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Archiv "Resolution der MW-Vertreterversammlung" (23.12.1991)

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Resolution der MW-Vertreterversammlung

Zum Bericht zur Lage

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung weist mit Entschiedenheit Vorwürfe aus der Politik zurück, die Kassenärzte würden durch ihr Verhalten die Ge- sundheitsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung in die Höhe trei- ben.

Die Kassenärzte lassen sich nicht für die Ausgabenentwicklung verant- wortlich machen, die sich aufgrund der demographischen Entwicklung, des medizinischen Fortschritts und an- derer durch das Gesundheits-Reform- gesetz nicht geänderter Einflußfaktoren nahezu zwangsläufig auf dem durch die Einsparungen des Gesundheits- Reformgesetzes abgesenkten Aus- gangsniveau fortsetzt.

Die Ausgaben der Kranken- kassen für die ambulante ärztliche Be- handlung haben sich über viele Jahre im Rahmen der Grundlohnentwicklung gehalten; von ihnen ist keine Auswir- kung auf die Steigerung der Beitrags- sätze der gesetzlichen Krankenversi- cherung ausgegangen. Im Gegenteil ist mit den in ihrer Höhe durch Pauscha- lierung begrenzten Ausgaben der Kran- kenkassen für die ambulante ärztliche Behandlung der medizinische Fort- schritt und die Sicherung der Qualität der Versorgung voll zu Lasten der Kas- senärzte finanziert worden. Dies kann so nicht weitergehen.

Die Vertreterversammlung schließt sich im Grundsatz der Auffas- sung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Sondergut- achten 1991 an, wonach Beitragssatz- stabilität eine politische Vorgabe ist, die jedoch ohne ausschließlich poli- tisch zu verantwortende Einschränkun- gen im Leistungsbereich der gesetzli- chen Krankenversicherung mit den be- stehenden Instrumentarien des Ge- sundheits-Reformgesetzes nicht ein- zuhalten ist. Bei Aufrechterhaltung die- ses Grundsa

tz

es der Beitragssatzsta- bilität muß daher die Politik darüber entscheiden, welche Leistungen in Zu-

kunft aus dem begrenzten Einnahme- volumen der Krankenkassen finanziert werden sollen und welche den Versi- cherten nicht mehr als Leistungen der Krankenkassen angeboten werden können.

Die Vertreterversammlung wendet sich gegen Bestrebungen des Bundesgesundheitsministeriums, die von den Kassenärzten seit Abschluß der Erprobungsphase der kassenärztli- chen Gebührenordnung geforderte und von seiten der Spitzenverbände der Krankenkassen grundsätzlich zuge- standene Rückkehr zur Einzellei- stungsvergütung mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität politisch zu verhindern.

Den Kassenärzten darf eine ange- messene Vergütung ihrer Leistungen nicht länger verweigert werden, wenn eine leistungsfähige ambulante Versor- gung langfristig gewährleistet und die ambulante Versorgung zur Vermeidung unnötiger Krankenhauseinweisungen intensiviert werden soll. Soweit Rege- lungen zur Beeinflussung der Lei- stungsentwicklung mit einer Rückkehr zur Einzelleistungsvergütung verbun- den sind, dürfen sie den vereinbarten Punktwert nicht in Frage stellen.

Die Sicherung der Struktur- qualität in der ambulanten Versorgung erfordert dringend gesetzliche Maß- nahmen zur Beschränkung der Arztzahlentwicklung und zur Sicherung der Qualifikation des Kassenarztes durch eine abgeschlossene Weiterbil- dung.

Schwerin, 7. 12. 1991

„Potsdamer Erklärung"

Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen der Länder Brandenburg, Meck- lenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1 ) haben bei einer Zu-

') Die KV Sachsen hat an dieser Zusammen- kunft nicht teilgenommen, trägt jedoch die Erklärung mit.

2) Eine exakte Abstimmung hierzu steht noch aus.

sammenkunft am 17. 11. 1991 in Potsdam die Veröffentlichung folgen- der Erklärung beschlossen:

Die Vergütung der kassenärzt- lichen Leistungen erfolgt auch zukünf- tig uneingeschränkt nach dem Einzel- leistungsprinzip.

O Die Erhöhung des Punktwer- tes mit Wirkung vom 1. Januar 1992 auf zunächst 8,0 Pfennig wird gefor- dert. Der Vorstand der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung wird gebeten, sich auch weiterhin zu bemühen, die- sen Punktwert durchzusetzen.

Bei späteren Verhandlungen mit den Landesverbänden der Primär- krankenkassen wird ein für alle neuen Kassenärztlichen Vereinigungen gel- tender gleicher Mindestpunktwert an- gestrebt.

• Der für alle neuen Kassenärzt- lichen Vereinigungen gültige Rahmen- gesamtvertrag wird zunächst verlän- gert. Die neuen Kassenärztlichen Ver- einigungen behalten sich aber Ände- rungen vor. Die Hauptgeschäftsführer erarbeiten Änderungsvorschläge, die bis zur Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung am 7. Dezember 1991 in Schwerin vorab in den fünf Kassenärztlichen Vereini- gungen nochmals abgestimmt wer- den k).

Zum Hausarztmodell können die Kassenärztlichen Vereinigungen der neuen Länder zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine abschließende Erklärung treffen, da nicht ausreichend Zeit zur Verfügung stand, das Problem in den neuen Kassenärztlichen Vereini- gungen zu diskutieren und die struktu- rellen Besonderheiten der hausärztli- chen Versorgung in den neuen Bun- desländern angemessen zu berück- sichtigen.

Die kassenärztliche Fortbil- dung muß umfassend gefördert wer- den. Das ehemalige sogenannte „Dis- pensairesystem" ist durch das flä- chendeckende System der kassenärzt- lichen Versorgung überholt. Die ambu- lante Versorgung kann umfassend si- chergestellt werden.

• Die neuen Kassenärztlichen Vereinigungen setzen sich für eine mindestens dreijährige Pflichtweiterbil- dung zum Facharzt für Allgemeinmedi- zin mit neuen Inhalten ein.

Dt. Ärztebl. 88, Heft 51/52, 23. Dezember 1991 (19) A-4555

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