• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderungen des Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften ab 1. Januar 1975" (19.12.1974)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderungen des Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften ab 1. Januar 1975" (19.12.1974)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen BEKANNTMACHUNGEN

Änderungen des Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften ab 1. Januar 1975

Das Abkommen Ärzte/Berufsge- nossenschaften erhält ab 1. Januar 1975 folgende Änderungen und Er- gänzungen:

Im Titel wird „Bundesarbeitsge- meinschaft der gemeindlichen Un- fallversicherungsträger, München", durch „Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, München", er- setzt.

In Leitnummer 49 a wird hinter

„49" eingefügt: „sowie 49 b bis 50 i."

Ltnr. 60 wird wie folgt neugefaßt:

(60) „Streitigkeiten zwischen Arzt und Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung sind unbeschadet der

§§ 35 und 36 des Ordnungswidrig- keitengesetzes in Verbindung mit

§§ 146 und 1543 d der Reichsversi- cherungsordnung im Verfahren ge- mäß Fünfter Teil auszutragen."

In Ltnr. 61 werden „1974" durch

„1975", „1973" durch „1974" und

„50 v. H." durch „62 v. H." ersetzt.

Ltnr. 62 wird wie folgt neugefaßt:

(62) „Für die Festlegung und Ein- ordnung von Leistungen, die in die- ser Gebührenordnung nicht enthal- ten sind, sowie für die Weiterent- wicklung des für die Vertragspart- ner geltenden Gebührenverzeich- nisses ist eine Ständige Gebühren- ordnungskommission zuständig."

Ltnr. 64 wird wie folgt neugefaßt:

(64) „Nach den einfachen Sätzen der GOÄ zuzüglich des Zuschlages von 62 v. H. (Ltnr. 61 Abs. 3) sind zu bezahlen Wegepauschalen, We- gegelder und Reiseentschädigun- gen (Nummern 21 bis 23), Impfun- gen und Tetanusprophylaxe (Num- mern 66, 69, 70), Inhalationen, Bä- der und physikalische Behandlung (Nummern 84, 87 bis 89, 765, 766, 775 bis 784 sowie die Nummern

2653 und 2654 der ,Liste Analoger Bewertungen'), Verbände (Num- mern 130 bis 136 sowie Nummer 264 a), augenärztliche Pflaster- oder Deckverbände oder Uhrglas- verbände nach Nummer 127 sowie der Binokulus nach Nummer 129, Abnahme und Änderung von Gips- verbänden und Quengelverbänden (Nummern 269 bis 271), von den augenärztlichen Leistungen die Nummer 531, von den neurolo- gisch-psychiatrischen Leistungen die Nummer 751, Besuche an Bord von Schiffen (Nummern 2956 bis 2961 der ‚Liste Analoger Bewertun-

gen')."

In Ltnr. 64 a wird „5,80" durch

„6,—" ersetzt.

In Ltnr. 64 c wird „50 v. H." durch

„62 v. H." ersetzt.

Ltnr. 64 d wird wie folgt neugefaßt:

(64 d) „Ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (GOZ) — Bun- desgesetzblatt I S. 123 — in Ver- bindung mit § 6 der Gebührenord- nung für Ärzte sowie entsprechen- de Leistungen in der ,Liste Analo- ger Bewertungen' werden mit dem Eineindrittelfachen des einfachen Satzes der Gebührenordnungen zu- züglich des Zuschlages von 62 v. H. (Leitnummer 61 Abs. 3) vergü- tet,"

Ltnr. 65 wird wie folgt neugefaßt:

(65) „Röntgenleistungen werden einschließlich der Sachkosten mit dem Eineinviertelfachen der einfa- chen Sätze der GOÄ zuzüglich des Zuschlages von 62 v. H. (Leitnum- mer 61 Abs. 3) vergütet. Dabei ist die Gebühr auf 0,10 DM aufzurun- den."

Ltnr. 67 wird wie folgt neugefaßt:

(67) „Das Wiederanlegen eines Ab- duktionsschienenverbandes und ei- nes großen Gipsschienenverban- des, der wenigstens über zwei gro- ße Gelenke geht, wird mit je 16,20 DM vergütet."

Ltnr. 68 wird gestrichen.

In Ltnr. 69 wird „45,—" durch

„49,—" ersetzt.

Ltnr. 70 wird wie folgt neugefaßt:

(70) „Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren grund- sätzlich stationäre Behandlung im Rahmen der allgemeinen und be- sonderen Pflegesätze gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung zur Rege- lung der Krankenhauspflegesätze vom 25. April 1973 — Bundesge- setzblatt I S. 333 — (allgemeine

Krankenhausleistungen)."

In Ltnr. 71 wird der letzte Halbsatz wie folgt neugefaßt:

; - hiervon unberührt bleibt die Honorierung der Leistungen nach den Leitnummern 96 und 96 a."

Ltnr. 74 wird wie folgt neugefaßt:

(74) „Der liquidationsberechtigte Arzt erhält für jeden Tag der statio- nären Behandlung eine Behand- lungsgebühr. Diese beträgt 4,90 DM, wenn Sonderleistungen nach Leitnummer 75 berechnet werden.

Werden im Behandlungsfalle keine Sonderleistungen berechnet, be- trägt die Behandlungsgebühr 6,50

DM.

Absatz 1 gilt nicht für zahnärzliche und kieferchirurgische Leistungen.

Diese Leistungen sind nach Leit- nummer 64 d zu vergüten. Werden im Zusammenhang mit zahnärztli- chen und kieferchirurgischen Lei- stungen Röntgenleistungen er- bracht, werden diese nach den ein- fachen Sätzen der GOÄ zuzüglich des Zuschlages von 62 v. H. (Leit- nummer 61 Abs. 3) vergütet. Der ärztliche Honoraranteil beträgt 50 v. H. der Gebühren nach Satz 3."

In Ltnr. 75 wird „50 v. H." durch „62 v. H." ersetzt.

Ltnr. 76 wird wie folgt neugefaßt:

(76) „Wird ein am Krankenhaus re- gelmäßig tätiger liquidationsbe- rechtigter Arzt zur Mitbehandlung

3710 Heft 51 vom 19. Dezember 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften

zugezogen, gelten die Leitnum- mern 73 bis 75".

Ltnr. 77 wird wie folgt neugefaßt:

(77) „Wird ein am Krankenhaus tä- tiger liquidationsberechtigter Fach- arzt für Röntgenologie im Rahmen des kleinen Pflegesatzes tätig, li- quidiert er seine Leistungen nach den einfachen Sätzen der GOÄ zu- züglich des Zuschlages von 62 v. H. (Ltnr. 61 Abs. 3). Leitnummer 75 Abs. 2 findet sinngemäß Anwen- dung."

Ltnr. 78 wird ersatzlos gestrichen.

Ltnr. 79 wird wie folgt neugefaßt:

(79) „Ein zur Assistenz oder zur Narkose zugezogener, regelmäßig am Krankenhaus tätiger liquida- tionsberechtigter Arzt liquidiert die einfachen Sätze der GOÄ zuzüglich des Zuschlages von 62 v. H. (Ltnr.

61 Abs. 3)."

In Ltnr. 80 wird das Wort „Liquida- tionsberechtigte" vorangestellt.

In Ltnr. 81 wird hinter „tätiger" „Ii- quidationsberechtigter" eingefügt.

In Ltnr. 82 a werden „0,75" durch

„0,80" und „1,50" durch „1,60" er- setzt.

Die Ltrn. 83 und 84 werden gestri- chen.

In Ltnr. 85 wird bei den Vor- drucken 1.-4 jeweils „7,90" durch

„8,60" ersetzt.

Hinter dem Arztvordruck 4 wird eingefügt „4 a Kurze Krankheits- auskunft bei Querschnittslähmung 8,60".

Die DM-Beträge für Vordruck 5 werden von „7,90" auf „8,60"

für Vordruck 5 a von „10,40" auf

„11,30",

für Vordrucke 6 u. 7 jeweils von

„13,50" auf „14,60",

für Vordruck 8 von „18,90" auf

„20,50",

für Vordruck 8 a von „24,-" auf

„26,-",

für Vordruck 8 b von „21,-" auf

„26,-",

für Vordruck 8 c von „17,40" auf

„19,-,

für Vordruck 9 von „24,-" auf

„26,-,

für Vordruck 9 a von auf

„8,70",

für Vordruck 10 von auf

„50,-",

für Vordruck 12 von „37,50" auf

„43,-",

für Vordruck 12 a von „31,50" auf

„34,-" erhöht.

Vordruck 12 b wird wie folgt neu- gefaßt:

„Ärztliches Gutachten bei Antrag auf Gewährung einer Rentenabfin- dung 34,-

Für die Vordrucke 14 a und 14 b werden die DM-Beträge jeweils von

„10,40" auf „11,30",

für Vordruck 15 von auf

„4,40",

für Vordruck 20 von „18,90" auf

„20,50",

für Vordruck 21 von „18,60" auf

„20,-"

erhöht.

In Ltnr. 86 werden die Beträge von auf „40,-" und „116,-"

auf „130,-",

in Ltnr. 87 werden die Beträge von

„57,-" auf „60,-" und „242,-"

auf „270,-",

in Ltnr. 89 von „7,90" auf „8,60", in Ltnr. 90 von „5,30" auf „5,80", in Ltnr. 91 von „3,70" auf „4,-" so- wie von „3,90" auf „4,20",

in Ltnr. 91 b von „2,80" auf „3,-"

erhöht.

In Ltnr. 92 wird „50 v. H." auf „62 v. H." ersetzt.

In Ltnr. 92 a werden „2,90" auf

„3,20" sowie „1,50" auf „1,60", in Ltnr. 92 b werden die Beträge von „3,60" auf „3,90" sowie „1,80"

auf „2,-" und „110,- DM auf

„115,-",

in Ltnr. 93 von „5,30" auf „6,50",

„1,90" auf „2,10" und „0,50" auf

„0,60",

in Ltnr. 95 von „13,50" auf „14,60"

erhöht.

Vor Ltnr. 96 wird die Überschrift wie folgt neugefaßt:

5. Gebühren bei Hinzuziehung zur Klärung der Diagnose einschließ- lich Dokumentation

Die Ltrn. 96 und 96 a erhalten fol- gende Neufassung:

(96) „Ein Arzt, der zur Klärung der Diagnose einschließlich Dokumen- tation zugezogen wird, erstattet ei- nen Krankheitsbericht nach Vor- druck oder in freier Form und er- hält hierfür vom Träger der gesetz- lichen Unfallversicherung eine Ge- bühr nach Ltnr. 85.

Augen- und Hals-Nasen-Ohrenärzte erstatten in diesen Fällen den Au- gen- bzw. Hals-Nasen-Ohrenarzt- Bericht. Unbeschadet der Leitnum- mern 64 bis 69 können außerhalb der Gebühr für den Bericht ärztli- che Leistungen, die zur Klärung der Diagnose einschließlich Doku- mentation notwendig sind, in Rech- nung gestellt werden; es gelten die Leitnummern 63 ff.

Durchschrift seines Berichts hat der Arzt unverzüglich dem Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung zu übersenden.

Für Besuchs- und Wegegebühren gelten die Leitnummern 81 und 82."

(96 a) „Bei stationärer Behand- lung im Rahmen des allgemeinen oder besonderen Pflegesatzes zahlt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Falle der

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 51 vom 19. Dezember 1974 3711

(3)

Spektrum der Woche Aufsätze · Notizen

Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften

Hinzuziehung eines am Kranken- haus angestellten Arztes zur Klä- rung der Diagnose einschließlich Dokumentation nur das Honorar für die Berichterstattung. Ist der hinzugezogene Arzt nicht am Kran- kenhaus angestellt, werden zusätz- lich zur Berichtsgebühr die zur Be- richterstattung notwendigen ärztli- chen Leistungen vergütet; es gel- ten die Leitnummern 63 ff.

Für Besuchs- und Wegegebühren gelten die Leitnummern 81 und 82."

ln Ltnr. 97 wird "15,-" durch

"16,-" ersetzt.

ln Ltnr. 98a wird "10,40" durch

"11,30" ersetzt. Außerdem wird fol- gender Absatz angefügt:

"Bei Einleitung stationärer Be-

handlung gilt Leitnummer 72."

ln Ltnr. 99 wird "17,90" durch

"20,-" und "23,70" durch "27,-"

sowie "50 v. H." durch "62 v. H."

ersetzt. Der letzte Absatz wird wie folgt neugefaßt: "Bei Einleitung sta- tionärer Behandlung ist nur eine Berichtsgebühr von 11,30 DM zuzüg- lich Portoauslagen zu vergüten."

ln Ltnr. 100 wird "5,80" durch

"6,30" ersetzt. Es wird folgender Satz angefügt: "Bei Einleitung sta- tionärer Behandlung gilt Ltnr. 72."

ln Ltnr. 100 a werden "8,70" durch

"10,-" sowie "50 v. H." durch "62 v. H." ersetzt.

Außerdem wird folgender Absatz angefügt: "Bei Einleitung stationä- rer Behandlung ist nur eine Be- richtsgebühr von 6,30 DM zuzüglich Portoauslagen zu vergüten."

ln Ltnr. 101 werden "10,40" jeweils durch "11,30", "15,-" durch

"17,-" und "7,90" durch "8,60" er- setzt.

ln Ltnr. 101 c wird "10,40" durch

"11,30" ersetzt. Außerdem wird fol- gender Absatz angefügt: Bei Einlei- tung stationärer Behandlung gilt Leitnummer 72."

ln Ltnr. 101 d wird "17,90" durch

"19,40" ersetzt.

ln Ltrn. 118 und 119 werden jeweils .. Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversiche- rungsträger" durch "Bundesar- beitsgemeinschaft der Unfallversi- cherungsträger der öffentlichen Hand" ersetzt.

0

Beschluß der Ständigen Gebüh- renordnungskommission nach Leitnummer 62 des Abkommens Ärzte/Berufsgenossenschaften - gültig ab 1. 1. 1975-vom 29. 8.

1974 hier: Neufassung der An- lage 1 Ziffer 15

Die Anlage 1, Ziffer 15, wird wie folgt neu gefaßt:

15. Nrn. 736 bis 739 GOÄ

An Stelle der Nrn. 736 bis 739 GOÄ gelten die Nr. 193 a dieser Rege- lung sowie die Nrn. 2501 bis 2545 der Liste .. Analoger Bewertungen"

(Anlage 2).

Kassenarztsitze

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereini- gung Westfalen-Lippe werden fol- gende Kassenarztsitze als vor- dringlich zu besetzen ausgeschrie- ben:

Witten, Facharzt für Augenheilkun- de;

Eiserfeld, praktischer Arzt bzw.

Arzt für Allgemeinmedizin. Die Stadt Eiserfeld mit 7000 Einwoh- nern zuzüglich eines Einzugsgebie- tes von 15 000 Einwohnern wird zur Zeit von vier praktischen Ärzten versorgt. Weiter sind am Ort nie- dergelassen ein Internist und ein Gynäkologe. Am Ort befinden sich Volksschulen, eine Realschule und ein Gymnasium.

..,.. Die Umsatzgarantie zum Praxis- aufbau wird in Höhe von 30 000 DM vierteljährlich zunächst für die

3712 Heft 51 vom 19. Dezember 1974 DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

Dauer eines Jahres gewährt. Nach Zulassung durch die zuständigen Zulassungsinstanzen ist beim Vor- stand der Kassenärztlichen Verei- nigung Westfalen-Lippe ein geson- derter Antrag auf Gewährung der Umsatzgarantie zu stellen. Bei An- tragstellung können weiterhin Zins- zuschüsse (bis 2500 DM jährlich) und die Gewährung von Darlehen (bis 50 000 DM) in Frage kommen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe ist bei der Be- schaffung von Vertretern in Ur-

laubs- oder Krankheitsfällen behilf-

lich; Vertreterkosten können teil- weise erstattet werden.

Kassenarztsitze ohne Umsatzgarantie

Bad Oeynhausen, Ortsteil Eiding- hausen, praktischer Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin. Die Stadt ist an der Niederlassung eines prakti- schen Arztes sehr interessiert und wird einem Bewerber bei der Nie- derlassung jede mögliche Unter- stützung gewähren.

Kreuztal, praktischer Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin;

Porta-Westfalica-Lerbeck, prakti- scher Arzt bzw. Arzt für Allgemein- medizin. Der Ort Lerbeck hat 3000 Einwohner. Die Größe des Einzugs- gebietes umfaßt 5000 Einwohner.

Die nächsten Kassenärzte befinden sich in Hausberge, 3 km von Ler- beck entfernt. Es besteht ein gere- gelter Notfalldienst Am Ort befin- det sich eine Volksschule. Eine Re- alschule befindet sich im benach- barten Hausberge, andere höhere Schulen in Minden. Alle Schulen sind mit Schulbussen erreichbar.

Der Kassenarztsitz Lerbeck ist durch den Tod des dort niederge- lassenen Kassenarztes frei gewor- den. Eine Apotheke befindet sich am Ort.

Fragen, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung dieser Kassen- arztsitze stehen, sind an den Vor- stand der Kassenärztlichen Verei- nigung Westfalen-Lippe, 46 Dort- mund, Rheinlanddamm 6, Tel.

417 51, zu richten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Kranken- versorgung der Bundesbahn- beamten (KVB), Frankfurt, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, betr. die Änderung des

Wir brauchen eine neue dem aktuellen Stand der Me- dizin entsprechende, betriebswirtschaftlich berechnete Einzel- leistungsvergütung, um unsere ärztliche Tätigkeit dem Patienten

Und nicht zuletzt möchten wir beto- nen, dass unsere Tarife sehr leis- tungsstark sind – auch und gerade in sehr kostenintensiven Bereichen wie Zahnersatz und

„Der Arzt, der bei einem Unfallverletz- ten — vor der Vorstellung nach Ltnrn 29, 41, 45 oder 47 — die erste ärztliche Versorgung leistet, erstattet auf Ver- langen des Trägers

„(1) Die Träger der gesetzlichen Un- fallversicherung sind nach den gesetzli- chen Vorschriften") verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst bald nach

Paragraph 20 SGB V Mit der Einführung des § 20 SGBV (1988) wurde ein bisher kaum genutzter Ansatz zur Prävention in Kooperation von GKV, BGen und Gewerbeärzten geschaffen: „Ist

„Ein Ausbildungsinstitut, das eine Qualifikation für Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen vermit- telt, muß im einzelnen nachweisen, daß folgende

Auch wenn man dies nicht pauscha- lisieren sollte, muß dennoch die Frage erlaubt sein, ab wann diese Qualifikation als Voraussetzung für den Lehr- betrieb einzufordern ist..