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Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 44, 1. November 1996 (1) ie Parlamentarische Ver-
sammlung des Europara- tes hat die umstrittene Bioethik-Konvention mit einigen geringfügigen Änderungen auf ih- rer letzten Sitzung Ende Septem- ber gebilligt. Die Mehrzahl der deutschen Abgeordneten hatte den Entwurf abgelehnt.
Auf Kritik stießen in der Ver- sammlung vor allem die geplanten Regelungen zur Embryonenfor- schung sowie zur Weitergabe der Ergebnisse gentechnischer Tests.
Dem Entwurf zufolge soll die Her- stellung von menschlichen Em- bryonen zu Forschungszwecken untersagt werden, nicht aber die Embryonenforschung schlechthin.
Das heiße, daß menschliches Le- ben zu „Forschungszwecken de- gradiert werden dürfe“, betonte der SPD-Abgeordnete Rudolf An- tretter. Das dürfe die Versamm- lung nicht hinnehmen.
Zahlreiche Redner forderten außerdem eine Nachbesserung der
Datenschutzbestimmungen. Es müsse sichergestellt werden, daß Ergebnisse von Gentests nicht an Stellen außerhalb des Gesund- heitsbereichs weitergegeben wer- den dürfen, betonte der öster- reichische Christdemokrat Walter Schwimmer. Er plädierte – im Ge- gensatz zu den deutschen Abge- ordneten – dafür, die Konvention ungeachtet ihrer Mängel anzuneh- men. Das sei immer noch besser als gar kein Abkommen zum Be- reich Biomedizin.
Forschung an „nichteinwilli- gungsfähigen Personen“ soll unter bestimmten Voraussetzungen dann erlaubt sein, wenn sie sich auf die Krankheit des Betroffenen bezieht.
Den deutschen Abgeordneten ging auch dies noch zu weit. „Aufgabe
der Politik ist es, ethische Grenzen zu ziehen“, so Antretter.
Das Ministerkomitee will En- de des Jahres entscheiden, ob die Konvention über Menschenrechte und Biomedizin den Mitgliedstaa- ten zur Unterschrift vorgelegt wer- den soll. In Kraft tritt die Konven- tion, wenn mindestens fünf Mit- gliedsländer zugestimmt haben.
Nationale Verbindlichkeit erhält sie, wenn die nationalen Parla- mente sie ratifiziert haben.
Die Bundesregierung hat nach Informationen des Brüsseler Büros der deutschen Ärzteschaft die Abgeordneten des Bundesta- ges davon unterrichtet, daß sie kaum noch Chancen für eine sub- stantielle Verbesserung der Bioethik-Konvention sieht. Kli
D
it einem Vergleich ende- te ein langer Rechts- streit um die Urheber- rechte an der Gestaltung der Kran- kenversichertenkarte. Die Bonner Werbeagentur Späth und der Ver- band der Angestellten-Kranken- kassen (VdAK) einigten sich in ei- nem gerichtlichen Vergleich auf die Summe von 350 000 DM. Da- mit überträgt die Agentur den Spitzenverbänden der Kranken- kassen, die bei der Auseinander- setzung durch den VdAK vertre- ten worden waren, sämtliche Nut- zungsrechte an der Karte.
Die Bonner Werbeagentur hatte Mitte 1992 den Auftrag er- halten, die Versichertenkarte für die Spitzenverbände der Kranken- kassen und damit für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung zu gestalten. Weit mehr als 100 Millionen dieser Chip-Karten sind gegenwärtig in Deutschland im Umlauf. Sie zeigen neben dem Signet der ausgebenden Kasse die bundesdeutschen Farben (ei-
nen sogenannten „Deutschland- Strich“) und das Motiv des „Leo- nardo da Vinci-Mannes“. An die-
sem Motiv entzündete sich schließ- lich der Streit ums Urheberrecht.
In der ersten Instanz gewann die
Bonner Agentur. Das Gericht sah den Entwurf für die neue Ver- sichertenkarte als „persönliche geistige Schöpfung“
der Agentur an. Eine Entschädigungssumme wurde allerdings nicht festgelegt.
Dies folgte nun in der Berufungsinstanz über einen gerichtli- chen Vergleich. Der Agenturinhaber zeigte sich zufrieden: „Mit dem Ergebnis kann ich leben. Ich glaube, daß dies die höchste Summe ist, die jemals für Urheberrechte in Deutschland gezahlt wurde.“ rco