sten für die zur ESWL-Behandlung notwendigen Elektroden einschließ- lich Wartung-/Instandhaltung und Verwaltungsgebühr für das KfH von 1267 DM auf 440 DM(!) senkte, läßt aber solche Überlegungen zumin- dest nicht ganz unlogisch erschei- nen. Hinter dieser Kostenkalkula- tion steckt sicherlich ein wirtschaft- lich zulässiges Verhalten eines Mo- nopolisten. Ob aber diese Kosten- kalkulation auch den im Kranken- hausrecht geltenden Begriffen wie
„sparsam" und „wirtschaftlich`
muß bezweifelt werden.
Die naheliegende Konsequenz aus dem bisherigen Einsatz der Nie- renlithotripter eines einzigen Produ- zenten über das KfH besteht darin, daß einzelne Bundesverbände der Krankenkassen künftig auf Treu- handverträge zur Großgerätepla- nung im Interesse einer wirtschaft- lichen Leistungserbringung verzich- ten sollten.
• Durch das bestehende Fi- nanzierungssystem (Selbstkosten- deckungsprinzip);
(I) Durch die fehlende medizi- nische Qualitätssicherung.
Vorteile
für die Patienten
Dabei sollte nicht übersehen werden, daß ungeachtet der fest- stellbaren medizinischen und wirt- schaftlichen Konsequenzen beim Einsatz der extrakorporalen Stoß- wellen-Lithotripsie nach derzeitigen Erkenntnissen die Vorteile des Nierenlithotripters gegenüber den Nachteilen der offenen Schnittope- ration für den Patienten bei weitem überwiegen. Diesen Vorteilen ste- hen jedoch — entgegen bisherigen Annahmen — zusätzliche nennens- werte Ausgaben für die Kranken- kassen gegenüber.
Anschrift des Verfassers:
Ministerialrat Dr. jur.
Ernst Bruckenberger Krankenhausreferent Niedersächsisches Sozialministerium
Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2 3000 Hannover 1
Private
Krankenversicherung kritisiert
„Gleichschaltung"
Prinzipiell begrüßt der Verband der Privaten Krankenversicherung das Ziel des „Gesundheits-Reform- gesetzes" , den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine „Standardversorgung" zu- rückzuführen.
Aus der Sicht der privaten Krankenversicherung sei es zielge- recht, den Leistungskatalog über Festbeträge, die Beschränkung der Kurleistungen und die stufenweise Streichung des Sterbegeldes (als ei- ne typisch krankenversicherungs- fremde Leistung) auf den Umfang
der privaten Krankenversicherung zu reduzieren. Deshalb könne nicht von einer dadurch bewirkten „Zwei- klassenmedizin zu Lasten der gesetz- lich Krankenversicherten" gespro- chen werden, kommentiert der Di- rektor des Verbandes, Dr. jur. Chri- stoph Uleer, Köln.
Längst überfällig sei die Neude- finition der Krankenhausleistungen insbesondere bei Kur- und Sonder- einrichtungen; dadurch werde der Sachverhalt der gesetzlichen Versi- cherung den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung angenähert, vor allem im Hinblick auf die Leistungen für Aufenthalte in „gemischten" Krankenanstalten.
Die beabsichtigten Festbeträge seien eher als eine Rundum- und Vollver- sicherung in der Lage, mehr Ratio- nalität im Arzneimittelsektor her- beizuführen.
Skeptisch beurteilt der Verband die Pläne des Bundesarbeitsministe- riums, eine Beitragsrückgewähr von maximal einem Monatsbeitrag bei schadensfreiem Versichertenverlauf zu erproben (zunächst als Modell).
Die Privatversicherung habe mit dem Instrument der Beitragsrückge- währ zwar positive und kostendämp- fende Wirkungen erzielt, aber nur dadurch, daß durch den Anreiz ei- ner Beitragsrückgewähr in nennens- werter Höhe tatsächlich ökonomi- sche Steuerungs- und Entlastungsef-
fekte eingetreten sind. Der im Refe- rentenentwurf in Aussicht gestellte Bonus in Höhe von maximal einem Monatsbeitrag (falls das Kassenmit- glied schadensfrei geblieben ist) kostet die gesetzlichen Kassen zunächst pro Jahr vier Milliarden DM (!).
Heftig kritisiert wird die Ab- sicht, die private und gesetzliche Krankenversicherung über die Ein- führung der neuen Pflichtleistung für den Pflegefall leistungsmäßig gleichzuschalten. Einmal abgesehen davon, daß die Anbindung des Pfle- gerisikos (zunächst für Schwerpfle- gebedürftige) in der gesetzlichen Versicherung einen enormen Ko- stentreibsatz und „Mitnahmeef- fekt" verursache (Negativbeispiel:
Niederlande!), würden die privaten Versicherungen durch die neue Be- freiungsvorschrift gezwungen wer- den, mit der gesetzlichen Versiche- rung qualitativ gleichzuziehen.
Dagegen habe es der Gesetzge- ber versäumt; das Gesamtssystem zu liberalisieren und durchgreifende Reformen anzupacken. Eine faire, ausgewogene Marktabgrenzung zwi- schen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sei ebenso un- terblieben wie eine Bereinigung der Kassenstrukturen.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung fordert ferner:
D Die Aufwertung der Landes- ausschüsse des Verbandes der Priva- ten Krankenversicherung als Ver- tragspartner analog der für die Lan- desverbände der gesetzlichen Kran- kenversicherung vorgesehenen Re- gelung;
D Abbau beziehungsweise Ab- schaffung des Apothekenrabatts zu- gunsten der gesetzlichen Kranken- versicherung (statt eines dreifach ge- staffelten Ausbaus dieses Instru- ments und einer Umgestaltung des Apothekenzuschlags zu Lasten der Privatversicherten);
D Wahrung der Einheitlichkeit des Arztberufes und des Wertes der Approbation für Ärzte durch gleiche Qualitätsanforderungen;
D Ablehnung einer ausschließ- lich für Kassenärzte geltenden obli- gatorischen Vorbereitungszeit als Voraussetzung für die Kassenzulas-
sung. HC
A-506 (28) Dt. Ärztebl. 85, Heft 9, 3. März 1988