• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte-/Unfallversicherungsträger" (04.11.2005)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss (schriftliche Beschlussfassung) der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte-/Unfallversicherungsträger" (04.11.2005)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Durch aktualisierte, aussagefähige Haut- arztberichte soll die sekundäre Präven- tion berufsbedingter Hauterkrankun- gen effizienter gestaltet werden. Als Ersatz für den bisherigen Vordruck F 6050 ist der „Hautarztbericht“ – Ein- leitung Hautarztverfahren/Stellungnah- me Prävention (F 6050 neu) sowie für weitere Vorstellungen der Hautarzt- bericht – Behandlungsverlauf (F 6052) entwickelt worden.

Mit diesen optimierten Hautarztbe- richten wird die Informationsqualität wesentlich verbessert und die Entschei- dung über das weitere Vorgehen im Ein- zelfall erleichtert. Die Berufsgenossen- schaften können somit schneller ent- scheiden, ob ein Feststellungsverfahren eingeleitet werden muss oder ob ent- sprechend § 3 BKV Behandlungs- und Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Der Erstbericht wird mit 50,00 Euro und der Behandlungsverlaufsbericht mit

25,00 Euro, jeweils inklusive Untersu- chung, vergütet.

Neben den redaktionellen Klarstellun- gen am Vertrag wird durch die Protokoll- notiz nochmals verdeutlicht, dass die Be- richte vollständig auszufüllen sind. Fer- ner ist bereits für das Hautarztverfahren eine dem § 45 des Vertrages entsprechen- de Regelung abgesprochen worden, wo- nach dem Dermatologen, der einen

„Hautarztbericht“ erstattet, unverzüglich mitgeteilt werden soll, ob und ab wel- chem Zeitpunkt die Heilbehandlung zu- lasten der gesetzlichen Unfallversiche- rung durchzuführen ist.

Auf den Abdruck der neuen Vor- drucke ist verzichtet worden. Die neuen Berichte sind – wie bisher – über die Lan- desverbände der gewerblichen Berufsge- nossenschaften zu beziehen. Im übrigen können die neuen Vordrucke auch als Word-Datei aus dem Internet unter Adresse: www.hvbg.de (Service-Formtex-

te) abgerufen werden. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A3050 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 44⏐⏐4. November 2005

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Erläuterungen

zu den Beschlüssen der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte-/Unfallversicherungsträger

Zur Optimierung des Verfahrens zur Früherfassung berufsbedingter Hauter- krankungen (Hautarztverfahren) ist als Ersatz für den bisherigen Vordruck F 6050 (Hautarztbericht) für die Erstvor- stellung des Versicherten der Hautarzt- bericht – Einleitung Hautarztverfahren/

Stellungnahme Prävention (F 6050 neu) entwickelt und für weitere notwendige Vorstellungen der Hautarztbericht – Be- handlungsverlauf (F 6052) neu eingeführt worden.

Diese neuen Berichte sollen ab dem 1. 1. 2006 zum Einsatz kommen. Hierzu fasst die Ständige Gebührenkommission folgenden Beschluss:

I. Das Leistungs- und Gebührenverzeich- nis (UV-GOÄ) wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel B Abschnitt VI wird die Leistungslegende der Nr. 130 „Vor- druck F 6050 Hautarztbericht“ er- setzt durch die Leistungslegende

„Vordruck F 6050 – Hautarztbericht – Einleitung Hautarztverfahren/Stel- lungnahme Prävention“.

Der Bericht wird mit 50,00 Euro ver- gütet.

Zusätzlich wird folgende Anmer- kung aufgenommen:

„Mit der Gebühr ist (sind) die Untersuchungsleistung(en) abgegol- ten.“

2. In Kapitel B Abschnitt VI wird fol- gende Leistungslegende neu aufge- nommen:

„Nr. 131 Vordruck 6052 Hautarztbe- richt – Behandlungsverlauf –“.

Der Bericht wird mit 25,00 Euro ver- gütet.

Folgende Anmerkung wird aufge- nommen:

„Mit der Gebühr ist (sind) die Un- tersuchungsleistung(en) abgegolten.“

II. Es besteht Einvernehmen, dass durch die Einführung dieser neuen Vordrucke nachstehende redaktionelle Änderun- gen am Vertrag notwendig werden, die bis zu einer entsprechenden vertragli- chen Änderung vorläufig angewendet werden sollen:

1. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden die Wor- te „Hautarztbericht nach Vordruck F 6050“ ersetzt durch die Worte

„Hautarztbericht – Einleitung Haut- arztverfahren/Stellungnahme Prä- vention nach Vordruck F 6050“.

2. In § 42 Satz 2 werden die Wor- te „Hautarztbericht nach Vordruck F 6050“ ersetzt durch die Worte

„Hautarztbericht – Behandlungs- verlauf nach Vordruck F 6052“.

Protokollnotiz zum Hautarztverfahren:

Zweck des Hautarztverfahrens ist die Früherfassung berufsbedingter Hauter- krankungen und die frühzeitige Einleitung wirksamer Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, um mit allen geeigne- ten Mitteln der Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimme- rung einer Berufskrankheit der Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Ver- ordnung entgegenzuwirken. Der Hautarzt- bericht ist wesentliche Grundlage für das weitere Vorgehen des UV-Trägers.Voraus- setzung für eine zeitgerechte Entscheidung des UV-Trägers sind vollständig ausge- füllte Hautarztberichte. Die gestellten Fra- gen sind deshalb ohne Einschränkung zu beantworten. Kann zu einzelnen Fragen keine Antwort gegeben werden, ist dies durch einen kurzen Hinweis zu erläutern.

Gem. § 57 Abs. 2 des Vertrages werden unvollständige Berichte nicht vergütet.

Im Rahmen des Hautarztverfahrens kann es zur Verhinderung des Entstehens einer Berufskrankheit erforderlich wer- den, dass Behandlungsmaßnahmen zula- sten des Unfallversicherungsträgers not- wendig werden. Um die Kostenträger- schaft eindeutig zu klären, wird es als un- abdingbar angesehen, dass dem Hautarzt in diesen Fällen in analoger Anwendung des § 45 vom Unfallversicherungsträger unverzüglich mitgeteilt wird, ob und ab welchem Zeitpunkt Heilbehandlung zu seinen Lasten durchzuführen ist.

(Diese Änderungen gelten ab dem 1. 1. 2006 bis zu einer förmlichen Ände- rung des Vertrages und werden veröffent-

licht.) )

Bekanntmachungen

Beschluss

(schriftliche Beschlussfassung) der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des

Vertrages Ärzte-/Unfallversicherungsträger

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

25. Streichung der Leistung nach der Nr. Änderung der vierten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. Änderung

13. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr. 34230 ist nicht neben den Leistungen nach den Nrn. Änderung der ersten Anmerkung hinter der Leistung nach der

Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatz- kassen (Schriftliche Beschlussfassung) erfolgte der Beschluss zur Aufnahme der Quantitativen Bestimmung von Homo- cystein (Nr. 32318)

Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Leistung nach der Nr.. 01750 ist nur durch den Programmverantwortlichen Arzt gemäß §

die Übermittlung laboratori- umsdiagnostischer, histologischer, zytolo- gischer, zytogenetischer oder molekular- genetischer Untersuchungsergebnisse an den auftragerteilenden

443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen 51,77 Euro Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr.

Ltnr 18 Der behandelnde Arzt gibt dem Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung, soweit es notwendig erscheint, von allen nachteiligen Zwischenfällen (z. vorzeitiges

sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen- Verband e.V., Siegburg, – einerseits – und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Köln, – andererseits