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er Länderausschuß der Kas- senärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) gewinnt an Ge- wicht: Der Ausschuß, dem die Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder sowie zwei außerordentliche Mitglieder an-gehören, wird künftig zum Beschluß- gremium. Bisher hatte der Länder- ausschuß lediglich beratende Funkti- on. Ermöglicht wird die Stärkung durch eine Satzungsänderung der KBV, für die sich die Delegierten der Vertreterversammlung ausgespro- chen haben: Sie votierten bei 31 Ge- genstimmen und 5 Enthaltungen mit 64 Stimmen für die Satzungsände- rung, die der Satzungsausschuß aus- gearbeitet hatte.
Der Vorstand müsse künftig sei- ne Beschlüsse zu allen wichtigen An- gelegenheiten, die die Kassenärztli-
chen Vereinigungen betreffen, dem Länderausschuß vorlegen, erklärte der Vorsitzende des Satzungsaus- schusses, Dr. Bodo Strahl, den Grund- gedanken der Satzungsänderung. Der Länderausschuß könne dazu einen Beschluß fassen, der den Vorstand
binde. Wenn der Vorstand von dem Beschluß des Länderausschusses ab- weichen wolle, müsse er die Vertre- terversammlung einberufen. Der Be- schluß der Vertreterversammlung würde dann an die Stelle des Be- schlusses des Länderausschusses tre- ten.
Der in Eisenach präsentierte Vorschlag soll das Verhältnis zwi- schen Vertreterversammlung, Län- derausschuß und Vorstand neu ord- nen, erläuterte Strahl. Die beschlosse- ne Satzungsänderung geht auf den Wunsch der Vertreterversammlung
nach mehr Basisdemokratie und Kompetenzen zurück. Im Jahr 1993 beauftragte sie den Satzungsaus- schuß, einen entsprechenden Vor- schlag auszuarbeiten. Als Kompro- mißlösung zu den ursprünglichen For- derungen der Vertreterversammlung bezeichnete Dr. Manfred Richter- Reichhelm den nunmehr vorgelegten Antrag. Denn es sei „ein finanzielles und logistisches Problem, die Vertre- terversammlung bei allen wichtigen Problemen und Entscheidungen ein- zuberufen“. Daher habe man den Länderausschuß als Zwischenebene eingeschaltet. Er betonte, daß die Sat- zungsänderung dennoch die Möglich-
keit biete, „die Macht des KBV-Vor- stands zu beschneiden“.
Die ursprüngliche Fassung der Beschlußvorlage des Satzungsaus- schusses gab dem Vorstand keine Möglichkeit, Entscheidungen ohne Zustimmung des Länderausschusses zu treffen. Dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als zuständi- ger Aufsichtsbehörde würde diese Änderung zu weit gehen, erklärte der Justitiar der KBV, Horst-Dieter Schirmer, den Delegierten. Die Rege- lung würde den Vorstand als gesetzli- ches Organ der KBV an Beschlüsse A-1542 (26) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 23, 6. Juni 1997
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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Änderung der KBV-Satzung
Mehr Kompetenzen für den Länderausschuß
Die Vertreterversammlung hat einer Satzungsänderung zugestimmt, die den Einfluß des Länderausschusses der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) stärkt. Das Gremium kann künftig bei wichtigen Entschei- dungen zu vertragsärztlichen Rahmenbedingungen Beschlüsse fassen, die den KBV-Vorstand binden. Dessen bisherige Kompetenzen werden dadurch geschmälert. Als zuständige Aufsichtsbehörde muß das Bun- desministerium für Gesundheit der Änderung jedoch noch zustimmen.
Dr. Bodo Strahl: Vorlage des Satzungsausschusses Rechtsanwalt Horst-Dieter Schirmer: Bedenken des Ministeriums
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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 23, 6. Juni 1997 (27)
Alle Fotos aus Eisenach: Bernhard Eifrig, Bonn
Eisenach – am Rande beobachtet
des Länderausschusses binden, der selbst kein derartiges Organ sei. Der Vorstand wäre zudem unter Umstän- den nicht mehr handlungsfähig.
Daraufhin hat der Satzungsaus- schuß im Vorfeld der Vertreterver- sammlung versucht, den Bedenken des BMG Rechnung zu tragen, und den Antrag um den Zusatz ergänzt:
„Der Vorstand darf von der Entschei- dung des Länderausschusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit abweichen, wenn es sich um eine eilbedürftigeAn- gelegenheit handelt.“
Obwohl die Initiatoren der Sat- zungsänderung beabsichtigten, den Länderausschuß zu stärken und damit die Kompetenzen des Vorstands ein- zuschränken, legten einige Delegierte die Änderung gegenteilig aus. „Mit der Brückenbildung Länderausschuß nimmt sich die Vertreterversammlung die Kompetenz, den Vorstand zu kon- trollieren“, argumentierte Rainer Hinterberger von der KV Rheinhes- sen. Damit werde nur ein drittes Or-
gan eingeführt. Was man jedoch wol- le, sei eine unmittelbare demokrati- sche Kontrolle des Vorstands. Dem- gegenüber hob der Vorsitzende der KV Bayerns, Dr. Lothar Wittek, her- vor, daß die Satzungsänderung auch eine Verpflichtung für die KV-Vorsit- zenden bedeute: „Dann beraten die Vorsitzenden der KVen nicht nur, sondern sie stehen auch in der Verant- wortung.“
Stimmengewichtung nach KV-Größe
Ebenso kontrovers diskutiert wurde die Stimmengewichtung, mit der der Länderausschuß seine Be- schlüsse fassen soll. Der Vertreterver- sammmlung lagen drei Anträge mit jeweils unterschiedlichen Quorums- regelungen vor: Die stimmberechtig- ten Ersten Vorsitzenden der KVen sollten jeweils eine Stimme für 2 500 (Satzungsausschuß), 5 000 (KBV-Vor-
stand) oder 10 000 Vertragsärzte (Dr.
Werner Baumgärtner) erhalten. Die Delegierten entschieden sich für den Vorschlag des Satzungsausschusses.
Diese Gewichtung, legte Strahl dar, berücksichtige die Größe der KVen.
Ferner wurde ein Änderungsan- trag von mehreren Delegierten um Dr. Oliver Funken befürwortet, der den beiden außerordentlichen Mit- gliedern im Länderausschuß ein Stimmrecht zuspricht. Sie müssen je- doch einheitlich abstimmen. Kommt eine einheitliche Stimmabgabe nicht zustande, würde dies als Stimment- haltung gelten. Der Antrag des Sat- zungsausschusses sah lediglich vor, daß die außerordentlichen Mitglie- der eine Stellungnahme zu den Be- schlüssen des Länderausschusses ab- geben.
Die von der Vertreterversamm- lung beschlossene Satzungsänderung tritt in Kraft, wenn sie vom Bundes- gesundheitsministerium genehmigt wird. Dr. Sabine Glöser A-1544
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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG
(28) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 23, 6. Juni 1997
Arbeitssitzungen der Vertreterversammlung zeichnen sich nicht nur durch Reden, sondern auch durch eine Fülle von Papier (und wohlgefüllte Aktentaschen) aus.