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Archiv "Arzt und Zahnarzt in einem festgestellt: Verstoß gegen europäisches Recht" (02.08.2004)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 31–322. August 2004 AA2199

Außenseiter–Krebs- therapie

Geldbuße wegen falscher Be- hauptungen und Rechnungen

Der beschuldigte Arzt führt eine private Praxis, in der er krebskranke Patienten im We- sentlichen dadurch behandelt, dass er ihnen selbst entwickel- te Enzym- und Vitaminpräpa- rate infudiert. Gleichzeitig ist er Vorsitzender eines Vereins, der im Internet mit Schlagzei- len wie „Durchbruch in der Krebsforschung“ und „Krebs ist heilbar“ Patienten infor- mieren will.

Aufgrund dieser Internet- einträge suchte ihn ein Patient mit Prostatakarzinom auf, den der Arzt behandelte. In der Rechnung fehlten dann Hin- weise auf die Vorschriften der Gebührenordnung (GOÄ) sowie der jeweilige Betrag und der Steigerungssatz. Eine schriftliche abweichende Ver- einbarung gab es nicht.

Der beschuldigte Arzt hat sich folglich einer Berufs- pflichtverletzung schuldig ge- macht. Der Verstoß ergibt sich insbesondere daraus, dass die Rechnung nicht entsprechend der GOÄ spezifiziert war.

Auch durch die im Internet veröffentlichten Passagen hat der Beschuldigte gegen die Be- rufsordnung verstoßen. Nach

§ 11 Absatz 2 Satz 2 ist es un- zulässig, Heilerfolge als ge- wiss zuzusichern, besonders bei nicht heilbaren Krankhei- ten. Durch die zitierten Veröf- fentlichungen entstehe beim durchschnittlichen Leser der Eindruck, dass durch die be- sondere „Krebstherapie“ ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, befand das Ge- richt. Als Vorsitzender des Vereins war der beschuldig- te Arzt für diese Veröffent- lichung verantwortlich. Das Berufsgericht hat somit eine Geldbuße in Höhe von 3 000 Euro als angemessen angese- hen. (Berufsgericht für die Heilberufe beim Oberlandes- gericht München, Az.: BG-Ä

31/03) Be

Rechtsreport

Umstritten war, ob ein Arzt mit seiner Approbation be- rechtigt ist, auch als Zahnarzt tätig zu werden.

Das Verwaltungsgericht hat- te der entsprechenden Klage eines Arztes gegen die Ärz- tekammer stattgegeben. Sein Recht zur dauernden Aus- übung der Zahnheilkunde er- gebe sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Zahnheilkundegesetz, der ei- ne Approbation entweder als Zahnarzt oder als Arzt vor- aussetze. Zweck des Gesetzes sei die Aufhebung des „Dua- lismus“ von Zahnärzten und Dentisten gewesen, nicht der Ausschluss approbierter Ärz- te von diesem Teil der Heil- kunde.

Das Bundesverwaltungs- gericht hat den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichts- hof mit der Frage vorgelegt, ob es mit europäischem Recht vereinbar sei, wenn eine na- tionale Regelung die Aus- übung der Zahnheilkunde ge-

stattet, ohne dass ein Nach- weis über die zahnmedizini- sche Ausbildung vorliegt. Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Okto- ber 2003 (Az.: RS – 35.02) entschieden, dass die nationa- le Regelung einen Verstoß darstellt. Entsprechend führt das Bundesverwaltungsgericht nun aus, dass das Zahnheil- kundegesetz gegen die Richt- linie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordi- nierung der Rechts- und Ver- waltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes verstößt.

Artikel 1 macht die Tätig- keit als Zahnarzt vom Besitz eines in der Richtlinie ge- nannten Nachweises abhän- gig, der garantiert, dass der Betreffende im Verlauf seiner Ausbildung bestimmte Kennt- nisse und Erfahrungen erwor- ben hat. (Bundesverwaltungs- gericht, Urteil vom 29. 1. 2004, Az.: 3 C 39.03) Be

Arzt und Zahnarzt in einem festgestellt

Verstoß gegen europäisches Recht

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