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Archiv "Ärztliches Qualitäts-Forum Berlin: 24. und 25. Januar 1997" (23.12.1996)

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Academic year: 2022

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Ab 1. 12. 1996 bietet die Arzneimit- telkommission der deutschen Ärzte- schaft (AkdÄ) eine aktualisierte Version des AID-Faxinfoservice mit einer Reihe neuer Dokumente an.

Als aktuelles Polling-Dokument (s. u.) ist der Leserbrief eines Mitgliedes des Vorstandes der AkdÄ unter dem Ti- tel „Gesundheitspolitik – quo vadis?“

mit einer kritischen Betrachtung zur homöopathischen Arzneimitteltherapie und der Erstattungsfähigkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen bereitge- stellt.

Seit Beginn des AID-Faxinfoservice am 1. 10. 1996 haben bereits viele Ärz- tinnen und Ärzte von dem neuen Ange- bot der Arzneimittelkommission Ge- brauch gemacht. Allerdings kommt es nach wie vor noch relativ häufig zu Be- dienungsfehlern. Daher nachfolgend noch einmal kurze Erläuterungen zur richtigen Bedienung und Hinweise zu den häufigsten Fehlern:

Fax-Polling

Mit Fax-Polling können Sie ein be- stimmtes vom Absender(AkdÄ) vorge- gebenes Dokument(in der Regel das In- haltsverzeichnis sowie eine Mitteilung zu einem aktuellen Thema) abrufen.

Dazu benötigen Sie lediglich Ihr Fax- gerät, das Sie – entsprechend der geräte- spezifischen Bedienungsanleitung – auf Abruf/Polling stellen müssen.

Nachdem Sie entsprechend der Bedie- nungsanleitung für Ihr Gerät die Funk- tion „Abruf“ oder „Polling“ aktiviert, eine unserer angegebenen Nummern (02 21/40 04-5 10 oder -5 11) angewählt und das Faxgerät gestartet haben, erhal- ten Sie das fest vorgegebene Fax-Polling- Dokument (Inhaltsverzeichnis und aktu- elle Mitteilung „Gesundheitspolitik – quo vadis?“) automatisch übermittelt.

Fax-on-demand

Mit Fax-on-demand können Sie nun ganz bestimmte Sie interessierende Do- kumente (aus dem Inhaltsverzeichnis;

s. o.) auswählen und abfordern.

Dazu benötigen Sie ein (Tasten-)Te- lefon und ein Telefaxgerät. Beide Geräte müssen in Verbindung stehen, zum Bei- spiel über eine Nebenstellenanlage oder eine gemeinsame Anschlußdose. Auch kombinierte Telefon-Fax-Geräte sind geeignet.

Ihr Telefon muß auf Tonwahlverfah- ren umgestellt sein.

Wählen Sie eine unserer bereitge- stellten Nummern (02 21/40 04-5 10 oder -5 11) mit Ihrem Telefonan und befolgen Sie genau und Schritt für Schritt die zu hörende telefonische Ansage.

Nachdem Sie ein bis maximal fünf Dokumente (pro Anruf) ausgesucht und angewählt haben, beginnt die Übertragung nach Drücken des Start- knopfes (bei Ihrem Fax-Kombigerät) oder – wenn Sie von einem Nebenstel- lentelefon anrufen – nach Weiterleitung an das Faxgerät (entsprechend einer hausinternen Weiterleitung von Tele- fongesprächen).

Häufigste Fehlerquellen

l Faxgerät wurde nicht auf Abruf/

Polling gestellt.

Bitte umschalten!

l Telefon war nicht auf Tonwahl ein- gestellt.

Bitte umschalten, sonst ist Fax-on- demand nicht möglich!

l Sie besitzen ein Wählscheibentele- fon.

Fax-on-demand leider nicht möglich!

l Mit der Eingabe der ausgewählten Dokumentennummern wurde bereits vor dem Signalton begonnen.

Bitte Signalton abwarten.

l Es wurde vergessen, nach Eingabe der Dokumentennummer den Vorgang mit Drücken der Rauten-(Doppelkreuz-) Taste abzuschließen.

Achten Sie darauf, nach Eingabe der vierstelligen Dokumentennummer die Rautentaste zu drücken.

l Es wurde die falsche Dokumen- tennummer eingegeben.

Bitte vergewissern Sie sich, daß Sie eine auf dem aktuellen Inhaltsverzeich- nis vorkommende Nummer angewählt haben.

Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, Postfach 41 01 25, 50861 Köln, Telefon 02 21/40 04-5 21 oder -5 25, Telefax 02 21/40 04-5 39 N

A-3429

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 51–52, 23. Dezember 1996 (59) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Neue Dokumente im AID-Faxinfoservice

Veranstalter:

Bundesärztekammer und Kassen- ärztliche Bundesvereinigung

Ort:

Kaiserin-Friedrich-Haus Zielgruppen:

Repräsentanten von Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Wis- senschaftlichen Medizinischen Fachge- sellschaften, Berufsverbänden, Kranken- kassen, Patientenverbänden, Fachjour- nalisten, Interessierte aus Klinik, Praxis, Gesundheitsverwaltung und Politik.

Freitag, 24. Januar:

12 Uhr: Eröffnung (K. Vilmar) 12.15 Uhr: Qualitätssicherung in der Allergologie (Moderation W. Mohr), Öffentliche Diskussion des Qualitätssi- cherungskonzeptes Allergologie der Ärztlichen Zentralstelle Qualitätssi- cherung mit Repräsentanten der Deut- schen Gesellschaften für HNO-Heil- kunde, Pneumologie, Dermatologie, Allgemeinmedizin, Innere Medizin, All- ergie- und Immunitätsforschung und des Ärzteverbandes Deutscher Allergo- logen

16 Uhr: Qualitätssicherung beim am- bulanten Operieren (Moderation F. W.

Kolkmann), Öffentliche Diskussion des Qualitätssicherungskonzeptes Ambu- lantes Operieren der Ärztlichen Zen- tralstelle Qualitätssicherung mit Reprä- sentanten der Deutschen Gesellschaften für Orthopädie und Traumatologie, HNO-Heilkunde, Gynäkologie und Ge- burtshilfe, Mund-Kiefer-Gesichtschirur- gie, Chirurgie, Plastische und Wieder- herstellungschirurgie, Anästhesiologie und Intensivmedizin

Samstag, 25. Januar

9 Uhr: Qualitätsmanagement im sta- tionären Bereich, Erfahrungsberichte aus Kliniken mit unterschiedlichen Ver- sorgungsaufträgen

13 Uhr: Qualitätsmanagement im ver- tragsärztlichen Bereich, Diskussionsfo- rum der Qualitätssicherungsbeauftragten der Kassenärztlichen Vereinigungen, Ab- schlußdiskussion und Zusammenfassung (Moderation W. Schorre)

Anmeldung:

Bundesärztekammer, Büro Berlin, Frau K. Schramm, Kaiserin-Friedrich- Haus, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon 0 30/28 34-1 20, Telefax

28 34-1 22 N

Ärztliches Qualitäts-Forum Berlin

24. und 25. Januar 1997

(2)

In einer 3., geänderten Auflage ist die erstmals 1985 herausgegebene, ge- meinsam von der Deutschen Kranken- hausgesellschaft e.V., der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung und der Bun- desärztekammer erarbeitete Beratungs- und Formulierungshilfe „Belegarztver- trag/Kooperativer Belegarztvertrag“ im September 1996 erschienen. Unter Bei- behaltung der Grundsätze dieser Ver- tragsmuster berücksichtigt die Neuauf- lage insbesondere die in Zusammen- hang mit den Verträgen relevanten Ge- setzesänderungen sowie die neuere Rechtsprechung zur Aufklärungs- und Dokumentationspflicht. Einen Schwer- punkt der Aktualisierung stellt auch die neue Gestaltung der ambulanten Tätig- keit des Belegarztes oder anderer nie- dergelassener Ärzte im Krankenhaus dar. Zur Förderung der zwischen den niedergelassenen Ärzten und den Kran- kenhäusern notwendigen Kooperation ist daher in die Broschüre neben den Belegarzt-Vertragsmustern eine Bera- tungs- und Formulierungshilfe für den

Abschluß eines Vertrages über die Durchführung von ambulanten Leistun- gen – als Leistungen der Arztpraxis – im Krankenhaus einbezogen worden.

In einem von den Präsidenten bzw.

Vorsitzenden der Deutschen Kranken- hausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesärz- tekammer gezeichneten Vorwort wird sowohl auf die zu den wesentlichen Punkten dieser Vertragsmuster erzielte Übereinstimmung als aber auch auf die nach wie vor unterschiedlichen Stand- punkte, insbesondere hinsichtlich der Frage der Kündigung von Verträgen, hingewiesen. Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung wollen die Kündigungsmöglich- keiten nach einer bestimmten Dauer der Zusammenarbeit auf bestimmte Tatbestände beschränken. In ihrer Ar- gumentation stützen sich beide Organi- sationen darauf, daß bereits in den Be- legarztvertragsgrundsätzen von 1959 vorgesehen war, daß nach einer fünf- jährigen Vertragsdauer eine Kündigung

beiderseits nur noch zulässig sein soll, wenn organisatorische oder persönliche Gründe dies erforderten. Demgegenü- ber muß es nach Auffassung der Deut- schen Krankenhausgesellschaft vermie- den werden, Kündigungsregelungen vorzusehen, die inhaltlich auf ein Ar- beitnehmer- oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis hin- deuten. Eine Einschränkung des Kündi- gungsrechts wird daher aus Sicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft für nicht vertretbar angesehen, wobei sie jedoch einer Verlängerung der Kündi- gungsfrist zugestimmt hat. Es muß da- her den jeweiligen Krankenhausträgern und Ärzten vor Ort überlassen bleiben, sich bei den Vertragsverhandlungen über diesen Punkt zu einigen.

Bestellungen von Original-Exempla- ren dieser in Broschüren-Form veröf- fentlichten Vertragsmuster können an die Deutsche Krankenhaus Verlagsge- sellschaft mbH, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf, gerichtet werden (Preis je Stück 10 DM einschließlich MwSt. plus Versandkosten).

Dr. Hans-Jürgen Maas, BÄK

A-3430

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(60) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 51–52, 23. Dezember 1996 KV Niedersachsen, 15. März

Braunschweig,Ärztehaus, An der Pe- trikirche 1, 38100 Braunschweig, Be- ginn 9.00 Uhr – Ende gegen 14.00 Uhr.

Schriftliche Anmeldungen sind bis zum 10. März 1997 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und ge- nauer Anschrift an die KV Niedersach- sen, Bezirksstelle Braunschweig (obige Anschrift), Telefon 05 31/24 14-1 18, zu richten. Die Teilnahmegebühr von 35,00 DM ist auf das Konto-Nr. 101 133 527 (BLZ 270 906 18) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Braun- schweig, mit dem Vermerk „Ein- führungslehrgang“ zu überweisen.

KV Westfalen-Lippe, 1. März Dortmund,im Hause der KV West- falen-Lippe, Robert-Schimrigk-Straße 4–6, 44141 Dortmund. Beginn 9.30 Uhr – Ende gegen 16.30 Uhr. Rechtzeitige Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und ge- nauer Anschrift an die KV Westfalen- Lippe, Landesstelle (obige Anschrift), Telefon 02 31/94 32-2 54. Die Teilnahme

ist nur zulässig nach schriftlicher Be- stätigung. Die Teilnahmegebühr von 40,00 DM ist gleichzeitig mit der schrift- lichen Anmeldung auf das Konto der KV Westfalen-Lippe, Landesstelle, Nr.

2 613 123 (BLZ 440 606 04) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Dortmund, mit dem Vermerk „Ein- führungslehrgang“ zu überweisen.

KV Nordrhein, 15. März Düsseldorf, Medizinische Einrichtun- gen der Universität Düsseldorf, im Hör- saal 13 A, Moorenstraße 5, 40225 Düs- seldorf. Beginn 9.30 Uhr. Der Teilneh- merkreis ist auf 250 Personen begrenzt.

Parkmöglichkeiten sind im Uni-Gelände vorhanden. Schriftliche Anmeldungen sind bis zum 15. Februar 1997 an die KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düs- seldorf, zu richten. Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist auf das Konto der KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Nr.

1 417 843 (BLZ 300 606 01) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Düsseldorf, mit dem Vermerk „Ein- führungslehrgang“ zu überweisen.

KV Bayerns, 15. März

München,Ärztehaus Oberbayern, El- senheimerstraße 39, 80687 München.

Beginn 8.45 Uhr – Ende gegen 15.15 Uhr. Anmeldungen an die KV Bayerns, Landesgeschäftsstelle, Ärztehaus Bayern, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Tel 0 89/41 47-4 45 (Frau Zschischang), Fax 0 89/41 47-4 43. Die Teilnahmegebühr von 50,00 DM ist nach Erhalt der schriftli- chen Bestätigung mittels des beiliegenden Überweisungsträgers zu entrichten.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wird mit dem SGB VII das Unfallversiche- rungsrecht in das Sozialgesetzbuch ein- geordnet. Nach Artikel 35 des „Gesetzes zur Einordnung des Rechts zur gesetzli-

chen Unfallversicherung in das Sozialge- setzbuch (Unfallversicherungs-Einord- nungsgesetz – UVEG)“ werden die Pa- ragraphen der Reichsversicherungsord- nung (RVO) aufgehoben, welche bislang

Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger

Konsequenzen aus dem Inkrafttreten des SGB VII zum 1. Januar 1997

Lehrgänge zur Einführung

in die vertragsärztliche Tätigkeit

Belegarzt-Vertragsmuster aktualisiert

(3)

die Rechtsgrundlage für das Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger gebil- det haben.

Gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII sind die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung verpflichtet, sowohl die Struktur der Versorgung von Unfallverletzten als auch die Form und die Höhe der Vergü- tung ärztlicher Tätigkeit vertraglich zu regeln. Hieraus folgt ein umfassender Beratungsbedarf, so daß mit dem Ab- schluß eines neuen Abkommens erst im

Laufe des Jahres 1997 gerechnet werden kann.

Durch die nachstehende „Gemeinsa- me Erklärung“ wird deshalb über dieje- nigen gesetzlichen Bestimmungen infor- miert, die abweichend von den nach dem Abkommen geltenden Regelungen ab 1. Januar 1997 zu beachten sind (zum Beispiel Festbeträge bei der Verord- nung von Arznei-, Verband- und Hilfs- mitteln, datenschutzrechtliche Bestim- mungen und Informationspflicht der Ärzte).

A-3431

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 51–52, 23. Dezember 1996 (61) Durch das Inkrafttreten des Sozialge-

setzbuches VII (SGB VII) zum 1. Januar 1997 wird das Unfallversicherungsrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.

Das SGB VII macht weitreichende, strukturelle Änderungen und Ergän- zungen des Abkommens erforderlich.

Das Abkommen bedarf deshalb einer vollständigen Überarbeitung, die bis zum Ende des Jahres 1996 nicht abge- schlossen werden kann und weitere Be- ratungen erforderlich macht. Vor die- sem Hintergrund geben die Vertrags- partner des Abkommens folgende Er- klärung ab:

1. Die Regelungen des Abkommens in der Fassung vom 26. März 1992 gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Ab- kommens weiter fort.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ab dem 1. Januar 1997 folgendes zu beach- ten:

2.1 Die Vorschrift des § 1543 d RVO, die bisher die Auskunftspflicht des Arz- tes gegenüber dem Unfallversicherungs- träger geregelt hat, wird ab 1. Januar 1997 durch die Bestimmungen der

§§ 201, 203 SGB VII ersetzt. Diese Vor- schriften enthalten Regelungen zur Da- tenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte sowie zu deren Auskunfts-

pflicht. Danach haben die Ärzte, die nach dem Abkommen tätig werden, die Versicherten über den Erhebungszweck der Daten, die ärztliche Auskunftspflicht sowie über das Recht des Versicherten zur Dateneinsicht beim Unfallversiche- rungsträger zu unterrichten. Um sicher- zustellen, daß diese neuen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen beachtet wer- den, wurden die im Rahmen des Ab- kommens zu verwendenden Vordrucke angepaßt. Dazu wurden die Vordrucke insbesondere in der Weise ergänzt, daß der Arzt die Erfüllung seiner Informati- onspflicht gegenüber den Versicherten auf den Vordrucken dokumentieren kann. Außerdem wurden auf den für die Krankenkassen bestimmten Durch- schriften diejenigen Daten unkenntlich gemacht, die die Krankenkassen zur Er- füllung ihrer Aufgaben nicht benötigen.

Darüber hinaus sind Durchschriften der Berichte über die Versorgung von unfall- verletzten Familienversicherten den Krankenkassen nicht mehr zur Verfü- gung zu stellen. Die neuen Vordrucke sollen den Ärzten rechtzeitig zur Verfü- gung gestellt werden und sind dann ab 1. Januar 1997 zu verwenden. Soweit Ärzten die neuen Vordrucke zum Stich- tag nicht zur Verfügung stehen, können

die bisher geltenden Vordrucke Verwen- dung finden. Die Erfüllung der Informa- tionspflicht gegenüber dem Versicherten ist für diesen Fall vom Arzt in seinen Unterlagen gesondert zu dokumentie- ren.

2.2 § 202 SGB VII enthält neue Re- gelungen zur Anzeige von Berufskrank- heiten. Nach dieser Vorschrift haben die Ärzte die Versicherten über den Inhalt der Berufskrankheitenanzeige zu unter- richten und ihnen den Unfallversiche- rungsträger und die Stelle zu nennen, de- nen sie die Anzeige übersenden. Dies ist vom Arzt in seinen Unterlagen geson- dert zu dokumentieren.

2.3 Für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln finden ab 1. Januar 1997 nach § 29 SGB VII die in der ver- tragsärztlichen Versorgung geltenden Festbeträge Anwendung. Bis zur Höhe dieser Festbeträge werden die Kosten von den Unfallversicherungsträgern übernommen. In Fällen, in denen aus medizinischen Gründen diese Beträge überschreitende Arznei- und Verband- mittel erforderlich werden, weil sonst das Ziel der Heilbehandlung nicht er- reicht werden kann, tragen die Unfall- versicherungsträger ebenfalls die Ko- sten. Verordnet der Arzt – z. B. auf Wunsch des Versicherten – ein teureres Arznei- oder Verbandmittel, obgleich der Heilbehandlungserfolg mit Festbe- tragsmitteln erreicht werden könnte, hat der Arzt den Versicherten auf die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten durch den Versicherten hinzuweisen. Entsprechen- des gilt für die Verordnung von Hilfsmit- teln (§ 31 SGB VII).

2.4 Die bislang noch geltenden Be- stimmungen des Reichsversicherungsam- tes vom 19. Juni 1936, die die Grundlagen insbesondere des D-Arzt- und Verlet- zungsartenverfahrens bilden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben.

Dies macht es auf seiten der Unfallversi- cherung erforderlich, die Verfahrensar- ten neu zu regeln. Bis dahin gelten die bestehenden Regelungen des Abkom- mens fort. Das bedeutet, daß auch der in Leitnummer 45 des Abkommens (Verlet- zungsartenverfahren) durch die Bezug- nahme auf § 6 der RVA-Bestimmungen einbezogene Verletzungsartenkatalog bis auf weiteres verbindlich bleibt. Dieser Katalog von Verletzungen, bei deren Vorliegen der Arzt dafür zu sorgen hat, daß der Unfallverletzte unverzüglich in eines der von den Trägern der gesetzli- chen Unfallversicherung bezeichneten Krankenhäuser überwiesen wird, ist als

Anlage 5*) beigefügt. N

Bekanntmachungen

Gemeinsame Erklärung

vom 28. November 1996 zum

Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger

vom 23. März 1984 in der Fassung vom 26. März 1992

des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Sankt Au- gustin, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., Kassel, des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V., München, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

*) hier nicht abgedruckt

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