Die Information:
Bericht und Meinung NACHRICHTEN
zeption sowohl von den Spitzen- verbänden der gesetzlichen Kran- kenversicherung als auch von der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) inhaltlich mitgetragen wird, so sehr gibt nun der ausfor- .mulierte Vorschlag zur Gesetzes- änderung in einzelnen Punkten zu Kritik Anlaß. Sowohl die Kassen- ärztliche als auch die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben anläßlich eines Hea- rings (Mitte September 1981) dem Bundesarbeitsministerium kon- krete Änderungswünsche vorge- tragen. Im einzelnen moniert die KBV die systematische Einord- nung der fachlichen und qualitati- ven Eignungsanforderungen, die künftig an einen Kassenarzt/Kas- senzahnarzt laut § 368 a Absatz 3 RVO gestellt werden sollen. Der Referentenentwurf des Arbeitsmi- nisteriums sieht vor, daß die Eig- nung erst bei der Bewerbung um die Zulassung als Kassenarzt/Kas- senzahnarzt und nicht bereits bei der beantragten Eintragung ins Arzt- oder Zahnarztregister ("Arzt- register") nachzuweisen ist.
Die KBV sieht die Einrichtung ei- nes besonderen Arztregisters bei den Kassenärztlichen Vereinigun- gen nur dann als sinnvoll an, wenn die im einzelnen vorzuschreiben- den Eignungsanforderungen ebenso wie beim bisherigen Nach- weis einer abgeleisteten Vorberei- tungszeit bereits vor Eintragung in dieses Arztregister vorausgesetzt werden. Insofern sollte der§ 368 a Absatz 3 RVO vorschreiben, daß die Zulassung zur kassenärztli- chen Tätigkeit von der Eintragung in das Arzt/Zahnarzt-Register ab- hängig gemacht wird. Diese soll wiederum die Approbation bezie- hungsweise Bestallung als Arzt oder Zahnarzt voraussetzen sowie den Nachweis der erfolgreich ab- solvierten zweijährigen berufs- praktischen Erfahrungszeit Nach dem BMA-Entwurf hingegen könnte sich künftig jeder appro- bierte Arzt auf Antrag in das Arzt- register einer Kassenärztlichen Vereinigung eintragen lassen, oh- ne daß er vorher sich überhaupt
Mehr als
7000 Zulassungen zum Medizin-Studium
Für das Wintersemester 1981/82 wurden von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) 9000 Zulassungen für die Studiengänge Medizin, Tiermedi- zin und Zahnmedizin ausgespro- chen. 39 000 Studienbewerber hatten sich gemeldet. Allein auf das Fach Medizin entfielen 7136 Zulassungen; beworben hatten sich 28 663 Abiturienten.
Von den 9000 Bewerbern, die ei- nen Studienplatz bekamen, wur- den 1200 mit Hilfe des Testes zu- gelassen, 4550 durch das "lei- stungsgesteuerte Losverfahren"
und 1000 als "Abiturbeste"; weite- re 1050 Studienplätze waren für die Bewerber reserviert, die ihr Zeugnis vor dem 1. Oktober 1978 erworben hatten ("Aitwarter"). Die übrigen 1200 Studienplätze wur- den im Rahmen der Vorabquoten vergeben (Härtefälle, Zweitstu- dienbewerber u. a.). Zur Teilnah- me am Test hatten sich 30 500 oder rund 78 Prozent der Medizin-, Tiermedizin- und Zahnmedizinbe- werber angemeldet. Er fand am 12. August 1981 statt. Über die Testteilnahme entschied das Los.
Von 1200 Studienplätzen, die mit Hilfe des Testes vergeben wurden, gingen 120 an die "Testbesten"
mit Durchschnittsnoten bis 3,2.
Die übrigen verfügbaren 1080 Stu- dienplätze wurden nach der "Ab- itur-Test-Kombination" vergeben.
an einer Teilnahme an der kassen- ärztlichen/zahnärztlichen Versor- gung durch das Erfüllen der Eig- nungsanforderungen interessiert gezeigt hat.
..". Damit würde das Arztregister seinen sachlichen Bezug zur kas- senärztlichen Versorgung weitge- hend verlieren. Für jeden Arzt wä- re die Möglichkeit geschaffen, au- ßerordentliches Mitglied einer KV oder KZV zu werden, ohne über- haupt erkennen zu lassen, ob er 1964 Heft 42 vom 15. Oktober 1981 DEUTSCHES ARZTEBLATT
Durchschnittsnoten der
"Abiturbesten"
im Wintersemester 1981/82 Land Medizin Zahn-
medizin Baden-
Württemberg 1,2 1,2
Bayern 1,3 1,2
Berlin 1,6 1,5
Bremen 1,4 1,0
Hamburg 1,3 1,3
Hessen 1,1 1 '1
Nieder-
sachsen 1,4 1,3
Nordrhein-
Westfalen 1,3 1,2 Rhein land-
Pfalz 1,3 1,3
Saarland 1,3 1,2
Schleswig-
Holstein 1,6 1,5
Die Grenzwerte für Zulassungen nach der Durchschnittsnote allein ("Abiturbeste") sind erwartungs- gemäß sehr niedrig ausgefallen, weil die Zahl der Studienplätze in dieser Quote gering ist (dazu un- sere Tabelle oben). EB später als Kassenarzt tatsächlich an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmen will. Daraus könnte sich ergeben, daß sich die Zahl der außerordentlichen Mit- glieder in den Gremien der KBV und den KVen der Länder über- proportional gegenüber den or- dentlichen Mitgliedern erhöht.
Darüber hinaus würden sich für außerordentliche Mitglieder die im Kassenarztrecht verankerten Mög- lichkeiten eröffnen, in den Orga- nen der KVen, in den Zulassungs-