• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger" (15.03.2013)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger" (15.03.2013)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 522 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 110

|

Heft 11

|

15. März 2013 Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/

Unfallversicherungsträger hat in ihrer Sitzung am 26.11.2012 nachfolgend aufgeführte Änderungen des Leistungs- und Gebühren- verzeichnisses (UV-GOÄ – Anlage zu § 51 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 1. Januar 2011) beschlossen:

1. Änderungen in Teil C, Abschnitt VIII:

a) Nach der Nr. 442 wird folgende Leistung neu eingefügt:

Nr. 442a: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach den Gebühren- Nrn. 2008*, 2009*, 2063* und 2403*.

Der Zuschlag nach Nr. 442a ist je Behand- lungstag nur einmal berechnungsfähig.

Der Zuschlag nach Nr. 442a ist neben den Zuschlägen nach den Nrn. 442 und 443 bis 445 nicht berechnungsfähig.

Gebühr: 15,00 € b) Änderung der Nr. 442:

Die Nrn. 2005*, 2031* und 2060* werden als zuschlags- berechtigte Positionen hinzugefügt. Die Nr. 2347 wird hier als zuschlagsberechtigte Position gestrichen (Über- führung in Nr. 443).

Im letzten Satz wird „Nummer 443“ gegen „Nummer 442a“ ausgetauscht.

c) Änderung der Nr. 443:

Die Nr. 2347 wird als zuschlagsberechtigte Position hin- zugefügt.

Im letzten Satz wird hinter „442“ eingefügt: „442a,“

d) Änderung der Nrn. 444 und 445:

Im letzten Satz wird jeweils hinter „442“ eingefügt:

„442a,“

2. Änderungen in Teil L:

a) Die Allgemeinen Bestimmungen zum Teil L (vor Ab- schnitt I.) werden um folgenden Absatz ergänzt:

Für die Abgrenzung der Begriffe „klein“/„groß“ bzw.

„ausgedehnt“ bei operativen Eingriffen gilt:

Länge: kleiner/größer 3 cm Fläche: kleiner/größer 4 cm2 Volumen: kleiner/größer 1 cm3

ausgedehnt: größer 4 cm2 oder größer 1 cm3

Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 7. Geburtstag, soweit zu der jeweiligen Leistung nichts anderes bestimmt ist.

b) Die Nrn. 2005, 2010, 2031, 2060, 2073, 2105, 2339, 2347, 2353, 2381, 2404, 2405 und 2801 werden wie folgt geändert (alle Änderung in rot)

Die Änderungen treten am 1. März 2013 in Kraft und werden veröffentlicht.

Berlin, den 26. November 2012

Für die Unfallversicherungsträger:

Dr. Joachim Breuer

Für die Kassenärztliche Bundesvereinigung:

Dr. Andreas Köhler K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschlüsse

der Ständigen Gebührenkommission nach

§ 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger

(Sitzung am 26.11.2012)

UV-GOÄ- Nr.

2005

2010

2031

2060

2073 2105

2339

2347

2353

2381 2403

2404

2405 2801

Leistung

Versorgung einer großen und oder stark verunreinigten Wunde ein- schließlich Umschneidung und Naht Operationsbericht und Fotodoku- mentation sind dem UV-Träger auf Anforderung vorzulegen.

Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen Der tiefsitzende Fremdkörper ist im Operationsbericht oder durch Rönt- genbild bzw. Foto zu dokumentieren und dem UV-Träger auf Anforde- rung nachzuweisen

Eröffnung eines ossalen oder Seh- nenscheidenpanaritiums einschließ- lich örtlicher Drainage

Drahtstiftung zur Fixierung eines kleinen Gelenkes (Finger-, Zehen- gelenk)

Sehnen-, Muskel- und/oder Fas- ziennaht – ggf. einschließlich Ver- sorgung einer frischen Wunde Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik eines Finger- oder Ze- hengelenkes

Einrichtung eines gebrochenen Großzehenknochens oder von Frak- turen an Grund- oder Mittelgliedkno- chen der Finger mit Osteosynthese Nagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenkno- chens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß) Entfernung einer Nagelung und/

oder Drahtung und/oder Verschrau- bung aus kleinen Röhrenknochen – auch Stellschraubenentfernung aus großen Röhrenknochen

Einfache Hautlappenplastik Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst, auch am Kopf und an den Händen

Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neu- rom)

Operationsbericht und histologi- scher Befund sind dem UV-Träger auf Anforderung vorzulegen Entfernung eines Schleimbeutels Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes an den Glied - maßen, als selbstständige Leistung

Allg.

Heilbeh.

in € 27,61

28,16

13,05

15,88

44,87 37,96

63,78

25,54

25,54

25,54 9,18

38,24

25,54 44,87

Bes.

Heilbeh.

in € 57,45

92,65

72,98

38,73

87,50 129,27

189,88

189,76

51,16

90,03 11,42

90,69

75,88 102,84

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wertet man die rund 1000 An- fragen aus, die HIP im vergangenen Jahr beantwortet hat, läßt sich gene- rell sagen, daß sich diese Service- Einrichtung der Kassenärztlichen

Diese Vereinbarung tritt am 1. 3500 bis 4770) werden als Einzel- leistungen mit dem 1,2fachen des Gebührensatzes unter Zugrun- delegung eines Punktwertes von 11 Pf vergütet;

Einrenkung eines einge- klemmten Meniskus, der Subluxation eines Radius- köpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenkes Ausräumung des Lymph-

200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung durchge- führt werden, Bestandteil dieser Lei- stung und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (ausgenom-

2353 (Metallentfernung aus kleinen Röhrenknochen) ist neu gefasst und bewertet sowie dem Katalog Nr. 444 der Leistungen zum ambulanten Operieren zugeordnet worden. Somit wird

Es besteht Einvernehmen, dass durch die Einführung dieser neuen Vordrucke nachstehende redaktionelle Änderun- gen am Vertrag notwendig werden, die bis zu einer entsprechenden

443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen 51,77 Euro Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr.

Ltnr 18 Der behandelnde Arzt gibt dem Träger der gesetzlichen Unfallversiche- rung, soweit es notwendig erscheint, von allen nachteiligen Zwischenfällen (z. vorzeitiges