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Archiv "Betriebsausgaben „Luxusgüter“ sind nicht akzeptiert" (25.03.1994)

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VARIA WIRTSCHAFT

Der Rechtsanwalt und Notar Hans R. liebte es edel.

In seine Praxis legte er einen echten Perserteppich, Rech- nungsbetrag: 25 000 DM.

Diese Betriebsausgabe dekla- rierte er in seiner Steuerer- klärung. Der zuständige Fi- nanzbeamte machte ihm je- doch einen Strich durch die Rechnung und kürzte die Ausgaben für den Teppich auf 5 000 DM. Mehr sei nicht angemessen, erklärte er dem Steuerzahler. Der Anwalt wollte es genau wissen und bescherte so allen, die ihre Betriebsausgaben von der Steuer absetzen können, ein Grundsatzurteil. Die Finanz- verwaltung darf danach nur

„angemessene Aufwendun- gen" anerkennen. Wenn die Grenze der Angemessenheit überschritten wird, so sind die Beamten angewiesen, die Be- träge zusammenzustreichen.

Im Falle des Notars gab der Bundesfinanzgerichtshof dem Finanzamt recht (BFH vom 19. 6. 1975, BstB1 76 II, 97).

Streichungen mußte auch der Gesellschafter und Ge- schäftsführer Friedrich B.

hinnehmen, der sich neben seinen Geschäften ausführ- lich mit Autos beschäftigte.

Er kaufte in einem Jahr einen gebrauchten Ferrari für 77 000 DM und leistete sich nur einige Monate später ei- ne Porsche für 63 000 DM.

Beide Autos gab er bei der Steuererklärung als Betriebs- ausgaben an und wollte wie üblich schon im Anschaf- fungsjahr die Karossen mit 25 Prozent abschreiben. Auch hier spielten weder das Fi- nanzamt noch die Finanzge- richtsbarkeit mit. Gerade 40 000 DM wurden als Auto- ausgaben anerkannt. Die restlichen 100 000 DM gelten als Privatsache, die der Un- ternehmer aus eigener Ta- sche zu finanzieren hat. Die

Richter entschieden, daß es für den angesetzten Betrag auf dem Markt durchaus Au- tos gebe, die den betriebli- chen Bedürfnissen und auch der Repräsentationspflicht dieses Steuerzahlers gerecht werden könnten (BFH vom 2. 2. 1979 in BStB1 1979 II, 387).

Bei Betriebsprüfungen sind die Finanzämter heute natürlich schon etwas kulan- ter. Nach mehreren Auto- preiserhöhungen seit 1979 gibt es durchaus Fälle, in de- nen die Ämter bis zu 90 000 DM an Anschaffungskosten für ein Fahrzeug akzeptieren.

Was anerkannt wird, hängt von der Art der Tätigkeit des Steuerbürgers ab (BFH vom 13. 11. 1987, III-R-227/83).

Die Art des Autos...

Ein Arzt oder ein Archi- tekt, der während eines Jah- res bestenfalls 15 000 Kilome- ter fährt, kommt bei den Fi- nanzbehörden noch mit ei- nem Wagen der gehobenen Mittelklasse durch. Einem Handelsvertreter, der täglich in Deutschland unterwegs ist, wird sogar ein Fahrzeug der Luxusklasse anerkannt, wenn er jährlich 100 000 Kilometer oder mehr fährt. Auch die Art des Autos ist entschei- dend: Reine Sportwagen, ge- ländegängige Fahrzeuge wie Range Rover, Jagdautos und Strandbuggies werden als Hobby und nicht als „Arbeits- fahrzeug" angesehen und bei Überprüfung der Steuerer- klärung entsprechend behan- delt (BFH vom 20. 8. 1986, I-R 80/83, BStB1 II 1986, Sei- te 905).

Aber es gibt durchaus Tricks, wie man das Finanz- amt über den üblichen Ab- schreibungssatz hinaus legal

an den Anschaffungskosten des Autos beteiligen kann.

Zubehörteile, deren Wert we- niger als 800 DM beträgt, können als geringwertige Wirtschaftsgüter zusätzlich bei der Steuererklärung be- rücksichtigt werden. Wichtig ist dabei, daß sie nach An- schaffung des Autos einge- baut werden. Aus steuerli- cher Sicht lohnt es also, Zu- behör auf Extrarechnung nach Anschaffung des Wa- gens einbauen zu lassen.

Gewisse Erleichterungen kann es für Autofahrer ge- ben, die sich eine Zweitkame- ra gekauft haben, um so Un- fälle dokumentieren zu kön- nen. Wer seine Autokosten beim Finanzamt geltend ma- chen kann und einigermaßen glaubhaft versichert, er habe schon eine andere Kamera, mit der er die Privatfotos schieße, der hat Aussicht, daß der Fiskus diese Begründung glaubt — solange die Autoka- mera nicht zu teuer ist.

Das Finanzamt macht zu- dem klare Unterschiede zwi- schen dem Gelderwerb und Nebeninteressen. Ein Studi- enrat für Geographie und Gegenwartskunde blitzte vor dem Bundesfinanzgerichtshof ab, als er die Ausgaben für ei- ne Kamera und die dafür not- wendigen Filme von seinen Einnahmen abziehen wollte (BFH vom 25. 8. 1961 in BStB1 61 III, 486). Er erklär- te, er brauche diese „Arbeits- mittel", um seinen Schülern anschauliche Bilder von Län- dern und Leuten in seinem

Geographie-Unterricht lie- fern zu können. „Persönliche Erinnerungsstücke", urteilten die Richter und ließen diesen Abzug nicht zu.

Was nun Beruf ist und was Liebhaberei, das entscheidet sich auch anhand der Einnah- mebelege. Dies mußte der Unternehmer Peter L. fest- stellen, als er seine Frau als Fotografin bei der Hand- werkskammer anmeldete.

Die Frau des gutverdienen- den Managers bekam von ih- rem Mann eine umfangreiche Fotoausstattung, damit sie als

„Fotografin" Geld verdienen könnte. Doch die Bilder kon- nen nicht besonders gelungen sein. Denn innerhalb eines Jahres gelang es der Frau nur, gerade drei eigene Fotos zu verkaufen. Die Betriebs- verluste der Ehefrau wurden in der Steuererklärung des Ehemannes berücksichtigt.

Doch diese Rechnung moch- te das Finanzamt auf Dauer nicht anerkennen. Es gilt zwar der Grundsatz, daß der- artige Anlaufverluste akzep- tiert werden. Doch wie lange eine solche Verlustphase dauern darf, hängt vom Ein- zelfall ab. In der Rechtspre- chung werden bis zu sechs Jahre toleriert.

Wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte aber Be- triebsverluste aus einem Ne- bengeschäft gegen positive Einkünfte aus anderen Quel- len aufrechnen kann, dann werden die Grenzen zur Liebhaberei enger gezogen.

Rolf Combach

Betriebsausgaben

„Luxusgüter" sind nicht akzeptiert

APO-Bank: Genußscheine

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG erhöht ihr Genußrechtkapital um 50 Millionen DM. Mit einem Ausgabekurs von 100 Prozent belaufen sich Festzins und Rendite auf 6,75 Prozent. Die Laufzeit der neuen Tran- che V/1994 ist bis zum 31. 12. 2005 befristet. Damit hat die APO-Bank erstmals Genußscheine mit einer Endfäl- ligkeit ausgestattet.

Die Zuteilung erfolgt am 25. März 1994. In Hinblick auf die rasche Aufnahme der bisherigen Tranchen hatte sich die APO-Bank einen vorzeitigen Zeichnungsschluß vorbehalten. Für Mai ist die Einführung der Genuß- scheine in den geregelten Markt der Düsseldorfer Wert- papierbörse vorgesehen. WZ

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 12, 25. März 1994 (67) A-849

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