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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung: Änderungsvereinbarung zum Badearztvertrag mit den RVO-Krankenkassen" (04.10.1979)

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(1)

Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen Totonac

-

Indianer

Indianer mit ihrer Tracht aus Bluse und langer Baumwollhose oft nur unzureichend geschützt; dies ver- mindert die Resistenz nicht nur ge- gen die Tuberkulose, sondern auch gegen die

© Bronchitiden. Die Totonacos bak- ken die Tortillas (Maisfladen) in ih- ren Hütten, die keine Raumuntertei- lung haben, auf offenem Feuer.

Schornsteine und sonstige Abzüge sind unbekannt. Der Rauch wirkt als chronischer Schleimhautreiz, das Feuer- führt zur Überhitzung des Raumes. Setzen sich die Indianer überwärmt der Außenluft aus, findet sich für die vielen Erkältungen ange- sichts der mangelhaften Kleidung rasch eine Erklärung.

® Die Wurmerkrankungen sind in erster Linie durch mangelnde Hygie- ne hinsichtlich der Körperausschei- dungen bedingt. In den Indianerdör- fern ist es üblich, sich am Rand der Siedlung seiner Exkremente zu ent- ledigen. Nur ein Teil der Indianer trägt Fußbekleidung. Sie besteht aus einem zerschnittenen Autoreifen, der mit einigen Riemen zu einer Sandale gefertigt ist (sogenannte Huaraches). Barfüßige nehmen Ha- kenwürmer durch die Haut auf. Be- sonders gefährdet sind Kinder, die alles zum Munde führen, was sie beim Spielen auf dem Boden antref- fen. Nagelpflege ist bei den Totona- cos unbekannt; daher gelangt beim Essen auch etwas vom Erdboden und seinen Wurmeiern in den Mund.

Der größte Anteil an Kontamination und Infektion geschieht über den Genuß von unabgekochtem Quell- oder Flußwasser, welches das Haupterregerreservoir beherbergt.

® Schwere Lasten und z. T. auch die Säuglinge tragen die Indianer mit Hilfe eines um die Stirn gewundenen Tragbandes, des Mecapal, auf dem Rücken. Es ist klar, daß solch fort- dauernde Belastung zu Kopf-, Nak- ken- und Rückenschmerzen führen muß.

0 Staatlicherseits wird in einer großangelegten Kampagne das im- mense Bevölkerungswachstum be-

kämpft. Auf der Station werden Anti- konzeptiva nur in Ausnahmefällen und nach gründlicher Untersuchung ausgegeben. Die Kinder werden bei den Totonacos zu Hause geboren;

dies ist eine Angelegenheit unter Frauen. Der Autor wurde während der gesamten Zeit zu keiner Geburt gerufen.

C) Regelmäßige Zahnpflege gibt es bei den Indianern nicht. Die meisten Zahnkrankheiten gehen auf ihre Ge- wohnheit zurück, mit den Schneide- zähnen Zuckerrohr zu kauen nach Art unseres Kaugummis etwa. Dies bewirkt Schneidezahnformen, die denen der Molaren ähneln.

Behutsame Prävention

Die umwelt- und verhaltensbeding- ten Erscheinungsformen von Krank- heit bei den Totonacos bergen in sich die Anfrage an die Ausbildung der medizinischen Fachkräfte für die Dritte Welt. Diese Ausbildung muß mehr sein als die in einer Medizin für die vermeintlich reine Luft des HeI- fens und Heilens.

Public Health in den Ländern der Dritten Welt bedeutet den Eingriff in jahrhundertealte Lebens-, Wohn- und Sterbeweisen, erfordert, den Menschen die Spur einer Einsicht in die Bedingungen ihrer Krankheit zu ermöglichen, erfordert zuweilen, ih- nen ihre Krankheit zunächst als Lei- den begreiflich zu machen, das ihre Existenz bedroht. Der Autor sah mehr als einen Patienten, der mit schwerer Tuberkulose noch lange in den Plantagen arbeitete, ehe er von Schmerzen, Schwäche und Exi- stenzangst getrieben in die Ambu- lanz kam.

Daß solche Gesundheitserziehung sich leichter tut, wo sie an einheimi- sche Traditionen anknüpfen kann, dürfte nach aller Erfahrung klar sein.

Schwieriger ist es schon, das „Nein"

gegenüber der Überfremdung mit zuviel „westlicher Medizin" zu ver- treten. Aus dem strukturalistischen Ansatz zum Problem des Fort- schritts und der Entwicklung (4) las-

sen sich Gesichtspunkte gewinnen, am Konzept der „Medizin in Armut"

(5) festzuhalten, ohne daß man den Gedanken an universale Solidarität aufgeben müßte (6).

Für die nächste Zeit scheint gewähr- leistet, daß ein Kollege mehrere Jah- re in La Union arbeiten wird. Dies ist eine günstige Gelegenheit, den drin- gend notwendigen präventiven Zweig der ärztlichen Arbeit gegen- über dem kurativen in den Vorder- grund zu rücken.

Die Bibelschüler und der Rundfunk- sender sind gute Voraussetzungen, einen für die Region zu erarbeiten- den Ansatz von „Medizin in Armut"

(5) in die Praxis umzusetzen. Über den Grad der Verquickung christli- cher Mission mit medizinischem Dienst mag man streiten, es er- scheint jedoch unverzichtbar, die Totonac-Indianer als indianische Patienten weiterhin im Centro anzu- nehmen und zu betreuen; dies be- sonders, wenn man erfahren hat, welche tatsächlichen Benachteili- gungen auf medizinischem, aber auch auf rechtlich-sozialem Gebiet sie alltäglich hinzunehmen haben.

Literatur

(1) Kauffmann, J.: Tortillas und Paprika. Be- merkungen über eine viermonatige Tätigkeit als Zahnarzt bei den Totonaco-Indianern.

Zahnärztl. Mitt. 67, 676-677, 1977 — (2) Freerk- sen, E., Rosenfeld, M.: Fortschritte in der Tu- berkulosebehandlung. Prax. Pneumol. 30, 489-502, 1976 — (3) Opl, G., Benkö, M.: Vorläu- fige Mitteilung über die klinische Wirksamkeit von Isoprodian. Prax. Pneumol. 30, 154-157, 1976 — (4) Levi-Strauß, C.: Rasse und Ge- schichte. 1. Aufl., Frankfurt 1972 — (5) King, M.

(Ed.): Medical care in developing countries.

Oxford 1966 — (6) Peukert, H.: Wissenschafts- theorie — Handlungstheorie — Fundamentale Theologie. Analysen zu Ansatz und Status theologischer Theoriebildung. 1. Aufl., Frank- furt 1978

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Peter Vieregge Ostenbergstraße 111 4600 Dortmund 50

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 40 vom 4. Oktober 1979

2609

(2)

(Stempel der Krankenkasse und Unterschrift) I Ibitt KeTIlesntaarZi tte geAninsPche ?ilt, (Unterschrift des Kassenarztes)

Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Änderungsvereinbarung zum Badearztvertrag mit den RVO-Krankenkassen

Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung, K.d.ö.R., Köln — un- ter Beteiligung des Verban- des Deutscher Badeärzte —, ei- nerseits und der Bundesver- band der Ortskrankenkassen, K.d.ö.R., Bonn-Bad Godesberg, der Bundesverband der Be- triebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Köln, der Bundesver- band der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kas- sel, andererseits vereinbaren die nachstehende Änderung des Vertrages über badeärztli- che Behandlung vom 31. Juli 1975 in der Fassung vom 16. Au- gust 1978

1.

1. § 3 erhält folgende Absätze 3 und 4:

„(3) Die Beteiligung nach diesem Ver- trag endet

a) durch den Tod des Badearztes, b) wenn der Badearzt seine Praxis aus dem Badeort, für den die Beteiligung ausgesprochen wurde, verlegt,

c) durch schriftliche Verzichtserklärung des Badearztes gegenüber der für seinen Praxissitz zuständigen KV,

d) durch Widerruf.

(4) Die Beteiligung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Badearzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine Pflichten aus diesem Vertrag gröblich verletzt. -

2. In § 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1) Die Krankenkasse zahlt für die ärzt- liche Behandlung bei einer Kurdauer von 4 Wochen für Badekuren, die nach dem 30. Juni 1979 begonnen haben, einen Pauschbetrag von 63,96 DM und für Ba- dekuren, die nach dem 30. Juni 1980

9 Erg - Stand 1 Juli 1979 Name und Anschrift der Krankenkasse

Überweisungsschein zur badeärztlichen Behandlung nach dem Vertrag über badeärztliche Behandlung (gemäß § 2 Absatz 5 des Bundesmantelvertrages-Ärzte)

Name des Versicherten Vorname geb. am

Name des Familienangehörigen Vorname geb. am

Arbeitgeber (Dienststet lel/Ailitgl.-Nr./Freiwillentner

Wohnung, Straße und Haus•Nr.

Oberweisung zur badeärztlichen BehondlunT in Bad

wegen

Dauer Wochen I Nach Beendigung der Kur bitte 1. den Kurbericht unverzüglich der Krankenkasse und dem behandelnden Arzt zusenden und 2. bis spätestens 10. des folgenden Kalendermonats die Honorar- abrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in 46 Dortmund, Westfalendamm 47, einreichen.

Datum

Für die Durchführung der Badekur erforderliche Sonderleistungen:

Datum BMÄ-Nr. Datum BMÄ-Nr.

Ä Diagnose:

Datum 1 BMÄ-Nr.

Unfallfolge Berufskrankheit Versorgungsleiden

• Zutreffendes bitte ankreuzen

Stempel undUnterschrift d Bad

begonnen haben, einen solchen in Höhe von 64,92 DM.

(2) Mit dem Pauschbetrag nach Absatz 1 ist die ärztliche Leitung und Überwa- chung der Badekur abgegolten. Dazu ge- hören insbesondere:

a) die eingehende Anfangsuntersu- chung und eigene Diagnosestellung so- wie eigene Befunderhebung, soweit aus-

MI F IR

I I

Zur Beachtung für den Versicherten!

Bitte erst etwa eine Woche vor Kurbeginn von dem behandelnden Kassenarzt ausfüllen lassen.

Es wurden folgende Unterlagen mitgegeben:

Original [ j Original

Keine

ri

EKG: Röntgen:

Auswertung L Auswertung

Sonstiges (z. B. Arztbericht):

Laborergebnisse (Unters.-Daten bitte einzeln angeben):

Derzeitige Medikation mit Angabe der Tagesdosis:

In Behandlung seit:

Besondere Hinweise:

Der Patient ist kurfähig.

Datum:

BM Ä

Krankenkassen-Nr.

Ibis 31 12 1878) (ab 1 1 1980) Nr. des Arztes

Lfd. Nr.

M F R

Versichertengruppe ankreuzen

Datum BMÄ-Nr.

Datum BMA-Nr.

Dkm

reichende Unterlagen nicht zur Verfü- gung stehen,

b) die Aufstellung des Kurplanes, c) mindestens eine Kontrolluntersu- chung in jeder Woche,

d) Bescheinigungen über Arbeitsunfä- higkeit,

e) die Abschlußuntersuchung,

Datum I BMA-Nr.

Krankenkassen-Nnt

(bis 31 12 . 197911 (ah 1 1 19801

Vorderseite

Honorarabrechnung des Badearztes

Die badeärztliche Behandlung des umstehend genannten Patienten wurde von mir durchgeführt.

Der Kurbericht wurde an die Krankenkasse und an den behandelnden Kassenarzt abgesandt.

Ankunftstag: Abreisetag: (zählen beide als je ein Tag) Datum der Behandlungen:

Kurverlängerung von —Wochen wurden beantragt am und genehmigt mit Schreiben det Krankenkasse vom

Diagnose:

Bei Kurantritt wurden die umseitig aufgeführten ❑ — keine ❑ — Untersuchungsbefunde vom Patienten vorgelegt.

rztliche Leistungen außerhalb der Badekur bei interkurrenten Erkrankungen:

9

Rückseite

2610

Heft 40 vom 4. Oktober 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(3)

Name des Versicherten Vorname geb. am

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Badearztvertrag/Änderu ngsverei nbaru ng

AOK LKK BKK I IKK I Knappschaft

M

F

Fi

l

Versichertengruppe bitte kennzeichnen

Badearztschein ausgestellt am:

Badeärztlicher Oberweisungsschein im Rahmen einer Badekur

(Stempel des überweisenden Badearztes)

Vorname geb. am

Ehegatte/Kind/sonst. Angeh.

Krankenkassen-Nr.:

(Unterschrift des überweisenden Badearztes)

Quartal Diagnose(n):

B M

/19 Krankenkassen-Nr.:

Tag Tag

Lfd. Nr.:

Tag

(4)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Badearztvertrag/Änderungsvereinbarung

f) die Anfertigung und Übermittlupg der Kurberichte für die Krankenkasse und den am Heimatort des Anspruchsberech- tigten behandelnden Kassenarzt; für die Kurberichte sind die gemäß § 15 verein- barten Formulare zu verwenden, die den Badeärzten durch die in § 10 bezeichne- te Stelle in ausreichendem Maße zur Ver- fügung zu stellen sind,

g) alle diagnostischen Sonderleistungen im Bewertungsmaßstab für kassenärztli- chen Leistungen 1978 (BMÄ '78 — im fol- genden BMÄ genannt —), deren Punkt- zahl 80 Punkte nicht übersteigt und die Leistungen nach den Nummern 250, 252, 65 und 1075. Ausgenommen ist die Num- mer 3627 BMÄ bei Diabetes."

3. § 6 erhält folgende Fassung:

„(1) Neben dem Pauschbetrag nach § 5 kann der Badearzt Sonderleistungen nach den Abschnitten C bis 0 des BMÄ, soweit sie nicht mit dem Pauschbetrag abgegolten sind, unter Beachtung des jeweiligen Standes der ärztlichen Wis- senschaft und des Gebotes der Wirt- schaftlichkeit abrechnen, wenn sie für die Durchführung der Badekur notwen- dig sind.

(2) Behandlungen, die auch am Heimat- ort des Anspruchsberechtigten vorge- nommen werden können, sind tunlichst zu vermeiden.

(3) Notwendige Besuche aus der Sprechstunde heraus (Nr. 6a BMÄ), aus akutem Anlaß notwendige Beratungen und Besuche an Samstagen ab 12.00 Uhr, Sonn- und Feiertagen (Nr. 4 bzw. 4a und 8 bzw. 8a BMÄ) oder Beratungen und Besuche bei Nacht (Nr. 3 bzw. 7 oder 7a BMÄ) sind berechnungsfähig."

4. § 6a erhält folgende Fassung:

„Ärztliche Sonderleistungen, die der Ba- dearzt in seiner eigenen Praxis nicht er- bringen kann, die aber zur Durchführung der Badekur notwendig sind, kann der Badearzt, auch wenn sie im BMÄ mit weniger als 80 Punkten bewertet sind, unter Verwendung des Überweisungs- scheines gemäß § 15 Buchstabe c durch andere Badeärzte, Kassenärzte oder son- stige Dritte durchführen lassen."

5. § 8 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Abrechnung des Badearztes ist bis zum 10. des auf das Behandlungsen- de folgenden Monats an die KV-Abrech- nungsstelle nach § 10 Absatz 1 einzurei- chen. Die Abrechnung von badeärztli- chen Leistungen sowie von Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen nach

§ 7 ist nach Ablauf eines Jahres vom En-

de des Kalendermonats an gerechnet, in dem die Behandlung abgeschlossen ist, ausgeschlossen; eine nachträgliche Ab- rechnung mit dem Versicherten ist eben- falls nicht statthaft.

(2) Der Badearzt ist verpflichtet, den Kurbericht gemäß § 15 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Werktagen nach Kurende der Kranken- kasse und dem behandelnden Arzt zuzu- senden."

6. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das gleiche gilt für die Sonderlei- stungen nach § 6 und für Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen gemäß § 7, welche von der benannten Abrech- nungsstelle den Krankenkassen bei Ku- ren, die nach dem 30. Juni 1979 begon- nen haben., nach dem BMÄ mit einem Punktwert von 0,0927 DM in Rechnung gestellt werden. Für Kuren, die nach dem 30. Juni 1980 begonnen werden, beträgt der Punktwert 0,0941 DM."

7. § 10 Absatz 5 Buchstaben b) und d) erhalten folgende Fassung:

„b) anerkannte Forderungen für Son- derleistungen in Punktzahlen des BMÄ d) anerkannte Forderungen für Leistun- gen bei interkurrenten Erkrankungen in Punktzahlen des BMÄ."

8. § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Pauschbetrag gemäß § 5 sowie der Punktwert gemäß § 10 können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende ei- nes Kalendervierteljahres, frühestens je- doch zum 1. Januar 1981, gekündigt werden."

9. Die Anlagen 1 und 3 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

II.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

Köln/Bonn-Bad Godesberg/Essen/Kas- sel, den 13. August 1979

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bundesverband der Ortskrankenkassen

Bundesverband der Betriebskrankenkassen

Bundesverband der Innungskrankenkassen

Bundesverband der landwirtschaftlichen

Krankenkassen

Änderungen des Abkommens Ärzte /

Berufsgenossenschaften ab 1. Oktober 1979

Das Abkommen Ärzte/Berufs- genossenschaften erhält durch die 26. Zusatzvereinbarung ab 1. Oktober 1979 folgende Ände- rungen und Ergänzungen:

Ltnr. 60 erhält folgende Fassung:

„Streitigkeiten zwischen Arzt und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind unbeschadet der §§ 35 und 36 des Ord- nungswidrigkeitengesetzes in Verbin- dung mit Art. I, § 96 SGB IV und § 1543 d der Reichsversicherungsordnung im Verfahren gemäß Fünfter Teil auszu- tragen."

Ltnr. 61 erhält folgende Fassung:

„Für die Vergütung der ärztlichen Lei- stungen sind die Vorschriften der Ge- bührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 (GOÄ) — Bundesgesetzblatt I S. 89 — maßgebend, soweit in diesem Abkom- men nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Absätze 2 und 3 der Gebührenord- nung finden keine Anwendung.

Vom 1. Oktober 1979 an wird für ärztliche Leistungen, die nach dem 30. September 1979 erbracht werden, zu den einfachen Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (Abs. 1) ein Zuschlag von 84 v. H. in Ansatz gebracht. Dabei ist die errechnete Gebühr auf 0,10 DM aufzurunden.

Der Zuschlag nach Abs. 3 wird für die Zeitdauer der durch dieses Abkommen getroffenen Gebührenregelung ge- währt."

In Ltnr. 65 wird die Gebühr von 6,70 DM auf 7,— DM erhöht.

In Ltnr. 69 wird die Gebühr von 54,40 DM auf 56,30 DM heraufgesetzt.

In Ltnr. 73 werden die Gebühren von 5,60 DM bzw. 7,30 DM auf 5,80 DM bzw.

7,60 DM angehoben.

In Ltnr. 74 wird die Gebühr von 5,60 DM auf 5,80 DM angehoben.

In Ltnr. 81 wird die Gebühr von 1,90 DM auf 2,— DM heraufgesetzt.

2612 Heft 40 vom 4. Oktober 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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