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Archiv "ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT: Abwehr von Arzneimittelrisiken, Stufe II Oxitriptan-haltige Arzneimittel (Levothym®)" (25.09.1992)

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BUNDESÄRZTEKAMMER

ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT

Abwehr von Arzneimittelrisiken, Stufe II

Oxitriptan-haltige Arzneimittel (Levothym®)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

BEKANNTMACHUNGEN

Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat mit Bescheid vom 28. August 1992 1. für die Zulassung des o. g. Arz- neimittels mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Zulassung befristet bis zum 31. 12. 1993 angeordnet, ausgenommen bei folgenden Anwendungsgebieten:

„Substituierende Behandlung bei Pa- tienten mit Biopterin-Synthese-Defekt oder Dihydropterin-Reduktase-De- fekt, bei denen eine Substitution le- bensnotwendig ist; symptomatische Be- handlung cerebellarer Ataxie und Myo- klonie bei neurologischen Erkrankun- gen, sofern andere therapeutische Möglichkeiten nicht ausreichend er- folgreich sind. Die Therapie ist zu be- enden, falls nach mehrwöchiger An- wendung eine Besserung nicht eintritt.

Hinweis: Während der Behandlung müssen in regelmäßigen Abständen Kontrollen des Differential-Blutbildes (inclusive der eosinophilen weißen Blutkörperchen) durchgeführt wer- den."

2. Es wird mit sofortiger Wirkung angeordnet, folgenden Text im Ab- schnitt Nebenwirkungen der Ge- brauchs- und Fachinformation aufzu- nehmen: „In Einzelfällen kann es zu einem Eosinophilie-Myalgie-Syndrom kommen mit starker Vermehrung der eosinophilen weißen Blutkörperchen, Muskelschmerzen, rötlich bis livider Hautverfärbung und Hautverhärtung (Sklerodermie) sowie Atembeschwer- den und Fieber. Die gleichzeitige Ein- nahme von Carbidopa kann dieses Ri- siko möglicherweise erhöhen." Die so- fortige Vollziehung dieser Auflage wird angeordnet.

3. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 AMG ist die Maßnahme zu 1. sofort vollzieh- bar.

Begründung des BGA: (auszugsweise)

„.. . Für das BGA besteht nach wie vor der begründete Verdacht, daß die Anwendung von Oxitriptan-haltigen Arzneimitteln ein EMS hervorrufen kann.

. . . Klinische Studien, die eine Wirksamkeit von Oxitriptan in der In- dikation ,depressive Erkrankungen' belegen, liegen nicht vor. In Hinblick

darauf, daß wegen des an zweifelhaften Vermutungen zur Pathogenese an- knüpfenden Wirkprinzips des Arznei- mittels eine Wirksamkeit schon auf- grund allgemeiner wissenschaftlicher Uberlegungen nicht zu erwarten ist und bei auch empirisch nicht nachge- wiesenem Nutzen von Oxitriptan in der Indikation Depression und unter Be- rücksichtigung der Tatsache, daß zahl- reiche Alternativpräparate zur Be- handlung dieser Erkrankung zur Ver- fügung stehen, ist das Risiko für einen Patienten, an einem EMS zu erkran- ken, als medizinisch nicht vertretbar anzusehen. Eine Verlängerung der Ru- hensanordnung ist daher in dieser Indi- kation erforderlich.

Anders verhält es sich mit der An- wendung bei cerebellaren Symptomen in Form von Ataxien. und Myoklonien . . . Auch wenn die Anzahl der in den vorliegenden Studien behandelten Pa- tienten nicht sehr hoch ist und die An- forderungen an die Belege für Wirk- samkeit, wie sie im Zulassungsverfah- ren heute dem wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechend gefordert werden müssen, nicht erfüllt sind, ver- tritt das Bundesgesundheitsamt die Auffassung, daß den Patienten mit die- ser subjektiv erheblich beeinträchtigen- den Erkrankung die Möglichkeit der Besserung ihrer Symptome nicht ge- nommen werden sollte, zumal arznei- mitteltherapeutische Alternativen über gegebenenfalls mögliche Behandlung der zugrunde liegenden Erkrankung nicht zur Verfügung stehen. Es ist je- doch auch sicherzustellen, daß die Therapie nicht bei Patienten angewen- det wird, bei denen keine Besserung der Symptome festzustellen ist. Daher ist die Therapie bei Nichtansprechen abzubrechen.

Ebenso verhält es sich bei der Indi- kation der hereditären Enzymopathien.

Hier ist bekannt, daß Kinder mit die- sen angeborenen Enzymdefekten die Substitution von fehlenden Transmit- tervorstufen, unter anderem auch Oxit- riptan, als Vorstufe zum Serotonin zum Überleben brauchen. Deswegen muß auch in diesem Fall das Risiko, an ei- nem EMS zu erkranken, in Kauf ge- nommen werden.

Es ist jedoch unbedingt erforder- lich, daß Arzt und Patienten über das Risiko des Auftretens eines EMS hin- reichend in Fach- und Gebrauchsinfor- mation unterrichtet werden, um auf der Basis dieser Information eine sach- gerechte Therapieentscheidung zu fäl- len.

. . . Zusammenfassend läßt sich fest- stellen, daß nach dem derzeitigen Er- kenntnisstand der begründete Ver- dacht besteht, daß das betroffene Arz- neimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen auf- weist, die in den anderen als im Tenor unter 1. genannten Indikationen über ein nach den Erkenntnissen der medi- zinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

. . . Die Frist für das Ruhen der Zu- lassung für die Indikation depressive Erkrankungen bis zum 31. 12. 93 er- scheint angemessen, die noch offenen Fragen einer sachgerechten Klärung zuzuführen."

Die ausführliche Begründung des BGA liegt der Geschäftsstelle der Arz- neimittelkommission vor und kann an- gefordert werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Her- steller am 4. 9. 1992 beim BGA Wider- spruch eingelegt.

Arzneimittelkommission der Deut- schen Ärzteschaft, Aachener Straße 233-237, Postfach 41 01 25, W-5000 Köln 41, Tel: 02 21/40 04-5 20, Fax:

02 21/40 04-5 39.

Monographie-Entwürfe des Bundesgesundheitsamtes

Die anliegenden Monographien wurden von der Kommission E für den humanmedizinischen Bereich erarbei- tet:

Aurantil flos (Pomeranzenblüten), Calendulae herba (Ringelblumen- kraut), Hepatici nobilis herba (Leber- blümchenkraut), Hippocastani folium (Roßkastanienblätter), Lamii albi her- be (Weißes Taubnesselkraut), Lamina- riae stipites (Laminariastiele), Mentze- lia-cordifolia-Zweigspitzen, Phospholi- pide aus Sojabohnen mit ca. 76% (3-sn Phosphatidyl)-cholin, Symphytum pe- regrinum. Stoffcharakteristiken: Caje- puti aetheroleum (Cajeputöl), Visci al- bi fructus (Mistelfrüchte).

Die jeweiligen Entwürfe können beim BGA angefordert und Stellung- nahmen bis zum 31. Oktober 1992 an das Bundesgesundheitsamt (GZS 13.05), Institut für Arzneimittel (G VII), Seestraße 10, 1000 Berlin 65, ein- gesandt werden. WZ

Dt. Ärztebl. 89, Heft 39, 25. September 1992 (79) A1-3161

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