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Archiv "Zuschlag zur eingehenden Untersuchung mehrerer Organsysteme" (21.05.1982)

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Zuschlag

zur eingehenden Untersuchung mehrerer Organsysteme

Empfehlung der KBV-Vertreterversammlung

an die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung empfiehlt den Kassenärztli- chen Vereinigungen der Länder, in ihren Honorarverteilungsmaß- stäben eine Zuschlagsregelung zur eingehenden Untersuchung auf der Basis des beigefügten Vor- schlages einzuführen. Die Vertre- terversammlung der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung geht da- von aus, daß das für diese Zu- schlagsregelung notwendige Ho- norarvolumen bei den rationalisie- rungsfähigen Laborleistungen im Rahmen einer internen Honorar- umverteilung eingespart wird.

Die Kassenärztliche Bundesver- einigung wird ihrerseits in Ge- spräche mit den Bundesverbän- den der Krankenkassen eintreten, um die Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche Regelung im Bewertungsmaßstab zum 1. 1.

1985 zu schaffen. Deswegen ist eine bundesweit einheitliche Re- gelung in den einzelnen KV-Berei- chen anzustreben, die in ihren Auswirkungen statistisch zu erfas- sen ist.

Nr. 65 b (neu) 50 Punkte Zuschlag zu den Nummern 65 und 65 a für die eingehende Untersu- chung mehrerer Organsysteme Als Untersuchung eines Organsy- stems ist beispielsweise zu ver- stehen:

0 Eingehende Untersuchung der Brustorgane mit Auskultation und Perkussion von Herz und Lungen einschließlich Puls- und Blut- druckuntersuchung

O Eingehende Untersuchung der Bauchorgane mit Palpation (ggf.

Auskultation und Perkussion), Prüfung der Nierenlager und Bruchpforten

• Eingehende Untersuchung der gesamten Haut mit Hautanhangs- gebilden und sichtbaren Schleim- häuten

O Eingehende Untersuchung des Bewegungsapparates mit Funk- tionsprüfung der Wirbelsäule und der großen und/oder kleinen Ge- lenke, ggf. einschl. Prüfung von Reflexen und Sensibilität

O Eingehende Untersuchung der weiblichen Geschlechtsorgane und der Mammae durch bimanu- elle Untersuchung und Einstellung der Portio, ggf. Digitaluntersu- chung des Enddarms

O Eingehende Untersuchung der Augen mit Inspektion des äußeren Auges, Untersuchung der vorde- ren und mittleren Augenabschnit- te und des Augenhintergrundes

• Eingehende Untersuchung des Nasen-Rachen-Raumes, des Kehl- kopfes und des Gehörorgans mit Spiegelung des Kehlkopfes und Inspektion der Nase, des Rachens und der Trommelfelle, ggf.

einschl. Hörprüfung auf Um- gangs- und Flüstersprache O Eingehende Untersuchung des Uro-Genitalbereichs mit Palpation der Nierenlager, des Unterbau- ches, der Leistenregion und ggf.

einschl. Digitaluntersuchung des Enddarms und der Prostata

Die Information:

Bericht und Meinung KBV-Vertreterversammlung

reich bestehenden Strukturen, die im Interesse einer qualitativ hoch- stehenden Versorgung der Patien- ten ebensowenig gefährdet wer- den dürfen wie die auch damit ver- bundenen Arbeitsplätze: Die Ende vorigen Jahres bestehenden 1053 Laborgemeinschaften hatten fast 20 000 Mitglieder (im Durchschnitt also 18,9 Kassenärzte); die große Mehrheit, nämlich 830, hatte weni- ger als 30 Mitglieder, nur 32 La- borgemeinschaften werden von jeweils mehr als 100 Kassenärzten gemeinsam betrieben. Demgegen- über betreiben ungefähr 16 000 Kassenärzte ihr eigenes Labor.

Wenn diese Strukturen erhalten bleiben sollten und gleichzeitig ein flexibles Vorgehen ermöglicht werden sollte, das auch regiona- len Unterschieden Rechnung trägt, so schien der beste Weg ei- ner Honorarumschichtung vom Laborbereich auf arztspezifische Leistungen im Bereich der RVO- Kassen der zu sein, nicht über neue Laborgebühren im einheitli- chen Bewertungsmaßstab (BMÄ) zu verhandeln, sondern es den einzelnen Kassenärztlichen Ver- einigungen zu überlassen, die Um- strukturierung über den Honorar- verteilungsmaßstab (HVM) vorzu- nehmen. In diesem Sinne hatte sich schließlich die Arbeitssitzung der Vertreterversammlung am 6.

März entschieden.

Für die Ersatzkassen war dem Vor- stand der KBV vorgeschlagen wor- den, folgendes anzustreben: Auf- hebung der seit dem 1. April 1981 geltenden Kürzung der zwanzig häufigsten Laborleistungen; dann eine Kürzung wie im RVO-Bereich bei den gleichen 22 rationalisie- rungsfähigen Leistungen; Um- schichtung der dabei frei werden- den Honorarmenge analog zur Re- gelung mit den RVO-Kassen.

Für die Umschichtung diskutiert wurden seit längerer Zeit unter an- derem ein „Hausarztschein", eine

„Dokumentationsziffer" oder aber etwas, das — wie der hessische KV- Vorsitzende, Dr. Gerhard Löwen- stein, einmal sagte — schon lange

Ausgabe AlB DEUTSCHES ARZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 20 vom 21. Mai 1982 25

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