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Archiv "Änderungen des Abkommens Ärzte-/Unfallversicherungsträger ab 1. 1. 1991" (06.12.1990)

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(1)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Änderungen des Abkommens

Ärzte-/Unfallversicherungsträger ab 1. 1. 1991

dert sich auch dann nichts, wenn sich zwischenzeitlich herausgestellt haben sollte, daß ein Arbeitsunfall nicht vor- liegt.

Sollte die ärztliche Abrechnung an einen Unfallversicherungsträger gehen, der für die Versorgung dieses Verletz- ten nicht zuständig ist, wird dennoch der Vergütungsanspruch des Arztes seitens des von ihm belasteten Unfall- versicherungsträgers erfüllt. Der Zu- ständigkeitsirrtum geht nicht zu Lasten des Arztes. Der Leistungsausgleich er- folgt vielmehr zwischen den einzelnen Unfallversicherungsträgern im Innen- verhältnis. Dies gilt auch, wenn der Verletzte einen Arbeitsunfall vorge- täuscht hat und sich herausstellt, daß die Versorgung eigentlich zu Lasten der Krankenkasse hätte erfolgen müs- sen.

Ärztliche Verordnungen wegen ei- nes Arbeitsunfalls oder einer aner- kannten Berufskrankheit können ab 1.

Januar 1991 ebenfalls nicht mehr zu

Das Abkommen Ärzte-/Unfallversi- cherungsträger erhält durch die fünfte Zusatzvereinbarung ab 1. Januar 1991 folgende Änderungen und Ergänzun- gen:

Ltnr.*) 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung sind nach den gesetzli- chen Vorschriften") verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst bald nach dem Arbeitsun- fall ) einsetzende schnelle und sach- gemäße Heilbehandlung, insbesondere auch, soweit nötig, eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Versorgung gewährleistet wird. Diese berufsgenossenschaftliche Heilbehand- lung wird als allgemeine Heilbehand- lung oder als besondere Heilbehand- lung nach Ltnr 5 gewährt.

*) Ltnr = Leitnummer

**) Siehe Anhang am Schluß des Abkom- mens 1., 2.

***) Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfäl- le, die Kinder während des Besuchs von Kin- dergärten, Schüler während des Besuchs von Schulen und Studierende während des Be- suchs von Hochschulen erleiden (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO).

Lasten der Krankenversicherung erfol- gen. Der Arzt muß auf dem Arznei- verordnungsblatt als Kostenträger den zuständigen Unfallversicherungsträger angeben. Zusätzlich ist der „Freiver- merk" anzukreuzen, weil der Versi- cherte keine Zuzahlungen zu leisten hat.

Im übrigen werden auch die Gebüh- ren für ärztliche Leistungen zum 1. 1. 1991 neu festgesetzt. Der Punkt- wert für die „besondere" Heilbehand- lung nach Ltnr. 5 Ziffer 1 beträgt ab diesem Zeitpunkt 15,66 Pf und 12,62 Pf für die „allgemeine" Heilbehandlung nach Ltnr 5 Ziffer 2 (vgl. Ltnr. 71).

Ausführlichere Hinweise zum Ab- rechnungsverfahren, zum Berichtswe- sen, zum versicherten Personenkreis und zu Zuständigkeitsfragen werden in Kürze in Form einer Anleitung vom re- gional zuständigen Landesverband der Unfallversicherungsträger über die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedürfen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Mitarbeit aller Ärzte."

Ltnr 5 erhält folgende Fassung:

„Der Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung gewährt für die Folgen ei- nes Arbeitsunfalls vom Unfalltag an oder jederzeit später

1. besondere Heilbehandlung, wenn wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine besondere unfallmedi- zinische Versorgung durch von den Trägern der gesetzlichen Unfallversi- cherung bestellte oder besonders be- auftragte Ärzte erforderlich ist,

2. allgemeine Heilbehandlung in den übrigen Fällen."

Ltnr 6 erhält folgende Fassung:

„Die Einleitung besonderer Heilbe- handlung kann — unbeschadet des Ver- letzungsartenverfahrens (§§ 6, 6 a der Bestimmungen des ehemaligen Reichs- versicherungsamtes) — nur durch den Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung oder die nach diesem Abkommen dazu berechtigten Ärzte erfolgen."

In Ltnr 7 wird der Abs. 1 ersatzlos gestrichen.

Ltnr 8 erhält folgende Fassung:

„Der Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung kann jederzeit ärztliche Untersuchungen, auch nach Abschluß der Behandlung (Nachuntersuchun- gen), durch von ihm ausgewählte Ärzte veranlassen. Auf sein Verlangen leitet dabei der behandelnde Arzt den Un- fallverletzten unverzüglich dem vom Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung bezeichneten Arzt zur Untersu- chung zu."

Ltnr 9 erhält folgende Fassung:

„Im allgemeinen sollen etwa 80 v. H.

aller Fälle von Verletzungen in der all- gemeinen Heilbehandlung (Ltnr 5 Zif- fer 2) verbleiben."

Ltnr 10 erhält folgende Fassung:

„(1) Der behandelnde Arzt erstattet am Tage der ersten Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten, spätestens am Tage darauf, dem Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung eine ärztliche Unfallmeldung auf Arztvor- druck 13 (vgl. Ltnr 82).

(2) Die ärztliche Unfallmeldung nach Absatz 1 entfällt, wenn eine Vor- stellung des Unfallverletzten beim Durchgangsarzt nach Ltnr 29, beim Be- ratungsfacharzt nach Ltnr 41, im Ver- letzungsartenverfahren nach Ltnr 45 oder beim Augen-/Hals-Nasen-Ohren- arzt nach Ltnr 47 erfolgt oder wenn ein H-Arzt-Bericht nach Ltnr 57 zu erstat- ten ist."

Ltnr 11 erhält folgende Fassung:

„Der Arzt, der bei einem Unfallverletz- ten — vor der Vorstellung nach Ltnrn 29, 41, 45 oder 47 — die erste ärztliche Versorgung leistet, erstattet auf Ver- langen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung diesem einen Be- richt über den Zustand des Unfallver- letzten und die Art der geleisteten Ver- sorgung; die Vergütung für die Bericht- erstattung ist in Ltnr 82 geregelt."

Ltnr 12 erhält folgende Fassung:

„Die erste ärztliche Versorgung um- faßt die ärztlichen Leistungen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten. Eine Vergütung der ärztlichen Leistungen erfolgt nach Ltnr 5 Abs. 2."

Der Wortlaut der bisherigen Ltnr 13 wird ersatzlos gestrichen.

Der Wortlaut der bisherigen Ltnr 15 wird ersatzlos gestrichen.

Ltnr 16 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Arzt hat Anspruch auf Ver- gütung vom Beginn der allgemeinen Heilbehandlung an, wenn er die ärztli- che Unfallmeldung nach Ltnr 10 Abs. 1 abgegeben hat oder ein Fall nach Ltnr 10 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wenn ein Arbeitsunfall offen- sichtlich nicht vorgelegen hat, so kann

A-3954 (78) Dt. Ärztebl. 87, Heft 49, 6. Dezember 1990

(2)

der Träger der gesetzlichen Unfallver- sicherung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach Ltnr 10 Abs. 1 seiner Leistungspflicht wider- sprechen. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf Vergütung von Beginn der allgemeinen Heilbehandlung an;

erfolgt der Widerspruch später, so ent- fällt der Anspruch ab dem Tag nach Eingang des Widerspruchs beim Arzt.

Ein Widerspruch findet nicht statt in Fällen der Ltnr 10 Abs. 2.

(3) Hat der Arzt eine Mitteilung nach Abs. 1 nicht gemacht, so hat er ei- nen Anspruch auf Vergütung für allge- meine Heilbehandlung gegen den Trä- ger der gesetzlichen Unfallversiche- rung nur dann, wenn dieser eine rück- wirkende Vergütungszusage erteilt hat."

Der Wortlaut der bisherigen Ltnr 20 wird ersatzlos gestrichen.

Ltnr 21 erhält folgende Fassung:

„(1) Der behandelnde Arzt unterstützt den Träger der gesetzlichen Unfallver- sicherung auf Verlangen, wenn dieser im Einzelfall besondere Heilbehand- lung einleiten oder während besonde- rer Heilbehandlung anderweitige un- fallmedizinische Behandlung veranlas- sen will oder eine dieser Maßnahmen vorbereitet.

(2) Vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Zusammenhang mit Absatz 1 angeforderte Auskünfte, Berichte und Aufzeichnungen sind in- nerhalb von drei Tagen vorzulegen.

(3) Von Anordnungen, die einen Eingriff in seine Behandlung bedeuten, ist der Arzt so rechtzeitig zu benach- richtigen, daß er davon nicht später Kenntnis erhält als der Unfallver- letzte."

Der Wortlaut der bisherigen Ltnr 27 wird ersatzlos gestrichen.

Ltnr 28 erhält folgende Fassung:

„Der Unfallverletzte hat die freie Wahl unter den Durchgangsärzten seines Be- zirks."

Ltnr 29 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Arzt hält den Unfallverletz- ten an, sich unverzüglich einem Durch- gangsarzt vorzustellen, wenn die Un- fallverletzung zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftig- keit voraussichtlich mehr als eine Wo- che beträgt. Bei Wiedererkrankungen ist in jedem Falle eine Vorstellung er- forderlich.

(2) Für die Überweisung hat der Arzt den Vordruck UV zu verwenden (vgl. Ltnr 82).

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unfallverletzte von einem Arzt für Chirurgie oder einem Arzt für Ortho- pädie, die als solche niedergelassen

sein müssen, im Rahmen seines Fach- gebietes (Stütz- und Bewegungsorga- ne) behandelt wird."

Der Wortlaut der bisherigen Ltnr 30 wird ersatzlos gestrichen.

Ltnr 31 erhält folgende Fassung:

„Dem Durchgangsarzt obliegt die Un- tersuchung aller ihn unmittelbar aufsu- chenden oder ihm überwiesenen Un- fallverletzten."

In Ltnr 32 werden die Worte „be- rufsgenossenschaftliche Heilbehand- lung" durch „besondere Heilbehand- lung" ersetzt.

Ltnr 33 erhält folgende Fassung:

„Ist eine besondere Heilbehandlung nicht oder nicht mehr erforderlich, be- darf der Unfallverletzte aber noch ärzt- licher Behandlung, so hat ihn der Durchgangsarzt an den Kassenarzt/

Hausarzt zu verweisen oder zurückzu- verweisen. Der Kassenarzt/Hausarzt führt dann die erforderliche allgemeine Heilbehandlung durch."

Ltnr 34 erhält folgende Fassung:

„Wird der Kassenarzt/Hausarzt wäh- rend einer besonderen Heilbehandlung von einem Unfallverletzten in An- spruch genommen, so kann er in Fäl- len, in denen eine sofortige ärztliche Maßnahme dringend erforderlich ist, Leistungen erbringen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht über- schreiten dürfen (allgemeine Heilbe- handlung). Im übrigen hat er den Un- fallverletzten an den die besondere Heilbehandlung durchführenden Arzt zu verweisen."

Ltnr 35 Abs. 2 erhält folgende Fas- sung:

„(2) Eine Nachschau entfällt, wenn die allgemeine Heilbehandlung durch einen H-Arzt erfolgt."

In Ltnr 38 werden die Worte „be- rufsgenossenschaftliche Heilbehand- lung" durch „besondere Heilbehand- lung" ersetzt.

Ltnr 41 erhält folgende Fassung:

„(1) In den Bezirken, in denen das Beratungsfacharztverfahren eingeführt ist, sind die Kassenärzte/Hausärzte — unbeschadet der Bestimmungen über das Verletzungsartenverfahren (Ltnrn 45, 46) und über das Verfahren bei Au- gen-, Hals-, Nasen-, Ohrenverletzun- gen (Ltnrn 47 bis 49) — berechtigt, die Unfallverletzten, bei denen sie zu ir- gendeiner Zeit die Einholung eines fachärztlichen Rates für angezeigt hal- ten, dem Beratungsfacharzt zur Unter- suchung vorzustellen.

(2) Sie sind verpflichtet, den Un- fallverletzten unverzüglich dem Bera- tungsfacharzt vorzustellen, wenn

a) eine sofortige Versorgung erfor- derlich ist,

b) die Arbeitsunfähigkeit oder die Behandlungsbedürftigkeit wegen der Unfallfolgen über den 21. Tag nach dem Unfall andauert,

c) sich der Unfallverletzte wegen der Folgen desselben Unfalls erneut in ärztliche Behandlung begibt, es sei denn, der Kassenarzt/Hausarzt ver- neint die Arbeitsunfähigkeit oder Be- handlungsbedürftigkeit."

Ltnr 42 Abs. 1 Satz 1 erhält fol- gende Fassung:

„(1) Der Kassenarzt/Hausarzt er- stattet in diesen Fällen dem Beratungs- facharzt einen kurzen Krankheitsbe- richt (Arztvordruck 5 a; siehe Ltnr 82)."

Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.

Ltnr 43 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Beratungsfacharzt kann be- sondere Heilbehandlung einleiten und durchführen.

(2) Der Beratungsfacharzt soll den Kassenarzt/Hausarzt bei der Durch- führung der allgemeinen Heilbehand- lung beraten.

(3) Die Bestimmungen der Ltnrn 33, 34, 35, 37, 38 und 39 gelten entspre- chend."

Der Wortlaut der bisherigen Ltnr 44 wird ersatzlos gestrichen.

In Ltnr 47 Satz 1 wird das Wort „be- sondere" ersatzlos gestrichen.

In Ltnr 49 werden die Worte „be- rufsgenossenschaftliche Heilbehand- lung" durch „besondere Heilbehand- lung" ersetzt.

Ltnr 50 erhält folgende Fassung:

„An der Durchführung der besonderen Heilbehandlung (vgl. Ltnr 1) sind — un- beschadet der Bestimmungen über das Durchgangsarztverfahren, das Bera- tungsfacharztverfahren und das Ver- fahren bei Augen- und Hals-Nasen- Ohren-Verletzungen (Ltnr 23 bis 49) — hinsichtlich der von ihnen in Behand- lung genommenen Unfallverletzten die Ärzte zu beteiligen, die dazu fachlich befähigt, entsprechend ausgestattet und zur Übernahme der damit verbun- denen Pflichten bereit sind (H-Ärzte)."

In Ltnr 51 werden die Worte „be- rufsgenossenschaftliche Heilbehand- lung" durch „besonderen Heilbehand- lung" ersetzt.

In Ltnr 52 werden die Worte „be- rufsgenossenschaftliche Heilbehand- lung" durch „besonderen Heilbehand- lung" ersetzt.

Ltnr 55 erhält folgende Fassung:

„Der H-Arzt ist von der Vorstellung des Unfallverletzten beim Durchgangs- arzt befreit."

In Ltnr 57 wird in den Abs. 1 bis 5 jeweils das Wort „Arzt" durch

„H-Arzt" ersetzt.

Dt. Ärztebl. 87, Heft 49, 6. Dezember 1990 (81) A-3957

(3)

Ltnr 57 Abs. 6 erhält folgende Fas- sung:

„(6) Bei Berufskrankheiten ist nur die gesetzlich vorgeschriebene Berufs- krankheitenanzeige zu erstatten (vgl.

Ltnr 62 a)."

Ltnr 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgen- de Fassung:

„Der H-Arzt ist berechtigt, in den Fällen, in denen eine der folgenden Verletzungen vorliegt, eine besondere Heilbehandlung durchzuführen, soweit es sich nicht um eine der im Verlet- zungsartenverfahren (vgl. § 6 der Be- stimmungen des Reichsversicherungs- amtes über die Unterstützungspflicht usw. vom 19. Juni 1936 (AN 1936, S.

195) aufgeführten Verletzungen han- delt."

Ltnr 58 Abs. 2 erhält folgende Fas- sung:

„Vom Ende der Behandlung gibt der H-Arzt dem Träger der gesetzli- chen Unfallversicherung mit Vordruck K (H) 10 Nachricht."

Nach Ltnr 62 wird folgender Ab- schnitt neu aufgenommen:

„D. Berufskrankheiten

Ltnr 62a: (1) Hat ein Arzt den be- gründeten Verdacht, daß bei einem Versicherten eine Berufskrankheit be- steht, wiederauflebt oder sich ver- schlimmert, so erstattet er dem Unfall- versicherungsträger unverzüglich die nach § 5 Berufskrankheiten-Verord- nung vorgesehene Anzeige. Er erhält dafür eine Vergütung nach Ltnr 82.

(2) Der Unfallversicherungsträger teilt dem anzeigenden Arzt unverzüglich mit, ob er allgemeine oder besondere Heilbehandlung nach diesem Abkom- men erbringen kann."

Ltnr 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Arzt ist im Interesse des Unfallverletzten zu pünktlicher Be- richterstattung verpflichtet. Die Frist beträgt vom Tage des Eingangs der An- forderung ab gerechnet für Auskünfte und Berichte längstens acht Tage, für Rentengutachten längstens drei Wo- chen; bei Einzelanordnung gilt Ltnr 21 Abs. 2."

Ltnr 69 Satz 1 erhält folgende Fas- sung:

*) Die in der Anlage A aufgeführten Be- träge sind mit den in Ltnr 71 Abs. 2 bzw. Abs.

3 genannten Punktwerten errechnet.

**) In der Schüler-Unfallversicherung kann der Vordruck A 13 S so lange weiterver- wendet werden, bis das Verfahren auf den Vordruck A 13 umgestellt ist. Insoweit gelten die für den Vordruck A 13 getroffenen Rege- lungen auch für den Vordruck A 13 S.

„Der Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung kann den Arzt im Ein- zelfall bitten, über den Verlauf der Heilbehandlung fortlaufend eingehen- de Aufzeichnungen zu machen."

Ltnr 71 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Vergütung für ärztliche Lei- stungen erfolgt auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOA vom 12. November 1982 in der Fassung vom 9. Juni 1988 nach Maßgabe des als Anlage A zum Abkommen vereinbar- ten Gebührenverzeichnisses, soweit in diesem Abkommen nichts anderes be- stimmt ist.

(2) Die nach dem Gebührenver- zeichnis erbrachten Leistungen - mit Ausnahme der Leistungen des Ab- schnitts M - werden als Einzelleistun- gen im Rahmen der besonderen Heil-

Vordruck D 13 B 13 D 9a H 13

behandlung mit einem Punktwert von 15,66 Pf, im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung (Ltnr 5 Ziffer 2) mit einem Punktwert von 12,62 Pf vergütet;

dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 0,10 DM aufzurunden.

(3) Die im Abschnitt M (Laborato- riumsuntersuchungen) des Gebühren- verzeichnisses aufgeführten Leistungen - Gebührenziffern 3500 bis 4770 - wer- den mit einem Punktwert von 12,62 Pf vergütet; dabei ist die errechnete Ge- bühr auf volle 0,10 DM aufzurun- den."*)

In Ltnr 76 wird die Gebühr auf 73,90 DM festgesetzt.

Ltnr 82 erhält folgende Fassung:

„Für Auskünfte, Bescheinigungen, Be- richte und Gutachten sind folgende Gebühren zu zahlen:

DM 13,40 22,60 13,40 13,40 13,40 13,40 17,30 24,60 22,60 31,50 43,40 29,30 43,40 14,70 94,40 82,70 56,60 56,60 10,30 10,30) 18,90 18,90 6,90 31,50 29,70 30,40 215,50 Arztvordruck

1 Kurze Krankheitsauskunft

2 Krankheitsauskunft bei Kopfverletzungen 3 Kurze Krankheitsauskunft bei Verbrennungen 4 Krankheitsauskunft bei Gliedmaßenverletzungen 4a Kurze Krankheitsauskunft bei Querschnittlähmung 5 Krankheitsbericht (Zwischenbericht)

5a Kurzer Krankheitsbericht (Überweisungsbericht) zur Untersuchung durch den Beratungsfacharzt 6 Krankheitsbericht und Stellungnahme bei Zweifel

an Unfallentstehung

7 Krankheitsbericht bei Brüchen (Hernien)

8 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Ausführlicher Krankheitsbericht über eine Augenverletzung 8a nicht besetzt

8b Ausführlicher Krankheitsbericht bei Knieschäden 8c Befundbericht bei Luxationen und Frakturen im Bereich

des Gesichtsschädels

9 Neurologischer Befundbericht

9a Ärztliche Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über eine Kopfverletzung mit Verdacht auf Gehirnbeteiligung 10 Erstes Rentengutachten (zur ersten Rentenfeststellung)

oder Erstes Rentengutachten (Augen)

12 Zweites Rentengutachten (zur Rentennachprüfung) oder zweites Rentengutachten (Augen)

12a Ärztliches Gutachten wegen Gewährung erhöhter Witwenrente

12b Ärztliches Gutachten bei Antrag auf Gewährung einer Rentenabfindung

13 Ärztliche Unfallmeldung

**(13S Ärztliche Unfallmeldung [Schüler]

14a Augenarztbericht

14b Hals-Nasen-Ohrenarztbericht

15 Anfrage nach dem Stand der Heilbehandlung 20 Krankheitsbericht über eine Hauterkrankung 20a Hautarztbericht

21 Kohlenoxyd-Hämoglobin-Bestimmung

22 Hals-Nasen-Ohrenärztliches Gutachten zur Frage der beruflichen Lärmschwerhörigkeit

Durchgangsarztbericht (siehe Ltnr 95) Beratungsfacharztbericht (siehe Ltnr 101, 95) Nachschaubericht (siehe Ltnr 97)

H-Arztbericht (siehe Ltnr 102)

A-3958 (82) Dt. Ärztebl. 87, Heft 49, 6. Dezember 1990

(4)

Vordruck (Fortsetzung) DM D(H) 13a (Kopf)

Begleitblatt und Verlaufskontrolle für

Schädel-Hirn-Verletzte 17,30

D(H)13b (Knie)

Ergänzungsbericht bei Verdacht auf Kniebinnenschäden 26,20 D(H)13c (Elektrischer Unfall)

Ergänzungsbericht bei Unfällen durch elektrischen Strom 17,30 D(H) 13d (Schwere Verbrennungen)

Ergänzungsbericht bei schweren Verbrennungen 13,40

Bescheinigung nach Ltnr 64 4,80

Bescheinigung über Transportunfähigkeit nach Ltnr 46 6,60 Überweisungsvordruck (ÜV) gern. Ltnr 30, 47 und 59 6,10 Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (siehe Ltnr 62 a) 23,20

In Ltnr 84 werden die Gebühren auf 66,60 DM beziehungsweise auf 217,50 DM festgesetzt.

In Ltnr 85 werden die Gebühren auf 142,-DM beziehungsweise 446,50 DM festgesetzt.

Ltnr 89 erhält folgende Fassung:

"Für die im Zusammenhang mit einer

Begutachtung erforderliche Beurtei- lung anderweitig angefertigter Rönt- genaufnahmen erhält der Arzt eine Vergütung in Höhe von 18,- DM."

In Ltnr 90 wird die Gebühr in Abs. 1 auf 10,-DM festgesetzt.

In Ltnr 92 wird die Gebühr in Abs. 1 auf 22,60 DM und die Gebühr in Abs. 2 auf 4,90 DM festgesetzt.

Ltnr 95 Satz 1 erhält folgende Fas- sung: "Wird eine besondere Heilbe- handlung eingeleitet, so erhält der Durchgangsarzt für seine Berichter- stattung eine Gebühr von 23,- DM."

In Ltnr 96 werden die Gebühren in Abs. 1 auf 52,60 DM beziehungsweise auf 64,20 DM festgesetzt, die Gebühr im letzten Absatz wird auf 20,90 DM festgesetzt.

Die Worte "berufsgenossenschaftli- che Heilbehandlung" werden durch

"besondere Heilbehandlung" ersetzt.

In Ltnr 97 wird die Gebühr auf

11,90 DM festgesetzt.

Die Worte "berufsgenosseaschaftli- che Heilbehandlung" werden durch

"besondere Heilbehandlung" ersetzt.

In Ltnr 98 wird die Gebühr in Abs. 1 auf 21,70 DM festgesetzt, die Gebühr im letzten Absatz wird auf 9,70 DM festgesetzt.

Die Worte "berufsgenossenschaftli- che Heilbehandlung" werden durch

"besondere Heilbehandlung" ersetzt.

Ltnr 102 Satz 1 erhält folgende Fas- sung:

"Der H-Arzt erhält für seine Be-

richterstattung (Ltnr 57 Abs. 1) eine Gebühr von 17,30 DM; in den Fällen, in denen die Kosten für die Behand- lung des Unfallverletzten zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Unfallversi- cherung gehen, sind die persönlichen

und sächlichen Leistungen besonders zu vergüten."

In Ltnr 103 wird die Gebühr auf 29,70 DM festgesetzt.

Ltnr 104 Abs. 2 erhält folgende Fas- sung:

"(2) Die Rechnung des Arztes muß

enthalten:

1. die Personaldaten des Unfallver- letzten,

2. den Unfalltag,

3. den Namen des Betriebes, des Kindergartens, der Schule oder Hoch- schule, in der sich der Unfall ereignet hat,

4. das Datum der Erbringung der Leistung,

5. die entsprechende Nummer des Gebührenverzeichnisses,

6. den jeweiligen DM-Betrag, der im Leistungsverzeichnis aufgeführt ist, 7. bei Entschädigung (wie beispiels- weise Wegegeldern etc.) die Art der Entschädigung und die Berechnung."

Ltnr 117 erhält folgende Fassung:

"Kündigung und Schiedsamt

Kassenarztsitze

Nordrhein

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Nordrhein werden folgende Kas- senarztsitze als dringend zu besetzen ausgeschrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie Solingen-Ohligs/-Wald, Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Kassen- arztzulassungen Düsseldorf, Emanuel- Leutze-Straße 8, W-4000 Düsseldorf, Telefon 02 11/59 70-0.

Duisburg- N eudorf/Duissern, Dermatologe

A-3960 (84) Dt. Ärztebl. 87, Heft 49, 6. Dezember 1990

"(1) Das Abkommen kann mit

sechsmonatiger Frist zum Schlusse ei- nes jeden Kalenderjahres, der vierte Teil (Vergütung) mit einer Frist von sechs Wochen zum Schlusse eines je- den Kalenderhalbjahres gekündigt werden.

(2) Kommt bis zum Ablauf eines gekündigten Abkommens ein neues Abkommen nicht zustande, so hat in- nerhalb einer Frist von einem Monat ein Schiedsamt zusammenzutreten und den Abkommensinhalt festzusetzen.

Die Bestimmungen des bisherigen Ab- kommens gelten bis zur Entscheidung des Schiedsamtes weiter.

(3) Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und drei Vertre- tern der Verbände der Unfallversiche- rungsträger sowie einem unpartei- ischen Vorsitzenden, auf den sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung über den unparteiischen Vor- sitzenden nicht zustande, so wird der Präsident des Bundessozialgerichts ge- beten, diesen zu benennen. Die Ge- schäfte des Schiedsamtes werden vom Hauptverband der gewerblichen Be- rufsgenossenschaften geführt.

(4) Der vom Schiedsamt festgesetz- te Abkommensinhalt ist frühestens nach einer Laufdauer von einem hal- ben Jahr kündbar."

,,Anmerkung:

Auf eine Veröffentlichung der Ge- bühren in Anlage A zum Abkommen, die aufgrund der Änderung der Ltnr 71 neu festgesetzt wurden, wurde aus drucktechnischen Gründen ver-

zichtet." D

Duisburg-Rheinhausen/Hochemme- rich/Bergheim,

Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Kassen- arztzulassungen Duisburg, Lützowstra- ße 7, W-4100 Duisburg, Telefon 02 03/37 80 60.

Waldbröl, Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Kassen- arztzulassungen Köln, Clever Straße 13-15, W-5000 Köln, Telefon 02 21/77 63-0.

~ Den Bewerbern um vorgenannte Kassenarztsitze für Dermatologie wird lediglich eine Umsatzgarantie für ein Jahr in Höhe von 100 000,- DM ge- währt. Dem Bewerber des Kassensarzt- sitzes für einen Kinderarzt in Linnich wird eine Umsatzgarantie für ein Jahr in Höhe von 80 000,- DM gewährt.

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