: Nach mündlicher Mitteilung liegen diese Zahlen jetzt vor – Mitteilung von Herrn Fischer (VdAK) und vom Sprecher der Regionalkassen, Herrn Lu-

becki. )

Strukturreform 2000

Die Vertreterversammlung der KBV unter- stützt die Vorbereitung des II. Ostdeutschen Kassenärz- tetages im April 1999 in

Leipzig. Mit der Bundesmi- nisterin ist der Termin ab- zustimmen.

Begründung: Die besondere Dramatik ost- deutscher ambulanter Ver- sorgungsentwicklung muß kurzfristig in einem öffent- lichen Forum dargestellt werden.

Die Politik braucht diese Veranstaltung für ih- ren Erkenntnisprozeß. ) Der KBV-Vor- stand wird beauftragt, mit Hilfe der ärztlichen Berufs- verbände eine Informati- onsaktion durchzuführen, die der Öffentlichkeit die Wirklichkeit ambulant-ärzt-

licher Honorierung an geeigneten Beispielen demon-

striert. )

Die Vertreterversammlung der KBV fordert den Vorstand auf, sich nachhaltig für einen Modellver- such zur Erprobung der medizinischen „intelligenten“ Pa- tientenkarte einzusetzen.

Begründung: Die Notwendigkeit einer ausrei- chenden Transparenz über das medizinische Leistungs- geschehen in Deutschland wird nicht mehr bestritten.

Zur Qualitätssicherung ist eine Gesundheitsberichter- stattung unerläßlich. Darüber hinaus wird in mehreren Studien (zuletzt Felix-Gerber-Studie) ein Einsparpoten- tial in Milliardenhöhe dargestellt, das realisiert werden könnte, würden den jeweils Behandelnden ausreichen-

de Informationen zur Verfügung gestellt. Die Umset- zung eines KV-weiten Modellversuches mit der intelli- genten Chipkarte ist in der KV Koblenz bereits 1991 ge- fordert worden, scheiterte aber bislang. Es ist notwen- dig, die Bemühungen um einen solchen Modellversuch zu intensivieren, damit Erprobung und Einsatz dieser Karte in der Verantwortung von Kassenärzten ge-

schieht. )

Struktur der Selbstverwaltung

Die Vertreterversammlung beauftragt den Vor- stand, unverzüglich eine Mustersatzung für KVen zu ent- wickeln. Diese Mustersatzung soll folgende Ziele erreichen:

1. Sicherung der Einheit der KV.

Eine Sektionierung – beispielsweise in Hausarzt- oder Facharzt- oder Psychotherapeuten-Sektion – ist zu verhindern.

2. Erhalt bewährter regionaler Strukturen inner- halb der KVen (Subsidiaritätsprinzip).*

Begründung: Die neue Bundesregierung beabsich- tigt, schon Anfang des nächsten Jahres die neuen Struk- turen der ärztlichen Selbstverwaltung festzulegen.

Die KBV muß durch zielgerichtetes Handeln die Ge- schlossenheit der Ärzteschaft dokumentieren können – solidarisch nach innen und einig nach außen –, denn nur so kann sie die geplante Organisations- und Strukturre- form der Selbstverwaltung noch mitgestalten, nur so wird es der Ärzteschaft gelingen, auf das laufende Gesetzge-

bungsverfahren einzuwirken. )

Die Vertreterversammlung der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung spricht sich vehement gegen die propagierte Teilung der Kassenärztlichen Vereini- gungen in eine hausärztliche und eine fachärztliche Sektion mit eigenständigem Mandat für Vertragsver- handlungen aus.

Begründung: Eine Splittung der Kassenärztlichen Vereinigung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Sektion würde die zentrale Stellung der Kassenärztlichen Vereinigungen im Gesamtgefüge des deutschen Gesund- heitssystems in Frage stellen und zu einer nicht vertret- baren Schwächung ihrer Position führen. Dies ist vor al- lem vor dem Hintergrund der Pläne der neuen Bundesre- gierung zur Neustrukturierung der gesetzlichen Kranken- versicherung nicht hinnehmbar. Vielmehr ist es gerade jetzt, wo die vertragsärztliche Tätigkeit durch staatliche Reglementierungen immer weiter eingeengt werden soll und die mittelständischen Praxen in ihrer Existenz zuneh- mend bedroht werden, wichtiger denn je, daß die Ärzte- schaft nach außen hin Geschlossenheit demonstriert.

Entgegen dem immer wieder postulierten Wunsch nach stärkerer Verzahnung der Versorgungsbereiche wür- de durch eine Aufteilung der KVen in zwei Sektionen eine Trennlinie zwischen zwei Versorgungsebenen gezogen, die bislang aufs engste miteinander verknüpft waren.

Diesen Schritt in die völlige Entsolidarisierung der Ärzte gilt es mit allen Mitteln zu verhindern. ) Die finanzielle Umsetzung des Psychothera- peutengesetzes darf nicht zu Lasten der Kassenärzte ge-

hen. )

EBM-Reform

Der Vorstand der KBV wird beauftragt, auf der Basis der vorgestellten Grundzüge den neuen EBM wei- terzuentwickeln. Dabei muß Raum für regionale Men- gensteuerungen erhalten bleiben. ) Der Vorschlag der Krankenkassen für einen neuen EBM wird abgelehnt, da es sich vom Inhalt her nicht um eine Gebührenordnung, sondern um ein weit darüber hinausgehendes Versorgungskonzept handelt.

Originäre Zuständigkeiten der Kassenärztlichen Vereini- gungen, wie innerärztliche Strukturen, Qualitätssiche- rung und vor allem die Honorarverteilung, werden über den für den EBM zuständigen Bewertungsausschuß ent- schieden, in dem ohne Zustimmung der Krankenkassen kein Beschluß gefaßt werden kann.

Auf diesem Weg werden die Rechte der Kas- senärztlichen Vereinigungen weiter beschnitten. Der EBM-Vorschlag der Krankenkassen weitet den von der Ökonomie bestimmten Einfluß auf unsere ärztliche Tätig- keit weiter aus. Dies muß verhindert werden. ) Der Vorstand wird beauftragt, die ver- tragsärztlichen Leistungen für die Pflegekassen auf die Grundlage eines Honorarvertrages zu stellen.

Begründung: Die Arbeit der Vertragsärzte für die Versicherten (Patienten), die Dienstleister, Pflegedienste, MDK und die Organisationen (Pflegekassen) findet ohne sichere Grundlage statt und derzeit standeswidrig ohne

Honorar. )

* Abgelehnt wurden Punkte 3 und 4 des Antrages: Professionalisierung durch hauptamtlichen Vorstand und Minderheitenschutz in den KV- Gremien.

Erstmals stimmten die Delegierten auf einer Vertreterversammlung „elektro- nisch“ ab. Das neue Verfahren setzte sich freilich nicht durch. Am zweiten Bera- tungstag zog es die Vertreterversammlung vor, die Anträge zur EBM-Reform wie- der auf konventionellem Wege abzustimmen. Fotos (6): Bernhard Eifrig, Bonn

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