Im Deutschen Ärzteblatt Heft 28/29 vom 19. Juli 1993 wurde über das Bestre- ben einiger privater Krankenversiche- rungen (vor allem Deutscher Ring) be- richtet, die Minderungspflicht nach § 6a GOÄ auch auf Leistungen von Konsili- arärzten auszudehnen, die diese in eige- ner Praxis für Patienten erbringen, die in einem benachbarten Krankenhaus sta- tionär behandelt werden. Nach Auffas- sung sowohl der Bundesärztekammer (BÄK) als auch des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sind Vergütun- gen für Leistungen, die von Konsiliarärz- ten in deren Praxen erbracht werden (sofern die Praxis vom Krankenhaus ein- deutig getrennt ist), nicht minderungs- pflichtig. Zu mindern sind dagegen Ver- gütungen für Leistungen, die durch den Konsiliararzt in den Räumen des Kran- kenhauses erbracht werden. Befindet sich die Praxis auf dem Gelände des Krankenhauses, haben Gerichte inzwi- schen die Minderungspflicht bejaht, da die Eigenständigkeit der Praxis gegen- über dem Krankenhaus für den „durch- schnittlichen Patientenhorizont“ nicht erkennbar sei. Dies betrifft jedoch aus- drücklich nicht die auch örtlich deutlich vom Krankenhaus getrennte Praxis.
Das Thema ist unverändert aktuell.
Zum Deutschen Ring sind weitere Unter- nehmen hinzugekommen; in Gesprächen der Bundesärztekammer mit Repräsen- tanten von privaten Krankenversicherun- gen war keine Annäherung erreichbar.
Vielmehr hat die private Krankenversi- cherung eine neue Prozeßwelle in Gang gesetzt, ausgelöst durch die Änderungen im Text des § 6a mit dem Inkrafttreten der neuen GOÄ am 1. Januar 1996.
Auch mit der neuen GOÄ gilt die be- reits im Jahr 1993 dargelegte Auffas- sung. Bekräftigt wurde dies inzwischen durch ein Schreiben des Bundesgesund- heitsministeriums vom 15. August 1996.
Dort heißt es: „Schon bisher war es weit- gehend unbestritten, daß in der Praxis niedergelassener Ärzte erbrachte Konsi- liarleistungen nicht § 6a der GOÄ unter- liegen. Darin hat sich auch durch die seit 1. Januar 1996 gültige GOÄ nichts geän- dert. Die Minderungspflicht nach § 6a GOÄ erfaßt nur Leistungen, die Konsili- arärzte in der stationären Einrichtung erbringen . . .“ Diese Auffassung wird von einigen inzwischen erschienenen
Kommentarwerken geteilt, zum Beispiel vom „Kommentar zur Gebührenord- nung für Ärzte“ von Brück et al. (Deut- scher Ärzte-Verlag, 1996) und „Bundes- pflegesatzverordnung“ von Tuschen/
Quaas (Kohlhammer Verlag, 1996).
Von 1993 bis 1996 sind zahlreiche wei- tere Gerichtsurteile bekannt geworden, fast alle im Sinne der hier vertretenen Auslegung. Die private Krankenversiche- rung (PKV) argumentiert dagegen mit
„beeindruckenden“ Zahlen von Gerichts- urteilen, in denen die Minderungspflicht bejaht wird. Verschwiegen wird dabei je- doch, daß in fast allen Fällen von den Ge- richten in den Urteilsbegründungen die Minderungspflicht für auswärtige Konsili- aruntersuchungen grundsätzlich verneint wurde, die Minderungspflicht jedoch des- halb eintrat, weil der Patient nicht nach
§ 4 Abs. 5 GOÄ über die externe Lei- stungserbringung und deren unmittelbare Berechnung aufgeklärt worden war. In-
zwischen liegen auch höherinstanzliche Urteile vor. So hat zum Beispiel das Landgericht Bamberg in einer Beru- fungsentscheidung vom 31. Mai 1996 fest- gestellt: „Erbringen externe Drittleister Leistungen, die das Krankenhaus nicht erbringen kann, so ist § 6a GOÄ von sei- nem Regelungszweck nicht anwendbar.“
Die 1993 gegebene Empfehlung an betroffene Ärzte, der PKV mit dem Hin- weis auf die hier dargelegten Auffassun- gen zu begegnen, gilt deshalb weiter.
Darüber hinaus wäre es sinnvoll, mit dem überweisenden Krankenhaus die Modalität der vorherigen Aufklärung des Patienten zu klären (Hinweis nach
§ 4 Abs. 5 GOÄ, eventuell einschließlich Hinweis, daß die auswärts erbrachten Leistungen nicht gemindert werden).
Lenkt die private Krankenversiche- rung nicht ein, so wäre ein Gespräch mit einem Rechtsberater sinnvoll. Bei der Bundesärztekammer (Herbert-Lewin- Straße 1, 50931 Köln) können eine Stel- lungnahme „Keine Honorarminderungs- pflicht nach § 6a GOÄ bei auswärts er- brachter Konsiliarleistung“ und eine Li- ste der einschlägigen Urteile angefordert werden.
Dr. med. Bernhard Kleinken Bundesärztekammer, Köln
A-3371
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 50, 13. Dezember 1996 (73) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R
Mitteilungen
Amtliche Gebührenordnung:
Minderungspflicht für Konsiliarärzte
32. Stuttgarter
Kongreß für aktuelle Medizin „Medizin ’97“
31. Januar bis 2. Februar 1997
Kurse: Notfallmedizin (Kurs für Fach- kundebescheinigung „Rettungsdienst“, Teil C 1, C 2, D 1, Herz-Lungen-Wieder- belebung
Seminare: Fortbildung für leitende Notärzte
Seminare u. a.: Psychosomatik im ärztlichen Alltag, Impf mal wieder, Vas- kuläre Notfälle, Endoskopie, Ultra- schall, Chronisches Müdigkeitssyndrom, Fibromyalgiesyndrom, Möglichkeiten der ambulanten Patientenversorgung, Schmerz – ein unbewältigtes Problem in der Arztpraxis, Homöopathische Be- handlung des Schmerzes, Die Wirbel- säule, Der funktionsgestörte Magen- Darm-Trakt, Allergie, Pilze, Behand- lungsfehler vorgeworfen – was tun als betroffener Arzt? Rationelle Phytothe- rapie, Qualitätsmanagement – Nutzen für Arzt und Patient (alle Veranstaltun- gen sind als Ausbildungsveranstaltun- gen für AiP geeignet), Seminare für Arzthelferinnen
Auskunft: Bezirksärztekammer Nord- württemberg, Referat Fortbildung, Frau Abele, Postfach 70 01 63, 70571 Stuttgart, Tel 07 11/76 98 1-0 oder -27 (nur vormit-
tags), Fax 76 98 139 N
Ärztliches
Qualitäts-Forum Berlin
24. und 25. Januar 1997
Symposium der Zentralstelle der deutschen Ärzteschaft zur Qualitäts- sicherung in der Medizin (gemeinsame Einrichtung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereini- gung)
Veranstaltungsort: Kaiserin-Friedrich- Haus
Themen: Qualitätssicherung in der Allergologie, Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren, Qualitätsmana- gement im stationären Bereich, Qualitätsmanagement im vertragsärztli- chen Bereich
Anmeldung: Bundesärztekammer Büro Berlin, Frau K. Schramm, Kaiserin- Friedrich-Haus, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Tel 030/28 34 120, Fax
28 34 122 N