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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (09.10.1980)

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Aufsätze -Notizen

in memoriam Erich Fromm

Fromm war zwar ein Theoretiker, aber er trennte nie die Theorie von der Praxis. Es ging ihm immer um eine persönliche und gesellschaftli- che Praxis. Und diese Praxis ist sehr direkt und aktiv auf Therapie, auf Heilung, auf das Heil eingestellt.

Fromm war einer jener seltenen, die

„für alle" dasein konnten — für den, der praktische Lebenshilfe, der die Erfahrungen eines Weisen suchte — aber nicht im Sinne eines Denk- Guru — wie für den, der sich wissen- schaftlich für das interessierte, wo- mit dieser Mann seit sechzig Jahren umging: mit Psychoanalyse, Anthro- pologie, Soziologie, Marxismus, Re- ligionswissenschaften.

Fromm hatte das Prinzip der Selbst- analyse sehr kritisch auch auf sich selbst angewandt. Er beharrte dar- auf, daß Liebe und Freundschaft nicht Verzicht, sondern Gewinn be- deuten. Er hatte es sich nicht leicht gemacht, denn er folgte dem Den- ken und seinen Erfahrungen, um ei- gene Wege zu beschreiten.

Fromm war aber nicht nur ein Theo- retiker und Therapeut, sondern ganz wesentlich auch Lehrer. Während vierzig Jahren hat er junge Psychia- ter und Psychologen in Vorlesun- gen, Seminaren und individueller

Fallkontrolle die Ausübung der Psy- chotherapie gelehrt. Gleichzeitig war er ängstlich darauf bedacht, kei- ne Jünger zu machen. Er wollte leh- ren, aber keine Schule bilden. Die Frommsche Freude am Mitteilen steht im Zusammenhang mit seiner Nächstenliebe als „Funke in der Seele" (Im Sinne Meister Eckeharts).

Wenn man von der Liebe spricht, predigt man nicht

Es gibt auch Gefahren, denen Fromm nicht immer entrann, beson- ders dann, wenn er auf Meinungen und Ansichten beharrte, die man mit ihm nicht teilte. Sie waren allerdings stets vom Glauben an die Vernunft getragen. Er war kein Kulturpessi- mist und vermittelte argumentativ, nie aufdringlich. Auch in den letzten Interviews zeigte er sich als eine lie-

bevolle, bescheidene Persönlich- keit.

Diese Persönlichkeit Erich Fromms spricht aus seinen eigenen Worten:

„Wenn man von der Liebe spricht,

‚predigt' man nicht, und zwar aus dem einfachen Grund, weil man von dem tiefsten wirklichen Verlangen spricht, das in jedem menschlichen Wesen liegt. Daß dieses Verlangen in den Hintergrund gedrängt wurde, bedeutet noch lange nicht, daß es nicht existiert. Das Wesen der Liebe zu analysieren heißt festzustellen, daß sie heute nur selten erlebt wird;

es heißt aber auch, die sozialen Be- dingungen zu kritisieren, die dafür verantwortlich sind. Der Glaube an die Möglichkeit der Liebe als ein all- gemeines und nicht nur ausnahms- weise individuelles Phänomen ist ein rationaler Glaube, der auf der Einsicht in das Wesen des Men- schen beruht". (Schluß von „Kunst des Liebens").

Um die Verführungen des Materiel- len und den Wert des Seelischen kreisten die meisten seiner Überle- gungen im Buch „Haben oder Sein".

Fromm hat deshalb viele Gedanken der Kindererziehung gewidmet. Die Versuche des Kindes, seine Macht- losigkeit zu durchbrechen, die Fä- higkeit des Kindes, die Gefühle der Eltern zu orten — all das hat er mei- sterhaft an verschiedenen Stellen seiner Werke dargestellt.

Mit Erich Fromm ist nicht nur ein großer Denker unseres Jahrhun- derts abgetreten, mit ihm ging auch ein Humanist. Ob von Psychoanaly- se, Theologie oder Philosophie, er hat immer vom Menschen gespro- chen. Am Ende wie am Anfang sei- nes Werkes könnten die Worte ste- hen, mit denen er eines seiner Bü- cher abschloß: „Im Namen des Le- bens!"

Anschrift des Verfassers:

Prof. Dr. med.

Boris Luban-Plozza Piazza Fontana Pedrazzini CH-6600 Locarno

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderungen des Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften ab 1. Oktober 1980

Das Abkommen Ärzte/Berufsgenossen- schaften erhält durch die 27. Zusatzver- einbarung ab 1. Oktober 1980 folgende Änderungen und Ergänzungen:

Ltnr. 61 erhält folgende Fassung:

„Für die Vergütung der ärztlichen Lei- stungen sind die Vorschriften der Ge- bührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (GOÄ) — Bundesgesetzblatt I S. 89 — maßgebend, soweit in diesem Abkom- men nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Absätze 2 und 3 der Gebührenord- nung finden keine Anwendung.

Vom 1. Oktober 1980 an wird für ärztliche Leistungen, die nach dem 30. September 1980 erbracht werden, zu den einfachen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (Abs. 1) ein Zuschlag von 94 v. H. in Ansatz gebracht. Dabei ist die errechnete Gebühr auf 0,10 DM aufzurunden.

Der Zuschlag nach Abs. 3 wird für die Zeitdauer der durch dieses Abkommen getroffenen Gebührenregelung ge- währt."

In Ltnr. 65 wird die Gebühr von 7,— DM auf 7,40 DM erhöht.

In Ltnr. 69 wird die Gebühr von 56,30 DM auf 59,50 DM heraufgesetzt.

In Ltnr. 73 werden die Gebühren von 5,80 DM bzw. 7,60 DM auf 6,20 DM bzw.

8,10 DM angehoben.

In Ltnr. 74 wird die Gebühr von 5,80 DM auf 6,20 DM angehoben.

In Ltnr. 81 wird die Gebühr von 1,— DM bzw. 2,— DM auf 1,10 DM bzw. 2,20 DM heraufgesetzt.

Ltnr. 82 erhält folgende Fassung:

„Für Auskünfte, Bescheinigungen, Be- richte und Gutachten sind folgende Ge- bühren zu zahlen:

Arztvordruck

1 Kurze Krankheitsaus-

kunft 10,70 DM

2 Krankheitsauskunft bei

Kopfverletzung 18,10 DM

2450 Heft 41 vom 9. Oktober 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Aufsätze -Notizen BEKANNTMACHUNGEN

3 Kurze Krankheitsaus-

kunft bei Verbrennung 10,70 DM 4 Krankheitsauskunft bei

Gliedmaßenverletzung 10,70 DM 4a Kurze Krankheitsaus-

kunft bei Querschnittsläh-

mung 10,70 DM

5 Krankheitsbericht (Zwi-

schenbericht) 10,70 DM

5a Kurzer Krankheitsbe- richt (Überweisungsbericht) zur Untersuchung durch den

Beratungsfacharzt 14,- DM 6 Krankheitsbericht und

Stellungnahme bei Zweifel

an Unfallentstehung 18,10 DM 7 Krankheitsbericht bei

Brüchen (Hernien) 18,10 DM 8 Ausführlicher Krankheits-

bericht oder Ausführlicher Krankheitsbericht über eine

Augenverletzung 25,40 DM 8a nicht besetzt

8b Ausführlicher Krank-

heitsbericht bei Knieschaden 32,- DM 8c Befundbericht bei Luxa-

tionen und Frakturen im Be-

reich des Gesichtsschädels 23,50 DM 9 Neurologischer Befund-

bericht 32,- DM

9a Ärztliche Mitteilung an den Unfallversicherungsträ- ger über eine Kopfverletzung mit Verdacht auf Gehirnbe-

teiligung 10,90 DM 10 Erstes Rentengutachten

(zur ersten Rentenfeststel- lung) oder Erstes Rentengut-

achten (Augen) 68,70 DM 12 Zweites Rentengutach-

ten (zur Rentennachprüfung) oder Zweites Rentengutach-

ten (Augen) 60,20 DM 12a Ärztliches Gutachten

wegen Gewährung erhöhter

Witwenrente 41,80 DM 12b Ärztliches Gutachten

bei Antrag auf Gewährung

einer Rentenabfindung 41,80 DM 13 Ärztliche Unfallmeldung 7,30 DM 13S Ärztliche Unfallmel-

dung (Schüler) 7,30 DM

14a Augenarztbericht 14,- DM 14b Hals-Nasen-Ohrenarzt-

bericht 14,- DM

15 Anfrage nach dem

Stand der Heilbehandlung 5,50 DM 20 Krankheitsbericht über

eine Hauterkrankung 25,40 DM 20a Hautarztbericht 23,90 DM 21 Kohlenoxyd-Hämo-

globin-Bestimmung 24,50 DM 22 Hals-Nasen-Ohrenärztli-

ches Gutachten zur Frage der beruflichen Lärmschwer-

hörigkeit 159,20 DM

Vordruck

D 13 Du rchgangsarztbe- richt (siehe Ltnr. 95) B 13 Beratungsfacharztbe- richt (siehe Ltnrn. 101, 95) D 9a Nachschaubericht (siehe Ltnr. 97)

H 13 H-Arztbericht (siehe Ltnr. 102)

D (H) 13a (Kopf) Begleit- blatt und Verlaufskontrolle

für Schädel-Hirn-Verletzte 14,- DM D (H) 13b (Knie)

Ergänzungsbericht bei Knie- verletzungen oder Knie-

schäden 21,10 DM

D (H) 13c (elektrischer Un- fall)

Ergänzungsbericht bei Un- fällen durch elektrischen

Strom 14,- DM D (H) 13d (schwere Ver-

brennungen)

Ergänzungsbericht bei

schweren Verbrennungen 10,70 DM Bescheinigung nach Leit-

nummer 54a 3,80 DM

Bescheinigung über Trans- portunfähigkeit nach Leit-

nummer 45 5,20 DM Überweisungsvordruck ge-

mäß Leitnummern 28, 46 und

49b 5,- DM Ärztliche Anzeige über eine

Berufskrankheit 18,70 DM"

In Ltnr. 84 werden die Gebühren von 46,60 DM bzw. 152,20 DM auf 49,20 DM bzw. 160,80 DM angehoben.

In Ltnr. 85 werden die Gebühren von 100,- DM bzw. 312,60 DM auf 105,- DM bzw. 330,10 DM heraufgesetzt.

Ltnr. 89 erhält folgende Fassung:

„Epikutane Tests (auch Skarifikations- tests) ohne Unkosten werden je Test mit 4,10 DM vergütet.

Werden mehr als 20 Tests (einschließlich Kontrolltests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,- DM vergütet.

Intrakutane Tests ohne Unkosten werden je Test mit 4,90 DM vergütet.

Werden mehr als 15 Tests (einschließlich Wiederholungstests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,50 DM vergütet.

Der große Antigentest nach Hansen ein- schließlich Unkosten wird mit 134,30 DM vergütet."

Im ersten Absatz der Ltnr. 90 wird der Pauschbetrag von 7,60 DM je Sendung auf 8,10 DM je Sendung erhöht.

Im zweiten Absatz der Ltnr. 90 wird die Schreibgebühr von 2,90 DM für jede Sei- te auf 3,10 DM für jede Seite angehoben.

Im ersten Absatz der Ltnr. 92 wird der Pauschsatz von 17,10 DM auf 18,10 DM erhöht.

Im zweiten Absatz der Ltnr. 92 wird der Betrag von 3,70 DM auf 3,90 DM ange- hoben.

In Ltnr. 95 wird die Gebühr von 13,20 DM auf 14,- DM erhöht.

Der erste Absatz der Ltnr. 96 erhält fol- gende Fassung:

„Wird eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung nicht eingeleitet, so er- hält der Durchgangsarzt je Fall einen Pauschbetrag von 34,10 DM, bei Tätig- werden in der Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder bei Tätigwerden an Sonn- und Feiertagen einen Pauschbetrag von 42,90 DM".

Im vierten Absatz der Ltnr. 96 wird die Gebühr von 13,20 DM auf 14,- DM ange- hoben.

In Ltnr. 97 wird die Gebühr von 7,40 DM auf 7,90 DM erhöht.

Im ersten Absatz der Ltnr. 98 wird der Pauschbetrag von 12,50 DM auf 13,20 DM heraufgesetzt.

Im vierten Absatz der Ltnr. 98 wird die Gebühr von 7,40 DM auf 7,90 DM erhöht.

Im ersten Absatz der Ltnr. 102 wird die Gebühr von 13,20 DM auf 14,- DM er- höht.

In Ltnr. 103 wird der Pauschbetrag von 22,60 DM auf 23,90 DM heraufgesetzt.

2452 Heft 41 vom 9. Oktober 1980 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Referenzen

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