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Archiv "Änderungen des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger ab 1. Januar 1986" (03.01.1986)

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(1)

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderungen des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger ab 1. Januar 1986

Das Abkommen Ärzte/Unfallversiche- rungsträger erhält durch die 1. Zusatz- vereinbarung ab 1. Januar 1986 folgen- de Änderungen und Ergänzungen:

Ltnr. 18 erhält folgende Fassung:

„Der behandelnde Arzt gibt dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, so- weit es notwendig erscheint, von allen nachteiligen Zwischenfällen (z. B. vor- zeitiges Ausscheiden aus der Behand- lung, verfrühte Entlassung aus dem Krankenhaus, Widerstand des Unfallver- letzten oder ungenügende Unterstüt- zung der Heilbehandlung durch ihn, In- anspruchnahme von Laienbehandlung, unerwartete Heilkomplikationen), von der Verlegung in ein anderes Kranken- haus sowie von jeder wesentlichen Än- derung der Diagnose unverzüglich Kenntnis."

Ltnr. 64 erhält folgende Fassung:

„(1) Der zu Lasten eines Unfallversiche- rungsträgers behandelnde Arzt ist ver- pflichtet, die Bescheinigungen, die der Unfallverletzte für die Erfüllung seines Anspruchs auf Fortzahlung des Arbeits- entgelts benötigt, auszustellen.

(2) Er ist weiterhin verpflichtet, dem Trä- ger der gesetzlichen Krankenversiche- rung unverzüglich die Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussicht- liche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu übersenden.

(3) Eine Bescheinigung über die Arbeits- unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer wird nach Leitnummer 82 vergü- tet. if

Ltnr. 71 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Vergütung für ärztliche Leistun- gen erfolgt auf der Grundlage der Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12. 11. 1982 nach Maßgabe des als Anla- ge A zum Abkommen vereinbarten Ge-

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Bekanntgaben

bührenverzeichnisses, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis erbrachten Leistungen – mit Ausnahme der Leistungen des Abschnittes M – wer- den als Einzelleistungen im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbe- handlung nach Ltnr. 5 Ziff. 1 mit einem Punktwert von 14 Pf., im Rahmen der Heilbehandlung nach Ltnr. 5 Ziff. 2 mit einem Punktwert von 11,37 Pf. vergütet;

dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 0,10 DM aufzurunden.

(3) Die im Abschnitt M (Laboratoriums- untersuchungen) des Gebührenver- zeichnisses aufgeführten Leistungen – Gebühren-Ziffern 3500 bis 4770 – wer- den im Rahmen der berufsgenossen- schaftlichen Heilbehandlung nach Ltnr.

5 Ziff. 1 mit einem Punktwert von 13,8 Pf., im Rahmen der Heilbehandlung nach Ltnr. 5 Ziff. 2 mit einem Punktwert von 11,2 Pf. vergütet; dabei ist die er- rechnete Gebühr auf volle 0,10 DM auf- zurunden."

Ltnr. 72 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Festlegung und Einordnung von Leistungen, die im Gebührenver- zeichnis nicht enthalten sind, sowie für die Auslegung und die Weiterentwick- lung des Gebührenverzeichnisses ist ei- ne Ständige Kommission zuständig.

(2) Die Festlegungen der Kommission sind bis zur Beschlußfassung über die förmliche Änderung des Abkommens für die Vertragspartner bindend."

In Ltnr. 76 wird die Gebühr auf 66,50 DM festgesetzt.

Ltnr. 79 erhält folgende Fassung:

„Die Träger der gesetzlichen Unfallversi- cherung gewähren grundsätzlich statio- näre Behandlung im Rahmen der allge- meinen und besonderen Pflegesätze ge- mäß §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflege- sätze (Bundespflegesatzverordnung – BPf1V) vom 21. August 1985 – Bundesge- setzblatt I S. 1666 ff. – (allgemeine Kran- kenhausleistungen)."

Ltnr. 82 erhält folgende Fassung:

„Für Auskünfte, Bescheinigungen, Be- richte und Gutachten sind folgende Ge- bühren zu zahlen:

Arztvordruck

1 Kurze Krankheitsaus- 12,— DM kunft

2 Krankheitsauskunft bei 20,30 DM Kopfverletzungen

3 Kurze Krankheitsaus- 12,— DM kunft bei Verbrennun-

gen

4 Krankheitsauskunft bei 12,— DM Gliedmaßenverletzun-

gen

4a Kurze Krankheitsaus- 12,— DM kunft bei Querschnitts-

lähmung

5 Krankheitsbericht (Zwi- 12,— DM schenbericht)

5a Kurzer Krankheitsbe- 15,60 DM richt (Überweisungsbe-

richt) zur Untersuchung durch den Beratungs- facharzt

6 Krankheitsbericht und 22,10 DM Stellungnahme bei

Zweifel an Unfallentste- hung

7 Krankheitsbericht bei 20,30 DM Brüchen (Hernien)

8 Ausführlicher Krank- 28,40 DM heitsbericht oder aus-

führlicher Krankheits- bericht über eine Au- genverletzung 8a nicht besetzt

8b Ausführlicher Krank- 39,— DM heitsbericht bei Knie-

schäden

8c Befundbericht bei Lu- 26,30 DM xationen und Frakturen

im Bereich des Ge- sichtsschädels

9 Neurologischer Be- 39,— DM fundbericht

9a Ärztliche Mitteilung an 13,30 DM den Unfallversiche-

rungsträger über eine Kopfverletzung mit Verdacht auf Gehirnbe- teiligung

10 Erstes Rentengutach- 85,— DM ten (zur ersten Renten-

feststellung) oder Er- stes Rentengutachten (Augen)

12 Zweites Rentengutach- 74,50 DM ten (zur Rentennach-

prüfung) oder Zweites Rentengutachten (Au- gen)

50 (60) Heft 1/2 vom 3. Januar 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

12a Ärztliches Gutachten 51,- DM wegen Gewährung er-

höhter Witwenrente

12b Ärztliches Gutachten 51,- DM bei Antrag auf Gewäh-

rung einer Rentenab- findung

13 Ärztliche Unfallmel- 9,30 DM dung

13S Ärztliche Unfallmel- 9,30 DM dung (Schüler)

14a Augenarztbericht 17,10 DM 14b Hals-Nasen-Ohrenarzt- 17,10 DM

bericht

15 Anfrage nach dem 6,20 DM Stand der Heilbehand-

lung

20 Krankheitsbericht über 28,40 DM eine Hauterkrankung

20a Hautarztbericht 26,70 DM 21 Kohlenoxyd-Hämoglo- 27,40 DM

bin-Bestimmung

22 Hals-Nasen-Ohrenärzt- 194,- DM liches Gutachten zur

Frage der beruflichen Lärmschwerhörigkeit

Vordruck

D 13 Durchgangsarztbericht (siehe Ltnr.

95)

B 13 Beratungsfacharztbericht (siehe Ltnrn. 101, 95)

D 9a Nachschaubericht (siehe Ltnr. 97) H 13 H-Arztbericht (siehe Ltnr. 102) D (H) 13a (Kopf) Begleitblatt 15,60 DM

und Verlaufskon- trolle für Schädel- Hirn-Verletzte

D (H) 13b (Knie) Ergän- 23,60 DM zungsbericht bei

Knieverletzungen oder Knieschäden

D (H) 13c (elektrischer Un- 15,60 DM fall) Ergänzungs-

bericht bei Unfäl- len durch elektri- schen Strom

D (H) 13d (schwere Verbren- 12,- DM nungen) Ergän-

zungsbericht bei schweren Ver- brennungen

Bescheinigung nach Ltnr. 64 4,30 DM Bescheinigung über Transport-

unfähigkeit nach Ltnr. 46 5,90 DM Überweisungsvordruck gemäß

Ltnrn. 30, 47 und 59 5,60 DM Ärztliche Anzeige über eine

Berufskrankheit 20,90 DM"

In Ltnr. 84 werden die Gebühren auf 60,- DM bzw. auf 195,90 DM festgesetzt.

In Ltnr. 85 werden die Gebühren auf 127,90 DM bzw. auf 402,10 DM festge- setzt.

Ltnr. 89 erhält folgende Fassung:

„Epikutane Tests (auch Skarifikations- tests) ohne Unkosten werden je Test mit 4,20 DM vergütet.

Werden mehr als 20 Tests (einschließlich Kontrolltests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,- DM vergütet.

Intrakutane Tests ohne Unkosten wer- den je Test mit 5,- DM vergütet.

Werden mehr als 15 Tests (einschließlich Wiederholungstests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,50 DM vergütet.

Der große Antigentest nach Hansen ein- schließlich Unkosten wird mit 136,30 DM vergütet."

In Ltnr. 90 wird die Gebühr in Abs. (1) auf 9,10 DM festgesetzt.

In Ltnr. 92 wird die Gebühr in Abs. (1) auf 20,30 DM und die Gebühr in Abs. (2) auf 4,40 DM festgesetzt.

In Ltnr. 95 wird die Gebühr im ersten Ab- satz auf 18,80 DM festgesetzt.

In Ltnr. 96 werden im ersten Absatz die Gebühren auf 43,- DM bzw. 53,50 DM festgesetzt, die Gebühr im letzten Ab- satz wird auf 18,80 DM festgesetzt.

In Ltnr. 97 wird die Gebühr auf 8,80 DM festgesetzt.

In Ltnr. 98 wird die Gebühr im ersten Ab- satz auf 14,80 DM und die Gebühr im letzten Absatz auf 8,80 DM festgesetzt.

In Ltnr. 102 wird die Gebühr auf 15,60 DM festgesetzt.

In Ltnr. 103 wird die Gebühr auf 26,70 DM festgesetzt.

Anmerkung:

Auf einen Abdruck der Positionen in An- lage A zum Abkommen, in denen auf Grund der Neufassung der Ltnr. 71 eine Neufestsetzung der Gebühren erfolgt, wurde aus drucktechnischen Gründen verzichtet. Es handelt sich bei dieser An- lage in erster Linie um eine Abrech- nungshilfe für die Ärzte. Die Anlage A wird jedoch in der nächsten Ergän- zungslieferung zur Vertragssammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung entsprechend angepaßt sein.

Vereinbarung

Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln, ei- nerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg sowie der Ver- band der Arbeiter-Ersatzkassen e. V., Siegburg, andererseits vereinbaren, den Arzt/Ersatz- kassenvertrag vom 20. Juli 1963 in der Fassung vom 27. Septem- ber 1985 wie folgt zu ändern:

§ 10 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Stationäre vertragsärztliche Be- handlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor,

a) wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Krankenhauspflege durch die Vertragskassen nach § 371 RVO erfüllt sind,

b) wenn die Vertragskasse Kranken- hauspflege oder bei Entbindungsan- staltspflege die erforderliche ärztliche Hilfe gewährt,

c) wenn die stationäre ärztliche Be- handlung nach dem zwischen der Ver- tragskasse und dem Krankenhaus beste- henden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und

d) wenn der Vertragsarzt gemäß Ziffern 5 bis 9 als Belegarzt für dieses Kranken- haus anerkannt ist."

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Kassenarztsitze

Nordrhein

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein werden folgende Kassenarzt- sitze ausgeschrieben

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie Solingen-Wald, Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zu- lassungsausschuß für Kassenarztzulas- sungen Düsseldorf, Emanuel-Leutze- Straße 8, 4000 Düsseldorf 11, Telefon 02 11/5 97 01.

Oberhausen-Osterfeld, Dermatologe Oberhausen-Sterkrade, Dermatologe Bewerbungen sind zu richten an den Zu- lassungsausschuß für Kassenarztzulas- Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 1/2 vom 3. Januar 1986 (61) 51

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