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Archiv "Bekanntmachungen: Gemeinsame Erklärung vom 28. November 1996 zum Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 23. März 1984 in der Fassung vom 26. März 1992 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Sankt Augustin, des Bunde

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Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Gemeinsame Erklärung vom 28. November 1996 zum Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 23. März 1984 in der Fassung vom 26. März 1992 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Sankt Augustin, des Bunde"

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die Rechtsgrundlage für das Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger gebil- det haben.

Gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII sind die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztliche Bundesvereini- gung verpflichtet, sowohl die Struktur der Versorgung von Unfallverletzten als auch die Form und die Höhe der Vergü- tung ärztlicher Tätigkeit vertraglich zu regeln. Hieraus folgt ein umfassender Beratungsbedarf, so daß mit dem Ab- schluß eines neuen Abkommens erst im

Laufe des Jahres 1997 gerechnet werden kann.

Durch die nachstehende „Gemeinsa- me Erklärung“ wird deshalb über dieje- nigen gesetzlichen Bestimmungen infor- miert, die abweichend von den nach dem Abkommen geltenden Regelungen ab 1. Januar 1997 zu beachten sind (zum Beispiel Festbeträge bei der Verord- nung von Arznei-, Verband- und Hilfs- mitteln, datenschutzrechtliche Bestim- mungen und Informationspflicht der Ärzte).

A-3431

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 51–52, 23. Dezember 1996 (61) Durch das Inkrafttreten des Sozialge-

setzbuches VII (SGB VII) zum 1. Januar 1997 wird das Unfallversicherungsrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.

Das SGB VII macht weitreichende, strukturelle Änderungen und Ergän- zungen des Abkommens erforderlich.

Das Abkommen bedarf deshalb einer vollständigen Überarbeitung, die bis zum Ende des Jahres 1996 nicht abge- schlossen werden kann und weitere Be- ratungen erforderlich macht. Vor die- sem Hintergrund geben die Vertrags- partner des Abkommens folgende Er- klärung ab:

1. Die Regelungen des Abkommens in der Fassung vom 26. März 1992 gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Ab- kommens weiter fort.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ab dem 1. Januar 1997 folgendes zu beach- ten:

2.1 Die Vorschrift des § 1543 d RVO, die bisher die Auskunftspflicht des Arz- tes gegenüber dem Unfallversicherungs- träger geregelt hat, wird ab 1. Januar 1997 durch die Bestimmungen der

§§ 201, 203 SGB VII ersetzt. Diese Vor- schriften enthalten Regelungen zur Da- tenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte sowie zu deren Auskunfts-

pflicht. Danach haben die Ärzte, die nach dem Abkommen tätig werden, die Versicherten über den Erhebungszweck der Daten, die ärztliche Auskunftspflicht sowie über das Recht des Versicherten zur Dateneinsicht beim Unfallversiche- rungsträger zu unterrichten. Um sicher- zustellen, daß diese neuen datenschutz- rechtlichen Bestimmungen beachtet wer- den, wurden die im Rahmen des Ab- kommens zu verwendenden Vordrucke angepaßt. Dazu wurden die Vordrucke insbesondere in der Weise ergänzt, daß der Arzt die Erfüllung seiner Informati- onspflicht gegenüber den Versicherten auf den Vordrucken dokumentieren kann. Außerdem wurden auf den für die Krankenkassen bestimmten Durch- schriften diejenigen Daten unkenntlich gemacht, die die Krankenkassen zur Er- füllung ihrer Aufgaben nicht benötigen.

Darüber hinaus sind Durchschriften der Berichte über die Versorgung von unfall- verletzten Familienversicherten den Krankenkassen nicht mehr zur Verfü- gung zu stellen. Die neuen Vordrucke sollen den Ärzten rechtzeitig zur Verfü- gung gestellt werden und sind dann ab 1. Januar 1997 zu verwenden. Soweit Ärzten die neuen Vordrucke zum Stich- tag nicht zur Verfügung stehen, können

die bisher geltenden Vordrucke Verwen- dung finden. Die Erfüllung der Informa- tionspflicht gegenüber dem Versicherten ist für diesen Fall vom Arzt in seinen Unterlagen gesondert zu dokumentie- ren.

2.2 § 202 SGB VII enthält neue Re- gelungen zur Anzeige von Berufskrank- heiten. Nach dieser Vorschrift haben die Ärzte die Versicherten über den Inhalt der Berufskrankheitenanzeige zu unter- richten und ihnen den Unfallversiche- rungsträger und die Stelle zu nennen, de- nen sie die Anzeige übersenden. Dies ist vom Arzt in seinen Unterlagen geson- dert zu dokumentieren.

2.3 Für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln finden ab 1. Januar 1997 nach § 29 SGB VII die in der ver- tragsärztlichen Versorgung geltenden Festbeträge Anwendung. Bis zur Höhe dieser Festbeträge werden die Kosten von den Unfallversicherungsträgern übernommen. In Fällen, in denen aus medizinischen Gründen diese Beträge überschreitende Arznei- und Verband- mittel erforderlich werden, weil sonst das Ziel der Heilbehandlung nicht er- reicht werden kann, tragen die Unfall- versicherungsträger ebenfalls die Ko- sten. Verordnet der Arzt – z. B. auf Wunsch des Versicherten – ein teureres Arznei- oder Verbandmittel, obgleich der Heilbehandlungserfolg mit Festbe- tragsmitteln erreicht werden könnte, hat der Arzt den Versicherten auf die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten durch den Versicherten hinzuweisen. Entsprechen- des gilt für die Verordnung von Hilfsmit- teln (§ 31 SGB VII).

2.4 Die bislang noch geltenden Be- stimmungen des Reichsversicherungsam- tes vom 19. Juni 1936, die die Grundlagen insbesondere des D-Arzt- und Verlet- zungsartenverfahrens bilden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben.

Dies macht es auf seiten der Unfallversi- cherung erforderlich, die Verfahrensar- ten neu zu regeln. Bis dahin gelten die bestehenden Regelungen des Abkom- mens fort. Das bedeutet, daß auch der in Leitnummer 45 des Abkommens (Verlet- zungsartenverfahren) durch die Bezug- nahme auf § 6 der RVA-Bestimmungen einbezogene Verletzungsartenkatalog bis auf weiteres verbindlich bleibt. Dieser Katalog von Verletzungen, bei deren Vorliegen der Arzt dafür zu sorgen hat, daß der Unfallverletzte unverzüglich in eines der von den Trägern der gesetzli- chen Unfallversicherung bezeichneten Krankenhäuser überwiesen wird, ist als

Anlage 5*) beigefügt. N

Bekanntmachungen

Gemeinsame Erklärung

vom 28. November 1996 zum

Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger

vom 23. März 1984 in der Fassung vom 26. März 1992

des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Sankt Au- gustin, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., Kassel, des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V., München, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln

*) hier nicht abgedruckt

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