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Archiv "Zulassungsordnung: Künftig zwei Jahre berufspraktische Erfahrung?" (15.10.1981)

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Academic year: 2022

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Erfahrungen mit der Konzertierten Aktion

tion jeweils intensiv vorbereiteten und sich im Vorfeld bereits eini- gen konnten. Was die Anwendung sowie die Auswirkung der Rege- lungen über die Gesamtvergütun- gen und Arzneimittelhöchstbeträ- ge betrifft, so seien die Empfeh- lungen der Konzertierten Aktion mit wenigen Ausnahmen in die Verträge auf Landesebene einge- gangen.

Kostenbalance mit Hilfe der Kassenärzteschaft:

Keine neuen Eingriffe!

Die KBV stellt fest, daß sich im Bereich der ambulanten kassen- ärztlichen Versorgung gesetzge- berische Eingriffe allein dadurch erübrigen, weil die Kassenärzte- schaft in den vergangenen Jahren nachweislich erfolgreich zur Errei- chung der Kostenbalance beige- tragen habe:

.,.. So ist die Grundlohnsumme seit lnkrafttreten des "Krankenver-

sicherungs-Kostendämpfungsge- setzes" (am 1. Juli 1977) um insge- samt 24,8 Prozent je Mitglied ge- stiegen, dagegen haben sich die Ausgaben für die ambulante ärztli- che Behandlung in der gesetzli- chen Krankenversicherung nur um 20,7 Prozent je Mitglied er- höht. Wäre in den anderen Ausga- benbereichen die Entwicklung an- nähernd genauso verlaufen, so hätte der Beitragssatz nicht nur stabil gehalten, sondern sogar ge- senkt werden können.

Allerdings hat der Krankenhaus- bereich die für andere Sektoren des Gesundheitswesens gegebe- nen prozentualen Empfehlungen der Konzertierten Aktion teilweise erheblich überschritten, heißt es in der BÄK-Stellungnahme. Bun- desärztekammer und KBV halten es deshalb für erforderlich, daß der § 405 a RVO, wie im Entwurf eines "Krankenhaus-Kostendämp- fungsgesetzes" beabsichtigt, er- gänzt wird und die Krankenhäuser in konkrete, globale Jahresemp- fehlungen über die Ausgabenstei- gerungen der Krankenkassen ein-

gebunden werden. Die finanzielle Globalbesteuerung im Gesund- heitswesen könne dann nur funk- tionieren und sei sozial gerecht, wenn auch der seinem Volumen nach größte Kostenbereich in die Empfehlungen aufgenommen würde. Nicht hingenommen wer- den könne, daß andere Leistungs- bereiche, insbesondere die Kas- senärzte, ausschließlich in die Ko- stendämpfungsbemühungen ein- bezogen werden.

Die KBV-Stellungnahme beschäf- tigt sich eingehend mit den Lauf- zeiten von Jahresempfehlungen und den Verträgen. Die Konzer- tierte Aktion gibt gemäß § 405 a RVO Empfehlungen über ange- messene Veränderungen der Ge- samtvergütungen und der Arznei- mittelhöchstbeträge bis jeweils zum 31. März eines Jahres un- ter Berücksichtigung der Daten des Jahreswirtschaftsberichtes ab.

Aus diesem Terminzwang, so be- tont die KBV, resultierte insofern eine Schwierigkeit, als es die Kon- zertierte Aktion in der Frühjahrs- sitzung 1979 für opportun gehal- ten hatte, eine eineinhalbjährige Laufzeit der ärztlichen sowie zahnärztlichen Vergütungsverträ- ge zu empfehlen. Für die An- schlußverträge konnte die Konzer- tierte Aktion zeitgerecht keine Empfehlung abgeben, weshalb die Vertragspartnerauf Bundesebene gehalten waren, dies zu tun.

.,.. Aus dieser Schwierigkeit, die Notwendigkeit abzuleiten, die Ver- gütungsverträge in festen Laufzei- ten -1. Juli bis 30. Juni des folgen- den Jahres- strikt einzuhalten, ist nach Ansicht der KBV verfehlt. Da- durch würde die bewährte Praxis, über den Vertragszeitpunkt auch die Honorarentwicklungen zu steuern, in Zukunft unmöglich ge- macht.

.,.. Die KBV empfiehlt, allenfalls darüber nachzudenken, den Zwang für die Konzertierte Aktion, bis zum 31. März des jeweiligen Jahres Empfehlungen zu den Aus- gabenentwicklungen in den ein- zelnen Leistungsbereichen abge- ben zu müssen, aufzuheben. EB

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Zulassungsordnung:

Künftig zwei Jahre berufspraktische Erfahrung?

Die Gesetzgebungsmaschinerie läuft zur Zeit auf Hochtouren:

Noch vor Ende der parlamentari- schen Sommerferien hatte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) den ärztli- chen und zahnärztlichen Spitzen- körperschaften einen Referenten- entwurf eines "Gesetzes zur Ände- rung der Voraussetzungen für die Zulassung als Kassenarzt (Kassen- zahnarzt)" zugeleitet, nachdem in drei voraufgegangenen Experten- gesprächsrundan ein grob umris- sener "Lösungsvorschlag" zur Än- derung des für die Zulassung maß- geblichen § 368a Reichsversiche- rungsordnung (RVO) im Bonner Arbeitsministerium ausführlich erörtert und Stellungnahmen der Verbände eingeholt worden waren.

Kernstück des BMA-Entwurfs vom 4. August 1981 ist die Einführung einer "Eignungszeit", die der Be- werber zur Zulassung als Kassen- arzt/Kassenzahnarzt nachzuwei- sen hat. Diese Eignungszeit sieht vor, daß künftig zur kassenärzt- lichen/kassenzahnärztlichen Ver- sorgung nur noch diejenigen Ärz- te zugelassen werden dürfen, die eine mindestens zweijährige Tä- tigkeit als Arzt mit berufsprakti- scher Erfahrung ausgeübt haben, davon mindestens sechs Monate als Vertreter oder Assistent eines Kassenarztes. Die näheren Vor- aussetzungen hierzu sollen in der Zulassungsordnung jeweils gere- gelt werden.

Die jetzt in Angriff genommene Gesetzesänderung ist erstmals von der "Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen" vom 10. Okto- ber 1978 angeregt und durch eine gemeinsame Empfehlung vom 23.

November 1979 bekräftigt worden.

So sehr der ursprüngliche Lö- sungsvorschlag aus dem Hause Ehrenberg in seiner Grundkon- DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 42 vom 15. Oktober 1981 1963

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Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

zeption sowohl von den Spitzen- verbänden der gesetzlichen Kran- kenversicherung als auch von der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) inhaltlich mitgetragen wird, so sehr gibt nun der ausfor- .mulierte Vorschlag zur Gesetzes- änderung in einzelnen Punkten zu Kritik Anlaß. Sowohl die Kassen- ärztliche als auch die Kassen- zahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben anläßlich eines Hea- rings (Mitte September 1981) dem Bundesarbeitsministerium kon- krete Änderungswünsche vorge- tragen. Im einzelnen moniert die KBV die systematische Einord- nung der fachlichen und qualitati- ven Eignungsanforderungen, die künftig an einen Kassenarzt/Kas- senzahnarzt laut § 368 a Absatz 3 RVO gestellt werden sollen. Der Referentenentwurf des Arbeitsmi- nisteriums sieht vor, daß die Eig- nung erst bei der Bewerbung um die Zulassung als Kassenarzt/Kas- senzahnarzt und nicht bereits bei der beantragten Eintragung ins Arzt- oder Zahnarztregister ("Arzt- register") nachzuweisen ist.

Die KBV sieht die Einrichtung ei- nes besonderen Arztregisters bei den Kassenärztlichen Vereinigun- gen nur dann als sinnvoll an, wenn die im einzelnen vorzuschreiben- den Eignungsanforderungen ebenso wie beim bisherigen Nach- weis einer abgeleisteten Vorberei- tungszeit bereits vor Eintragung in dieses Arztregister vorausgesetzt werden. Insofern sollte der§ 368 a Absatz 3 RVO vorschreiben, daß die Zulassung zur kassenärztli- chen Tätigkeit von der Eintragung in das Arzt/Zahnarzt-Register ab- hängig gemacht wird. Diese soll wiederum die Approbation bezie- hungsweise Bestallung als Arzt oder Zahnarzt voraussetzen sowie den Nachweis der erfolgreich ab- solvierten zweijährigen berufs- praktischen Erfahrungszeit Nach dem BMA-Entwurf hingegen könnte sich künftig jeder appro- bierte Arzt auf Antrag in das Arzt- register einer Kassenärztlichen Vereinigung eintragen lassen, oh- ne daß er vorher sich überhaupt

Mehr als

7000 Zulassungen zum Medizin-Studium

Für das Wintersemester 1981/82 wurden von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) 9000 Zulassungen für die Studiengänge Medizin, Tiermedi- zin und Zahnmedizin ausgespro- chen. 39 000 Studienbewerber hatten sich gemeldet. Allein auf das Fach Medizin entfielen 7136 Zulassungen; beworben hatten sich 28 663 Abiturienten.

Von den 9000 Bewerbern, die ei- nen Studienplatz bekamen, wur- den 1200 mit Hilfe des Testes zu- gelassen, 4550 durch das "lei- stungsgesteuerte Losverfahren"

und 1000 als "Abiturbeste"; weite- re 1050 Studienplätze waren für die Bewerber reserviert, die ihr Zeugnis vor dem 1. Oktober 1978 erworben hatten ("Aitwarter"). Die übrigen 1200 Studienplätze wur- den im Rahmen der Vorabquoten vergeben (Härtefälle, Zweitstu- dienbewerber u. a.). Zur Teilnah- me am Test hatten sich 30 500 oder rund 78 Prozent der Medizin-, Tiermedizin- und Zahnmedizinbe- werber angemeldet. Er fand am 12. August 1981 statt. Über die Testteilnahme entschied das Los.

Von 1200 Studienplätzen, die mit Hilfe des Testes vergeben wurden, gingen 120 an die "Testbesten"

mit Durchschnittsnoten bis 3,2.

Die übrigen verfügbaren 1080 Stu- dienplätze wurden nach der "Ab- itur-Test-Kombination" vergeben.

an einer Teilnahme an der kassen- ärztlichen/zahnärztlichen Versor- gung durch das Erfüllen der Eig- nungsanforderungen interessiert gezeigt hat.

..". Damit würde das Arztregister seinen sachlichen Bezug zur kas- senärztlichen Versorgung weitge- hend verlieren. Für jeden Arzt wä- re die Möglichkeit geschaffen, au- ßerordentliches Mitglied einer KV oder KZV zu werden, ohne über- haupt erkennen zu lassen, ob er 1964 Heft 42 vom 15. Oktober 1981 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Durchschnittsnoten der

"Abiturbesten"

im Wintersemester 1981/82 Land Medizin Zahn-

medizin Baden-

Württemberg 1,2 1,2

Bayern 1,3 1,2

Berlin 1,6 1,5

Bremen 1,4 1,0

Hamburg 1,3 1,3

Hessen 1,1 1 '1

Nieder-

sachsen 1,4 1,3

Nordrhein-

Westfalen 1,3 1,2 Rhein land-

Pfalz 1,3 1,3

Saarland 1,3 1,2

Schleswig-

Holstein 1,6 1,5

Die Grenzwerte für Zulassungen nach der Durchschnittsnote allein ("Abiturbeste") sind erwartungs- gemäß sehr niedrig ausgefallen, weil die Zahl der Studienplätze in dieser Quote gering ist (dazu un- sere Tabelle oben). EB später als Kassenarzt tatsächlich an der kassenärztlichen Versor- gung teilnehmen will. Daraus könnte sich ergeben, daß sich die Zahl der außerordentlichen Mit- glieder in den Gremien der KBV und den KVen der Länder über- proportional gegenüber den or- dentlichen Mitgliedern erhöht.

Darüber hinaus würden sich für außerordentliche Mitglieder die im Kassenarztrecht verankerten Mög- lichkeiten eröffnen, in den Orga- nen der KVen, in den Zulassungs-

(3)

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

ausschüssen, Landesausschüssen sowie im Bundesausschuß mitzu- wirken, gleichviel, ob ihre berufli- chen Interessen überhaupt tan- giert werden. Deshalb, so die KBV, sollte der Entwurf darauf abstel- len, daß nur solchen im Arztregi- ster eingetragenen Ärzten Mitwir- kung eingeräumt wird, die an der kassenärztlichen Versorgung mit- wirken und mitwirkungsfähig sind.

Die KBV hat bereits im Rahmen der Beratungen der Konzertierten Aktion die Bereitschaft der KVen der Länder bekräftigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den zu- lassungswilligen Ärzten die Ablei- stung der sechsmonatigen Vertre- tungs- oder Assistenzarztzeit zu ermöglichen. Die im Entwurf zum

§ 368 n Absatz 7 RVO jetzt vorge- sehene gesetzliche Gewährlei- stung der KVen und KZVen müsse deshalb dahingehend interpretiert werden, daß die KVen alle geeig- neten und notwendigen Maßnah- men treffen, um jedem zulas- sungswilligen Arzt zu ermögli- chen, daß er möglichst reibungs- frei die sechsmonatige Vertreter- oder Assistentenarzttätigkeit in der Praxis ableisten kann. Das der- zeitige Reservoir an Kassenarzt- praxen reiche durchaus aus, um die vorgesehene berufspraktische Tätigkeit durchzuführen.

Sowohl die KBV als auch die KZBV drängen darauf, daß die vorgese- hene Eignungszeit auch für Ärzte aus anderen EG-Ländern zwin- gende Voraussetzung sein soll, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland kassenärztlich tätig werden wollen. Während der Re- ferentenentwurf davon absieht, deutsche mit ausländischen Ärz- ten bezüglich der Eignungsvor- aussetzungen gleichzubehandeln, fordert die KBV gerade für auslän- dische Ärzte die Ableistung einer mindestens halbjährigen Tätigkeit in einer deutschen Kassenpraxis, um die spezifischen Verhältnisse der kassenärztlichen Versorgung und des deutschen Kassenarzt- rechtes zumindest in den Grund- zügen kennenzulernen, ehe sie sich in eigener Praxis niederlas- sen. EB

Weltärztebund

spricht für die Patienten

Der Weltärztebund hat nunmehr auch eine „Deklaration von Lissa- bon": Die 34. Generalversamm- lung hat am 29. September eine Erklärung über die Rechte des Pa- tienten verabschiedet. Dabei blieb der Entwurfstext des Vorstandes unverändert, wie er bereits in Heft 21/1981, Seite 1025 ff., des DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATTES veröf- fentlicht worden ist. Das gleiche gilt von den ebenfalls von der Ge- neralversammlung beschlossenen ethischen Richtlinien für Sportärz- te (a.a.O., Seite 1026 ff.). Der Welt- ärztebund wandte sich ferner ge- gen die Heranziehung von Ärzten zu Hinrichtungen, er verurteilte scharf den politischen Mißbrauch der Psychiatrie in der Sowjetuni- on, er forderte die Mitgliedsver- bände auf, Regierungen und Be- völkerungen über die medizini- schen Risiken eines Atomkrieges aufzuklären, und er wandte sich gegen die massenweise Auswan- derung von Ärzten aus Ländern, in denen sie dringend gebraucht werden. Fünf Mitgliedsverbände wurden neu aufgenommen: die aus Neuseeland, Togo, Tunesien, Syrien und Südafrika.

Der Wiedereintritt der South Afri- can Medical Association war hef- tig umstritten; die Delegierten aus Ghana und Nigeria verließen nach der Abstimmung protestierend den Saal, erklärten allerdings an- schließend im Gespräch, daß dies zumindest gegenwärtig nicht als Austritt, sondern nur als Auszug anzusehen sei. — Das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT wird in einer der nächsten Ausgaben ausführlich berichten. bt

Freie Berufe:

Bayern sagt Institut weitere Förderung zu

Der Bayerische Staatsminister für Unterricht und Kultus, Professor Dr. Hans Maier, empfing Ende

September für das neue Direkto- rium des Instituts für Freie Berufe an der Universität Erlangen-Nürn- berg Professor J. F. Volrad Deneke (Köln) und Professor Dr. Helmut Valentin (Erlangen). Der Staatsmi- nister sagte die weitere Förderung des seinerzeit bereits mit initiati- ver Hilfe des Bayerischen Kultus- ministeriums gegründeten Insti- tuts für Freie Berufe zu. Er gab auch seine grundsätzliche Zusa- ge, an einem berufspolitischen Bildungssymposion der akademi- schen Heilberufe als Hauptrefe- rent mitzuwirken, das in der ersten Hälfte des kommenden Jahres von dem Präsidenten der Bundesärz- tekammer, Dr. med. Karsten Vil- mar, für die Arbeitsgemeinschaft der approbierten Heilberufe aus- gerichtet werden wird. EM

Stiftung Volkswagenwerk:

„Festigung

der Alternsforschung"

Eine Zwischenbilanz über den Stand der Alternsforschung in Deutschland zieht die Stiftung Volkswagenwerk, Hannover, in ih- rem jetzt erschienenen Werk „Al- ternsforschung — Berichte zu ei- nem Forschungsschwerpunkt".

Die Autoren des Sammelwerks zei- gen die Ergebnisse ihrer von der Stiftung in den letzten acht Jahren geförderten Forschungsprojekte auf. Die Förderungsmittel in einer Gesamthöhe von rund zwölf Mil- lionen DM sollten nach den Vor- stellungen der Stiftung die Be- handlung psychologischer, so- ziologischer und medizinischer Fragestellungen zum Problem des Alterns anregen.

Seit Anfang dieses Jahres werden keine neuen Forschungsanträge mehr aufgenommen, doch ist nach Ansicht der VW-Stiftung da- mit zu rechnen, daß insbesondere die in jüngster Vergangenheit ge- starteten Projekte ihre Früchte zur wissenschaftlichen und institutio- nellen Festigung der Alternsfor- schung noch tragen werden. ck DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 42 vom 15. Oktober 1981 1965

Referenzen

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