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Archiv "Eingruppierung von Oberärzten: Häufiger Streitpunkt vor Gericht" (17.01.2014)

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ie Eingruppierung von Ober- ärzten beschäftigt nicht nur die Krankenhäuser, sondern auch die Arbeitsgerichte seit Jahren.

Rechtlich wurde hier Neuland be- treten: Im damaligen Bundesange- stelltentarifvertrag gab es keine ei- genen Eingruppierungsregelungen für Oberärzte, es war nur von „Ärz- ten“ und „Fachärzten“ die Rede.

Der Marburger Bund und die Verei- nigung kommunaler Arbeitgeber- verbände legten erstmals mit Ein- führung des TV-Ärzte im Jahr 2006 eine eigenständige Entgeltstufe für Oberärzte fest. Diese ist sehr attrak- tiv, liegt sie doch um bis zu 1 300 Euro über der Eingruppierung eines Facharztes.

Doch damit ging der Streit erst los, denn häufig wurde den Ober- ärzten vonseiten ihres Arbeitgebers

eine entsprechende Eingruppierung verwehrt. Eine Klagewelle folgte, viele Fälle wurden sogar bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) als letzte Instanz ausgestritten. Die dar - aus resultierenden Urteile ergeben nun ein Bild, welche Voraussetzun- gen erfüllt sein müssen, damit Oberärzte erfolgreich eine entspre- chende Höhergruppierung durch- setzen können.

Der Arzt trägt im Prozess als Kläger die volle Beweislast

Auf die Bezeichnung als „Ober- arzt“ kommt es dabei zunächst nicht an, selbst wenn diese vom Chefarzt verliehen wurde. Man spricht hier vom „Titularoberarzt“, der aus dem Titel alleine rechtlich nichts weiter herleiten kann. Ar- beitsrechtlich entscheidend ist al-

lein, ob die Voraussetzungen der Eingruppierung nach dem jeweili- gen Tarifvertrag erfüllt sind. Dieser setzt voraus, dass dem Oberarzt die eigenständige medizinische Verant- wortung für einen Teil- oder Funk- tionsbereich der Klinik übertragen wird. Der Arzt trägt im Prozess als Kläger die volle Beweislast, er muss also beweisen, dass all diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ge- lingt ihm das nicht, verliert er den Prozess und kann die Höhergrup- pierung nicht durchsetzen.

Die Gerichte mussten zunächst klären, was ein „Teilbereich“ ist.

Das ist eine organisatorisch ab- grenzbare Einheit, die über eine ei- gene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verant- wortungsstruktur zugewiesen ist.

EINGRUPPIERUNG VON OBERÄRZTEN

Häufiger Streitpunkt vor Gericht

Arbeitsrechtlich entscheidend ist, ob dem Oberarzt die

eigenständige medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik übertragen wurde.

Foto: mauritius images

2 Deutsches Ärzteblatt I Heft 3 I 17. Januar 2014

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Das Beratungsunternehmen Roland Berger hat unlängst angeregt, Ärzte und Pflegepersonal durch „Patientenkoordinatoren“ zu entlasten. Sie könnten unter anderem die Patientenaufnahme übernehmen. Im enge- ren Sinn gibt es dies in manchen Kliniken bereits: Dort steht Patienten ein Empfangs- und Begleitdienst zur Verfügung, wenn sie ankommen.

Das Unfallkrankenhaus Berlin verfügt über einen Empfangs- und Begleitdienst. Was genau sind seine Aufgaben?

Witt: Der Empfangs- und Begleitdienst kümmert sich um ankommende Patienten, Angehörige, Besucher und Gäste des Unfallkrankenhauses Berlin (ukb). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erklären, wo sich be- stimmte Stationen oder Abteilungen befinden, begleiten auf Wunsch dorthin, tragen bei Bedarf das Gepäck. Der Begleitdienst sorgt dann auch für die Anmeldung in der Station oder in der Abteilung.

Wer für diesen Dienst arbeitet, kennt sich im ukb bestens aus, weiß Bescheid über die verschiedenen Abteilungen, Institutionen und An- sprechpartner. Zusätzlich steht den Mitarbeiterinnen eine immer wieder

aktualisierte Informationsmappe zur Verfü- gung, die über besondere Angebote, wie etwa Spezialsprechstunden, Auskunft gibt.

Als Empfangs- und Begleitdienst stehen werktags zwischen sieben und 13.30 Uhr je zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im

Foyer der Klinik nahe des Infotresens bereit. Sie werden im täglichen Wechsel von den Stationen gestellt und verfügen alle über eine pflegeri- sche Ausbildung. Das ukb setzt bewusst medizinisch geschultes Perso- nal ein. Denn oft melden sich am Empfang Menschen, die über Krank- heitssymptome klagen, aber gar keinen Termin haben. Um sie unterstüt- zen und betreuen zu können, ist Fachpersonal nötig, das mit geschultem Blick eine erste Einschätzung vornehmen und passende Maßnahmen er- greifen kann.

Die Resonanz auf unser Angebot ist groß. Der Empfangs- und Be- gleitservice ist seit vielen Jahren etabliert. Oft sprechen uns Gäste dar -

auf an und loben diesen Service. Rie

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Matthias Witt, Pflegedirektor des Unfallkrankenhauses Berlin Ein „Funktionsbereich“ ist in ers-

ter Linie medizinisch definiert, er muss sich aber ebenfalls durch eine gewisse organisatorische Abgrenz- barkeit auszeichnen. Bejaht wurde das vom BAG beispielsweise für die gynäkologische Ambulanz der Abteilung Gynäkologie einer Frau- enklinik oder das Patientenmanage- ment eines kommunalen Kranken- hauses, offengelassen wurde es für den OP-Bereich einer HNO-Klinik.

Verneint wurde dies bei einer Poli- klinik, in der die Ärzte selbststän- dig arbeiten und allenfalls in Zwei- felsfällen den Oberarzt aufgrund seiner Berufserfahrung um Rat fra- gen. Auch ein hämatologisches Speziallabor ist kein eigenständiger Funktions- oder Teilbereich.

Die „eigenständige medizini- sche Verantwortung“ ist nur ge- geben, wenn sich die ärztliche Ver- antwortung deutlich von anderen Ärzten abhebt. Die Rechtspre- chung verlangt an dieser Stelle, dass dem Oberarzt mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Gefordert ist hier also die medizinische Ver- antwortung für die ihm nachgeord- neten Fach- oder Assistenzärzte sowie das Pflegepersonal. Ferner muss organisatorisch eine Allein- verantwortung für den gesamten

Bereich gegeben sein. Gibt es in dem jeweiligen Bereich also noch einen weiteren Oberarzt, kann das Merkmal der alleinigen Verantwor- tung nicht vorliegen.

Ansprüche binnen sechs Monaten geltend machen

In der Praxis gibt es oft Streit über das letzte Tatbestandsmerkmal, die

„Übertragung“ der Verantwortung auf den Oberarzt. Diese kann zu- nächst ganz klassisch im Weg des Weisungsrechts von der Kliniklei- tung an den Oberarzt übertragen werden. Häufig liegt aber nichts Schriftliches vor, und die Klinik be- streitet, dass es jemals eine solche Übertragung der Verantwortung gab. Die Gerichte sind an dieser Stelle aber recht großzügig und las- sen auch eine konkludente Übertra- gung zu, indem die Klinikleitung die Tätigkeit bewusst duldet, insbe- sondere wenn bei Einführung des neuen Tarifvertrages die vorhande- ne Organisations- und Verantwor- tungsstruktur unbeanstandet über- nommen wurde.

Wenn die Klinikleitung die ge- forderte Höhergruppierung nicht anerkennt, sollten Oberärzte sich anwaltlichen Rat einholen und auf diesem Weg versuchen, ihr Ziel zu

erreichen. Der Anwalt wird dann zunächst den Sachverhalt sichten und dann selbst mit dem Arbeitge- ber Kontakt aufnehmen.

Zu beachten ist hier auch die ta- rifvertragliche Verfallsfrist, wonach sämtliche Ansprüche binnen sechs Monaten geltend gemacht werden müssen, um nicht zu verfallen. Eine vermeintliche Höhergruppierung muss daher nicht nur mündlich, sondern ausdrücklich schriftlich eingefordert werden, um die An- sprüche zu wahren. Ab dem Zeit- punkt der schriftlichen Geltendma- chung sind dann die Ansprüche rückwirkend für die letzten sechs Monate und auch für die Zukunft, allenfalls jedoch bis zur Verjäh- rungsgrenze von drei Jahren, gesi- chert.

Lässt sich außergerichtlich keine Lösung erzielen, hilft nur noch der Gang zum Arbeitsgericht. Hier gilt:

Je besser der Sachverhalt dokumen- tiert ist und dem Richter dargestellt werden kann, umso höher sind die Erfolgsaussichten auf eine gericht- liche Durchsetzung der Höhergrup-

pierung.

Martin Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht, Arbeitsrechtskanzlei Groll und Partner, Frankfurt am Main

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 3 I 17. Januar 2014

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