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Archiv "Änderungen des Abkommens Ärzte-/Unfallversicherungsträger ab 1.1. 1989" (15.12.1988)

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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Änderungen des Abkommens Ärzte-/Unfall- versicherungsträger ab 1.1. 1989

Das Abkommen Ärzte-/Un- fallversicherungsträger erhält durch die dritte Zusatzvereinba- rung ab 1. Januar 1989 folgende Änderungen und Ergänzungen:

Ltnr 53 erhält folgende Fas- sung:

„Über den Antrag entschei- det ein Ausschuß, der sich aus je drei Vertretern der für den Pra- xissitz des Arztes zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und des zuständigen Landesver- bandes der gewerblichen Berufs- genossenschaften zusammen- setzt. Je zwei Vertreter sollen Ärzte sein. Der Ausschuß ent- scheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Stimmen- gleichheit gilt als Ablehnung.

Die Beratungen sind nicht öf- fentlich. Eine ablehnende Ent- scheidung ist mit kurzer Begrün- dung zu versehen."

Ltnr 62 erhält folgende Fas- sung:

„Die Durchführung von Tests, die zur Klärung des Ursa- chenzusammenhangs zwischen der Hauterkrankung und der be- ruflichen Tätigkeit erforderlich sind, bedarf nicht der Einwilli- gung des Unfallversicherungsträ- gers."

Ltnr 71 erhält folgende Fas- sung:

„(1) Die Vergütung für ärzt- liche Leistungen erfolgt auf der Grundlage der Gebührenord- nung für Ärzte (GOA) vom 12. 11. 1982 in der Fassung vom 9. 6. 1988 nach Maßgabe des als Anlage A zum Abkommen ver- einbarten Gebührenverzeichnis- ses*), soweit in diesem Abkom- men nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die nach dem Gebühren- verzeichnis erbrachten Leistun- gen - mit Ausnahme der Lei- stungen des Abschnittes M - werden als Einzelleistungen im Rahmen der berufsgenossen- schaftlichen Heilbehandlung (Ltnr 5 Ziff. 1) mit einem Punkt- wert von 14,77 Pf, im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung

*) Die in der Anlage A aufgeführten Beträge sind mit den in Ltnr 71 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 genannten Punktwerten errechnet.

(Ltnr 5 Ziff. 2) mit einem Punkt- wert von 11,9 Pf vergütet; dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 0,10 DM aufzurunden.

(3) Die im Abschnitt M (La- boratoriumsuntersuchungen) des Gebührenverzeichnisses aufge- führten Leistungen - Gebühren- Ziffern 3500 bis 4770 - werden mit einem Punktwert von 11,9 Pf vergütet; dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 0,10 DM aufzu- runden."

Ltnr 74 erhält folgende Fas- sung:

„(1) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berech- nen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizi- nisch notwendige ärztliche Ver- sorgung erforderlich sind.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eige- ne Leistungen). Als eigene Lei- stungen gelten auch von ihm be- rechnete Laborleistungen, die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arz- tes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liqui- dationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Lei- stung nach dem Gebührenver- zeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

(3) Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädi- gungen und Ersatz von Auslagen zu.

(4) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstun- denbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumen- ten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in diesem Abkom- men etwas anderes bestimmt ist.

Hat der Arzt ärztliche Leistun- gen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach diesem Ab- kommen selbst nicht liquida- tionsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(5) Soweit in diesem Ab- kommen nichts anderes be- stimmt ist, dürfen neben den für die einzelnen Leistungen vorge- sehenen Gebühren als Auslagen nur berechnet werden:

1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Ver- wendung behält oder die mit ei- ner einmaligen Anwendung ver- braucht sind, mit Ausnahme der Kosten für

a) Kleinmaterialien wie Zell- stoff, Mulltupfer, Schnellver- bandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacryl- basis, Mullkompressen, Holz- spatel, Holzstäbchen, Watte- stäbchen, Gummifingerlinge,

b) Reagenzien und Narkose- mittel zur Oberflächenanästhe- sie,

c) Desinfektions- und Reini- gungsmittel,

d) Augen-, Ohren-, Nasen- tropfen, Puder, Salben und ge- ringwertige Arzneimittel zur so- fortigen Anwendung sowie für

e) folgende Einmalartikel:

Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmal- harnblasenkatheter, Einmalskal- pelle, Einmalproktoskope, Ein- maldarmrohre, Einmalspekula,

2. die durch Leistungen nach den Abschnitten M, N und 0 des Gebührenverzeichnisses entstan- denen Versand- und Portoko- sten,

3. die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie

4. die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig aus- gewiesenen Kosten.

(6) Erbringen Mund-Kiefer- Gesichtschirurgen, Hals-Nasen- Ohrenärzte oder Chirurgen Lei- stungen, die ausschließlich im Gebührenverzeichnis für zahn- ärztliche Leistungen aufgeführt sind, werden diese nach den Re- gelungen der Ltnr 71 vergütet."

In Ltnr 76 wird die Gebühr auf 69,70 DM festgelegt.

Ltnr 80 Abs. (2) erhält fol- gende Fassung:

„(2) Soweit durch den Pfle- gesatz die ärztliche Behandlung nicht abgegolten ist, kann der li- quidationsberechtigte Arzt seine Leistungen unter entsprechender Anwendung des § 6a der Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) nach diesem Abkommen abrech- nen."

Ltnr 82 erhält folgende Fas- sung:

„Für Auskünfte, Bescheini- gungen, Berichte und Gutachten sind folgende Gebühren zu zah- len:

Arztvordruck DM

1 Kurze Krankheitsauskunft 12,60 2 Krankheitsauskunft bei Kopfverletzungen 21,30 3 Kurze Krankheitsauskunft bei Verbrennungen 12,60 4 Krankheitsauskunft bei Gliedmaßenverletzungen 12,60 4a Kurze Krankheitsauskunft bei Querschnittslähmung 12,60 5 Krankheitsbericht (Zwi- schenbericht) 12,60

5a Kurzer Krankheitsbericht (Überweisungsbericht) zur Un- tersuchung durch den Bera- tungsfacharzt 16,30

6 Krankheitsbericht und Stel- lungnahme bei Zweifel an Un- fallentstehung 23,20

7 Krankheitsbericht bei Brü- chen (Hernien) 21,30

8 Ausführlicher Krankheits- bericht oder Ausführlicher Krankheitsbericht über eine Au- genverletzung 29,70

8a nicht besetzt

8b Ausführlicher Krankheits- bericht bei Knieschäden 40,90

8c Befundbericht bei Luxatio- nen und Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels 27,60 9 Neurologischer Befundbe- richt 40,90

9a Ärztliche Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über eine Kopfverletzung mit Ver- dacht auf Gehirnbeteiligung

13,90 10 Erstes Rentengutachten (zur ersten Rentenfeststellung) oder Erstes Rentengutachten (Augen) 89,- 12 Zweites Rentengutachten (zur Rentennachprüfung) oder Zweites Rentengutachten (Au- gen) 78,- 12a Ärztliches Gutachten wegen Gewährung erhöhter Witwen-

rente 53,40

12b Ärztliches Gutachten bei Antrag auf Gewährung einer Rentenabfindung 53,40 13 Ärztliche Unfallmeldung

9,70 13 S Ärztliche Unfallmeldung

(Schüler) 9,70

14a Augenarztbericht 17,90 14b Hals-Nasen-Ohrenarztbe-

richt 17,90

15 Anfrage nach dem Stand der Heilbehandlung 6,50 20 Krankheitsbericht über ei- ne Hauterkrankung 29,70 20a Hautarztbericht 28,- 21 Kohlenoxyd-Hämoglobin- Bestimmung 28,70 22 Hals-Nasen-Ohrenärztli- ches Gutachten zur Frage der be- ruflichen Lärmschwerhörigkeit

203,20

Dt. Ärztebl. 85, Heft 50, 15. Dezember 1988 (75) A-3609

(2)

Vordruck DM D 13 Durchgangsarztbericht (siehe Ltnr 95)

B 13 Beratungsfacharztbe- richt (siehe Ltnrn 101, 95) D 9a Nachschaubericht (siehe Ltnr 97)

H 13 H-Arztbericht (siehe Ltnr 102)

D (H) 13a (Kopf)

Begleitblatt und Verlaufskon- trolle für Schädel-Hirn-Verletzte 16,30 D (H) 13b (Knie)

Ergänzungsbericht bei Kniever- letzungen oder Knieschäden

24,70 D (H) 13c (elektrischer Unfall) Ergänzungsbericht bei Unfällen durch elektrischen Strom 16,30 D (H) 13d (schwere Verbren- nungen)

Ergänzungsbericht bei schweren Verbrennungen 12,60 Bescheinigung nach Ltnr 644,50 Bescheinigung über Transport- unfähigkeit nach Ltnr 46 6,20 Überweisungsvordruck gemäß Ltnr 30, 47 und 59 5,80 Ärztliche Anzeige über eine Be- rufskrankheit 21,90"

In Ltnr 84 werden die Ge- bühren auf 62,80 DM bezie- hungsweise auf 205,10 DM fest- gesetzt.

In Ltnr 85 werden die Ge- bühren auf 133,90 DM bezie- hungsweise auf 421,10 DM fest- gesetzt.

Die Ltnr 89 wird ersatzlos ge- strichen.

In Ltnr 90 wird die Gebühr in Abs. (1) auf 9,50 DM festge- setzt; die Gebühren in Abs. (2) werden auf 3,85 DM beziehungs- weise 0,35 DM festgesetzt.

In Ltnr 92 wird die Gebühr in Abs. (1) auf 21,30 DM und die Gebühr in Abs. (2) auf 4,60 DM festgesetzt.

In Ltnr 95 wird die Gebühr in Abs. (1) auf 21,70 DM festge- setzt.

In Ltnr 96 werden die Ge- bühren in Abs. (1) auf 49,60 DM beziehungsweise auf 60,50 DM festgesetzt, die Gebühr im letz- ten Absatz wird auf 19,70 DM festgesetzt.

In Ltnr 97 wird die Gebühr auf 11,20 DM festgesetzt.

In Ltnr 98 wird die Gebühr in Abs. (1) auf 20,50 DM festge- setzt, die Gebühr im letzten Ab- satz wird auf 9,20 DM festge- setzt.

In Ltnr 102 wird die Gebühr auf 16,30 DM festgesetzt.

In Ltnr 103 wird die Gebühr auf 28,— DM festgesetzt.

Anmerkung:

Auf einen Abdruck der Posi- tionen in Anlage A zum Ab- kommen, in denen auf Grund der Neufassung der Uni- 71 eine Neufestsetzung der Gebühren erfolgt, wurde aus drucktechni- schen Gründen verzichtet. Es handelt sich bei dieser Anlage in erster Linie um eine Abrech- nungshilfe für die Ärzte. Die Anlage A wird jedoch in der nächsten Ergänzungslieferung zur Vertragssammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung entsprechend angepaßt sein.

Protokollnotiz zur Vereinba- rung zwischen der Kassen- ärztlichen Bundesvereini- gung, K.d.ö.R., Köln, einer- seits, und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg, sowie dem Verband der Arbeiter-Er- satzkassen e. V., Siegburg, andererseits über die ver- tragsärztliche Behandlung von Krebskranken vom 12.

November 1984

Die Vertragspartner stimmen unter Zugrundelegung der Nr. 8 der Vereinbarung über die ver- tragsärztliche Behandlung von Krebskranken vom 12. Novem- ber 1984 darin überein, den Mo- dellversuch über den 31. Dezem- ber 1988 hinaus nochmals um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1989 weiterzuführen.

3. Nachtrag zum Vertrag zwischen der Deutschen Bun- despost, vertreten durch den Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen Bundespost, Stuttgart, und der Kassen- ärztlichen Bundesvereini- gung, Köln, über die Heilbe- handlung der durch Dienst- unfall verletzten Postbeam- ten vom 6. Juni 1984

Die Anlage B (Honorarver- einbarung) zum Vertrag wird wie folgt geändert:

Der Abschnitt L erhält fol- gende Fassung:

„I. Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind die Vorschriften der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) vom 12.

November 1982 in der Fassung vom 9. Juni 1988 maßgebend, so- weit in diesem Vertrag nichts an- deres bestimmt ist."

Der Abschnitt II. erhält fol- gende Fassung:

„II. Die nach dem Gebüh- renverzeichnis der GOÄ er- brachten ärztlichen Leistungen — mit Ausnahme der Leistungen des Abschnittes M (Laboratori- umsuntersuchungen) — werden als Einzelleistungen mit dem 1,38fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 11 Pf vergütet;

dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurunden.

Die im Abschnitt M (Labora- toriumsuntersuchungen) des Ge- bührenverzeichnisses aufgeführ- ten Leistungen (Gebührenziffern 3500 bis 4770) werden als Einzel- leistungen mit dem 1,2fachen des Gebührensatzes unter Zugrun- delegung eines Punktwertes von 11 Pf vergütet; dabei ist die er- rechnete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurunden.

Auf die Leistungen nach den Nummern 4 c, 31 und 32 des Ge- bührenverzeichnisses der GOÄ ist der vereinbarte Multiplikator nicht anzuwenden."

3. Nachtrag zum Vertrag zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn, Frankfurt/Main, und der Kassenärztlichen Bundesver- einigung, Köln, über die Heilbehandung der durch Dienstunfall verletzten Bun- desbahnbeamten vom 21.

Mai 1984

Die Anlage B (Honorarver- einbarung) zum Vertrag wird wie folgt geändert:

Der Abschnitt I. erhält fol- gende Fassung:

„I. Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind die Vorschriften der Gebührenord- nung für Ärzte (GOA) vom 12.

November 1982 in der Fassung vom 9. Juni 1988 maßgebend, so- weit in diesem Vertrag nichts an- deres bestimmt ist."

Der Abschnitt II. erhält fol- gende Fassung:

„ II. Die nach dem Gebüh- renverzeichnis der GOÄ er- brachten ärztlichen Leistungen — mit Ausnahme der Leistungen des Abschnittes M (Laboratori- umsuntersuchungen) — werden als Einzelleistungen mit dem 1,38fachen des Gebührensatzes unter Zugrundelegung eines Punktwertes von 11 Pf vergütet;

dabei ist die errechnete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurunden.

Die im Abschnitt M (Labora- toriumsuntersuchungen) des Ge- bührenverzeichnisses aufgeführ- ten Leistungen (Gebührenziffern

Der Abschnitt III. erhält fol- gende Fassung:

„III. Besondere Gebühren gelten in folgenden Fällen:

1. Arztzeugnis über Dienst- unfähigkeit nach vereinbartem Vordruck 7,40 DM 2. Kurzer Befundbericht nach

Vordruck 12,90 DM

3. Krankheitsbericht 30,50 DM 4. Neurologischer Befundbe-

richt 41,80 DM

5. Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen 89,80 DM 6. Gutachten zur Nachprüfung der Unfallfolgen 78,60 DM 7. Auf Verlangen frei erstattete Gutachten

65,20 DM bis 209,90 DM 8. Eingehend begründete wis- senschaftliche Gutachten

137,10 DM bis 431,10 DM 9. Schreibgebühren bei Berich- ten und Gutachten

a) je angefangene Seite 3,85 DM b) je verlangte Durchschlagseite 0,35 DM"

Diese Vereinbarung tritt am 1. 1. 1989 in Kraft.

3500 bis 4770) werden als Einzel- leistungen mit dem 1,2fachen des Gebührensatzes unter Zugrun- delegung eines Punktwertes von 11 Pf vergütet; dabei ist die er- rechnete Gebühr auf volle 10 Pf aufzurunden.

Auf die Leistungen nach den Nummern 4 c, 31 und 32 des Ge- bührenverzeichnisses der GOÄ ist der vereinbarte Multiplikator nicht anzuwenden."

Der Abschnitt III. erhält fol- gende Fassung:

„III. Besondere Gebühren gelten in folgenden Fällen:

1. Arztzeugnis über Dienst- unfähigkeit nach vereinbartem Vordruck 7,40 DM 2. Kurzer Befundbericht nach

Vordruck 12,90 DM

3. Krankheitbericht 30,50 DM 4. Neurologischer Befundbe-

richt 41,80 DM

5. Gutachten zur Feststellung der Unfallfolgen 89,80 DM 6. Gutachten zur Nachprüfung der Unfallfolgen 78,60 DM 7. Auf Verlangen frei erstattete Gutachten

65,20 DM bis 209,90 DM 8. Eingehend begründete wis- senschaftliche Gutachten

137,10 DM bis 431,10 DM 9. Schreibgebühren bei Berich- ten und Gutachten

a) je angefangene Seite 3,85 DM b) je verlangte Durchschlagseite 0,35 DM"

Diese Vereinbarung tritt am 1. 1. 1989 in Kraft. ❑

A-3610 (76) Dt. Ärztebl. 85, Heft 50, 15. Dezember 1988

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