A 2376 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 49|
6. Dezember 2013SA PV
Über den Aufbau ei- ner Station zur spe- zialisierten ambu- lanten Palliativver- sorgung (DÄ 41/
2013: „Sterben muss kein Tabuthe- ma sein“ von Gisela Klinkhammer und DÄ 40/2013: „Palliative Versorgung: Na- tionale Strategie auf dem Weg“ von Eva Richter-Kuhlmann).
Die Rolle des Hausarztes stärken
Als langjährig tätige Hausärztin verfolge ich mit besonderem Inter - esse Beiträge zur Palliativmedizin in Fachzeitschriften.
Beide Beiträge geben den Eindruck, als könnten Menschen nur men- schenwürdig beim Sterben begleitet werden, wenn der zuständige Arzt eine palliativmedizinische Zusatz-
ausbildung durchlaufen hat . . . Das Thema „Sterben“ ist für Hausärzte, die sich viel um das tägliche Sterben kümmern, kein Tabuthema. Jeder Mensch, der freiwillig oder auf Druck der Angehörigen/Betreuer in ein Pflegeheim kommt, weiß, dass dies seine Endstation sein wird. Ge- rade Patienten mit einer unheilbaren Krankheit möchten sich mit ihrem Hausarzt über ihr zu erwartendes Sterben unterhalten, wollen Rat unter anderem auch zu sinnvollen Zusät- zen zur offiziellen Patientenverfü- gung. Sicher ist es hilfreich, wenn sich ein Team zur spezialisierten am- bulanten Palliativversorgung um Pa- tienten kümmert, die aufgrund ihrer Erkrankung und Beschwerden be- sondere Kompetenz bei der Sterbe- begleitung brauchen. Aber bei den meisten pflegebedürftigen, häufig auch dementen Patienten kommt es zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands als Folge eines
Infektes. Es bestehen die beiden Al- ternativen: Einweisung in die Klinik oder palliative Begleitung vor Ort.
Ersteres geht rasch, letzteres bedarf oft intensiver Gespräche, wenn mög- lich mit den Betroffenen oder den Angehörigen beziehungsweise Be- treuern und dem Pflegepersonal. Da solche Gespräche meist auch im Rahmen der ambulanten oder statio- nären Pflege dokumentiert werden müssen, ist eine Dauer von mindes- tens 60 Minuten die Norm. Häufige- re Besuche, auch nachts und am Wo- chenende, sind meist notwendig.
Dieses Engagement wird nicht ad - äquat bezahlt und, wie den Beiträgen zu entnehmen ist, auch anscheinend nicht wertgeschätzt . . .
Ich denke, die Rolle des Hausarztes sollte im Rahmen der Sterbebeglei- tung gestärkt, die finanzielle Ent- lohnung dem Zeitaufwand ange- passt werden . . .
Dr. med. Maria Hussain, 81475 München
S
Ü n z l s 2 m masein“vonGisela
OFF-L ABEL-U SE
Der Gesetzgeber sollte nach Ansicht des Kommentators den Gebrauch von Arzneimitteln außer- halb der zugelasse- nen Indikation auch ohne Zustimmung des Herstellers ge- statten (DÄ 40/2013: „Arzneimittelthera- pie: Willkür der Hersteller“ von Bernd Kirchhof).
Erst die verfügbaren Wege gehen
Das Thema ist wichtig, aber es wird leider nicht richtig dargestellt.
Zunächst eine Richtigstellung: Die Expertengruppen, die auf Antrag des G-BA eine Bewertung zum Off-label-Gebrauch einer Sub- stanz abgeben, sind derzeit beim BfArM angesiedelt und nicht beim G-BA.
Der Weg, Avastin für den Off- label -Gebrauch zuzulassen, ist kei- neswegs ohne Weiteres zum Scheitern verurteilt. Der Antrags- weg sieht derzeit vor, dass durch die Facharztgruppe oder Patien- tenseite oder das Gesundheitsmi-
nisterium der G-BA sich mit dem gestellten Antrag auf Zulassung von „Avastin zum Off-label-Ge- brauch bei der altersbedingten feuchten Makuladegeneration“ zu befassen hat. Auf der Basis der Studienlage wird dann vom G-BA geprüft, ob der Antrag an die Ex- pertengruppe Off-Label (Ophthal- mologie) gestellt wird. Dieser An- trag wird in der Geschäftsstelle Kommissionen am BfArM nach den Vorgaben des Verfahrens ge- prüft, und falls dort keine Gegen- gründe bestehen, würde er an die noch bestehende Expertengruppe Off-Label (Ophthalmologie) gelei- tet. Diese würde einen externen Experten mit einem Vorschlag für eine Bewertung beauftragen. Die dann auf der Grundlage dieser Ex- pertenbewertung erstellte Bewer- tung würde auf der Homepage des BfArM zur Kommentierung veröf- fentlicht, danach erneut beraten und dann an den G-BA zur Ent- scheidung und Beschlussfassung weitergeleitet.
Wäre es – hypothetisch – eine be- fürwortende Bewertung für einen zugelassenen Off-label-Gebrauch von Avastin und würde der G-BA
dieser Bewertung folgen, käme es zu einem Stellungnahmeverfahren, in dem dann der oder die Hersteller seine beziehungsweise ihre Zustim- mung zum Off-label-Gebrauch ge- ben oder versagen kann. Versagt er sie, steht die Substanz für den Off- label-Gebrauch nicht mehr zur Ver- fügung. Welchen Weg der Herstel- ler tatsächlich gehen würde, kann man nur beobachten, aber nicht an- tizipieren und von vornherein fest- legen.
In jedem Fall kann die Experten- gruppe Off-label (Ophthalmologie) nach einem Auftrag durch den G-BA eine Bewertung abgeben, und zwar unabhängig davon, wie der Hersteller sich positioniert.
Welche Bedeutung eine – zum Bei- spiel positive – Bewertung für sich allein, d as heißt ohne einen Be- schluss des G-BA dann hätte, wird zu beobachten sein.
Wenn eine Systemänderung oder ein Sonderweg im Einzelfall ge- wünscht wird, sollte dies nur nach einer Nutzung der verfügbaren We- ge geschehen.
Prof. Dr. med. Rudolf W. C. Janzen, Mitglied der Expertengruppe Off-Label (Neurologie/Psychiatrie), 61350 Bad Homburg
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D s d d A h n ohne Zustimmung d