• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderungen des Abkommens Ärzte/Unfallversieherungsträger ab 1. April 1987" (04.02.1987)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderungen des Abkommens Ärzte/Unfallversieherungsträger ab 1. April 1987" (04.02.1987)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT BEKANNTGABEN

Änderungen des Abkommens

Ärzte/Unfallversieherungsträger ab 1. April 1987

Das Abkommen Ärzte/Un- fallversicherungsträger erhält durch die 2. Zusatzvereinbarung ab 1. April 1987 folgende Ände- rungen und Ergänzungen:

Ltnr. 5 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:

2. in den übrigen Fällen all- gemeine Heilbehandlung vom Unfalltag an, wenn berufsgenos- senschaftliche Heilbehandlung nicht erforderlich ist und der Verletzte keinen eigenen An- spruch auf Krankenpflege gegen eine gesetzliche Krankenkasse hat.

Ltnr. 9 erhält folgende Fas- sung:

Im allgemeinen sollen etwa 80 v. H. aller Fälle von Verlet- zungen in der kassenärztlichen Behandlung oder der allgemei- nen Heilbehandlung (Ltnr. 5 Ziff. 2) verbleiben.

Ltnr. 16 Abs. 1 und 2 erhal- ten folgende Fassung:

(1) Hat ein Träger der ge- setzlichen Unfallversicherung allgemeine Heilbehandlung (Ltnr. 5 Ziff. 2) zu gewähren, so besteht für den Arzt ohne Auf- trag des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung - auch für die zurückliegende Zeit - gegen diesen ein Anspruch auf Hono- rierung, wenn er dem Unfallver- sicherungsträger unverzüglich mitgeteilt hat, daß er die Kosten in Rechnung stellen will. Diese Mitteilung muß spätestens eine Woche nach dem Tage erfolgen, an dem der Arzt auf Grund pflichtgemäßer Erkundigung Kenntnis davon erhalten hat, daß die Krankheit auf einen Ar- beitsunfall zurückgeführt wird.

Als Mitteilung gilt auch die ärzt- liche Unfallmeldung nach Ltnr.

10 (Arztvordruck 13 oder 13 S).

(2) Hat ein Träger der gesetz- lichen Unfallversicherung all- gemeine Heilbehandlung (Ltnr. 5 Ziff 2) zu gewähren, so besteht gegen diesen für den Arzt ferner ein Anspruch auf Honorierung für die zurückliegende Zeit, wenn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen nach- träglichen Auftrag (während der Behandlung oder nach Schluß der Behandlung) mit rückwir- kender Kraft erteilt hat.

Ltnr. 71 Abs. 2 und 3 erhal- ten folgende Fassung:

(2) Die nach dem Gebühren- verzeichnis erbrachten Leistun- gen - mit Ausnahme der Lei- stungen des Abschnittes M - werden als Einzelleistungen im

Rahmen der berufsgenossen- schaftlichen Heilbehandlung (Ltnr. 5 Ziff. 1) mit einem Punktwert von 14,35 Pf., im Rahmen der allgemeinen Heil- behandlung (Ltnr. 5 Ziff. 2) mit einem Punktwert von 11,65 Pf.

vergütet; dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 0,10 DM aufzu- runden.

(3) Die im Abschnitt M (La- boratoriumsuntersuchungen) des Gebührenverzeichnisses aufge- führten Leistungen - Gebühren- ziffern 3500 bis 4770 - werden im Rahmen der berufsgenossen- schaftlichen Heilbehandlung (Ltnr. 5 Ziff. 1) mit einem Punktwert von 13,8 Pf., im Rah-

men der allgemeinen Heilbe- handlung (Ltnr. 5 Ziff. 2) mit ei- nem Punktwert von 11,2 Pf. ver- gütet; dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 0,10 DM aufzu- runden.

In Ltnr. 76 wird die Gebühr auf 68,20 DM festgesetzt.

Ltnr. 80 Abs. 2 erhält folgen- de Fassung:

Soweit durch den Pflegesatz die ärztliche Behandlung nicht abgegolten ist, kann der liquida- tionsberechtigte Arzt seine Lei- stungen unter Beachtung des

e

6 a der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) nach diesem Ab- kommen abrechnen.

Ltnr. 82 erhält folgende Fas- sung:

Für Auskünfte, Bescheini- gungen, Berichte und Gutachten sind folgende Gebühren zu zah- len:

Arztvordruck DM

1 Kurze Krankheitsaus-

kunft 12,30

2 Krankheitsauskunft bei Kopfverletzungen 20,80 3 Kurze Krankheitsaus- kunft bei Verbrennungen . 12,30 4 Krankheitsauskunft bei Gliedmaßenverletzungen . 12,30 4a Kurze Krankheitsaus- kunft bei Querschnittsläh-

mung 12,30

5 Krankheitsbericht (Zwi- schenbericht) 12,30 5a Kurzer Krankheitsbe- richt (Überweisungsbe- richt) zur Untersuchung durch den Beratungsfach-

arzt 16,00

6 Krankheitsbericht und Stellungnahme bei Zweifel an Unfallentstehung . . . . 22,70

7 Krankheitsbericht bei Brüchen (Hernien) 20,80 8 Ausführlicher Krank- heitsbericht oder ausführ- licher Krankheitsbericht über eine Augenverlet- zung 29,10 8a nicht besetzt

8b Ausführlicher Krank- heitsbericht bei Knieschä- den 40,00 8c Befundbericht bei Lu- xationen und Frakturen im Bereich des Gesichtsschä- dels 27,00 9 Neurologischer Befund-

bericht 40,00

9a Ärztliche Mitteilung an den Unfallversicherungs- träger über eine Kopfver- letzung mit Verdacht auf Gehirnbeteiligung 13,60 10 Erstes Rentengutachten (zur ersten Rentenfeststel-

lung) oder Erstes Renten- gutachten (Augen) 87,10 12 Zweites Rentengutach- ten (zur Rentennachprü- fung) oder Zweites Ren- tengutachten (Augen) . . . 76,40 12a Ärztliches Gutachten wegen Gewährung erhöh- ter Witwenrente 52,30 12b Ärztliches Gutachten bei Antrag auf Gewährung einer Rentenabfindung 52,30 13 Ärztliche Unfallmel-

dung 9,50

13S Arztliche Unfallmel- dung (Schüler) 9,50 14a Augenarztbericht . . 17,50 14b Hals-Nasen-Ohren-

arztbericht 17,50

15 Anfrage nach dem Stand der Heilbehand-

lung 6,40

20 Krankheitsbericht über eine Hauterkrankung . . . 29,10 20a Hautarztbericht . . . . 27,40 21 Kohlenoxyd-Hämoglo- bin-Bestimmung 28,10 22 Hals-Nasen-Ohrenärzt- liches Gutachten zur Frage der beruflichen Lärm- schwerhörigkeit 198,90 Vordruck

D 13 Durchgangsarztbe- richt (siehe Ltnr. 95) B 13 Beratungsfacharztbe- richt (siehe Ltnrn. 101, 95) D 9a Nachschaubericht (siehe Ltnr. 97)

H 13 H-Arztbericht (siehe Ltnr. 102)

D(H)13 a (Kopf) Begleit- blatt und Verlaufskontrol- le für Schädel-Hirn-Ver-

letzte 16,00

D(H)13b (Knie) Ergän- zungsbericht bei Kniever-

letzungen oder Knieschä-

den 24,20

D(H)13c (elektrischer Un- fall) Ergänzungsbericht bei Unfällen durch elektri- schen Strom 16,00 D(H)13d (schwere Ver- brennungen) Ergänzungs- bericht bei schweren Ver-

brennungen 12,30

Bescheinigung nach Ltnr

64 4,40

Bescheinigung über Trans- portunfähigkeit nach

Ltnr. 46 6,10

Überweisungsvordruck ge- mäß Ltnrn. 30, 47 und 59 . 5,70 Ärztliche Anzeige über ei- ne Berufskrankheit 21,40

In Ltnr. 84 werden die Ge- bühren auf 61,50 DM bzw. auf 200,80 DM festgesetzt.

In Ltnr. 85 werden die Ge- bühren auf 131,10 DM bzw. auf 412,20 DM festgesetzt.

Ltnr. 89 erhält folgende Fas- sung:

Epikutane Tests (auch Skari- fikationstests) ohne Unkosten werden je Test mit 4,30 DM ver- gütet.

Werden mehr als 20 Tests (einschließlich Kontrolltests) durchgeführt, wird jeder weite- re Test ohne Unkosten mit 2,10 DM vergütet.

Intrakutane Tests ohne Un- kosten werden je Test mit 5,10 DM vergütet.

Werden mehr als 15 Tests (einschließlich Wiederholungs- tests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,60 DM vergütet.

Der große Antigentest nach Hansen einschließlich Unkosten wird mit 139,70 DM vergütet.

In Ltnr. 90 wird die Gebühr in 'Abs. (1) auf 9,30 DM festge- setzt.

In Ltnr. 92 wird die Gebühr in Abs. (1) auf 20,80 DM und die Gebühr in Abs. (2) auf 4,50 DM festgesetzt.

In Ltnr. 95 wird die Gebühr im ersten Absatz auf 19,30 DM festgesetzt.

In Ltnr. 96 werden im ersten Absatz die Gebühren auf 44,10 DM bzw. auf 54,80 DM festge- setzt, die Gebühr im letzten Ab- satz wird auf 19,30 DM festge- setzt.

In Ltnr. 97 wird die Gebühr auf 9,00 DM festgesetzt.

In Ltnr. 98 wird die Gebühr im ersten Absatz auf 15,20 DM und die Gebühr im letzten Ab- satz auf 9,00 DM festgesetzt.

In Ltnr. 102 wird die Gebühr auf 16,00 DM festgesetzt.

In Ltnr. 103 wird die Gebühr auf 27,40 DM festgesetzt. ❑

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Dt. Ärztebl. 84, Heft 6, 4. Februar 1987 (65) A-285

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Werden mehr als 20 Tests (einschließlich Kontrolltests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,- DM vergütet. Intrakutane Tests ohne Unkosten wer- den je Test

„Die deutschen Ärzte ehren in Hanns Peter Wolff einen Arzt, der sich als akademischer Lehrer und Wissenschaftler um die theoretische und praktische Ausbildung von

Diese Vereinbarung tritt am 1. 3500 bis 4770) werden als Einzel- leistungen mit dem 1,2fachen des Gebührensatzes unter Zugrun- delegung eines Punktwertes von 11 Pf vergütet;

132 in einem Leitartikel über Kostensteigerungen für Arzneimittelausgaben im GKV- Sektor berichtet und dabei unter an- derem festgestellt, daß die Zahl der Verordnungen

Einrenkung eines einge- klemmten Meniskus, der Subluxation eines Radius- köpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenkes Ausräumung des Lymph-

Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Kranken- versorgung der Bundesbahn- beamten (KVB), Frankfurt, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, betr. die Änderung des

„(1) Die Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung sind nach den gesetzli- chen Vorschriften") verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst bald nach

"Drittes Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-5, veröffentlichten bereinigten