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Archiv "Mitteilungen: Erläuterungen zu den Beschlüssen der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger" (27.09.2002)

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B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2574 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3927. September 2002

Zu den Aufgaben der Arzneimittelkom- mission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) gehören die Erfassung, Dokumentation und Bewertung von unerwünschten Arz- neimittelwirkungen (UAW). Die AkdÄ möchte Sie regelmäßig über aktuelle The- men aus der Arbeit ihres UAW-Ausschus- ses informieren und hofft, Ihnen damit wertvolle Hinweise für den Praxisalltag geben zu können.

Bei Telithromycin (Ketek®), das seit Juli 2001 in Deutschland zugelassen ist, handelt es sich um eine Weiterentwick- lung aus der Klasse der Makrolid-Anti- biotika. Angezeigt ist Telithromycin bei bakteriellen Infektionen wie ambulant erworbener Pneumonie, akuter Exazer- bation einer chronischen Bronchitis, aku- ter Sinusitis sowie Tonsillitis beziehungs- weise Pharyngitis. Die In-vitro-Aktivität ist gegen grampositive Erreger gerichtet wie zum Beispiel Streptococcus pneumo- niae und betahämolysierende Strepto- kokken der Gruppe A sowie im gramne-

gativen Bereich gegen Haemophilus in- fluenzae und Moraxella catarrhalis. Die Dosierung beträgt in der Regel einmal täglich 2 Tabletten à 400 mg über 5 Tage, bei Pneumonie über 7–10 Tage. Ein be- sonderes Unterscheidungsmerkmal ge- genüber den bisherigen Makrolid-Anti- biotika ist die recht gute Aktivität gegen Makrolid- und Penicillin-resistente Erre- ger, das heißt auch gegen Penicillin- und Makrolid-resistente Pneumokokken.

Im deutschen Spontanerfassungssy- stem (gemeinsame Datenbank von BfArM und AkdÄ, Stand: 6. 9. 2002) fällt ein vergleichsweise hoher prozentualer Anteil an Sehstörungen (44 Prozent der Meldungen zu Telithromycin) auf. Zu- meist wurde dabei über „verschwomme- nes Sehen“ berichtet, in sechs Fällen wur- den konkret Akkomodationsstörungen angegeben.

So fand sich zum Beispiel bei einer 45- jährigen Patientin, die 800 mg Teli- thromycin eingenommen hatte, circa eine

Stunde nach Einnahme eine schwere Ak- komodationsstörung, die sich nach 6 bis 8 Stunden leicht besserte, nach 11 bis 12 Stunden vollkommen verschwunden war, jedoch nach jeder weiteren Dosis erneut auftrat. Die Patientin war nicht mehr in der Lage zu lesen (AkdÄ-Nr. 133 495).

Diese Nebenwirkung ist bisher bei den Makroliden nicht bekannt und scheint damit eine Besonderheit von Telithromy- cin zu sein. Nach den bisherigen Erkennt- nissen ist sie nach Absetzen des Medika- mentes voll reversibel.

In der Fachinformation zu Ketek®400 mg Filmtabletten (Stand: Juli 2002) wird auf „verschwommenes Sehen“ als gele- gentliche Nebenwirkung, das heißt in ei- ner Häufigkeit von 0,1 bis 1 Prozent der behandelten Patienten, bereits hingewie- sen. Auf diese mögliche und nicht seltene Nebenwirkung sollten Patienten bei der Verordnung von Ketek®unbedingt auf- merksam gemacht werden, insbesondere wenn es sich um Autofahrer oder Bedie- ner von Maschinen handelt.

Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beob- achteten Nebenwirkungen (auch Ver- dachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im „Deutschen Ärzteblatt“ auf der vorletzten Umschlag- seite abgedruckten Berichtsbogen ver- wenden oder diesen aus der AkdÄ Inter- net-Präsenz www.akdae.de abrufen.

Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, Aachener Straße 233–

237, 50931 Köln,Telefon: 02 21/40 04-5 28, Fax: -5 39, E-Mail: akdae@t-online.de ) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

Aus der UAW-Datenbank

SSeeh hssttö örru un ng geen n n naacch h EEiin nn naah hm mee vvo on n TTeelliitth hrro om myycciin n ((K Keetteekk

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Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfall- versicherungsträger hat mit den nach- stehenden Beschlüssen insbesondere redaktionelle Klarstellungen zum Ge- bührenverzeichnis vorgenommen. Hier- zu erlauben wir uns folgende Hinwei- se:

zu 1.: Nach den Anmerkungen zu den Leistungslegenden der Nr. 45 bezie- hungsweise 46 der UV-GOÄ sind diese nur berechnungsfähig, wenn die Leistung durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen

ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird. Unter diese Regelung fällt auch der Belegarzt. Zur Klarstellung wird der Belegarzt ausdrücklich mit einbezo- gen.

zu 2.: Nach der Allgemeinen Bestim- mung vor der Nr. 200 sind Wundverbän- de nach Nr. 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung durchge- führt werden, Bestandteil dieser Lei- stung und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (ausgenom- men besondere Kosten). Zur Vermei- dung von Abrechnungsschwierigkeiten

gilt die Definition von Wundverbänden als Bestandteil einer operativen Lei- stung auch im Zusammenhang mit Wundversorgungen nach den Nrn. 2000 bis 2005, auch wenn in diesen Fällen die Wunde nicht vom Arzt gesetzt wurde und insofern sich die Notwendigkeit der Wundabdeckung nicht alleine aus der operativen Verrichtung (Wundversor- gung) ergibt, sondern bereits zuvor be- standen hat. Insoweit ist das entspre- chende Votum des Gebührenausschus- ses der Bundesärztekammer zur GOÄ übertragen worden.

zu 3.: Es handelt sich um die redaktio- nelle Streichung der Nr. 415 in der Lei- stungslegende der Nr. 405 UV-GOÄ.

zu 4.: Redaktionelle Anpassung an den Wortlaut der GOÄ.

zu 5.: Dieser Beschluss stellt klar, dass der Pauschalbetrag auch für die Übersen- dung von Röntgenaufnahmen von Arzt zu Arzt abgerechnet werden kann.

zu 6.: Redaktionelle Ergänzung der Leistungslegende der Nr 5022 hinsicht- lich der Nrn. 5010 bzw. 5011. ) K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Erläuterungen

zzu u d deen n B Beesscch hllü üsssseen n d deerr SSttään nd diig geen n G Geeb bü üh hrreen nkko om mm miissssiio on n n

naacch h §§ 5522 d deess V Veerrttrraag geess Ä Ärrzzttee//U Un nffaallllvveerrssiicch heerru un ng gssttrrääg geerr

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1. Ergänzung der Anmerkungen zu den Nrn. 45 und 46 des Gebührenver- zeichnisses:

„Die Leistung nach Nrn. 45 und 46 ist auch berechnungsfähig, wenn diese vom Belegarzt erbracht wird.“

2. Ergänzung der Allgemeinen Be- stimmung zu Kapitel C Abschnitt I. (vor der Nr. 200) des Gebührenverzeichnis- ses:

„Als operative Leistungen in diesem Sinne gelten auch die Leistungen nach den Nrn. 2000 bis 2005.“

3. Redaktionelle Änderung der Lei- stungslegende der Nr. 405 des Gebühren- verzeichnisses:

„Zuschlag zu der Leistung nach Nr.

424 – bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler –“.

4. Redaktionelle Ergänzung von Teil A – Abrechnung der ärztlichen Leistun-

gen – Nr. 2, Satz 2 des Gebührenverzeich- nisses:

In Teil A werden in Nr. 2, Satz 2 hinter den Worten „berechnete Laborleistun- gen“ die Worte „des Abschnitts M II. (Ba- sislabor)“ eingefügt.

5. Gebührenregelung zu Kapitel O I.

Nr. 8 des Gebührenverzeichnisses:

„Die Gebührenregelung in Kapitel O I. Nr. 8, Satz 3 gilt auch für die Übersen- dung von Röntgenaufnahmen von Arzt zu Arzt.“

6. Redaktionelle Ergänzung der Lei- stungslegende der Nr. 5022 des Ge- bührenverzeichnisses:

Die Leistungslegende der Nr. 5022 wird hinter dem Wort „Gebührenord- nungsnummern“ um die Worte „5010, 5011 bzw.“ ergänzt.

(Die Änderungen gelten ab dem

1. Oktober 2002.) )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 3927. September 2002 AA2575

Bekanntmachungen

Beschluss

(schriftliche Beschlussfassung)

der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger

Die Geschäftsordnung des Länderaus- schusses vom 11. September 1998 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Der Länderausschuss kann mit der Mehrheit der Stimmen der anwesen- den Mitglieder der Beratung eines Bera- tungsgegenstandes widersprechen, wenn

die dafür notwendigen Unterlagen erst am dritten Tage vor der Sitzung zugestellt worden sind, gerechnet vom Eingang bei der Kassenärztlichen Vereinigung.“

2. Die Änderung tritt in der auf die Beschlussfassung folgenden Sitzung in Kraft. Sie wird im Deutschen Ärzteblatt

veröffentlicht. )

Der Länderausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf seiner Sitzung am 26. 5. 2002 die nachfolgende Änderung beschlossen:

Änderung der Geschäftsordnung des Länderausschusses

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2002 beschlossen, die Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heil-

mittel-Richtlinien) in der Fassung vom 16. Oktober 2000/6. Februar 2001 (BAnz.

Nr. 118 a vom 29. Juni 2001), zuletzt geän- dert am 26. Februar 2002 (BAnz. Nr. 121 vom 04. Juli 2002), wie folgt zu ändern:

Änderung der Heilmittel-Richtlinien

a) In dem sich an die Nummer 6.3 anschließenden Absatz (Kapitel II.

Grundsätze der Heilmittelverordnung) werden im zweiten Satz die Wörter „bzw.

ortsspezifisch“ wie folgt eingefügt:

„Die Verordnung von kurortspezifi- schen bzw. ortsspezifischen Heilmitteln ist nicht Gegenstand dieser Richtlinien.“

b) In der Nummer 24 (Kapitel VI In- halt und Durchführung der Heilmittel- verordnung), dritter Spiegelstrich wird an den bestehenden Satz der folgende Satz angefügt:

„Abweichend hiervon können Maß- nahmen der Elektrotherapie sowie die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittel- katalog diese Maßnahmen indikationsbe- zogen als ergänzende Heilmittel vor- sieht.“

Die Änderung der Richtlinien tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. )

27. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer

„Fortschritt und Fortbildung in der

Medizin“

9. bis 11. Januar 2003 in Köln (AiP-geeignet)

Begrüßung: Donnerstag, 9. Januar 2003, 9.00 Uhr: Prof. Dr. H. Eckel, Vor- sitzender des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung

Eröffnung: Donnerstag, 9. Januar 2003, 9.10 Uhr: Prof. Dr. J.-D. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages

Thema I: Donnerstag, 9. Januar 2003, 9.30 bis 13.15 Uhr

Thema II: Donnerstag, 9. Januar 2003, 15.00 bis 18.30 Uhr

Thema III a: Freitag, 10. Januar 2003, 9.00 bis 11.00 Uhr

Thema III b: Freitag, 10. Januar 2003, 11.30 bis 13.30 Uhr

Thema IV: Freitag, 10. Januar 2003, 15.00 bis 18.30 Uhr

Thema V: Samstag, 11. Januar 2003, 9.00 bis 12.30 Uhr

Programmheft (inklusive Anmel- dung) bei: Bundesärztekammer, De- zernat Fortbildung und Gesundheits- förderung, Postfach 41 02 20, 50862 Köln, Telefon: 02 21/40 04-4 16 und -4 15, Fax: 02 21/40 04-3 88, E-Mail:

cme@baek.de )

Referenzen

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