• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger" (12.12.2014)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger" (12.12.2014)"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 2244 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 111

|

Heft 50

|

12. Dezember 2014 Protokollnotizen:

1. Der Bewertungsausschuss überprüft nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für 2015 bis zum 30. September 2016 auf der Grundlage des Leistungsbedarfes der neu aufge- nommenen Gebührenordnungsposition 04356, ob das jährliche Vergütungsvolumen in Höhe von 14,02 Mio. € im Jahr 2015 überschritten wurde. Sofern eine Über- schreitung für das Jahr 2015 vorliegt, wird der Bewer- tungsausschuss beraten, welche Maßnahmen geeignet sind, eine weitere Überschreitung zu verhindern und ggf.

weitere Entwicklungen zu monitoren. Die Auswertung er- folgt durch das Institut des Bewertungsausschusses.

2. Der Bewertungsausschuss beauftragt das Institut des Be- wertungsausschusses, die Entwicklung der Leistungs- menge und des Leistungsbedarfes der Gebührenord- nungspositionen 04355 sowie 04356 nach Vorliegen der Abrechnungsdaten für 2015 spätestens bis zum 30. Sep- tember 2016 zu evaluieren und die Ergebnisse dem Ar- beitsausschuss des Bewertungsausschusses zur Beratung vorzulegen.

3. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungsposition 04356 erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 400 – Ärztliche Behandlung –, Ebene 6.

Empfehlung

des Bewertungsausschusses

nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 340. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

zur Finanzierung der Förderung von Leistungen und Strukturen im hausärztlichen Versorgungsbereich im Zusammenhang mit der Aufnahme der Gebührenordnungsposition 04356 in

den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2015

Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Auf- nahme der Gebührenordnungsposition 04356 zur Förderung von Leistungen und Strukturen im hausärztlichen Versorgungsbe- reich gemäß des Beschlusses des Bewertungsausschusses in sei- ner 288. Sitzung vom 22. Oktober 2012 sowie des Teil C des Be- schlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in der 37. Sit- zung am 25. September 2013 in den Einheitlichen Bewertungs- maßstab (EBM) zum 1. Januar 2015 folgende Empfehlung ge- mäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:

1. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 wird die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 04356 in den Einheitli- chen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

2. Die Einführung der Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 04356 führt nicht zu Einsparungen bei an- deren Leistungen (Substitution).

3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Leistung nach der Ge- bührenordnungsposition 04356 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann.

4. Die Finanzierung der Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 04356 erfolgt außerhalb der morbiditätsbe- dingten Gesamtvergütung.

5. Eine Überführung der Leistung nach der Gebührenord- nungsposition 04356 in die morbiditätsbedingte Gesamt- vergütung gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewertungs- ausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu ei- nem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfolgt nicht.

Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). □

Beschlüsse

der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger

vom 29. September 2014

Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärz- te/Unfallversicherungsträger hat nachfolgend aufgeführte Ände- rungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (UV-GOÄ – Anlage zu § 51 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungs- träger vom 1. Januar 2011, Stand 1. April 2014) beschlossen:

1. Im Teil A Abrechnung der ärztlichen Leistungen werden in Nr. 4.1.1 die Wörter „Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis“

gestrichen.

2. Im Teil G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie wer- den die Leistungslegenden und Gebühren der Nrn. 855, 856 und 857 wie folgt neu gefasst:

Geb.- Nr.

855

856

Leistung

Projektive Testverfahren (Anwendung und Auswertung mit schriftlicher Aufzeichnung) Anzahl abhängig von Frage- stellung

(z. B. Rorschach-Test, TAT, …) je Test

Standardisierte Testverfah- ren zur Entwicklungs- und Intelligenzdiagnostik ein- schließlich neuropsycholo- gischer Verfahren (Anwendung und Auswertung mit schriftlicher Aufzeichnung) – leitliniengerechte Eingangs- und Verlaufsdiagnostik Anzahl abhängig von Fragestel- lung, einschließlich Verfahren zur Beschwerdenvalidierung (z. B. K-ABC, WIE, TAP, WMS, …)

je Test

Allgemeine Heilbe- handlung

30,00 €

45,00 €

Besondere Heilbe- handlung

30,00 €

45,00 €

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(2)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 111

|

Heft 50

|

12. Dezember 2014 A 2245 Die Partner des Bundesmantelvertrages haben sich aufgrund der in-

haltsgleichen Überführung der bisherigen Kostenpauschalen 40870 und 40872 für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen in das Kapi- tel 3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) auf die Strei- chung des Abschnitts 40.18 EBM ab 1. Januar 2015 verständigt.

Mitteilungen

Die Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft und werden veröffentlicht.

Berlin, den 29. September 2014

Für die Unfallversicherungsträger:

Dr. Joachim Breuer

Für die Kassenärztliche Bundesvereinigung:

Dr. Andreas Gassen

A.

Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 18./19. Sep- tember 2014 beschlossen:

Art. 1 Satzungsänderung

Die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung i. d. F.

vom 28. Februar 2014 und 20./21. März 2014 wird wie folgt ge- ändert und ergänzt:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort

„drei“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird nach Nr. 2 folgende Nr. 3 angefügt:

„3. Ausschuss für die Koordinierung der ausschließ- lich hausärztlichen und fachärztlichen Angelegen- heiten“.

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Nähere zur Besetzung und zum Verfahren des Ausschusses nach Absatz 1 Nr. 3 regelt § 7b.“

2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

㤠7b

Ausschuss für die Koordinierung der hausärztlichen und fachärztlichen Angelegenheiten

(1) Aufgabe des Ausschusses nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ist es, über Anträge auf Entscheidungen der Vertreterversammlung zur Zuordnung von Beschlussvorlagen oder anderen Angele- genheiten zur ausschließlich hausärztlichen und ausschließ- lich fachärztlichen Versorgung eine Entscheidung zu tref- fen. Das Verfahren der Anrufung des Ausschusses richtet sich nach Absatz 6.

(2) Der Ausschuss hat insgesamt 15 Mitglieder. Ihm gehören kraft Amtes der Vorsitzende und die stellvertretenden Vor- sitzenden der Vertreterversammlung sowie die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme an. Die weiteren Mitglieder mit Stimmrecht ergeben sich nach Absatz 3.

(3) Dem Ausschuss gehören mit Stimmrecht je fünf Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesver- einigung aus dem Kreis der hausärztlichen Versorgung und fünf Mitglieder aus dem Kreis der fachärztlichen Versor- gung an. Diese Mitgliedergruppen setzen sich im Ausschuss wie folgt zusammen:

– 5 Mitglieder der hausärztlichen Versorgungsebene:

Hausärzte (Fachärzte für Allgemeinmedizin), davon sollen nach Möglichkeit

1 Kinderarzt und

1 hausärztlicher Internist Mitglied sein.

– 5 Mitglieder der fachärztlichen Versorgungsebene:

4 Fachärzte,

1 Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Bekanntmachungen

Beschluss

Nr. 4

durch die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä)

zu Änderungen in Kapitel 40 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Die Partner des Bundesmantelvertrages beschließen:

1. Streichung des Abschnitts 40.18 des Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes (EBM)

Gültig ab 1. Januar 2015

Das Unterschriftsverfahren zu dem Beschluss ist abgeschlossen.

Geb.- Nr.

857

Leistung

Orientierende Testverfahren zur Diagnostik psychischer Beschwerden

(Anwendung und Auswertung mit schriftlicher Aufzeichnung) – leitliniengerechte Eingangs- und Abschlussdiagnostik so- wie Verlaufsmessung Anzahl abhängig von Frage- stellung

(z.B. BDI-II, BSCL, FPI, PSSI, HADS, IES-R, ETI, …) je Test

Allgemeine Heilbe- handlung

15,00 €

Besondere Heilbe- handlung

15,00 €

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(3)

A 2246 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 111

|

Heft 50

|

12. Dezember 2014 (4) Für die Zuordnung der nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 für den

Ausschuss aus der jeweiligen Versorgungsebene wählbaren Mitglieder der Vertreterversammlung, für die Wählbarkeit und das Wahlrecht gilt nachfolgende Regelung:

1. Wählbar sind die Mitglieder der Vertreterversammlung der jeweiligen Versorgungsebene.

2. Für die Zuordnung der Mitglieder der Vertreterver- sammlung zur jeweiligen Versorgungsebene – auch der wählbaren und wahlberechtigten hauptamtlichen Mit- glieder aus dem Kreis der Vorstände der Kassenärztli- chen Vereinigungen – gilt die Regelung über die Vor- schlagsberechtigung für die Wahl der Mitglieder des Vorstands für die Grundsatzressorts der hausärztlichen Versorgung und der fachärztlichen Versorgung in § 9 Abs. 3 der Satzung entsprechend.

3. Die Vorschläge für die Wahl der wählbaren Mitglieder des Ausschusses müssen als Einzelvorschläge aus der jeweiligen Versorgungsebene nach Nr. 2 eingebracht werden.

4. Die vorgeschlagenen Kandidaten für den Ausschuss für die jeweilige Mitgliedergruppe nach Absatz 3 Satz 2 Nrn.

1 und 2 werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der Vertreterversammlung der jeweiligen Versorgungs- ebene im Wahlverfahren gem. Nrn. 5 bis 8 gewählt.

5. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt grundsätzlich in zwei gesonderten Blockwahlgängen, welche je nach Zusammensetzung des jeweiligen Mitgliederkreises der Versorgungsebene im Ausschuss auch aufgeteilt sein können (vgl. Nrn. 6 und 7). Die Wahlgänge sind in der Weise zu gestalten, dass jeder Wahlberechtigte eine der Mitgliederzahl im Ausschuss entsprechende Zahl von Stimmen für die gleichzeitige Wahl der Kandidaten hat.

Die Stimmabgabe kann kumulativ in Bezug auf einen Kandidaten oder durch Verteilung der Stimmen auf mehrere Kandidaten erfolgen. Gewählt sind die Kandi- daten, welche die jeweils meisten Stimmen erhalten ha- ben. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

6. Sind in den Wahlgängen für den Ausschuss für Mitglie- der der hausärztlichen Versorgungsebene auch Wahlvor- schläge für ein Ausschussmitglied aus dem Kreis der Kinderärzte oder der hausärztlichen Internisten abgege- ben worden, sind für entsprechende Kandidaten geson- derte Wahlgänge vorzusehen. Die Wahlberechtigten ha- ben insoweit jeweils 1 Stimme. Die Anzahl der Stimmen für die Hauptwahlgänge reduziert sich entsprechend.

7. Nr. 6 gilt auch für den Wahlgang für das Ausschussmit- glied der fachärztlichen Versorgungsebene aus dem Kreis der Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

8. Im Übrigen gilt die Regelung über die Vorstandswahl in

§ 9 Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.

9. Für die gewählten Mitglieder des Ausschusses soll je- weils auch ein Stellvertreter gewählt werden.

(5) Den Vorsitz des Ausschusses führt der Vorsitzende der Ver- treterversammlung oder einer seiner Stellvertreter. Der Vor- stand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat an den Beratungen teilzunehmen; Ausnahmen beschließt der Vor- sitzende. Der Ausschuss kann auf Beschluss des Vorsitzen- den und der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 3 Satz 1) Sachverständige zur Beratung hinzuziehen.

(6) Der Ausschuss kann auf Antrag von jeweils 60 v. H. der an- wesenden Mitglieder der Vertreterversammlung aus der je- weiligen Versorgungsebene der hausärztlichen oder fach- ärztlichen Versorgung mit einer Entscheidung beauftragt werden, ob die Beschlussvorlage oder der von der Vertreter- versammlung zu entscheidende Sachverhalt eine aus- schließlich hausärztliche oder ausschließlich fachärztliche Angelegenheit ist. Der Antrag soll spätestens vor Beginn der Sitzung der Vertreterversammlung gestellt werden. An- träge, die im Verlauf der Sitzung einer Vertreterversamm- lung zur Anrufung des Ausschusses gestellt werden, sind durch eine Sitzung des Ausschusses während der Vertreter- versammlung zu entscheiden; über den zeitlichen Ablauf entscheidet der Vorsitzende der Vertreterversammlung.

(7) Der Ausschuss entscheidet mit mindestens einer Mehrheit von acht stimmberechtigten Mitgliedern nach Absatz 3 über die entsprechende Zuordnung. Kommt ein Beschluss mit dieser Mehrheit zustande, muss die Beschlussvorlage in der Vertreterversammlung oder der zu entscheidende Sachver- halt jeweils von der Mehrheit der in der Vertreterversamm- lung anwesenden Mitglieder der jeweiligen Versorgungsebe- ne beschlossen werden; Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; die Ge- schäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Ausschusses nach Absatz 2 Satz 1 und der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung.“

Art. 2 Inkrafttreten

Die Vorschriften treten nach Genehmigung durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit entsprechend § 20 Satz 1, zweiter Hs.

der Satzung am achten Tag nach dem Ausgabedatum des die Ver- öffentlichung der Satzung enthaltenden „Deutschen Ärzteblatts“

in Kraft.

B.

Die Satzungsänderung wurde mit der notwendigen Mehrheit am 18./19. September 2014 von der Vertreterversammlung beschlos- sen. Sie wird hiermit ausgefertigt.

Berlin, 19. September 2014 L. S.

gez. Dipl.-Psych. Hans-Jochen Weidhaas Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die vorstehenden von der Vertreterversammlung der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung am 18./19. September 2014 beschlos- senen Änderungen der Satzung werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.

Berlin, 11. November 2014 225-21624-02/002

Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag

z. U. AL 2 gez. Dr. Ulrich Orlowski

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Einrichtung eines gebrochenen Großzehenknochens oder von Frak- turen an Grund- oder Mittelgliedkno- chen der Finger mit Osteosynthese Nagelung und/oder Drahtung eines

Diese optionale Abrechnungsmöglichkeit soll daher bestehen, wenn OAE-Messungen nicht zu Ergebnis- sen führen und die Untersuchungen jeweils durchgeführt und dokumentiert

(93) Ein Arzt, der zur Klärung der Dia- gnose einschließlich Dokumentation zu- gezogen wird, erstattet einen Krank- heitsbericht nach Vordruck oder in frei- er Form und erhält

200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung durchge- führt werden, Bestandteil dieser Lei- stung und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (ausgenom-

2353 (Metallentfernung aus kleinen Röhrenknochen) ist neu gefasst und bewertet sowie dem Katalog Nr. 444 der Leistungen zum ambulanten Operieren zugeordnet worden. Somit wird

Es besteht Einvernehmen, dass durch die Einführung dieser neuen Vordrucke nachstehende redaktionelle Änderun- gen am Vertrag notwendig werden, die bis zu einer entsprechenden

443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen 51,77 Euro Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr.

Ltnr 18 Der behandelnde Arzt gibt dem Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung, soweit es notwendig erscheint, von allen nachteiligen Zwischenfällen (z. vorzeitiges