• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "1. Berufsgenossenschaften" (27.06.1974)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "1. Berufsgenossenschaften" (27.06.1974)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

G. III. Gutachterwesen

Eine Sonderstellung nehmen die Verträge ein, die von der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbe- hörde nach § 368 n RVO mit ande- ren Versicherungsträgern als den Trägern der gesetzlichen Kranken- versicherung geschlossen werden.

Auf Grund einer Vereinbarung stellt die Kassenärztliche Bundes- vereinigung vor Abschluß derarti- ger Verträge das Benehmen oder Einvernehmen mit der Bundesärz- tekammer her. In diesem Bereich

kam es in der letzten Zeit zu fol- genden vertraglichen Vereinbarun- gen:

1. Berufs-

genossenschaften

Am 1. April 1971 trat das „Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler, Studenten sowie Kinder im Kindergarten" vom 18. März 1971 in Kraft. Die Ausdehnung der gesetzlichen Unfallversicherung auf diesen Personenkreis machte auch eine Änderung des zwischen der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung und den Trägern der ge- setzlichen Unfallversicherung (Be- rufsgenossenschaften und Träger der gemeindlichen Unfallversiche- rung) geschlossenen Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften er- forderlich, insbesondere weil die in der Unfallversicherung der Arbeit- nehmer geltenden Bestimmungen auf diesen neuen Personenkreis nicht unmittelbar übertragen wer- den können. Das gilt mit Vorzug für die beiden Kriterien „Arbeitsunfä- higkeit" und „Schulunfähigkeit".

Die Verhandlungen führten zu ei- ner Neufassung des Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften, die im April 1971 vereinbart wurde und im Juli 1971 in Kraft trat.

Neben einer Anpassung der Be- stimmungen dieses Abkommens an die neu eingeführte Unfallversiche- rung für Schüler und Studenten, soweit die ärztliche Behandlung betroffen ist, enthält das Abkom- men auch eine Anhebung des Zu- schlages auf die jeweiligen Gebüh- rensätze — in der Regel die 1'/2fa- chen Sätze der GOÄ — mit Wir- kung vom 1. Juli 1971 um 30 Pro- zent. Auch die sonst im Abkommen

festgelegten Honorarsätze wurden um etwa den gleichen Prozentsatz angehoben.

Das Abkommen gehört zu den von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung im Benehmen mit der Bun- desärztekammer abzuschließenden Verträgen. Gelegentlich seiner zu- stimmenden Stellungnahme erneu- erte der Vorstand der Bundesärzte- kammer seine Bitte, den immer noch bestehenden Vorführzwang Verletzter beim Durchgangsarzt nicht nur im Bereich der Unfallver- sicherung von Schülern und Stu- denten, sondern im gesamten Gel- tungsbereich des Abkommens Ärz- te/Berufsgenossenschaften aufzu- heben oder zumindest so aufzulok- kern, daß alle Ärzte, die zur Be- handlung Unfallverletzter bereit und in der Lage sind, dazu auch die Möglichkeit haben.

In einer weiteren Zusatzverein- barung vom 24. Februar 1972 zum Abkommen Ärzte/Berufsgenossen- schaften vereinbarten die Vertrags- partner ein Verfahren zur Früher- fassung berufsbedingter Hauter- krankungen (Hautarztverfahren) und führten neben anderen Verbes- serungen eine Erhöhung der Hono- rare für ärztliche Besuche an Bord von Schiffen ein.

Am 1. Januar 1973 trat eine Neufas- sung des Abkommens in Kraft, das nunmehr wie folgt gegliedert ist:

I> Grundsätze,

I> Heilverfahren bei Arbeitsunfäl- len,

I> Auskünfte, Berichte, Aufzeich- nungen, Gutachten und Gebühren.

2. Bundesknappschaft

Nachdem mit Inkrafttreten des Ge- setzes über die Errichtung der Bundesknappschaft vom 1. August 1969 die bisher selbständigen Knappschaften zu bestehen aufge- hört haben, wurde über die ärztli- che Versorgung von Anspruchbe- rechtigten der Knappschaft ein Vertrag auf Bundesebene zwischen der Bundesknappschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung geschlossen. Der Vertrag übertrug der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung die Sicherstel- lung der ärztlichen Versorgung, so- fern nicht das Sprengelarztsystem noch Platz greift.

Da das Sprengelarztsystem den Versicherten das Recht auf freie Arztwahl nicht gewährt, hatte sich die Bundesärztekammer schon bei den parlamentarischen Beratungen des Gesetzes über die Bundes- knappschaft für die Einführung der freien Arztwahl auch in diesem Be- reich der Sozialversicherung ein- gesetzt. Damals hatte der Gesetz- geber diese Frage jedoch für eine spätere Regelung ausgeklammert.

Sie ist seither immer wieder Ge- genstand von Anfragen im Bundes- tag gewesen, die sich vor allem auf die freie Arztwahl bei Vorsorgeun- tersuchungen sowie die von Rentnern bezogen. Ein anerken- nenswerter Fortschritt wurde im April 1972 durch eine Vereinbarung zwischen Bundesknappschaft und Bundesverband der Knappschafts- ärztevereine erzielt. Danach haben die Knappschaftsversicherten und ihre anspruchsberechtigten Fami- lienangehörigen unter grundsätzli- cher Beibehaltung eines funktions- fähigen Knappschaftsarztsystems mit Wirkung vom 1. Juli 1972 die Möglichkeit, auch die zur kassen- ärztlichen Behandlung zugelasse- nen bzw. an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten oder er- mächtigten Ärzte und Fachärzte in Anspruch zu nehmen.

Eine besondere Regelung sichert die Altersversorgung der Knapp- schafts-Sprengelärzte auch nach Inkrafttreten dieser begrüßenswer- ten Neuregelung.

3. Bundesbahn und Bundespost

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung hat mit der Postbeamtenkran- kenkasse und mit der Krankenver- sorgung der Bundesbahnbeamten Vereinbarungen geschlossen, nach denen dem anspruchsberechtigten Personenkreis dieser beiden Be- amtenkrankenkassen die in der ge- setzlichen Krankenversicherung eingeführten ärztlichen Maßnah- men zur Früherkennung des Brust-, Genital- und Rectumkrebses bei

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7.1974 2023

(2)

G. II. Vertragswesen

Frauen sowie des Prostata- und Rectumkrebses bei Männern eben- falls zugute kommen. Dasselbe gilt für die ärztlichen Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten vierten Le- bensjahr. Für die praktische Durchführung dienen die Richtlini- en des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten als Grundlage. Seit 1. Juli 1972 ist die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie in die vertragliche Regelung mit der Postbeamtenkrankenkasse einbe- zogen. Ferner wurden im Hinblick auf die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung höhere Zuschlä- ge zu den Einfachsätzen der Ge- bührenordnung vereinbart. Dieser Zuschlag beträgt bei der Postbe- amtenkrankenkasse 50 Prozent und bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten 80 Pro- zent der Mindestsätze der GOA.

Mit dem Bundespostministerium wurde Übereinstimmung erzielt, den Zuschlag für ärztliche Leistun- gen bei der Heilbehandlung der durch Dienstunfälle verletzten Postbeamten auf 95 Prozent her- aufzusetzen.

Zur Beurteilung dieser Honorare ist zu erwähnen, daß nach dem Vertrag mit der Postbeamtenkran- kenkasse nur Beamte der unteren Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 und nach dem Vertrag mit der Kranken- versorgung der Bundesbahnbeam- ten nur Beamte der unteren Besol- dungsgruppen A 1 bis A 6 erfaßt werden und daß schließlich bei beiden Krankenversicherungen ein außergewöhnlich hoher Teil der Versicherten Pensionäre und Wit- wen sind.

4. Bundeswehr,

Bundesgrenzschutz, Ersatzdienst

Verträge über die Honorierung ärztlicher Leistungen, die von zivi- len Ärzten für die Bundeswehr er- bracht werden, schließen mit dem Bundesverteidigungsministerium unter Zustimmung der Bundesärz- tekammer der Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund) e. V.,

der Verband der niedergelasse- nen Ärzte Deutschlands e. V. (NAV) und der Marburger Bund — Ver- band der angestellten und beam- teten Ärzte Deutschlands e. V.

Im Bereich der freien Heilfürsorge für Soldaten der Bundeswehr galt bis Ende 1973 die Vereinbarung, nach welcher in der ambulanten ärztlichen Versorgung der Solda- ten ein Zuschlag von 70 Prozent auf die Mindestsätze der Gebühren- ordnung für Ärzte gezahlt wurde.

Im Hinblick auf die steigende Lohn- und Preisentwicklung erklär- te sich das Bundesministerium der Verteidigung nach Verhandlungen mit den vorgenannten ärztlichen Organisationen bereit, vom 1. Ja- nuar 1974 ab einen Zuschlag von 85 Prozent auf die Mindestsätze der GOÄ für Leistungen zu zahlen, die nach dem vorgenannten Datum erbracht werden.

Die hier angesprochene Regelung gilt auch für die Behandlung von Angehörigen ausländischer Streit- kräfte und deren Familienangehöri- ge, wenn die Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme der Heilbehandlungskosten verpflichtet ist; sie gilt ferner für fachärztliche Untersuchungen im Musterungs- und Annahmeverfahren sowie auf U-Boot-Tauglichkeit, Wehrflieger- verwendungsfähigkeit und andere gleichartige Untersuchungen.

Für die ärztliche Versorgung des Bundesgrenzschutzes im Rahmen der freien Heilfürsorge ist auf ärzt- licher Seite die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vertragspart- ner. Dasselbe gilt auch für die ärzt- liche Versorgung von Angehörigen des Ersatzdienstes. Auch für diese beiden Bereiche sind Honorarver- einbarungen mit Zustimmung der Bundesärztekammer getroffen wor- den, die denen der vorstehend für die Bundeswehr geschilderten ent- sprechen.

Zivile Ärzte, die auf Grund eines Vertrages als Truppenärzte bei der Bundeswehr tätig sind, erhalten in der Regel eine Pauschalhonorie- rung, deren Höhe durch die Ist- Stärke der betreuten Einheit in be- stimmten Bruchteilen der Vergü- tungsgruppe II a des Bundesange- stelltentarifs bestimmt ist. Sofern

diese Ärzte im Rahmen ihrer Tätig- keit Einstellungs- und Entlassungs- untersuchungen von Soldaten vor- nehmen, erhielten sie hierfür ein zusätzliches Honorar von bisher 5 DM je Untersuchung. Dieses Hono- rar konnte mit Wirkung ab 1. April 1972 auf 7,50 DM je Untersuchung heraufgesetzt werden. Ferner wur- de das Honorar, das zivilen Ärzten, die als Truppenärzte tätig sind, als Entschädigung für den Bereit- schaftsdienst an Wochenenden ge- zahlt wurde, von 20 DM auf 30 DM pro Nacht erhöht.

Honorierung von

Musterungsvertragsärzten und freipraktizierenden Ärzten, die als Truppenärzte tätig werden

Auf Grund weiterer Absprachen zwischen dem Verteidigungsmini- sterium und den ärztlichen Organi- sationen sowie der Bundesärzte- kammer wurden die Tagespau- schalsätze für Musterungsvertrags- ärzte mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 wie folgt angeboten:

I> Tagespauschalsatz von 150 DM auf 180 DM

I> Unkostenvergütung für nieder- gelassene Ärzte von 40 DM auf 70 DM

E> Tagespauschalsätze für Haupt- Musterungsärzte von 170 DM auf 200 DM

Mit Wirkung vom 1. April 1972 er- hält der freipraktizierende Arzt, der eine Tätigkeit als Truppenarzt von weniger als einem Monat über- nahm, anstelle der bisherigen Ta- gespauschale von 30 DM den Be- trag von 50 DM. Sofern sich die kurzfristige Tätigkeit auf sechs und mehr Tage erstreckt, tritt an- stelle der Mindestpauschale von 180 DM nunmehr eine solche von 300 DM, wenn nicht auf Grund der durchschnittlichen Ist-Stärke der zu betreuenden Einheit eine höhe- re Vergütung in Frage kommt. Da- mit wurde in diesem Bereich nach zähen Verhandlungen eine Hono- raranhebung von etwa 66 2/3 Pro- zent erzielt.

Zur Zeit werden mit dem Bundes- minister der Verteidigung Verhand- lungen mit dem Ziel geführt, den

2024 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

zuungunsten Stuttgarts um. Dieses Ergebnis zeigt, daß die praktischen Ärzte in den Landkreisen ihr Ange- bot den regionalen Erfordernissen wirksam angepaßt haben: durch ihre

Die Ausgaben für Arzneimittelsicherheit werden 2011 mit 500 000 Euro mehr als halbiert. Mehr Geld gibt es hingegen zur Steigerung der Organspendebereit- schaft

Sitzung des Bewertungsausschusses wurden im Deutschen Ärzteblatt un- ter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit (BMG) gemäß § 87 Abs.

Es ging und geht der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder um die verfassungs- rechtliche Klärung des Tatbestan- des, daß

Für den Fall seiner Abwesenheit hat der beauftragte Arzt dem zuständi- gen Truppenarzt einen Vertreter zu be- nennen, der seine Aufgaben als beauf- tragter

Festzuhalten ist, daß seitens der Akademie eine Trennung zwi- schen der Ausbildung zum Arzt und der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch weiter- hin für

2 Satz 4 RVO die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr sicher, soweit diese aufgrund ihres Anspruchs auf Heilfürsor- ge von Sanitätsoffizieren der Bundes- wehr im

Da sich diese Soldaten nur für einen Zeitraum zwischen 6 und 23 Monaten verpflichteten, verfügten sie in dieser Pilotstudie über keine Einsatzerfahrung. Diese