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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Änderungen des Abkommens Ärzte / Berufsgenossenschaften ab 1. Oktober 1979" (04.10.1979)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Badearztvertrag/Änderungsvereinbarung

f) die Anfertigung und Übermittlupg der Kurberichte für die Krankenkasse und den am Heimatort des Anspruchsberech- tigten behandelnden Kassenarzt; für die Kurberichte sind die gemäß § 15 verein- barten Formulare zu verwenden, die den Badeärzten durch die in § 10 bezeichne- te Stelle in ausreichendem Maße zur Ver- fügung zu stellen sind,

g) alle diagnostischen Sonderleistungen im Bewertungsmaßstab für kassenärztli- chen Leistungen 1978 (BMÄ '78 — im fol- genden BMÄ genannt —), deren Punkt- zahl 80 Punkte nicht übersteigt und die Leistungen nach den Nummern 250, 252, 65 und 1075. Ausgenommen ist die Num- mer 3627 BMÄ bei Diabetes."

3. § 6 erhält folgende Fassung:

„(1) Neben dem Pauschbetrag nach § 5 kann der Badearzt Sonderleistungen nach den Abschnitten C bis 0 des BMÄ, soweit sie nicht mit dem Pauschbetrag abgegolten sind, unter Beachtung des jeweiligen Standes der ärztlichen Wis- senschaft und des Gebotes der Wirt- schaftlichkeit abrechnen, wenn sie für die Durchführung der Badekur notwen- dig sind.

(2) Behandlungen, die auch am Heimat- ort des Anspruchsberechtigten vorge- nommen werden können, sind tunlichst zu vermeiden.

(3) Notwendige Besuche aus der Sprechstunde heraus (Nr. 6a BMÄ), aus akutem Anlaß notwendige Beratungen und Besuche an Samstagen ab 12.00 Uhr, Sonn- und Feiertagen (Nr. 4 bzw. 4a und 8 bzw. 8a BMÄ) oder Beratungen und Besuche bei Nacht (Nr. 3 bzw. 7 oder 7a BMÄ) sind berechnungsfähig."

4. § 6a erhält folgende Fassung:

„Ärztliche Sonderleistungen, die der Ba- dearzt in seiner eigenen Praxis nicht er- bringen kann, die aber zur Durchführung der Badekur notwendig sind, kann der Badearzt, auch wenn sie im BMÄ mit weniger als 80 Punkten bewertet sind, unter Verwendung des Überweisungs- scheines gemäß § 15 Buchstabe c durch andere Badeärzte, Kassenärzte oder son- stige Dritte durchführen lassen."

5. § 8 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Abrechnung des Badearztes ist bis zum 10. des auf das Behandlungsen- de folgenden Monats an die KV-Abrech- nungsstelle nach § 10 Absatz 1 einzurei- chen. Die Abrechnung von badeärztli- chen Leistungen sowie von Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen nach

§ 7 ist nach Ablauf eines Jahres vom En-

de des Kalendermonats an gerechnet, in dem die Behandlung abgeschlossen ist, ausgeschlossen; eine nachträgliche Ab- rechnung mit dem Versicherten ist eben- falls nicht statthaft.

(2) Der Badearzt ist verpflichtet, den Kurbericht gemäß § 15 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Werktagen nach Kurende der Kranken- kasse und dem behandelnden Arzt zuzu- senden."

6. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das gleiche gilt für die Sonderlei- stungen nach § 6 und für Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen gemäß § 7, welche von der benannten Abrech- nungsstelle den Krankenkassen bei Ku- ren, die nach dem 30. Juni 1979 begon- nen haben., nach dem BMÄ mit einem Punktwert von 0,0927 DM in Rechnung gestellt werden. Für Kuren, die nach dem 30. Juni 1980 begonnen werden, beträgt der Punktwert 0,0941 DM."

7. § 10 Absatz 5 Buchstaben b) und d) erhalten folgende Fassung:

„b) anerkannte Forderungen für Son- derleistungen in Punktzahlen des BMÄ d) anerkannte Forderungen für Leistun- gen bei interkurrenten Erkrankungen in Punktzahlen des BMÄ."

8. § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Pauschbetrag gemäß § 5 sowie der Punktwert gemäß § 10 können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende ei- nes Kalendervierteljahres, frühestens je- doch zum 1. Januar 1981, gekündigt werden."

9. Die Anlagen 1 und 3 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

II.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

Köln/Bonn-Bad Godesberg/Essen/Kas- sel, den 13. August 1979

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bundesverband der Ortskrankenkassen

Bundesverband der Betriebskrankenkassen

Bundesverband der Innungskrankenkassen

Bundesverband der landwirtschaftlichen

Krankenkassen

Änderungen des Abkommens Ärzte /

Berufsgenossenschaften ab 1. Oktober 1979

Das Abkommen Ärzte/Berufs- genossenschaften erhält durch die 26. Zusatzvereinbarung ab 1. Oktober 1979 folgende Ände- rungen und Ergänzungen:

Ltnr. 60 erhält folgende Fassung:

„Streitigkeiten zwischen Arzt und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind unbeschadet der §§ 35 und 36 des Ord- nungswidrigkeitengesetzes in Verbin- dung mit Art. I, § 96 SGB IV und § 1543 d der Reichsversicherungsordnung im Verfahren gemäß Fünfter Teil auszu- tragen."

Ltnr. 61 erhält folgende Fassung:

„Für die Vergütung der ärztlichen Lei- stungen sind die Vorschriften der Ge- bührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (GOÄ) — Bundesgesetzblatt I S. 89 — maßgebend, soweit in diesem Abkom- men nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Absätze 2 und 3 der Gebührenord- nung finden keine Anwendung.

Vom 1. Oktober 1979 an wird für ärztliche Leistungen, die nach dem 30. September 1979 erbracht werden, zu den einfachen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (Abs. 1) ein Zuschlag von 84 v. H. in Ansatz gebracht. Dabei ist die errechnete Gebühr auf 0,10 DM aufzurunden.

Der Zuschlag nach Abs. 3 wird für die Zeitdauer der durch dieses Abkommen getroffenen Gebührenregelung ge- währt."

In Ltnr. 65 wird die Gebühr von 6,70 DM auf 7,— DM erhöht.

In Ltnr. 69 wird die Gebühr von 54,40 DM auf 56,30 DM heraufgesetzt.

In Ltnr. 73 werden die Gebühren von 5,60 DM bzw. 7,30 DM auf 5,80 DM bzw.

7,60 DM angehoben.

In Ltnr. 74 wird die Gebühr von 5,60 DM auf 5,80 DM angehoben.

In Ltnr. 81 wird die Gebühr von 1,90 DM auf 2,— DM heraufgesetzt.

2612 Heft 40 vom 4. Oktober 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften

Ltnr. 82 erhält folgende Fassung:

„Für Auskünfte, Bescheinigungen, Be- richte und Gutachten sind folgende Ge- bühren zu zahlen:

Arztvordruck 1

Kurze Krankheitsauskunft 2

Krankheitsauskunft bei Kopfverletzung 3

Kurze Krankheitsauskunft bei Verbrennung

4

Krankheitsauskunft bei Gliedmaßenverletzung 4a

Kurze Krankheitsauskunft bei Querschnittslähmung 5

Krankheitsbericht (Zwischenbericht) 5a

Kurzer Krankheitsbericht (Überweisungsbericht) zur Untersuchung durch den Beratungsfacharzt

6

Krankheitsbericht

und Stellungnahme bei Zweifel

an Unfallentstehung 17,10 DM 7

Krankheitsbericht

bei Brüchen (Hernien) 17,10 DM 8

Ausführlicher Krankheitsbericht oder Ausführlicher Krankheitsbericht über eine Augenverletzung 24,- DM 8a

nicht besetzt 8b

Ausführlicher Krankheitsbericht

bei Knieschaden 30,30 DM 8c

Befundbericht bei Luxationen und Frakturen im Bereich

des Gesichtsschädels 22,20 DM 9

Neurologischer Befundbericht 30,30 DM 9a

Ärztliche Mitteilung an den

Unfallversicherungsträger über eine Kopfverletzung mit Verdacht

auf Gehirnbeteiligung 10,30 DM 10

Erstes Rentengutachten (zur ersten Rentenfeststellung) oder Erstes

Rentengutachten (Augen) 65,- DM 12

Zweites Rentengutachten (zur Rentennachprüfung) oder Zweites Rentengutachten (Augen) 57,- DM 12a

Ärztliches Gutachten wegen Gewährung

erhöhter Witwenrente 39,50 DM 12b

Ärztliches Gutachten bei Antrag auf Gewährung

einer Rentenabfindung 39,50 DM 13

Ärztliche Unfallmeldung 6,90 DM 13S

Ärztliche Unfallmeldung

(Schüler) 6,90 DM

14a

Augenarztbericht 13,20 DM 14b

Hals-Nasen-Ohren-Arzt-Bericht13,20 DM 15

AK-Doppelpostkarte „Anfrage

n. d. Stand d. Heilbehandlung" 5,20 DM 20

Krankheitsbericht über eine

Hauterkrankung 24,- DM

20a

Hautarztbericht 22,60 DM 21

Kohlenoxyd-Hämoglobi n-

Bestimmung 23,20 DM

22

Hals-Näsen-Ohrenärztliches

Gutachten zur Frage der beruflichen Lärmschwerhörigkeit 150,70 DM

Vordruck D 13

Durchgangsarztbericht (siehe Ltnr. 95) B 13

Beratungsfacharztbericht (siehe Ltnrn 101, 95)

D 9a

Nachschaubericht (siehe Ltnr. 97) H 13

H-Arztbericht (siehe Ltnr. 102) D (H) 13a (Kopf)

Begleitblatt und Verlaufskon- trolle

für Schädel-Hirn-Verletzte 13,20 DM

D (H) 13b (Knie)

Ergänzungsbericht bei Knie- verletzungen

oder Knieschäden 19,90 DM D (H) 13c (elektrischer Unfall)

Ergänzungsbericht bei Unfäl- len durch

elektrischen Strom 13,20 DM D (H) 13d (schwere Verbrennungen)

Ergänzungsbericht bei schweren Verbrennungen

10,10 DM Bescheinigung nach

Leitnummer 54a 3,60 DM

Bescheinigung über Transportunfähig- keit nach Leitnummer 45 4,90 DM Überweisungsvordruck gemäß Leitnum- mern 28, 46 und 49 b 4,70 DM Ärztliche Anzeige über eine Berufskrank-

heit 17,70 DM

In Ltnr. 84 werden die Gebühren von 45,- DM bzw. 147,- DM auf 46,60 DM bzw. 152,20 DM angehoben.

In Ltnr. 85 werden die Gebühren von 68,- DM bzw. 302,- DM auf 100,- DM bzw. 312,60 DM heraufgesetzt.

Ltnr. 89 erhält folgende Fassung:

„Epikutane Tests (auch Skarifikations- tests) ohne Unkosten werden je Test mit 3,80 DM vergütet.

Werden mehr als 20 Tests (einschließlich Kontrolltests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 1,90 DM vergütet.

Intrakutane Tests ohne Unkosten werden je Test mit 4,60 DM vergütet.

Werden mehr als 15 Tests (einschließlich Wiederholungstests) durchgeführt, wird jeder weitere Test ohne Unkosten mit 2,30 DM vergütet.

Der große Antigentest nach Hansen ein- schließlich Unkosten wird mit 127,10 DM vergütet."

Im ersten Absatz der Ltnr. 90 wird der Pauschbetrag von 7,30 DM je Sendung auf 7,60 DM je Sendung erhöht.

Im zweiten Absatz der Ltnr. 90 wird die Schreibgebühr von 2,80 DM für jede Sei- te auf 2,90 für jede Seite angehoben.

Im ersten Absatz der Ltnr. 92 wird der Pauschsatz von 16,50 DM auf 17,10 DM erhöht.

Im zweiten Absatz der Ltnr. 92 wird der Betrag von 3,50 DM auf 3,70 DM ange- hoben.

10,10 DM

17,10 DM

10,10 DM

10,10 DM

10,10 DM

10,10 DM

13,20 DM

2614 Heft 40 vom 4. Oktober 1979

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

in Ltnr. 95 wird die Gebühr von 12,70 DM auf 13,20 DM erhöht.

Der erste Absatz der Ltnr. 96 erhält fol- gende Fassung:

"Wird eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung nicht eingeleitet, so er- hält der Durchgangsarzt je Fall einen Pauschbetrag von 32,30 DM, bei Tätig- werden in der Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder bei Tätigwerden an Sonn- und Fei- ertagen einen Pauschbetrag von 40,60 DM."

Im vierten Absatz der Ltnr. 96 wird die Gebühr von 12,70 DM auf 13,20 DM an- gehoben.

in Ltnr. 97 wird die Gebühr von 7,10 DM auf 7,40 DM erhöht.

Im ersten Absatz der Ltnr. 98 wird der Pauschbetrag von 12,- DM auf 12,50 DM heraufgesetzt.

Im vierten Absatz der Ltnr. 98 wird die Gebühr von 7,10 DM auf 7,40 DM erhöht.

Im ersten Absatz der Ltnr. 102 wird die Gebühr von 12,70 DM auf 13,20 DM erhöht.

in Ltnr. 103 wird der Pauschbetrag von 21,80 DM auf 22,60 DM heraufgesetzt.

D

17. Nachtragsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Postbe- amtenkrankenkasse, Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung, Köln, vom 28.

Oktober 1965

I. Die Anlage A (Honorarvereinbarung) zum Vertrag wird zu Abschnitt I wie folgt geändert:

1. Ziffer 3 beginnt wie folgt:

"3. Anstelle der in der Gebührenordnung

für Ärzte genannten Nummern 1 bis 4, 6 bis 11, 25, 785, 790, 791, 812 bis 815, 833, 834 bis 838 gelten folgende Num- mern: ... "

2. Hinter Nummer 815 wird folgende Nummer eingefügt:

833- Chemisch-quantitative Analyse des Blutzuckers nach qualifiziertem Verfah-

ffin 6~DM

3. Nummer 3500 wird ersatzlos gestri- chen.

II. Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Krankenversor- gung der Bundesbahnbeamten (KVB), Frankfurt, und der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung (KBV), Köln, betreffend die Änderung der Anlage A (Ho- norarvereinbarung) zum Ver- trag vom 4. Juni 1965

I. Die Anlage A (Honorarvereinbarung) zum Vertrag wird zu Abschnitt I wie folgt geändert:

1. Ziffer 3 beginnt wie folgt:

"3. Anstelle der in der Gebührenordnung

für Ärzte genannten Nummern 1 bis 4, 6 bis 11, 25, 785, 790, 791, t!12 bis 815, 833, 834 bis 838 gelten folgende Num- mern: ... "

2. Hinter Nummer 815 wird folgende Nummer eingefügt:

833- Chemisch-quantitative Analyse des Blutzuckers nach qualifiziertem Verfah-

ffin 6~DM

3. Nummer 3500 wird ersatzlos gestri- chen.

II. Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

Kassenarztsitze

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen werden folgende Kassen- arztsitze als vordringlich zu besetzen ausgeschrieben:

Bad Münster 1, Landkreis Hameln-Pyr- mont, Augenarzt. Bad Münster hat etwa 22 000 Einwohner, und die Niederlas- sung eines Augenarztes wird hier drin- gend erforderlich. in Bad Münster befin- den sich allgemeinbildende Schulen wie Sonder-, Grund-, Haupt- und Realschule.

Verkehrsmäßig ist Bad Münster günstig erschlossen (etwa 10 Autominuten nach Hameln und 30 Autominuten nach Han- nover); Eilzugstation der Bundesbahn- strecke Hannover-Soest.

Faßberg, Landkreis Celle, Arzt für All- gemeinmedizin/praktischer Arzt. Die Samtgemeinde Faßberg hat etwa 7000 Einwohner. Eine durch Tod frei gewor- dene Kassenarztstelle ist hier dringend wieder mit einem Arzt für Allgemeinme-

Spektrum der Woche Aufsätze · Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

dizin/praktischen Arzt zu besetzen. ln Faßberg befindet sich eine Grund- und Hauptschule; Realschule und Gymna- sium befinden sich in Hermannsburg (et- wa 12 bis 15 km). Dorthin fahren Schul- busse. Die Verkehrsverbindungen nach Gelle (Entfernung etwa 30 km) sind gün- stig (Busverkehr).

~ Einem der zugelassenen Bewerber wird eine Umsatzgarantie gemäߧ 51 der Richtlinien der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Ver- sorgung in Höhe von 30 000 DM viertel- jährlich für ein Jahr gewährt. Außerdem kann ein zinsloser Honorarvorschuß in Höhe von 30 000 DM bewilligt werden.

Hagenburg, Landkreis Schaumburg, Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt. ln Hagenburg ist eine weitere Kas- senarztstelle dringend mit einem Arzt für Allgemeinmedizin/praktischen Arzt zu besetzen. Hagenburg zählt zur Samtge- meinde Sachsenhagen. Diese Samtge- meinde hat etwa 7670 Einwohner.. Es be- steht ein Vertreterring. Praxisräume kön- nen in dem in dem Ort errichteten "Medi- zinischen Zentrum" angernietet werden.

Die Entfernung zur Landeshauptstadt Hannover beträgt etwa 35 km. Hagen- burg liegt in der Nähe des Steinhuder Meeres (Entfernung nach Steinhude et- wa 6 km).

~ Einem der zugelassenen Bewerber wird eine Umsatzgarantie gemäߧ 51 der Richtlinien der Kassenärztlichen Vereini- gung Niedersachsen für Maßnahmen zur Sicherstellung der kassenärztlichen Ver- sorgung in Höhe von 30 000 DM viertel- jährlich für ein Jahr gewährt.

Rinteln 9, Ortsteil Deckbergen, Land- kreis Schaumburg, Arzt für Allgemein- medizin/praktischer Arzt. in Deckbergen (Einzelarztsitz) ist eine Kassenarztstelle dringend wieder mit einem Arzt für Allge- meinmedizin/praktischen Arzt zu beset- zen. Am Ort befindet sich eine Haupt- und Grundschule. Die nächstgelegenen Schulen befinden sich in der Stadt Hes- sisch Oldendorf (Grund-, Haupt- und Re- alschule). ln der Kernstadt Rinteln befin- den sich Grund-, Haupt-, Real- und Son- derschule sowie Gymnasium, Orientie- rungsstufen und gewerbliche Berufs- schule. Die Entfernung von Deckbergen nach Hessisch Oldendorf und nach Rin- teln beträgt jeweils 7 km. Die Verkehrs- verbindungen sind günstig. 'Die Stadt Rinteln ist bereit, bei der Beschaffung von Wohn- und Praxisräumen oder dem Erwerb eines Baugrundstückes behilf~

lieh zu sein. [>

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 40 vom 4. Oktober 1979

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