Durch aktualisierte, aussagefähige Haut- arztberichte soll die sekundäre Präven- tion berufsbedingter Hauterkrankun- gen effizienter gestaltet werden. Als Ersatz für den bisherigen Vordruck F 6050 ist der „Hautarztbericht“ – Ein- leitung Hautarztverfahren/Stellungnah- me Prävention (F 6050 neu) sowie für weitere Vorstellungen der Hautarzt- bericht – Behandlungsverlauf (F 6052) entwickelt worden.
Mit diesen optimierten Hautarztbe- richten wird die Informationsqualität wesentlich verbessert und die Entschei- dung über das weitere Vorgehen im Ein- zelfall erleichtert. Die Berufsgenossen- schaften können somit schneller ent- scheiden, ob ein Feststellungsverfahren eingeleitet werden muss oder ob ent- sprechend § 3 BKV Behandlungs- und Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Der Erstbericht wird mit 50,00 Euro und der Behandlungsverlaufsbericht mit
25,00 Euro, jeweils inklusive Untersu- chung, vergütet.
Neben den redaktionellen Klarstellun- gen am Vertrag wird durch die Protokoll- notiz nochmals verdeutlicht, dass die Be- richte vollständig auszufüllen sind. Fer- ner ist bereits für das Hautarztverfahren eine dem § 45 des Vertrages entsprechen- de Regelung abgesprochen worden, wo- nach dem Dermatologen, der einen
„Hautarztbericht“ erstattet, unverzüglich mitgeteilt werden soll, ob und ab wel- chem Zeitpunkt die Heilbehandlung zu- lasten der gesetzlichen Unfallversiche- rung durchzuführen ist.
Auf den Abdruck der neuen Vor- drucke ist verzichtet worden. Die neuen Berichte sind – wie bisher – über die Lan- desverbände der gewerblichen Berufsge- nossenschaften zu beziehen. Im übrigen können die neuen Vordrucke auch als Word-Datei aus dem Internet unter Adresse: www.hvbg.de (Service-Formtex-
te) abgerufen werden. )
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A3050 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 102⏐⏐Heft 44⏐⏐4. November 2005
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Erläuterungen
zu den Beschlüssen der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte-/Unfallversicherungsträger
Zur Optimierung des Verfahrens zur Früherfassung berufsbedingter Hauter- krankungen (Hautarztverfahren) ist als Ersatz für den bisherigen Vordruck F 6050 (Hautarztbericht) für die Erstvor- stellung des Versicherten der Hautarzt- bericht – Einleitung Hautarztverfahren/
Stellungnahme Prävention (F 6050 neu) entwickelt und für weitere notwendige Vorstellungen der Hautarztbericht – Be- handlungsverlauf (F 6052) neu eingeführt worden.
Diese neuen Berichte sollen ab dem 1. 1. 2006 zum Einsatz kommen. Hierzu fasst die Ständige Gebührenkommission folgenden Beschluss:
I. Das Leistungs- und Gebührenverzeich- nis (UV-GOÄ) wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel B Abschnitt VI wird die Leistungslegende der Nr. 130 „Vor- druck F 6050 Hautarztbericht“ er- setzt durch die Leistungslegende
„Vordruck F 6050 – Hautarztbericht – Einleitung Hautarztverfahren/Stel- lungnahme Prävention“.
Der Bericht wird mit 50,00 Euro ver- gütet.
Zusätzlich wird folgende Anmer- kung aufgenommen:
„Mit der Gebühr ist (sind) die Untersuchungsleistung(en) abgegol- ten.“
2. In Kapitel B Abschnitt VI wird fol- gende Leistungslegende neu aufge- nommen:
„Nr. 131 Vordruck 6052 Hautarztbe- richt – Behandlungsverlauf –“.
Der Bericht wird mit 25,00 Euro ver- gütet.
Folgende Anmerkung wird aufge- nommen:
„Mit der Gebühr ist (sind) die Un- tersuchungsleistung(en) abgegolten.“
II. Es besteht Einvernehmen, dass durch die Einführung dieser neuen Vordrucke nachstehende redaktionelle Änderun- gen am Vertrag notwendig werden, die bis zu einer entsprechenden vertragli- chen Änderung vorläufig angewendet werden sollen:
1. In § 41 Abs. 2 Satz 2 werden die Wor- te „Hautarztbericht nach Vordruck F 6050“ ersetzt durch die Worte
„Hautarztbericht – Einleitung Haut- arztverfahren/Stellungnahme Prä- vention nach Vordruck F 6050“.
2. In § 42 Satz 2 werden die Wor- te „Hautarztbericht nach Vordruck F 6050“ ersetzt durch die Worte
„Hautarztbericht – Behandlungs- verlauf nach Vordruck F 6052“.
Protokollnotiz zum Hautarztverfahren:
Zweck des Hautarztverfahrens ist die Früherfassung berufsbedingter Hauter- krankungen und die frühzeitige Einleitung wirksamer Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, um mit allen geeigne- ten Mitteln der Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimme- rung einer Berufskrankheit der Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Ver- ordnung entgegenzuwirken. Der Hautarzt- bericht ist wesentliche Grundlage für das weitere Vorgehen des UV-Trägers.Voraus- setzung für eine zeitgerechte Entscheidung des UV-Trägers sind vollständig ausge- füllte Hautarztberichte. Die gestellten Fra- gen sind deshalb ohne Einschränkung zu beantworten. Kann zu einzelnen Fragen keine Antwort gegeben werden, ist dies durch einen kurzen Hinweis zu erläutern.
Gem. § 57 Abs. 2 des Vertrages werden unvollständige Berichte nicht vergütet.
Im Rahmen des Hautarztverfahrens kann es zur Verhinderung des Entstehens einer Berufskrankheit erforderlich wer- den, dass Behandlungsmaßnahmen zula- sten des Unfallversicherungsträgers not- wendig werden. Um die Kostenträger- schaft eindeutig zu klären, wird es als un- abdingbar angesehen, dass dem Hautarzt in diesen Fällen in analoger Anwendung des § 45 vom Unfallversicherungsträger unverzüglich mitgeteilt wird, ob und ab welchem Zeitpunkt Heilbehandlung zu seinen Lasten durchzuführen ist.
(Diese Änderungen gelten ab dem 1. 1. 2006 bis zu einer förmlichen Ände- rung des Vertrages und werden veröffent-
licht.) )