Träger
der gesetzlichen Kranken-
versicherung
Gesamtzahl der Mitglieder (Anfang 1986) 36,3 Mio
Mitglieder
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Die gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland, gegliedert in rund 1200 Krankenkassen, versichert zur Zeit (Stand: Anfang 1986) mehr als 36,3 Millionen Mitglieder.
Zusammen mit den krankenversicherten Rentnern und den bei- tragsfrei mitversicherten Familienmitgliedern gewährt die ge- setzliche Krankenversicherung Krankheitsversicherungsschutz für mehr als 90 Prozent der Wohnbevölkerung (Pflichtmitglieder rund 34 Prozent, kraft Gesetzes versicherte Rentner: 16 Prozent;
Rest: mitversicherte Familienmitglieder). Zur Zeit sind in der ge- setzlichen Krankenversicherung 6,4 Prozent der Wohnbevölke- rung freiwillig versichert (zum Vergleich: ausschließlich privat krankenversichert sind 5,3 Prozent) „Zahlenbilder"/EB
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
NACHRICHTEN
Aus Bund und Ländern
Pflegesätze 1987:
Null-Runde?
DÜSSELDORF. Die Deut- sche Krankenhausgesell- schaft (DKG), der Bundes- verband der Krankenhaus- träger in der Bundesrepu- blik, rechnet damit, daß sich die Auseinanderset- zungen zwischen den Pfle- gesatzparteien (Kranken-
hausträger/Krankenkas- sen) in der bevorstehenden Pflegesatzrunde '87 gegen- über der abgeschlossenen Runde '86 noch zuspitzen werden. Die DKG hält eine
„Null-Runde" für 1987 auch im Bereich der Sach- kosten auf der Basis der für 1986 ausgehandelten Be- träge für „absolut nicht to- lerabel", wie der Dezernent
Eine Lanze
für die Belegärzte
DÜSSELDORF. Die Ärzte- kammern Nordrhein und Westfalen-Lippe befürch- ten, daß künftig die durch- gängige Krankenversor- gung durch Belegärzte durch das neue Kranken- hausgesetz Nordrhein- Westfalen drastisch einge- engt werden könnte. Wäh- rend die Versorgung durch Belegärzte im kooperativen System nach dem bislang geltenden Krankenhausge- setz NRW (von 1975) gleichberechtigt mit ande- ren Versorgungsformen (z. B. Anstaltskrankenhaus) behandelt wurde, enthält der (überarbeitete) Refe- rentenentwurf des Arbeits- und Sozialministeriums in- soweit eine einschränken- de Bestimmung, als Beleg- ärzte nur tätig werden dür- fen, „soweit die Abteilung nach dem Feststellungsbe- scheid als Belegabteilung zugelassen ist" (§ 25 Ab- satz 2 des Referentenent- wurfs; Stand 18. Juni 1986).
Auch soll hauptamtlich ge- leiteten Fachabteilungen eine andere Bettenpunkt-
für Fragen der Kranken- hausfinanzierung bei der
Krankenhausgesellschaft, Dipl.-Kaufmann Werner Fack, vor den 6. Biersdor- fer Krankenhausgesprä- chen am 11. September be- tonte.
Begründung der DKG:
Auch ein größerer Teil der Sachkosten seien „ver- kappte Personalaufwen- dungen", so daß sich auch die abzeichnenden Tarif- lohnerhöhungen darin nie- derschlagen müßten. Bei den Personalkosten wer- den Steigerungen von min- destens drei bis vier Pro- zent für 1987 prognosti- ziert. Die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft hat ei- ne Umfrage über die vor- aussichtlichen Tariflohner- höhungen bei den Gewerk- schaften gestartet. HC
zahl zugeordnet werden als belegärztlich geleiteten Abteilungen (§ 13 Absatz 4 des alten wie neuen Ent- wu rfs).
Der Geschäftsführer der Ärztekammer Nordrhein, Gerhard Vogt, rügte bei ei- nem Hearing vor der CDU- Landtagsfraktion, daß durch die Aufnahme in den Krankenhausplan sowie durch den Feststellungsbe- scheid eine bestimmte Ver- sorgungsform vorgegeben werden solle. Damit wer- den die Entscheidungsfrei- heit des Krankenhausträ- gers und die Personal- so- wie Organisationshoheit vi- tal tangiert. In den bisher geltenden Bedarfsplänen sei die belegärztliche Ver- sorgung vernachlässigt worden; dadurch seien nicht zuletzt Schließungen ganzer Abteilungen und Häuser erfolgt. Dagegen empfiehlt das in Kraft ge- tretene neue Bayerische Krankenhausgesetz (vom 21. Juli 1986), das koopera- tive Belegarztsystem in der ersten und zweiten Versor- gungsstufe soweit als mög- lich zu realisieren und zu begünstigen. HC
Krankenhäuser:
Bilanzen werden harmonisiert
BONN. In einer (2.) Novelle zur Krankenhaus-Buchfüh- rungsverordnung (KHBV) sollen die Rechnungsle- gungsvorschriften der Krankenhäuser mit den Be- stimmungen der Vorschrif- ten des Bilanzrichtlinienge- setzes (vom 29. Dezember 1985) harmonisiert werden, das wiederum die EG- Richtlinien in deutsches Recht umgoß. Danach wur- den die Gliederungssche- mata der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrech- nung geändert. Die ein- schlägigen Vorschriften stehen nicht mehr im Ak- tiengesetz, sondern wer- den im Handelsgesetzbuch (HGB) aufgenommen. Auf- grund dieser Änderungen soll die Buchführungsver- ordnung angepaßt werden.
Die Novelle, die zum 1. Ja- nuar 1987 in Kraft treten soll, hält an den bereits seit
1. Januar 1986 geltenden einheitlichen Rechnungs- und Buchführungspflich- ten für alle Krankenhäuser fest, soweit sie unter die Vorschriften des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes fallen. Grundsätzlich hebt die Novelle für die Buch- führung, das Inventar, den Jahresabschluß und die Aufbewahrung von Unter- lagen auf die für alle Kauf- leute geltenden Vorschrif- ten des ersten Abschnittes des dritten Buches des HGB ab. Darüber hinaus werden einige ergänzende Vorschriften über den Jah- resabschluß der Kapitalge- sellschaften übernommen (Offenlegung der Bilanzen u. a.). Krankenhäuser in der Rechtsform einer Kapital- gesellschaft unterliegen, unabhängig von den Vor- schriften der Buchfüh- rungsverordnung, den Vor- schriften des Handelsge- setzbuches zu Jahresab- schlüssen, von Lagebe- richt sowie von Prüfung und Offenlegung des Jah- resabschlusses. EB Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 43 vom 22. Oktober 1986 (15) 2923