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Archiv "Datenverarbeitung in der ärztlichen Versorgung" (12.09.1974)

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Academic year: 2022

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

Information, Organisation und medizinische Technik

Das sich ständig vermehrende me- dizinische Wissen, die Vielzahl der angebotenen und neuentdeckten Arzneimittel, deren Indikationen, Kontraindikationen und Nebenwir- kungen sowie die zunehmende Mo- bilität der Bevölkerung lassen die Nutzung von Datenverarbeitungs- anlagen für ein medizinisches In- formationssystem wünschenswert erscheinen. Ein solches Informa- tionssystem müßte im Zusammen- hang mit allen medizinischen und pharmazeutischen Forschungsein- richtungen unter Berücksichtigung ausländischer Informationen aufge- baut und ständig ergänzt werden.

Es muß allen forschenden und praktizierenden Medizinern und Pharmazeuten ohne Einschränkung zur Verfügung gestellt werden.

Datenbanken für den Abruf von Li- teraturhinweisen und für spezielle Informationen auf begrenzten Ge- bieten der Heilkunde bestehen be- reits. Es ist durch entsprechende Forschungsarbeiten zu prüfen, wie diese Einrichtungen ergänzt und auch für die praktische Medizin wirksam eingesetzt werden kön- nen. Ein solches Informationssy- stem sollte für die gesamte Bun- desrepublik geplant und aus öffent- lichen Mitteln unterstützt werden.

Die in den von Ärzten gegründeten wissenschaftlichen Vereinigungen, Stiftungen und Forschungsinstitu- ten durchgeführten Untersuchun- gen über die Nutzung von Daten-

verarbeitungsanlagen in der Medi- zin müssen intensiviert werden. Die elektronische Datenverarbeitung hat sich als technisches Hilfsmittel für die Vervollkommnung von Un- tersuchungsmethoden und die Be- schleunigung der Arbeitsabläufe bewährt. Deshalb wird sie sowohl in der stationären als auch in der am- bulanten ärztlichen Versorgung im Rahmen der medizinischen Erfor- dernisse und unter strenger Beach- tung des Persönlichkeitsschutzes ausgebaut werden müssen. Hierfür sind Modellversuche erforderlich, die aus Forschungsmitteln des Bundes unterstützt werden sollten.

Die Datenverarbeitungsanlagen der Kassenärztlichen Vereinigungen sollten verstärkt zur Erarbeitung von Strukturanalysen über die ärzt- liche Versorgung der Bevölkerung und zur Auswertung und Kontrolle der bundeseinheitlich einzuleiten- den Maßnahmen zur Qualitätssiche- rung der Laboruntersuchungen ge- nutzt werden.

") Das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT hat den Abschnitt B 1 des Blauen Papiers —

.Ambulante ärztliche Versorgung" — bereits in Heft 28/1974, Seite 2169 ff., sowie die Abschnitte B 2 und B 3 —

„Stationäre ärztliche Versorgung" und

„Zusammenarbeit der Ärzte in Kranken- haus und freier Praxis" — in Heft 31.

Seite 2318 ff. und Heft 32, Seite 2360 ff., B 4 — Arbeitsmedizinische Ver- sorgung — in Heft 33, Seite 2411 ff., B 5 und B 6 — Ärztliche Dienste bei den Sozialleistungsträgern; Der öffentliche Gesundheitsdienst — in Heft 36, Seite 2598 ff. veröffentlicht. Wesentliche Auszüge aus dem Vorwort des Blauen Papiers und dessen erstes Kapitel —

„Grundlagen der gesundheits- und so- zialpolitischen Vorstellungen der deut- schen Ärzteschaft" — waren in Heft 25/1974, Seite 1817 ff., wiedergegeben worden.

BRIEFE AN DIE REDAKTION

und Entwicklungen in der Ärzte- schaft aufmerksam und sehr kri- tisch beobachte. In der Beurteilung differenziere ich aber offensichtlich mehr als Sie. Die pauschale Eintei- lung in Freunde und Feinde ist mir fremd.

Günther Windschild Westdeutscher Rundfunk 5 Köln 1

Appellhofplatz 1

VERSCHLEIERUNG

Ist das nun Absicht oder Schlamperei einer Verwaltung?

Wer ist Maier F.?

Ein Blick in das Vorlesungsver- zeichnis 74/75 der Frankfurter Uni- versität läßt ahnen, was dem gedul- digen Publikum hier noch bevor- steht. Persönlich-wissenschaftli- ches Format der „Lehrenden" ist darin nicht mehr auszumachen.

Professoren (Bekenner) findet man so wenig, wie etwa eine Anschrift der Dozierenden, nicht einmal de- ren Haustelefonnummer. So ist dem Studierenden unmöglich ge- macht, sich zu informieren, um wen es sich überhaupt jeweils han- delt.

Das Namensverzeichnis weist le- diglich aus, daß Maier F. auf Sei- te X erscheint. Dort darf man dann raten, ob Frieda oder Franz Maier doziert, über das wissenschaftliche Herkommen erfährt man nichts. Im- mer häufiger sind „Gemeinschafts- veranstaltungen" angezeigt; es fehlt auch jeglicher Hinweis, daß die nicht vorhandenen Angaben etwa in einem Sonderband aufge- legt werden sollten, für den der hartnäckige Interessent dann noch einmal zu bezahlen hätte. (Kosten des Vorlesungsverzeichnisses fünf DM.)

D. Rheinheimer

Facharzt für innere Krankheiten 6 Frankfurt am Main

Schneidhainer Straße 14

Das Blaue Papier

Datenverarbeitung

in der ärztlichen Versorgung

Das Blaue Papier:

Abschnitt B 7 der „Gesundheits und sozialpolitischen Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft — )

DEUTSCHES ARZTEBLATF Heft 37 vom 12. September 1974 2667

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze ·Notizen Das Blaue Papier

II.

Persönlichkeitsrechte und Schweigepflicht

Einer Speicherung personenbezo- gener medizinischer Daten kann nur zugestimmt werden, wenn si- chergestellt ist, daß

..,. die persönlichen Daten eines Patienten im Zusammenhang mit Krankheitsdiagnose, medizinischen Befunden u. ä. nur mit ausdrückli- cher Zustimmung des Patienten gespeichert werden dürfen;

..,. der Umfang der gespeicherten Daten auf das unbedingt notwendi- ge Maß begrenzt ist;

..,. der Patient das Recht auf Aus- kunft über die im Zusammenhang mit seiner Person gespeicherten Daten hat, soweit nicht mit der AuskunftserteilunQ über seine ge- sundheitlichen Daten schwerwie- gende Gefahren für seinen Ge- sundheitszustand verbunden sind;

..,. falsche oder in ihrer sachlichen Aussage überholte Daten unver- züglich berichtigt bzw. gelöscht werden;

..,. zum Schutz der identifizierbaren personenbezogenen medizinischen Daten alle mit der Speicherung und Verarbeitung medizinischer Daten Beschäftigten der ärztlichen Schweigepflicht im Sinne des

§ 300 StGB unterliegen;

..,. nach Ablauf bestimmter Fristen die Daten eines Patienten gesperrt werden und dann nur noch nach vorheriger Benachrichtigung des Patienten an Dritte weitergegeben werden dürfen;

..,. die Daten durch technische Maßnahmen so geschützt sind, daß eine mißbräuchliche Verwendung durch Unbefugte mit absoluter Si- cherheit ausgeschlossen ist;

..,. die Weitergabe gesperrter Pa- tientendaten an Dritte nur in denen sich aus der ärztlichen Schweige-

pflicht ergebenden Grenzen mög- lich ist.

Die ärztliche Schweigepflicht ver- bietet es dem Arzt, Daten aus der Persönlichkeitssphäre seines Pa- tienten elektronischen Datenspei- chern anzuvertrauen, die vor dem Zugriff öffentlicher und privater ln- stanzen nicht absolut und auf Dau- er geschützt werden können . Die ärztliche Schweigepflicht kon- kretisiert das Persönlichkeitsrecht des Patienten. Daraus folgt das Entscheidungsrecht des Patienten.

Soweit Anforderungen der Gemein- schaft individuellen Rechten und Ansprüchen vorgehen, müssen sie gesetzlich genauestens abgegrenzt und enumerativ festgelegt sein.

Damit der Patient sein Entschei- dungsrecht auch wirklich wahrneh- men kann, ist es notwendig, daß er durch den Arzt über

t> den Zweck der Weitergabe sei-

ner Daten,

t> den Empfängerkreis für diese

Daten und über

t> die Sicherheit des Informations-

oder Kommunikationssystems auf- geklärt wird .

Medizinische Datenverbund~yste­

me und ihre Zugriffsmögltclikeiten müssen so ausgelegt sein, daß auch Ärzte nur diejenigen perso- nenbezogenen Daten erhalten, die sie für ihre Behandlung des Patien- ten benötigen .

Anonymisierte medizinische Daten können Ärzten zum Zwecke der Forschung und Lehre ohne beson- dere Zustimmung der Patienten auch über das Mittel datenverar- beitender Maschinen oder anderer Kommunikationssysteme nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sich aus der Kombination an- onymer Daten keine persönliche Identifikation ableiten läßt. Bedür- fen Forschung oder Lehre jedoch personenbezogener medizinischer Daten oder Datenkombinationen mit ldentifizierungsmöglichkeit, so

2668 Heft 37 vom 12. September 1974 DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

ist in jedem Fall das Einverständnis der Patienten einzuholen.

111.

Eigene medizinische Datenbanken Die besonderen Bedingungen, die für die Speicherung medizinischer Daten gelten, erfordern eine klare organisatorische und technische Trennung medizinischer Datenban- ken von anderen datenverarbeiten- den Systemen. Die verantwortliche Leitung muß in der Hand von Ärz- ten liegen.

..,. Gegen die bereits durchgeführte Speicherung identifizierbarer per- sonenbezogener medizinischer Da- ten außerhalb des medizinischen Versorgungsbereichs, z. B. bei Kommunalbehörden, Wirtschafts- unternehmen oder Versicherungen, müssen schwerste Bedenken gel- tend gemacht werden, es sei denn, daß sie mit Einverständnis des Pa- tienten in seinem Interesse vom Arzt veranlaßt wird.

Zur Zeit hat kein Bürger der Bun- desrepublik Deutschland eine Übersicht darüber, wo überall be- reits persönliche Daten über ihn gesammelt und gespeichert wor- den sind. Das gilt auch für den me- dizinischen Bereich, in dem das Einverständnis der Betroffenen un- ter Hinweis auf Zugriffsmöglichkei- ten in jedem Falle hätte eingeholt werden müssen.

..,. Der Deutsche Ärztetag fordert deshalb eine bundesweite Aufklä- rung der Bevölkerung über die Per- sönlichkeitsrechte im Hinblick auf die Möglichkeiten und Risiken der elektronischen Datenspeicherung.

Er stellt fest, daß bisher kein Sy- stem der Kennziffer oder der Ver- schlüsselung bekannt ist, das die Kontrolle des Zugriffs zu personen- gebundenen medizinischen Daten ausschließlich bei dem Arzt oder bei dem letztlich allein über diese Daten verfügungsberechtigten Pa- tienten beläßt.

e

Wird fortgesetzt

Referenzen

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