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Archiv "Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger" (04.07.1984)

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Kassenärztliche Bundesvereinigung

Abkommen Ärzte/Unfallversi- cherungsträger (Ärzteabkom- men) zwischen 1. dem Haupt- verband der gewerblichen Be- rufsgenossenschaften e. V., Bonn, 2. dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Be- rufsgenossenschaften e. V., Kassel, 3. dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V., München, einerseits und der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung, Köln, andererseits vom 23. März 1984 mit Schiedsver- trag

Erster Teil

Grundsätze

Ltned 1 Die Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung sind nach den gesetzli- chen Vorschriften** ) verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst bald nach dem Arbeitsunfall einsetzende schnelle und sachgemäße Heilbehandlung, insbesondere auch, so- weit nötig, eine fachärztliche oder be- sondere unfallmedizinische Versorgung gewährleistet wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedürfen die Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung der Mitar- beit aller Ärzte.

Ltnr 2 Die Regelungen dieses Abkom- mens erstrecken sich auch auf Berufs- krankheiten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Ltnr 3 Die Vertragspartner verpflichten sich, bei ihren Mitgliedern auf eine ge- wissenhafte Erfüllung dieses Abkom- mens hinzuwirken.

Ltnr 4 Alle Streitigkeiten über Ausle- gung und Durchführung des Abkom- mens sind in den dafür vorgesehenen Verfahren (Fünfter Teil) auszutragen. Sie berechtigen nicht zur Verzögerung oder zur Verweigerung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

Zweiter Teil

Heilverfahren bei Arbeitsunfällen A) Allgemeines

Ltnr 5 Der Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung gewährt für die Folgen eines Arbeitsunfalls

1. berufsgenossenschaftliche Heilbe- handlung vom Unfalltag an oder jeder- zeit später, wenn wegen der Unfallfol- gen eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Versorgung erfor- derlich ist,

2. in den übrigen Fällen Heilbehandlung vom Unfalltag an, wenn berufsgenossen- schaftliche Heilbehandlung nicht erfor- derlich ist und der Verletzte keinen eige- nen Anspruch auf Krankenpflege gegen eine gesetzliche Krankenkasse hat.

Ltnr 6 (1) Eine berufsgenossenschaft- liche Heilbehandlung soll dann durchge- führt werden, wenn Art und Schwere der Verletzung eine besondere Versorgung nach Ltnr 1 erfordern.

(2) Die Einleitung einer berufsgenossen- schaftlichen Heilbehandlung kann — un- beschadet des Verletzungsartenverfah- rens (§§ 6, 6a der Bestimmungen des ehemaligen Reichsversicherungsamtes)

— nur durch den Unfallversicherungsträ- ger oder die nach diesem Abkommen dazu berechtigten Ärzte erfolgen.

Ltnr 7 (1) Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat bei einem Ar- beitsunfall das Recht, vom Unfalltage ab oder jederzeit später die Heilbehand- lung zu übernehmen.

(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vor- schriften kann der Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung die Ärzte oder die Krankenhäuser für die Behandlung des Unfallverletzten bestimmen.

Ltnr 8 Der Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung kann jederzeit ärztliche Untersuchungen, auch nach Abschluß der Behandlung (Nachuntersuchungen), durch einen von ihm ausgewählten Arzt veranlassen, auch wenn er eine berufs- genossenschaftliche Heilbehandlung

Ltnr = Leitnummer

**) Siehe Anhang am Schluß des Abkommens 1), 2)

***) Schulunfälle sind Unfälle, die Kinder wäh- rend des Besuchs von Kindergärten, Schüler während des Besuchs von Schulen und Stu- dierende während des Besuchs von Hoch- schulen erleiden (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO).

nicht gewährt hat. Dabei leitet der be- handelnde Arzt auf Verlangen des Trä- gers der gesetzlichen Unfallversiche- rung den Unfallverletzten unverzüglich (= ohne schuldhaftes Verzögern) dem von ihm bezeichneten Arzt zur Untersu- chung zu.

Ltnr 9 Im allgemeinen sollen etwa 80 v.

FL aller Fälle von Verletzungen in der kassenärztlichen Behandlung oder der Heilbehandlung nach Ltnr 5 Ziffer 2 ver- bleiben.

Ltnr 10 (1) Der behandelnde Arzt erstat- tet am Tage der ersten Inanspruchnah- me durch den Unfallverletzten, späte- stens am Tage darauf, dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine ärztliche Unfallmeldung (Arztvordruck 13, vgl. Ltnr 82), wenn der Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung durch die Zustellung des Formblattes den allge- meinen Auftrag zur Abgabe dieser Mel- dung erteilt hat.

(2) Hat der Unfallverletzte aus einem Schulunfall*** ) keinen eigenen Anspruch auf Leistung gegen eine gesetzliche Krankenkasse, so erstattet der Arzt am Tage der ersten Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten, spätestens am Tage darauf, dem Träger der gesetz- lichen Unfallversicherung eine ärztliche Unfallmeldung auf dem Arztvordruck 13 S (vgl. Ltnr 82).

(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Unfallverletzte dem Durchgangsarzt vorgestellt wird.

Die Meldung nach Abs. 2 entfällt auch, wenn der Unfallverletzte einem Arzt für Augenheilkunde oder einem Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vor- gestellt wird.

Ltnr 11 Der Arzt, der bei einem Unfallver- letzten die erste ärztliche Versorgung leistet, erstattet auf Verlangen des Trä- gers der gesetzlichen Unfallversiche- rung diesem einen Bericht über den Zu- stand des Unfallverletzten und die Art der geleisteten Versorgung. Die Kosten für die Berichterstattung trägt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Ltnr 82).

Ltnr 12 Die erste ärztliche Versorgung umfaßt die ärztlichen Leistungen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten.

Ltnr 13 Diese erste ärztliche Versorgung hat der Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung zu vergüten, wenn wegen der Verletzung im Anschluß an die erste ärztliche Versorgung nach der Zuwei- sung durch den Arzt eine berufsgenos-

(2)

senschaftliche Heilbehandlung eingelei- tet wird. Der Arzt, der die erste ärztliche Versorgung geleistet hat, ist von der Ein- leitung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung unverzüglich zu ver- ständigen.

Ltnr 14 Überweist der behandelnde Arzt den Unfallverletzten einem Facharzt zur weiteren Behandlung, soll er diesen — wenn nötig — durch einen kurzen Bericht über seine Feststellungen bezüglich des Unfallhergangs, seinen ersten Befund, die von ihm getroffenen Maßnahmen und über den bisherigen Heilverlauf un- terrichten. Dieser Bericht wird in freier Form erstattet und von dem Facharzt nach Kenntnisnahme an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung weiter- geleitet. Für die Erstattung des Berichts hat der Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung eine Vergütung zu gewäh- ren (Ltnr 87). Diese Bestimmungen gel- ten nicht in den Fällen, in denen die Vor- stellung beim Facharzt auf Grund der für die Sonderverfahren erlassenen Bestim- mungen erfolgt.

Ltnr 15 Zur Honorierung des Arztes für die Behandlung eines Unfallverletzten ist der Träger der gesetzlichen Unfallver- sicherung vom Beginn der berufsgenos- senschaftlichen Heilbehandlung an ver- pflichtet.

Ltnr 16 (1) Hat ein Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung Heilbehand- lung nach Ltnr 5 Ziffer 2 zu gewähren, so besteht für den Arzt ohne Auftrag des Trägers der gesetzlichen Unfallversiche-

rung — auch für die zurüCkliegende Zeit

— gegen diesen ein Anspruch auf Hono- rierung, wenn er dem Unfallversiche- rungsträger unverzüglich mitgeteilt hat, daß er die Kosten in Rechnung stellen will. Diese Mitteilung muß spätestens ei- ne Woche nach dem Tage erfolgen, an dem der Arzt auf Grund pflichtgemäßer Erkundigung Kenntnis davon erhalten hat, daß die Krankheit auf einen Arbeits- unfall zurückgeführt wird. Als Mitteilung gilt auch die ärztliche Unfallmeldung nach Ltnr 10 (Arztvordruck 13 oder 13 S).

(2) Hat ein Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung Heilbehandlung nach Ltnr 5 Ziffer 2 zu gewähren, so besteht gegen diesen für den Arzt ferner ein An- spruch auf Honorierung für die zurück- liegende Zeit, wenn der Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung einen nachträglichen Auftrag (während der Behandlung oder nach Schluß der Be- handlung) mit rückwirkender Kraft erteilt hat.

(3) Durch die Mitteilung des Arztes im Sinne von Absatz 1 und durch die Auf- tragserteilung im Sinne von Absatz 2 er- lischt der Anspruch des Arztes gegen den Unfallverletzten.

Ltnr 17 Wünscht der Unfallverletzte pri- vate Behandlung, so besteht für den Arzt gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf Ho- norierung nur in der Höhe, wie sie der

Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung nach diesem Abkommen zu leisten hat.

Ltnr 18 Der behandelnde Arzt gibt dem Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung, soweit es notwendig erscheint, von allen nachteiligen Zwischenfällen (z.

B. vorzeitiges Ausscheiden aus der Be- handlung, verfrühte Entlassung aus dem Krankenhaus, Verlegung in ein anderes Krankenhaus, Widerstand des Unfallver- letzten oder ungenügende Unterstüt- zung der Heilbehandlung durch ihn, In- anspruchnahme von Laienbehandlung, unerwartete Heilkomplikationen) sowie von jeder wesentlichen Änderung der Diagnose unverzüglich Kenntnis.

Ltnr 19 Der behandelnde Arzt gibt dem Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung möglichst frühzeitig einen Hinweis, wenn die Einleitung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung not- wendig erscheint.

Ltnr 20 Der behandelnde Arzt gewährt dem Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung auf Verlangen jede Unterstüt- zung, wenn es sich um die Vorbereitung der Übernahme der Heilbehandlung im Einzelfall oder um die Prüfung handelt, ob eine Übernahme angezeigt ist. Wenn der Arzt es für erforderlich hält, oder auf Verlangen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, stellt der Arzt seine Diagnose durch fachärztliche oder Rönt- genuntersuchung sicher. Auskünfte und Krankheitsberichte hat er auf Anforde- rung des Trägers der gesetzlichen Un- fallversicherung diesem innerhalb von drei Tagen zu erstatten. Die durch die Einzelanordnung entstandenen Kosten trägt der Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung.

Ltnr 21 Von Anordnungen, die einen Ein- griff in seine Behandlung bedeuten, ist der Arzt so rechtzeitig zu benachrichti- gen, daß er davon nicht später Kenntnis erhält als der Unfallverletzte.

Ltnr 22 Die nachfolgenden Bestimmun- gen der Leitnummern 23 bis 62 gelten nicht bei Vorliegen von Berufskrank- heiten.

B) Allgemeine Auswahl der Verletzungsfälle 1. Durchgangsarztverfahren* )

Ltnr 23 (1) Jeder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist berechtigt, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversiche- rung durch die Landesverbände der ge- werblichen Berufsgenossenschaften Durchgangsärzte zu bestellen. Die Durchgangsärzte müssen als Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie niedergelas- sen oder als solche an Krankenhäusern oder Kliniken tätig sein.

*) Siehe Anhang am Schluß des Abkommens 3)

(2) Soweit es erforderlich und zweckmä- ßig erscheint, können von den Landes- verbänden Durchgangsarzt-Vertreter an- erkannt werden. Sie müssen Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie sein.

(3) Weitere Voraussetzung für die Be- stellung zum Durchgangsarzt oder für die Anerkennung als Durchgangsarzt- Vertreter ist, daß der Arzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten, die Behandlung von Unfall- verletzungen umfassenden Gebiet hat.

Ltnr 24 Vor der Bestellung eines Durch- gangsarztes oder der Anerkennung ei- nes Durchgangsarzt-Vertreters durch den Landesverband teilt dieser die be- absichtigte Maßnahme der örtlich zu- ständigen Stelle der Kassenärztlichen Vereinigung mit. Erhebt diese innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Mit- teilung Einwände gegen die persönliche oder fachliche Eignung des Arztes, so hat der Landesverband, falls er die Ein- wände für unbegründet hält, die Angele- genheit der Landesarbeitsgemeinschaft zur Entscheidung vorzulegen.

Ltnr 25 Der Durchgangsarzt ist verpflich- tet, die Tätigkeit persönlich auszuüben.

Wird für den Fall der Verhinderung ein Vertreter tätig, muß dieser die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Durch- gangsarzt. Eine Übertragung der Tätig- keit auf Assistenzärzte ist nicht statt- haft.

Ltnr 26 (1) Der Durchgangsarzt kann nach pflichtgemäßem Ermessen zur Klä- rung der Diagnose einen Arzt für Rönt- genologie zuziehen. Der Durchgangs- arzt soll andere Ärzte zuziehen, wenn er wegen der Besonderheit der Verletzung dies für erforderlich hält. Er soll Ärzte anderer Fachrichtungen zuziehen, wenn bei der Art der Verletzung der Verdacht auf Mitbeteiligung eines entsprechen- den Organes oder Organsystemes be- steht.

(2) Der zugezogene Arzt erstattet un- verzüglich einen Bericht (Ltnrn 93 und 94).

(3) Die Gebühren der zugezogenen Ärz- te sind diesen vom Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung unmittelbar zu erstatten.

Ltnr 27 Unfallverletzte, die von einem Arzt für Chirurgie in Behandlung genom- men sind, sind von der Vorstellung beim Durchgangsarzt befreit. Das gleiche gilt bei Ärzten für Orthopädie im Rahmen ih- res Fachgebietes (Stütz- und Bewe- gungsapparat). Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie müssen als solche niederge- lassen sein.

Ltnr 28 Der Unfallverletzte hat die freie Wahl unter den Durchgangsärzten sei- nes Bezirks.

Ltnr 29 (1) Eine durchgangsärztliche Un- tersuchung ist nicht erforderlich, wenn die Unfallverletzung nicht zur Arbeitsun- fähigkeit führt.

(3)

Ärzte/Unfallversicherungsträger

(2) Bei einem Schulunfall ist eine durch- gangsärztliche Untersuchung nicht er- forderlich, wenn die voraussichtliche Dauer der Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr als eine Woche beträgt.

Ltnr 30 Im anderen Falle hält der Arzt den Unfallverletzten an, sich unverzüg- lich einem Durchgangsarzt vorzustellen.

Dies gilt auch bei Wiedererkrankungen.

Ist der Unfallverletzte nicht in der Lage, einen Durchgangsarzt aufzusuchen, so gibt der behandelnde Arzt einem Durch- gangsarzt unverzüglich davon Kenntnis.

Für die Überweisung oder Kenntnisgabe hat der Arzt den Vordruck UV zu verwen- den. Er erhält hierfür eine Gebühr nach Leitnummer 82.

Ltnr 31 Dem Durchgangsarzt obliegt die Untersuchung aller ihn unmittelbar auf- suchenden oder ihm überwiesenen so- wie der ihm als nicht gehfähig gemelde- ten Unfallverletzten.

Ltnr 32 (1) Der Durchgangsarzt beurteilt und entscheidet, ob eine berufsgenos- senschaftliche Heilbehandlung ange- zeigt ist. Leitet er sie ein, so veranlaßt er sofort die erforderlichen Maßnahmen. Er erstattet in jedem Fall unverzüglich den Durchgangsarztbericht (Vordruck D 13).

Durchschrift dieses Berichts hat der Durchgangsarzt unverzüglich dem be- handelnden Arzt zu übersenden. Die Krankenkasse erhält gleichfalls unver- züglich die für sie bestimmte Durch- schrift. Dies gilt auch bei Wiedererkran- kungen.

(2) Bei Unfällen mit Kopfverletzungen mit Gehirnbeteiligung oder Verdacht auf Gehirnbeteiligung erstattet der Durch- gangsarzt unverzüglich zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13a (Kopf). Hiervon bleibt die alsbaldige Hinzuziehung eines Neurologen unbe- rührt.

(3) Bei Unfällen mit Knieverletzungen oder Knieschäden erstattet der Durch- gangsarzt zusätzlich einen Ergänzungs- bericht nach Vordruck D (H) 13b (Knie) in den dort vorgesehenen Fällen.

(4) Bei Unfällen durch elektrischen Strom erstattet der Durchgangsarzt zu- sätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13c (elektrischer Unfall) in doppelter Ausfertigung.

(5) Bei schweren Verbrennungen (2. und 3. Grades) erstattet der Durchgangsarzt zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13d (schwere Ver- brennungen) in doppelter Ausfertigung.

Ltnr 33 Ist eine berufsgenossenschaft- liche Heilbehandlung nicht erforderlich, bedarf der Unfallverletzte aber noch ärztlicher Behandlung, so hat ihn der Durchgangsarzt an den Kassenarzt/

Hausarzt zu verweisen oder zurückzu- verweisen.

Ltnr 34 (1) Der Durchgangsarzt kann im Einverständnis mit dem Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung dem Kas-

senarzt/Hausarzt die Weiterführung der berufsgenossenschaftlichen Heilbe- handlung übertragen, insbesondere wenn der Unfallverletzte seinen Wohn- sitz in einer zu großen Entfernung vom Sitz des Durchgangsarztes hat oder wenn sonst Umstände vorliegen, die ei- ne Behandlung durch den Durchgangs- arzt wesentlich erschweren.

(2) Wird der Kassenarzt/Hausarzt im Rahmen einer ambulant durchgeführten berufsgenossenschaftlichen Heilbe- handlung von einem Unfallverletzten in Anspruch genommen, so kann er in Fäl- len, in denen eine sofortige ärztliche Maßnahme dringend erforderlich ist, für Rechnung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen erbrin- gen, die den Rahmen des sofort Notwen- digen nicht überschreiten dürfen. Im üb- rigen hat er den Unfallverletzten an den die berufsgenossenschaftliche Heilbe- handlung durchführenden Arzt zu ver- weisen.

Ltnr 35 (1) Soweit es aus medizinischen Gründen erforderlich ist, hat der Durch- gangsarzt bei den nicht in eigener Be- handlung befindlichen Unfallverletzten den Heilverlauf durch Nachschau zu überwachen und unverzüglich einen Nachschaubericht zu erstatten (Vor- druck D 9a). Durchschrift dieses Berich- tes hat der Durchgangsarzt unverzüglich dem behandelnden Arzt zu übersenden.

Die Krankenkasse erhält gleichfalls un- verzüglich die für sie bestimmte Durch- schrift.

(2) Eine Nachschau entfällt, wenn die kassenärztliche Behandlung durch ei- nen H-Arzt erfolgt.

Ltnr 36 Der behandelnde Arzt kann von sich aus jederzeit eine Nachschau ver- anlassen.

Ltnr 37 Die Bestimmungen über die durchgangsärztliche Tätigkeit gelten auch für Durchgangsärzte an Kliniken, Polikliniken und Krankenhäusern.

Ltnr 38 Die Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung haben durch allgemei- nen Auftrag dafür Sorge zu tragen, daß dem Hausarzt, sofern der Unfallverletzte einen solchen benennt, bei Beendigung der berufsgenossenschaftlichen Heilbe- handlung vom Durchgangsarzt bzw.

Krankenhaus ein Schlußbericht zuge- sandt wird.

Ltnr 39 Das Durchgangsarztverfahren findet keine Anwendung bei isolierten Augen- und Hals-, Nasen-, Ohrenverlet- zungen. (Hierfür siehe „Besonderes Ver- fahren bei Augen- und Hals-, Nasen-, Oh- renverletzungen" unter Ltnr 47.) 2. Beratungsfacharztverfahren*) Ltnr 40 (1) In ländlichen Bezirken ist dem Beratungsfacharztverfahren vor dem

*) Siehe Anhang am Schluß des Abkommens 4)

Durchgangsarztverfahren der Vorzug zu geben, wenn dem Unfallverletzten billi- gerweise wegen der Verkehrsverhältnis- se nicht zugemutet werden kann, den Durchgangsarzt aufzusuchen.

(2) Für die Bestellung zum Beratungs- facharzt und für die von ihm zu erfüllen- den Voraussetzungen gelten die Bestim- mungen der Ltnrn 23-26 für das Durch- gangsarztverfahren entsprechend.

Ltnr 41 (1) In den Bezirken, in denen das Beratungsfacharztverfahren eingeführt ist, gilt für die praktischen Ärzte/Allge- meinärzte — unbeschadet der Bestim- mungen über das Verletzungsartenver- fahren (Ltnrn 45, 46) und über das be- sondere Verfahren bei Augen-, Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen (Ltnrn 47 bis 49) — folgendes:

(2) Sie sind ermächtigt, die Unfallverletz- ten, bei denen sie zu irgendeiner Zeit die Einholung eines fachärztlichen Rates für angezeigt halten, dem Beratungsfach- arzt zur Untersuchung vorzustellen.

(3) Sie sind verpflichtet, den Unfallver- letzten unverzüglich dem Beratungs- facharzt vorzustellen, wenn

a) eine sofortige Versorgung erforder- lich ist,

b) die Arbeitsunfähigkeit wegen der Un- fallfolgen oder die Behandlungsbedürf- tigkeit wegen des Schulunfalls über den 21. Tag nach dem Unfall andauert, c) sich der Unfallverletzte wegen der Folgen desselben Unfalls erneut in ärzt- liche Behandlung begibt, es sei denn, der praktische Arzt/Allgemeinarzt ver- neint die Behandlungsbedürftigkeit oder die Arbeitsunfähigkeit.

Ltnr 42 (1) Der praktische Arzt/Allge- meinarzt erstattet in diesen Fällen dem Beratungsfacharzt einen kurzen Krank- heitsbericht (Arztvordruck 5a; vgl. Ltnr 82). Ist der Unfallverletzte nicht reisefä- hig, auch nicht in Begleitung, so ist dies im Bericht zu vermerken. Der Bera- tungsfacharzt gibt diesen Bericht unver- züglich an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung weiter und erstattet nach Untersuchung des Unfallverletzten den Beratungsfacharztbericht (Vordruck B 13). Durchschrift dieses Berichtes hat der Beratungsfacharzt unverzüglich dem behandelnden Arzt zu übersenden.

Die Krankenkasse erhält gleichfalls un- verzüglich die für sie bestimmte Durch- schrift.

(2) Für die Erstattung von Ergänzungs- berichten gilt Leitnummer 32 Ziffer 2-5 entsprechend.

(3) Für die Vergütung der Tätigkeit des Beratungsfacharztes sind die Bestim- mungen für die Vergütung der Durch- gangsärzte anzuwenden.

Ltnr 43 (1) Der Beratungsfacharzt soll den praktischen Arzt/Allgemeinarzt be- raten.

(4)

(2) Der Beratungsfacharzt kann fachärzt- liche oder besondere unfallmedizini- sche Behandlung (berufsgenossen- schaftliche Heilbehandlung) einleiten, wenn dies nach Art und Schwere der Verletzung (Ltnr 6) angezeigt erscheint.

(3) Der Beratungsfacharzt kann die be- rufsgenossenschaftliche Heilbehand- lung selbst durchführen oder auf den praktischen Arzt/Allgemeinarzt oder ei- nen anderen Arzt übertragen.

(4) Die Bestimmungen der Ltnrn 33, 34, 37, 38 und 39 gelten entsprechend.

Ltnr 44 Soweit es aus medizinischen Gründen erforderlich ist — insbesondere in den Fällen der Leitnummer 41 —, hat der Beratungsfacharzt bei den nicht in eigene berufsgenossenschaftliche Heil- behandlung genommenen Unfallverletz- ten den Heilverlauf durch Nachschau zu überwachen und unverzüglich einen Nachschaubericht zu erstatten. Für den Nachschaubericht ist der Vordruck D 9a zu verwenden. Durchschrift dieses Be-

richts hat der Beratungsfacharzt unver- züglich dem behandelnden Arzt zu über- senden. Die Krankenkasse erhält gleich- falls unverzüglich die für sie bestimmte Durchschrift.

3. Verletzungsartenverfahren* )

Ltnr 45 Im Verletzungsartenverfahren (§

6 der Bestimmungen des Reichsversi- cherungsamtes vom 19. Juni 1936) ha- ben die behandelnden Ärzte dafür zu sorgen, daß die von dem Verfahren er- faßten Unfallverletzten unverzüglich ei- nem der von den Trägern der gesetzli- chen Unfallversicherung bezeichneten Krankenhäuser überwiesen werden.

Ltnr 46 Hält der behandelnde Arzt den Unfallverletzten für transportunfähig, so hat er darüber auf Verlangen des Trä- gers der gesetzlichen Unfallversiche- rung eine Bescheinigung auszustellen.

In ihr muß die Transportunfähigkeit* ) nä- her begründet werden. Die Bescheini- gung ist von dem Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung zu vergüten (Ltnr 82).

4. Besonderes Verfahren bei Augen- und Hals-, Nasen-, Ohrenverletzun- gen** )

Ltnr 47 Jeder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist berechtigt, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversiche- rung durch die Landesverbände der ge- werblichen Berufsgenossenschaften das besondere Verfahren bei Augen- und Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen einzuführen. Ist ein solches Verfahren eingeführt, so ist der Arzt verpflichtet, je- den Unfallverletzten mit einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung un- verzüglich möglichst dem nächstwoh- nenden oder am leichtesten erreichba- ren Facharzt zur Untersuchung vorzu- stellen, es sei denn, daß sich durch die

vom erstbehandelnden Arzt geleistete Erstbehandlung eine weitere fachärzt- liche Behandlung erübrigt. Für diese Überweisung hat der Arzt den Vordruck ÜV zu verwenden. Er erhält hierfür eine Gebühr nach Leitnummer 82.

Ltnr 48 Der Augen- oder Hals-Nasen-Oh- renarzt erstattet dem Träger der gesetz- lichen Unfallversicherung unverzüglich ohne besondere Anforderung den Au- gen- bzw. Hals-Nasen-Ohrenarzt-Bericht (Arztvordruck 14a bzw. 14b) und über- sendet der Krankenkasse eine Durch- schrift dieses Berichts. Dies gilt auch bei Wiedererkrankungen.

Ltnr 49 Eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung ist in jedem Falle durch- zuführen, wenn stationäre Behandlung erforderlich ist oder eine Verletzung vor- liegt, die in den folgenden Verletzungs- artenkatalogen aufgeführt ist.

a) Verletzungsarten auf dem Fachgebiet der Augenheikunde

aa) Direkte Verletzungen

1. Blutige Verletzungen der Lider oder Tränenwege, bei denen zur Erhaltung der Funktion eine operative Behandlung erforderlich ist, sowie Verbrennungen oder Verätzungen, die zu einer Funk- tionsbeeinträchtigung führen könnten;

2. Verbrennungen und Verätzungen der Bindehaut oder Hornhaut, bei denen mit einer Beweglichkeitsstörung des Augap- fels oder einer Beeinträchtigung der Sehleistung zu rechnen ist;

3. Bindehautverletzungen, die eine ope- rative Versorgung erfordern;

4. Verletzungen der Augenmuskeln;

5. Tiefe Hornhautverletzungen (keine eingebrannten Fremdkörper);

6. Ulcus serpens, Herpes corneae oder andere schwere Komplikationen nach Verletzungen;

7. Stumpfe Augenverletzungen, sobald Folgen im Augeninneren eingetreten sind;

8. Perforierende Verletzungen;

9. Verletzungen am letzten Auge;

10. Verletzungen durch Laserstrahlen.

bb) Mitverletzungen, die eine augenärzt- liche konsiliarische Untersuchung und gegebenenfalls Mitbehandlung erfor- derlich machen. Schwere Verletzungen des Hirnschädels, insbesondere Com- motionen, Kontusionen und Frakturen, vor allen Dingen der Schädelbasis, so- wie alle Verletzungen, bei denen Ver- dacht auf Mitverletzung des Auges, der

*) Siehe Anhang am Schluß des Abkommens 6), 7)

—) Siehe Anhang am Schluß des Abkommens 8)

Augenhöhle oder der Anhangsorgane des Auges besteht.

b) Verletzungsarten auf dem Fachgebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde aa) Direkte Verletzungen Ohr:

1. Verletzungen der Ohrmuschel oder des äußeren Gehörganges, die nach Art und Schwere die Gefahr einer späteren Verlegung oder Einengung (Atresie bzw.

Stenose) in sich bergen;

2. Eingekeilte perforierende oder nicht perforierende Fremdkörper im Gehör- gang;

3. Trommelfellzerreißungen (infiziert oder nicht infiziert), Trommelfellrand- brüche;

4. Trommelfellverätzungen, Trommel- fellverbrennungen;

5. Akute traumatische Vertäubungen des Ohres;

5a. Verletzungen am letzten Ohr Nase, Nebenhöhlen, Rachen:

6. Komplizierte Frakturen des Nasenbei- nes unter Eröffnung der Nasenhaupt- höhle;

7. Verletzungen mit einer klar erkennba- ren Eröffnung einer der Nasenneben- höhlen (Stirnhöhle, Siebbein, Kiefer- höhle);

8. Schwere Blutungen aus der Nase, die nicht mit den üblichen allgemein-ärzt- lichen oder chirurgischen Mitteln zu stil- len sind;

9. Pfählungsverletzungen des weichen Gaumens in der Mandelgegend, der Ra- chenhinterwand bzw. des Nasenrachen- raumes;

10. Prellungen (Kontusionen) und Frak- turen des Kehlkopfes;

11. Verletzungen, die mit einer Eröff- nung des Kehlkopfes einhergehen;

12. Schwere Verätzungen der Nase, des Nasenrachenraumes, des tiefen Ra- chens und des Kehlkopfeingangs.

bb) Mitverletzungen, die eine hals-na- sen-ohren-ärztliche konsiliarische Un- tersuchung und gegebenenfalls Mitbe- handlung erforderlich machen.

Schwere Verletzungen des Hirnschä- dels, Kontusionen und Frakturen, vor al- lem der Schädelbasis, aber auch des Schädeldaches, auch wenn keine Blu- tung aus der Nase, dem Nasenrachen- raum, dem Ohr oder kein Liquorabfluß aus diesen Organen erkennbar ist.

Schwere Verletzungen des Gesichts- schädels bei bestehendem Verdacht auf Mitbeteiligung der Nasenhaupt- oder ei- ner der Nasennebenhöhlen.

(5)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ärzte/Unfallversicherungsträger

5. H-Arzt-Verfahren (an der Durchfüh- rung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung beteiligte Ärzte) Ltnr 50 An der Durchführung der berufs- genossenschaftlichen Heilbehandlung sind — unbeschadet der Bestimmungen über das Durchgangsarztverfahren, das Beratungsfacharztverfahren und das be- sondere Verfahren bei Augen- und Hals- Nasen-Ohren-Verletzungen (Ltnrn 23 bis 49) — hinsichtlich der von ihnen in Be- handlung genommenen Unfallverletzten die Ärzte zu beteiligen, die dazu fachlich befähigt, entsprechend ausgestattet und zur Übernahme der damit verbundenen Pflichten bereit sind.

Ltnr 51 Die fachliche Befähigung liegt vor, wenn der Arzt besondere Kenntnis- se und Erfahrungen auf dem gesamten, die Behandlung von Unfallverletzungen umfassenden Gebiet besitzt. Die Ver- tragspartner legen in Richtlinien die Vor- aussetzungen fest, unter denen ein Arzt an der berufsgenossenschaftlichen Heil- behandlung zu beteiligen ist.

Ltnr 52 Die Beteiligung an der berufsge- nossenschaftlichen Heilbehandlung er- folgt auf Antrag, der an den zuständigen Landesverband der gewerblichen Be- rufsgenossenschaften zu richten ist. In dem Antrag hat der Arzt zu erklären, daß er alle mit der Heilbehandlung verbun- denen Pflichten zu übernehmen bereit ist.

Ltnr 53 Über den Antrag entscheidet ein Ausschuß, der sich aus je drei Vertretern der für den Wohnsitz des Arztes zustän- digen Kassenärztlichen Vereinigung und des zuständigen Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften zusammensetzt. Je zwei Vertreter sollen Ärzte sein. Der Ausschuß entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Beratungen sind nicht öffentlich. Ei- ne ablehnende Entscheidung ist mit kur- zer Begründung zu versehen.

Ltnr 54 Auf Antrag der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung oder des zu- ständigen Landesverbandes der ge- werblichen Berufsgenossenschaften entscheidet der Ausschuß auch über ei- nen Widerruf der Beteiligung, falls die Voraussetzungen für die Beteiligung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Ltnr 55 Der an der Durchführung der be- rufsgenossenschaftlichen Heilbehand- lung beteiligte Arzt ist von der Vorstel- lung des Unfallverletzten beim Durch- gangsarzt befreit.

Ltnr 56 Die Leitnummern 25 und 26 fin- den sinngemäß Anwendung.

Ltnr 57 (1) Der Arzt erstattet unverzüg- lich einen Bericht nach Vordruck H 13.

Die Durchschrift des Berichts nach H 13 hat der Arzt unverzüglich der Kranken- kasse zu übersenden.

(2) Bei Unfällen mit Kopfverletzungen mit Gehirnbeteiligung oder Verdacht auf

Gehirnbeteiligung erstattet der Arzt un- verzüglich zusätzlich einen Ergänzungs- bericht nach Vordruck D (H) 13a (Kopf).

Hiervon bleibt die alsbaldige Hinzuzie- hung eines Neurologen unberührt.

(3) Bei Unfällen mit Knieverletzungen oder Knieschäden erstattet der Arzt zu- sätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13b (Knie) in den dort vorgesehenen Fällen.

(4) Bei Unfällen durch elektrischen Strom erstattet der Arzt zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13c (elektrischer Unfall) in doppelter Ausfertigung.

(5) Bei schweren Verbrennungen (2. und 3. Grades) erstattet der Arzt zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Vordruck D (H) 13b (schwere Verbrennungen) in doppelter Ausfertigung.

(6) Bei Berufskrankheiten ist nur die ge- setzlich vorgeschriebene Berufskrank- heitenanzeige zu erstatten.

Ltnr 58 (1) Der an der Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Heilbe- handlung beteiligte Arzt ist berechtigt, in den Fällen, in denen eine der folgenden Verletzungen vorliegt, eine berufsge- nossenschaftliche Heilbehandlung durchführen, soweit es sich nicht um ei- ne der im Verletzungsartenverfahren (vgl. § 6 der Bestimmungen des Reichs- versicherungsamtes über die Unter- stützungspflicht usw. vom 19. 6. 1936 (AN 1936, S. 195) aufgeführten Verlet- zungen handelt:

1. Offene, bis in die Muskulatur hinein- reichende Weichteilverletzungen 2. Lokalisierte eitrige Entzündungen 3. Ausgedehnte Verbrennungen zweiten Grades oder Verbrennungen dritten Gra- des sowie schwere Verätzungen, bei de- nen schlechte Narbenbildung oder Kon- trakturen zu erwarten sind

4. Offene Sehnenverletzungen oder Sehnennähte (mit Ausnahme an Hand, Fingern und Fuß) sowie offene Gelenk- und gelenknahe Verletzungen

5. Muskelrisse, die eine operative Be- handlung erfordern

6. Offene Nervenverletzungen

7. Schwere Prellungen, Quetschungen, Stauchungen und Verzerrungen von Ge- lenken mit intraartikulärer oder starker periartikulärer Blutung, besonders bei Vorschäden der Gelenke

8. Knochenbrüche mit Gefahr nachfol- gender Funktionsstörungen, die eine in- tensive Nachbehandlung erfordern 9. Luxationen von Gelenken, die eine in- tensive Nachbehandlung erfordern.

(2) Vom Ende der Behandlung gibt der beteiligte Arzt dem Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung mit Vordruck K (D) 10 Nachricht.

C) Verfahren zur Früherfassung berufs- bedingter Hauterkrankungen (Hautarzt- verfahren)

Ltnr 59 Jeder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist berechtigt, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-

rung durch die Landesverbände der ge- werblichen Berufsgenossenschaften ein Verfahren zur Früherfassung beruflich bedingter Hauterkrankungen einzufüh- ren. Ist ein solches Verfahren eingeführt, so ist der Arzt verpflichtet, einen Versi- cherten, bei dem die Möglichkeit be- steht, daß eine Hauterkrankung durch eine berufliche Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, unverzüglich möglichst dem nächstwoh- nenden oder am leichtesten erreichba- ren Hautarzt zur Untersuchung vorzu- stellen. Für diese Überweisung hat der Arzt den Vordruck ÜV zu verwenden. Er erhält hierfür eine Gebühr nach Leit- nummer 82.

Ltnr 60 Der Hautarzt untersucht den Ver- sicherten. Er erstattet unverzüglich den Hautarztbericht (Arztvordruck 20a) mit einer Durchschrift dem Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung und über- sendet weitere Durchschriften dem be- handelnden Arzt und der Krankenkasse.

Ltnr 61 Soweit es aus Gründen der Dia- gnose erforderlich ist, kann der Hautarzt den Krankheitsverlauf durch Wiedervor- stellung des Versicherten überwachen.

Er hat unverzüglich den Bericht (Arztvor- druck 20a) mit einer Durchschrift dem Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung zu erstatten und weitere Durch- schriften dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse zu übersenden.

Ltnr 62 Die Durchführung von Tests mit dem Ziel der Klärung des Ursachenzu- sammenhanges mit der beruflichen Tä- tigkeit bedarf der Einwilligung des zu- ständigen Unfallversicherungsträgers.

Dritter Teil

Auskünfte, Berichte, Aufzeichnungen, Gutachten

Ltnr 63 Der Arzt, der die erste ärztliche Versorgung geleistet oder den Unfallver- letzten behandelt hat, erstattet dem Trä- ger der gesetzlichen Unfallversicherung die Auskünfte, Berichte und Gutachten, die er im Vollzuge seiner gesetzlichen Aufgaben von ihm einholt (§ 1543 d der Reichsversicherungsordnung).

Ltnr 64 Der zu Lasten eines Unfallversi- cherungsträgers behandelnde Arzt ist verpflichtet, die in § 3 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Kranken- versicherung vom 27. 7. 1969 erforder- lichen ärztlichen Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren vor- aussichtliche Dauer auszustellen. Er ist

(6)

weiterhin verpflichtet, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung un- verzüglich die Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu über- senden. Diese Bescheinigung wird nach Leitnummer 82 vergütet.

Ltnr 65 Der Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung entscheidet darüber, ob ein vereinbartes Formulargutachten

— und gegebenenfalls welches — oder ob ein freies Gutachten zu erstellen ist. Bei Anforderung einer Krankengeschichte trifft der Arzt die Entscheidung darüber, ob die Urschrift, eine vollständige Ab- schrift oder ein Auszug zu liefern ist.

Auszüge aus Krankengeschichten müs- sen alles das enthalten, was in einem un- mittelbaren oder mittelbaren Zusam- menhang mit dem Unfall steht, somit für den Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung von Interesse und Wichtigkeit sein könnte. Krankengeschichten, Aus- züge aus ihnen sowie Auskünfte müssen vom absendenden Arzt durchgesehen und ihre Richtigkeit muß von ihm be- scheinigt werden.

Ltnr 66 Die Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung dürfen alle Auskünfte, Befundberichte und Gutachten lediglich für ihre eigenen Zwecke verwenden und ohne Einwilligung des betreffenden Arz- tes nicht Dritten zur Kenntnis geben, so- weit nicht nach gesetzlichen Vorschrif- ten für sie eine Auskunftspflicht besteht.

Ltnr 67 (1) Der Arzt ist im Interesse des Unfallverletzten zu pünktlicher Berich- terstattung verpflichtet. Die Frist beträgt vom Tage des Eingangs der Anforde- rung ab gerechnet für Auskünfte und Berichte längstens acht Tage, bei Ein- zelanordnung (Ltnr 20) jedoch längstens drei Tage, für Rentengutachten läng- stens drei Wochen.

(2) Für den Fall, daß es dem mit der Be- gutachtung beauftragten Arzt nicht mög- lich ist, das Gutachten innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bzw. des im Gutachtenauftrag genannten Termins zu erstatten, ist der Unfallversicherungsträ- ger unverzüglich zu benachrichtigen.

Ltnr 68 Ferner ist der Arzt verpflichtet, ausreichende Aufzeichnungen über die Entstehung der Unfallverletzung, den Befund und den Verlauf der Heilbehand- lung zu machen.

Ltnr 69 Der Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung kann auch den Arzt, der nicht für Rechnung des Trägers der ge- setzlichen Unfallversicherung einen Un- fallverletzten behandelt, im Einzelfall bitten, über den Verlauf der Heilbehand- lung fortlaufend eingehende Aufzeich- nungen zu machen. Diese sollen die spätere Darstellung des Heilverlaufes und besonders die wesentlichen Verän- derungen im Zustand des Kranken er- kennen lassen (Befundbericht). Für die- se Aufzeichnungen und die Erteilung ei- ner Abschrift der Aufzeichnungen zahlt

der Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung dem Arzt eine besondere Ge- bühr (vgl. Ltnr 87).

Ltnr 70 Streitigkeiten zwischen Arzt und Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung sind unbeschadet der §§ 35 und 36 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit Art. 1, § 96 SGB IV und § 1543 d der Reichsversicherungsord- nung' ) im Verfahren gemäß Fünfter Teil auszutragen.

Vierter Teil Vergütungen

1. Allgemeine Regelungen

Ltnr 71 (1) Die Vergütung für ärztliche Leistungen erfolgt auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) vom 12. 11. 1982 nach Maßgabe des als Anlage A zum Abkommen vereinbarten Gebührenverzeichnisses, soweit in die- sem Abkommen nichts anderes be- stimmt ist.

(2) Nach dem Gebührenverzeichnis" ) er- brachte Leistungen werden als Einzellei- stungen im Rahmen der berufsgenos- senschaftlichen Heilbehandlung mit ei- nem Punktwert von 13,8 Pf, im Rahmen der Heilbehandlung nach Ltnr 5 Ziffer 2 mit einem Punktwert von 11,2 Pf vergü- tet; dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 0,10 DM aufzurunden.

Ltnr 72 Für die Festlegung und Einord- nung von Leistungen, die im Gebühren- verzeichnis nicht enthalten sind sowie die Weiterentwicklung des Gebühren- verzeichnisses, ist eine Ständige Kom- mission zuständig. Die Festlegungen der Kommission sind bis zur Beschlußfas- sung über die förmliche Änderung des Abkommens für die Vertragspartner bin- dend.

Ltnr 73 Gebühren für arbeitsmedizini- sche Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 708 Abs. 1 Nr. 3 RVO werden von einer Sonderkommission festgesetzt.

Ltnr 74 (1) Vergütungen nach dem Ge- bührenverzeichnis darf ein Arzt nur für Leistungen berechnen, die er selbst er- bracht hat oder durch Personen hat er- bringen lassen, die seiner Aufsicht und Weisung unterstehen.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Lei- stungen berechnen, die nach den Re- geln der ärztlichen Kunst für eine medi- zinisch notwendige ärztliche Versor- gung erforderlich sind.

(3) Als Vergütungen stehen dem Arzt Ge- bühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

(4) Der Arzt kann Gebühren nur für selb- ständige Leistungen berechnen. Für ei-

Siehe Anhang am Schluß des Abkommens 9)

" Die in der Anlage A aufgeführten Beträge sind mit den in Ltnr 71 Abs. 2 genannten Punktwerten errechnet.

ne Leistung, die Bestandteil einer ande- ren Leistung nach dem Gebührenver- zeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

(5) Mit den Gebühren sind die Praxisko- sten einschließlich der durch die Anwen- dung von Instrumenten und Apparaten entstehenden Kosten abgegolten, so- weit nicht in diesem Abkommen etwas anderes bestimmt ist. Das gilt auch für die Kosten, die bei Leistungen nach den Abschnitten M), N) und O) des Gebüh- renverzeichnisses entstehen. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inan- spruchnahme Dritter, die nach diesem Abkommen selbst nicht liquidationsbe- rechtigt sind, erbracht, so sind die hier- durch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(6) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, dürfen neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmit- tel und sonstigen Materialien berechnet werden, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind.

(7) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, dürfen neben den Gebühren für Leistungen nach den Ab- schnitten M), N) und O) des Gebühren- verzeichnisses nur die hierdurch ent- standenen Versand- und Portokosten berechnet werden, neben den Gebüh- ren für die Anwendung radioaktiver Stof- fe auch die Kosten für die Stoffe, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind.

z. Besondere Regelungen

Ltnr 75 Als Entschädigungen für Besu- che erhält der Arzt folgende Wegepau- schalen, Wegegelder und Reiseentschä- digungen; hierdurch sind Zeitversäum- nisse und die durch den Besuch beding- ten Mehrkosten abgegolten:

1. Wegepauschale bei Tage: 10,— DM 2. Wegepauschale bei Nacht:

(zwischen 20.00 und 8.00 Uhr) 20,— DM Die Wegepauschale ist abrechenbar bei einer Entfernung bis zu 2 km zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchs- stelle.

3. Wegegeld pro km bei Tage: 2,50 DM 4. Wegegeld pro km bei Nacht:

(zwischen 20.00 und 8.00 Uhr) 5,— DM Wegegeld ist abrechenbar bei einer Ent- fernung von mehr als 2 bis zu 25 km zwi- schen Praxisstelle des Arztes und Be- suchsstelle.

5. Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 km zwischen Praxisstel- le des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Rei- seentschädigung. Als Reiseentschädi- gung erhält der Arzt

(7)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ärzte/U nfal Iversicheru ngsträger

5,1 50 Deutsche Pfennige für jeden zu- rückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benut- zung anderer Verkehrsmittel die tat- sächlichen Aufwendungen,

5.2. bei Abwesenheit bis zu acht Stun- den 100,- DM, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 200,- DM je Tag, 5.3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

Besucht der Arzt auf einem Wege meh- rere Patienten, so betragen Wegepau- schale, Wegegeld oder Reiseentschädi- gung je Patient die Hälfte der genannten Beträge. Werden mehrere Patienten in demselben Haus oder in einem Heim be- sucht, darf der Arzt Wegepauschale, We- gegeld und Reiseentschädigung nur ein- mal und nur anteilig berechnen.

Ltnr 76 Für eine Blutentnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung, den Befundbericht, die Kosten der Koller-Ve- nüle und der Übersendung wird eine Pauschalvergütung von 65,50 DM ge- zahlt.

Ltnr 77 Eingehende Untersuchungen nach den Nrn. 65, 800 und 801 des Ge- bührenverzeichnisses dürfen insgesamt in einem Behandlungsfall nicht mehr als dreimal berechnet werden.

Ltnr 78 Bei augenärztlicher Tätigkeit ist der Leistungsinhalt einer eingehenden, das gewöhnliche Maß übersteigenden Untersuchung nach Nr. 65 des Gebüh- renverzeichnisses dann erfüllt, wenn ei- ne Spaltlampenmikroskopie der vorde- ren und mittleren Augenabschnitte und eine eingehende Untersuchung des Augenhintergrundes mit dem Augen- spiegel durchgeführt werden.

3. Regelungen bei stationärer Behand- lung

Ltnr 79 Die Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung gewähren grundsätz- lich stationäre Behandlung im Rahmen der allgemeinen und besonderen Pfle- gesätze gemäß §§ 3 und 4 der Verord- nung zur Regelung der Krankenhaus- pflegesätze vom 25. April 1973 - Bun- desgesetzblatt I S. 333 - (allgemeine Krankenhausleistungen).

Ltnr 80 (1) Die stationäre Behandlung beginnt mit der Aufnahme in das Kran- kenhaus. Die am Aufnahmetag erbrach- ten ärztlichen Leistungen gelten als sta- tionäre Leistungen, es sei denn, daß sie außerhalb des Krankenhauses erbracht werden.

(2) Soweit durch den Pflegesatz die ärzt- liche Behandlung nicht abgegolten ist, kann der liquidationsberechtigte Arzt seine Leistungen nach diesem Abkom- men berechnen.

Ltnr 81 Wegepauschalen, Wegegelder und Reiseentschädigungen sind zu ver- güten, wenn der Arzt nicht regelmäßig am Krankenhaus tätig ist.

4. Regelungen für Auskünfte, Beschei- nigungen, Berichte und Gutachten Ltnr 82 Für Auskünfte, Bescheinigun- gen, Berichte und Gutachten sind fol- gende Gebühren zu zahlen:

Arzt- DM

vordruck

1 Kurze Krankheitsaus-

kunft 11,80

2 Krankheitsauskunft bei Kopfverletzungen 20,00 3 Kurze Krankheitsaus-

kunft bei Verbrennun-

gen 11,80

4 Krankheitsauskunft bei Gliedmaßenverletzun-

gen 11,80

4a Kurze Krankheitsaus- kunft bei Querschnitt-

lähmung 11,80

5 Krankheitsbericht (Zwi- schenbericht) 11,80 5a Kurzer Krankheitsbe-

richt (Überweisungsbe- richt) zur Untersuchung durch den Beratungs- facharzt 15,40 6 Krankheitsbericht und

Stellungnahme bei Zweifel an Unfallentste- hung 21,80 7 Krankheitsbericht bei

Brüchen (Hernien) 20,00 8 Ausführlicher Krank-

heitsbericht oder Aus- führlicher Krankheits- bericht über eine Au- genverletzung 28,00 8a nicht besetzt

8b Ausführlicher Krank- heitsbericht bei Knie-

schäden 38,40

8c Befundbericht bei Lu- xationen und Frakturen im Bereich des Ge- sichtsschädels 25,90 9 Neurologischer Be-

fundbericht 38,40 9a Ärztliche Mitteilung an

den Unfallversiche- rungsträger über eine Kopfverletzung mit Verdacht auf Gehirnbe- teiligung 13,10 10 Erstes Rentengutach-

ten (zur ersten Renten- feststellung) oder Er- stes Rentengutachten (Augen) 82,50 12 Zweites Rentengutach-

ten (zur Rentennach- prüfung) oder Zweites Rentengutachten (Au- gen) 72,30

12a Ärztliches Gutachten wegen Gewährung er- höhter Witwenrente 50,20 12b Ärztliches Gutachten

bei Antrag auf Gewäh- rung einer Rentenab- findung 50,20 13 Ärztliche Unfallmel-

dung 9,20

13S Ärztliche Unfallmel- dung (Schüler) 9,20 14a Augenarztbericht 16,80 14b Hals-Nasen-Ohrenarzt-

bericht 16,80

15 Anfrage nach dem Stand der Heilbehand-

lung 6,10

20 Krankheitsbericht über eine Hauterkrankung 28,00 20a Hautarztbericht 26,30 21 Kohlenoxyd-Hämoglo-

bin-Bestimmung 27,00 22 Hals-Nasen-Ohrenärzt-

liches Gutachten zur Frage der beruflichen Lärmschwerhörigkeit . 191,10 Vordruck

D 13 Durchgangsarztbericht (siehe Ltnr 95) B 13 Beratungsfacharztbe-

richt

(siehe Ltnrn 101, 95) D 9a Nachschaubericht

(siehe Ltnr 97) H 13 H-Arztbericht

(siehe Ltnr 102) D (H) 13a (Kopf)

Begleitblatt und Ver- laufskontrolle für Schä- del-Hirn-Verletzte .... 15,40 D 0-0 13b (Knie)

Ergänzungsbericht bei Knieverletzungen oder Knieschäden 23,30 D (H) 13c (elektrischer Unfall)

Ergänzungsbericht bei Unfällen durch elektri- schen Strom 15,40 D (H) 13d (schwere Verbrennun-

gen)

Ergänzungsbericht bel schweren Verbrennun- gen 11,80 Bescheinigung nach Ltnr 64 4,20 Bescheinigung über Transportun- fähigkeit nach Ltnr 46 5,80 Überweisungsvordruck gemäß Ltnrn 30, 47 und 59 5,50 Ärztliche Anzeige über eine Be-

rufskrankheit 20,60

(8)

Ltnr 82a Andere als in diesem Abkom- men vorgesehene oder zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vordrucke dürfen weder verwendet noch ausgefüllt werden.

Ltnr 83 Die in Leitnummer 82 festgesetz- te Gebühr für den Arztvordruck 22 ist ei- ne Pauschgebühr, mit der alle ärztlichen Leistungen, ausgenommen Röntgenlei- stungen, und alle Sachkosten abgegol- ten sind. Werden dem Unfallversiche- rungsträger Sachkosten von einem Drit- ten in Rechnung gestellt, so sind diese von dem Gutachtenhonorar abzusetzen.

Ltnr 84 Auf Verlangen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung frei er- stattete Gutachten werden je nach Schwierigkeit, Umfang usw. mit 59,10 DM bis 193,00 DM vergütet.

Ltnr 85 Die Gebühr für eingehend be- gründete wissenschaftliche Gutachten, die von dem aufgeforderten Arzt unter- zeichnet sind, beträgt je nach Schwierig- keit, Umfang usw. 126,00 DM bis 396,20 DM. Unter solchen Gutachten sind zu verstehen: auf Grund der Vorgeschichte, der Angaben und des Befundes durch wissenschaftliche Äußerungen gestützte und zugleich die wissenschaftlichen Er- wägungen erläuternde ausführliche Gut- achten, z. B. über den Zusammenhang eines Leidens mit einem Unfall oder in schwierigen Fällen über die strittige Dia- gnose.

Ltnr 86 Die Höchstsätze nach den Leit- nummern 84 und 85 dürfen beim Vorlie- gen besonderer Gründe und mit vorheri- ger Zustimmung des Trägers der gesetz- lichen Unfallversicherung überschritten werden. Lehnt dieser einen dahingehen- den, vom Arzt begründeten Antrag ab, so entscheidet über ihn die zuständige Landesarbeitsgemeinschaft endgültig.

Ltnr 87 Für Berichte, die auf Verlangen des Trägers der gesetzlichen Unfallver- sicherung oder auf Grund von Regelun- gen dieses Abkommens (z. B. nach Ltnrn 18, 19) frei ohne Verwendung eines Vor- drucks erstattet werden, bemißt sich die Gebühr nach Leitnummer 82.

Ltnr 88 Ärztliche Leistungen, die im Zu- sammenhang mit Begutachtungen er- bracht werden, werden nach dem für die Heilbehandlung nach Ltnr 5 Ziffer 1 ver- bindlichen Punktwert vergütet.

Ltnr 89 Epikutane Tests (auch Skarifika- tionstests) ohne Unkosten werden je Test mit 4,10 DM vergütet.

Werden mehr als 20 Tests (einschließlich Kontrolltests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,00 DM vergütet.

Intrakutane Tests ohne Unkosten wer- den je Test mit 4,90 DM vergütet.

Werden mehr als 15 Tests (einschließlich Wiederholungstests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,50 DM vergütet.

Der große Antigentest nach Hansen ein- schließlich Unkosten wird mit 134,30 DM vergütet.

Ltnr 90 (1) Bei Anforderung von Auskünf- ten, Berichten und Gutachten durch den Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung sind von diesem für die Rücksen- dung Freiumschläge beizulegen. In allen anderen Fällen ist dem Arzt das Porto zu ersetzen. Für die Übersendung angefor- derter Röntgenaufnahmen (einschließ- lich Verpackung und Porto) ist ein Pauschbetrag von 9,00 DM je Sendung zu zahlen.

(2) Bei den Berichten und Gutachten nach den Vordrucken 6 bis 12 sowie 22 (ausgenommen Audiologischer Befund- bogen) und den Gutachten nach den Leitnummern 84 und 85 ist eine Schreib- gebühr in Höhe von 3,50 DM für jede Sei- te und von 0,35 DM für jede verlangte Durchschlagseite zu vergüten.

Ltnr 91 Unvollständige Auskünfte, Be- scheinigungen, Berichte und Gutachten sind kostenlos zu ergänzen.

Ltnr 92 (1) Abschriften von Krankenge- schichten oder Auszüge daraus werden ungeachtet ihres Umfanges mit einem Pauschsatz von 20,00 DM vergütet. Sie müssen vom absendenden Arzt durch- gesehen und ihre Richtigkeit muß von diesem bescheinigt werden.

(2) Die Kopie eines Tonschwellenau- diogramms (einschließlich Verpackung und Porto) wird mit 4,30 DM vergütet.

5. Regelungen bei Hinzuziehung zur Klärung der Diagnose einschließlich Do- kumentation

Ltnr 93 (1) Ein Arzt, der zur Klärung der Diagnose einschließlich Dokumentation hinzugezogen wird, erstattet einen Krankheitsbericht nach Vordruck oder in freier Form und erhält hierfür vom Trä- ger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Gebühr nach Ltnr 82. Augen- und Hals-Nasen-Ohrenärzte erstatten in die- sen Fällen den Augen- bzw. Hals-Nasen- Ohrenarzt-Bericht. Neben der Gebühr für den Bericht werden ärztliche Lei- stungen einschließlich Besuchs- und Wegegebühren vergütet.

(2) Durchschrift seines Berichts hat der Arzt unverzüglich dem Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung zu über- senden.

Ltnr 94 Bei stationärer Behandlung im Rahmen des allgemeinen oder besonde- ren Pflegesatzes zahlt der Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung im Falle der Hinzuziehung eines am Kranken- haus angestellten Arztes zur Klärung der Diagnose einschließlich Dokumentation nur das Honorar für die Berichterstat- tung. Ist der hinzugezogene Arzt nicht am Krankenhaus angestellt, werden zu- sätzlich zur Berichtsgebühr die zur Be- richterstattung notwendigen ärztlichen Leistungen einschließlich Besuchs- und Wegegebühren vergütet.

6. Regelungen für die Vergütung von Durchgangsärzten, Beratungsfachärz- ten und an der Durchführung der berufs- genossenschaftlichen Heilbehandlung beteiligten Ärzten

Ltnr. 95 Wird eine berufsgenossen- schaftliche Heilbehandlung eingeleitet, so erhält der Durchgangsarzt für seine Berichterstattung eine Gebühr von 16,80 DM.

Die persönlichen und sächlichen Lei- stungen des Arztes und die Portoausla- gen sind besonders zu vergüten.

Bei Einleitung stationärer Behandlung gilt Leitnummer 80.

Ltnr 96 Wird eine berufsgenossenschaft- liche Heilbehandlung nicht eingeleitet, so erhält der Durchgangsarzt je Fall ei- nen Pauschbetrag von 41,00 DM, bei Tä- tigwerden in der Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder bei Tätigwerden an Sonn- und Fei- ertagen einen Pauschbetrag von 51,50 DM.

Mit diesem Pauschbetrag werden abge- golten:

a) die Untersuchung, b) die Berichterstattung,

c) die sonstigen formularmäßigen Be- nachrichtigungen,

d) die Erstversorgung einschließlich des dazu benötigten Materials.

Außerdem werden besonders vergütet:

a) die Röntgenleistungen,

b) teure Medikamente, die in besonde- ren Einzelfällen erforderlich werden (z.

B. Seren, injizierte Antibiotika), Tetanus- Seren und -Toxoide,

c) die Portoauslagen,

d) die Blutentnahme zum Zwecke der Alkoholbestimmung einschließlich des zu erstattenden Befundberichtes, der Kosten für die Koller-Venüle und der Übersendungskosten (Leitnummer 76).

Bei Einleitung stationärer Behandlung ist nur eine Berichtsgebühr von 15,40 DM zuzüglich Portoauslagen zu vergü- ten.

Ltnr 97 Wird anläßlich einer Nachschau- untersuchung (Ltnr 35) eine berufsge- nossenschaftliche Heilbehandlung ein- geleitet, so erhält der Durchgangsarzt für seine Berichterstattung auf Vordruck D 9a eine Gebühr von 8,70 DM. Die per- sönlichen und sächlichen Leistungen des Arztes und die Portoauslagen sind besonders zu vergüten.

Bei Einleitung stationärer Behandlung gilt Leitnummer 80.

Ltnr 98 Wird anläßlich einer Nachschau- untersuchung eine berufsgenossen- schaftliche Heilbehandlung nicht einge- leitet, so erhält der Durchgangsarzt für seine Nachschau je Fall einen Pausch- betrag von 14,60 DM.

(9)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ärzte/Unfallversicherungsträger

Mit diesem Pauschbetrag werden abge- golten:

a) die Untersuchung,

b) die Berichterstattung mit Vordruck D 9a,

c) die sonstigen formularmäßigen Be- nachrichtigungen,

d) die Versorgung einschließlich des da- zu benötigten Materials.

Außerdem werden besonders vergütet:

a) die Röntgenleistungen,

b) teure Medikamente, die in besonde- ren Einzelfällen erforderlich sind (z. B.

Seren, injizierte Antibiotika) und Teta- nus-Toxoide,

c) die Portoauslagen.

Bei Einleitung stationärer Behandlung ist nur eine Berichtsgebühr von 8,70 DM zuzüglich Portoauslagen zu vergüten.

Ltnr 99 Die Liquidation der Fahrkosten, die der Durchgangsarzt in den Fällen der Leitnummer 96 und bei Nachschauun- tersuchungen dem Unfallverletzten auf Antrag zu erstatten hat, erfolgt auf den Vordrucken D 13 bzw. D 9a.

Ltnr 100 Bei Untersuchungen zur Fest- stellung einer Wiedererkrankung oder Verschlimmerung werden für die Be- richterstattung der Vordruck D 13, B 13 oder H 13 verwendet. Die Leitnummern 95, 96 und 102 finden Anwendung.

Ltnr 101 Für den Beratungsfacharzt gel- ten die Leitnummern 95 bis 98 sinnge- mäß.

Ltnr 102 Der an der Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Heilbe- handlung beteiligte Arzt (H-Arzt) erhält für seine Berichterstattung (Ltnr 57 Abs.

1) eine Gebühr von 15,40 DM; in den Fäl- len, in denen die Kosten für die Behand- lung des Unfallverletzten zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Unfallversiche- rung gehen, sind die persönlichen und sächlichen Leistungen besonders zu vergüten.

Bei Einleitung stationärer Behandlung gilt Leitnummer 80.

Ltnr 103 Der Hautarztbericht nach den Leitnummern 60 und 61 ist mit einem Pauschbetrag von 26,30 DM zu vergüten.

Mit diesem Pauschbetrag sind alle im Zusammenhang mit der Erstattung des Berichts anfallenden Leistungen abge- golten. Besonders werden vergütet die Portoauslagen und die Tests nach Leit- nummer 62.

7. Rechnungslegung und Vergütung Ltnr 104 (1) Die Forderung der Voraus- zahlung der Gebühr und die Erhebung durch Nachnahme sind unzulässig.

(2) Die Rechnung des Arztes muß insbe- sondere enthalten:

1. das Datum der Erbringung der Lei- stung,

2. die entsprechende Nummer des Ge- bührenverzeichnisses,

3. den jeweiligen DM-Betrag, der im Lei- stungsverzeichnis aufgeführt ist, 4. bei Entschädigungen (wie beispiels- weise Wegegeldern etc.) die Art der Ent- schädigung und die Berechnung.

(3) Die Durchgangsärzte, Beratungsfach- ärzte sowie die H-Ärzte haben für die Ab- rechnung der ambulanten und stationä- ren Behandlung die Rechnungsvordruk- ke zu verwenden, die die Landesverbän- de der gewerblichen Berufsgenossen- schaften kostenlos zur Verfügung stel- len.

(4) Arztrechnungen sind spätestens in- nerhalb einer Frist von zwei Monaten zu begleichen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, ist der Arzt von dem Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.

Fünfter Teil

Arbeitsgemeinschaften und Schiedsge- richte

Ltnr 105 Zur Pflege der Beziehungen zwischen den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Ärzten so- wie zur Klärung von Zweifelsfragen, die sich aus dem Abkommen ergeben könn- ten, werden Landesarbeitsgemeinschaf- ten und eine Bundesarbeitsgemein- schaft gebildet.

Ltnr 106 Die Landesarbeitsgemeinschaft wird errichtet für das Gebiet einer Kas- senärztlichen Vereinigung. Jede Ver- tragspartei hat vier Sitze. Die personelle Besetzung kann wechseln. Jede Partei ernennt ihre Vertreter. Auf der Seite der Ärzte soll ein Durchgangsarzt sein.

Ltnr 107 Die Geschäfte der Landesar- beitsgemeinschaft werden von der Ge- schäftsstelle eines Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaf- ten, in dessen Bereich die zuständige Kassenärztliche Vereinigung liegt, ge- führt.

Ltnr 108 Die Bundesarbeitsgemein- schaft wird für das Bundesgebiet und für das Land Berlin errichtet. Jede Vertrags- partei hat sechs Sitze. Die personelle Besetzung kann wechseln. Jede Ver- tragspartei ernennt ihre Vertreter. Auf der Seite der Ärzte soll ein Durchgangs- arzt sein.

Ltnr 109 Die Geschäfte der Bundesar- beitsgemeinschaft werden von der Ge- schäftsstelle der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung geführt.

Ltnr 110 Die Landesarbeitsgemeinschaf- ten treten auf Antrag einer Vertragspar- tei innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrages zusammen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorsitz wechselt zwischen den Parteien von Sit- zung zu Sitzung. Die den Parteien durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft unmittelbar erwachsenden Kosten (z. B.

Reisekosten ihrer Vertreter) trägt jede Partei selbst; die übrigen Kosten werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Ltnr 111 Die Parteien können zu den Sit- zungen Sachverständige hinzuziehen;

über die Zuziehung ist der Vertragspart- ner 14 Tage vorher zu verständigen.

Ltnr 112 Die Landesarbeitsgemeinschaf- ten sollen auf eine gedeihliche Zusam- menarbeit bei der Durchführung des Ab- kommens hinwirken. Sie nehmen Anre- gungen sowie Beschwerden beider Ver- tragspartner entgegen. Streitigkeiten sind nach dem diesem Abkommen bei- gefügten Schiedsvertrag zu bereinigen.

Ltnr 113 Die Landesarbeitsgemeinschaft hat entweder von Amts wegen oder auf Antrag einen bei ihr anhängigen Fall an die Bundesarbeitsgemeinschaft abzuge- ben,

a) wenn Zweifel über die Auslegung des Abkommens bestehen oder

b) wenn es sich um eine grundsätzliche, die Durchführung des Abkommens be- treffende Frage handelt.

Ltnr 114 In diesen Fällen hat die Landes- arbeitsgemeinschaft einen begründeten Abgabebescheid zu erteilen und ihre Auffassung zu der Streitfrage schriftlich niederzulegen.

Ltnr 115 Die Bundesarbeitsgemein- schaft tritt innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Abgabebescheides zusammen.

Ltnr 116 Die Entscheidungen der Ar- beitsgemeinschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit sind für die Vertragspar- teien bindend.

Sechster Teil Kündigung

Ltnr 117 Das Abkommen kann mit sechs- monatiger Frist zum Schlusse eines je- den Kalenderjahres, der Vierte Teil (Ver- gütungen) mit einer Frist von sechs Wo- chen zum Schlusse eines jeden Kalen- derhalbjahres gekündigt werden.

Siebter Teil

Beteiligung am Abkommen

Ltnr 118 (1) An dem Abkommen kann sich jeder zu den Kassen zugelassene Arzt beteiligen. Die leitenden Kranken- hausärzte sowie die niedergelassenen, zu den Kassen nicht zugelassenen Ärzte können sich an dem Abkommen eben- falls beteiligen, bezüglich der ambulan- ten kassenärztlichen Tätigkeit jedoch nur mit der Beschränkung auf die Erst- behandlung und auf die Notfallbehand-

(10)

lung. Voraussetzung für die Beteiligung eines jeden Arztes ist jedoch die Abgabe nachfolgender schriftlicher Erklärung an die für seinen Praxisbereich zuständige Kassenärztliche Vereinigung des Lan- des:

(2)„Ich erkläre mich bereit, zu den Be- dingungen des Abkommens zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundes- verband der landwirtschaftlichen Be- rufsgenossenschaften sowie dem Bun- desverband der Unfallversicherungsträ- ger der öffentlichen Hand einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung andererseits in der jeweils gelten- den Fassung für die Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung tätig zu wer- den, die von der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung in diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen zu er- füllen sowie die Beschlüsse der Arbeits- gemeinschaft und Entscheidungen der Schiedsgerichte als für mich verbindlich anzuerkennen."

(3) Ärzte, die nach dem Abkommen vom 1. Januar 1956 in der jeweils geltenden Fassung beteiligt waren, sind auch nach diesem Abkommen beteiligt.

Achter Teil

Sondervereinbarungen

Ltnr 119 (1) Dieses Abkommen läßt die zwischen Trägern der gesetzlichen Un- fallversicherung und einzelnen Ärzten oder Ärztegruppen oder Kassenärzt- lichen Vereinigungen bestehenden Son- dervereinbarungen, insbesondere über die Gebührenregelungen für Silikosebe- gutachtungen, unberührt.

(2) Neue Vereinbarungen einzelner Trä- ger der gesetzlichen Unfallversicherung bedürfen der Zustimmung der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung und des Hauptverbandes der gewerblichen Be- rufsgenossenschaften bzw. des Bundes- verbandes der landwirtschaftlichen Be- rufsgenossenschaften bzw. des Bundes- verbandes der Unfallversicherungsträ- ger der öffentlichen Hand.

Neunter Teil Inkrafttreten

Ltnr 120 Dieses Abkommen tritt mit dem 1. Juli 1984 in Kraft.

Bonn / Kassel / München / Köln, den 23.

März 1984

Hauptverband der gewerblichen Berufs- genossenschaften e. V.

Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V.

Bundesverband der Unfallversiche- rungsträger der öffentlichen Hand e. V.

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Anmerkung:

Auf eine Wiedergabe der in Ltnr 71 ge- nannten Anlage A zum Abkommen wur- de aus drucktechnischen Gründen hier verzichtet; es handelt sich bei dieser Anlage in erster Linie um eine Abrech- nungshilfe für die Ärzte. Die Anlage A wird jedoch in der 30. Ergänzungsliefe- rung zur Vertragssammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung ent- halten sein.

Anhang

Die rechtlichen Grundlagen des Verhält- nisses zwischen der Ärzteschaft und den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche- rung

1) Die Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung haben nach § 547 der Reichsversicherungsordnung u. a. Heil- behandlung und Berufshilfe zu gewäh- ren.

§ 556 Absatz 1 der Reichsversicherungs- ordnung, der das Ziel der Heilbehand- lung und Berufshilfe absteckt, lautet:

„Die Heilbehandlung und die Berufshilfe sollen mit allen geeigneten Mitteln 1. die durch den Arbeitsunfall verur- sachte Körperverletzung oder Gesund- heitsstörung und Minderung der Er- werbsfähigkeit beseitigen oder bessern, ihre Verschlimmerung verhüten und die Auswirkungen der Unfallfolgen erleich- tern,

2. den Verletzten nach seiner Lei- stungsfähigkeit und unter Berücksichti- gung seiner Eignung, Neigung und bis- herigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich eingliedern. Berufshilfe kann auch zum beruflichen Aufstieg gewährt werden."

Nach § 557 Absatz 2 der Reichsversiche- rungsordnung haben die Träger der Un- fallversicherung alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst bald nach dem Arbeitsunfall einsetzende, schnelle und sachgemäße Heilbehand- lung, insbesondere auch, soweit nötig, eine fachärztliche oder besondere un- fallmedizinische Versorgung gewährlei- stet wird.

2) § 1 der Bestimmungen des früheren Reichsversicherungsamts vom 19. Juni 1936 (RABI. IV S. 195) lautet:

„Den Trägern der Unfallversicherung soll es ermöglicht werden, die berufsge- nossenschaftliche Krankenbehandlung so beschleunigt einzuleiten, daß schon der erste, meist für den weiteren Verlauf entscheidende ärztliche Eingriff (Ein- richtung, Amputation, Resektion usw.) durch den Facharzt (nötigenfalls in der Heilanstalt) erfolgt und nur im Notfall dem Nichtfacharzt, der die Erste Hilfe leistet, überlassen bleibt. Es sollen alle Fälle, in denen die Berufsgenossen- schaft ein im Sinne rascherer und voll-

ständiger Wiederherstellung der Er- werbsfähigkeit wirksameres Heilverfah- ren zu gewähren imstande ist, ermittelt und möglichst von Anfang an dem be- rufsgenossenschaftlichen Heilverfahren zugeführt werden."

3) § 5 der Bestimmungen des früheren Reichsversicherungsamts vom 19. Juni 1936 (RABI. IV S. 195) lautet:

„Auf Verlangen einer Berufsgenossen- schaft hält die Krankenkasse sämtliche Unfallverletzten der Berufsgenossen- schaft (auch die scheinbar geringfügig Verletzten) dazu an, sofort nach der Krankmeldung und möglichst noch vor der ersten Inanspruchnahme eines Kas- senarztes einen von der Berufsgenos- senschaft bezeichneten Facharzt (Durchgangsarzt) zu Rate zu ziehen. Ist ein Verletzter nicht in der Lage, den Durchgangsarzt aufzusuchen, so be- nachrichtigt die Krankenkasse diesen unverzüglich. Der Durchgangsarzt beur- teilt, ob die Fürsorge der Krankenkasse ausreicht oder ob besondere Heilmaß- nahmen angezeigt sind. In letzterem Fal- le veranlaßt er, soweit er hierzu von der Berufsgenossenschaft ermächtigt ist, sofort die erforderlichen Maßnahmen.

Wird berufsgenossenschaftliche Kran- kenbehandlung eingeleitet, so erhält von deren Beginn die Krankenkasse durch die Berufsgenossenschaft oder den Durchgangsarzt unverzüglich Nach- richt. Diese Nachricht steht der Anzeige nach § 559 g Abs. 2 RVO gleich.

Die Wiederherstellung der Arbeitsfähig- keit teilt die Berufsgenossenschaft ge- gebenenfalls der Krankenkasse unver- züglich mit."

4) § 5 a der Bestimmungen des früheren Reichsversicherungsamts vom 19. Juni 1936 (RABI. IV S. 195) lautet:

„Auf Verlangen einer Berufsgenossen- schaft hält die Krankenkasse sämtliche Unfallverletzten, die sich nach Abschluß des Heilverfahrens erneut krank melden (während desselben Krankheitsfalles oder im Falle der Wiedererkrankung), dazu an, sofort nach der erneuten Krank- meldung und möglichst noch vor der In- anspruchnahme eines Kassenarztes ei- nen von der Berufsgenossenschaft be- zeichneten Facharzt (Beratungsfach- arzt) zu Rate zu ziehen. Dabei kann die Berufsgenossenschaft diejenigen Fälle ausnehmen, in denen der Kassenarzt die Behandlungsbedürftigkeit und Arbeits- unfähigkeit des Verletzten verneint. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt ent- sprechend.

Auf Verlangen einer Berufsgenossen- schaft hält die Krankenkasse sämtliche Unfallverletzten mit bestimmten, von der Berufsgenossenschaft bezeichneten Verletzungsarten dazu an, sofort nach der Krankmeldung und möglichst noch vor der Inanspruchnahme eines Kassen- arztes oder zu dem sich aus dem Auftra- ge (§ 5 c) ergebenden Zeitpunkt einen

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